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Geschäftsnummer: VB.2023.00199 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI230023-L)
Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung vor Zwangsmassnahmengericht; rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, da die Gegenpartei von der Vorinstanz nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an ihn verpflichtet worden sei. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (E. 3.1). Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung unbehandelt gelassen, mithin weder die Verweigerung einer Parteienschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der staatlichen Entschädigung) ungeprüft liess, beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.2). Gutheissung und Rückweisung an Vorinstanz.
Stichworte: HAFTÜBERPRÜFUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR ZWANGSMASSNAHMENGERICHT
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV § 17 Abs. 2 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00199
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung)
(GI230023-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 1. März 2023 an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft genommen werde.
II.
Dagegen gelangte A am selben Tag an das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2023. Er sei nach Verbüssung des Strafvollzugs auf freien Fuss zu setzen. Am 3. März 2023 beantragte das Migrationsamt die Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung und Urteil vom 4. März 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gut. Es bestellte dem Antragsteller einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser wurde für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.- inklusive MWST entschädigt. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrags gestützt auf § 16 Abs. 4 VRG wurde vorbehalten. Zudem wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft ab und hiess den Antrag gut, A nach Strafverbüssung in Freiheit zu entlassen. Es wurden keine Kosten erhoben.
III.
Dagegen erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 18. April 2023 Beschwerde und beantragte, es sei – unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners – die Angelegenheit in Bezug auf die Entschädigungsfolge des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2023 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2023 dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren Gl230023-L vor dem Zwangsmassnahmengericht, zulasten des Beschwerdegegners eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 inkl. MWST zugesprochen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in jenem Verfahren in diesem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben wird. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. April 2023 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Die Vorinstanz hat dem aus Chile stammenden, 37-jährigen Beschwerdeführer, der sich seit dem 16. Februar 2018 in der Schweiz aufhält, materiell Recht gegeben und seinen Hauptanträgen entsprochen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, da die Gegenpartei von der Vorinstanz nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an ihn verpflichtet worden sei. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Eine Begründung für die Entscheidung hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung suche man im vorinstanzlichen Urteil – trotz ausdrücklichen Antrags – vergeblich. Die Vorinstanz habe den Antrag nicht einmal ausdrücklich abgewiesen, sondern sich damit begnügt, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).
3.3 Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung unbehandelt gelassen, mithin weder die Verweigerung einer Parteienschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der staatlichen Entschädigung, VGr, 23. Dezember 2013, VB.2013.00665, E. 2.3) ungeprüft liess, beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. März 2023 zur Neubeurteilung – und damit zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.2 Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; BGr, 20. Januar 2017, 1C_233/2016, E. 6.2; VGr, 23. Juli 2021, VB.2021.00451, E. 4.1).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.3 Ausgangsgemäss hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – (ebenfalls) nach dem Verursacherprinzip (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 27) – eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter.
4.4 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellung war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt MLaw B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird in Bezug auf die Entschädigungsfolge des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2023 zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 820.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)