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Zürich Verwaltungsgericht 26.10.2023 VB.2023.00191

October 26, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,989 words·~20 min·6

Summary

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) | [Kantonswechsel eines Ehepaars, das über die Niederlassungsbewilligung verfügt und während mehrerer Jahre Sozialhilfe bezogen hat.] Die Beschwerdeführenden bezogen seit 2004 Sozialhilfe in Höhe von über Fr. 285'000.-. Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 eine Arbeit aufnahm und ihr Arbeitspensum später erhöhte, konnten sich die Beschwerdeführenden per 1. April 2023 von der Sozialhilfe lösen (E. 5.1). Ob im Rahmen einer Prognose weiterhin die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht, kann offenbleiben (E. 5.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden lässt sich nur teilweise auf medizinische Gründe zurückführen und ist als überwiegend selbstverschuldet zu qualifizieren (E. 5.4). Die Beschwerdeführenden haben ihr Verhalten in den letzten zwei Jahren geändert. Sie haben Deutschkurse absolviert, begonnen zu arbeiten und sich von der Sozialhilfe gelöst. Deshalb erwiese sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligungen derzeit als unverhältnismässig. Der Kantonswechsel der Beschwerdeführenden in den Kanton Zürich ist daher zu bewilligen (E. 5.5 ff.). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00191   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel)

[Kantonswechsel eines Ehepaars, das über die Niederlassungsbewilligung verfügt und während mehrerer Jahre Sozialhilfe bezogen hat.] Die Beschwerdeführenden bezogen seit 2004 Sozialhilfe in Höhe von über Fr. 285'000.-. Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 eine Arbeit aufnahm und ihr Arbeitspensum später erhöhte, konnten sich die Beschwerdeführenden per 1. April 2023 von der Sozialhilfe lösen (E. 5.1). Ob im Rahmen einer Prognose weiterhin die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht, kann offenbleiben (E. 5.3). Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden lässt sich nur teilweise auf medizinische Gründe zurückführen und ist als überwiegend selbstverschuldet zu qualifizieren (E. 5.4). Die Beschwerdeführenden haben ihr Verhalten in den letzten zwei Jahren geändert. Sie haben Deutschkurse absolviert, begonnen zu arbeiten und sich von der Sozialhilfe gelöst. Deshalb erwiese sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligungen derzeit als unverhältnismässig. Der Kantonswechsel der Beschwerdeführenden in den Kanton Zürich ist daher zu bewilligen (E. 5.5 ff.). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSDAUER KANTONSWECHSEL NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SOZIALHILFEBEZUG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUFSGRUND

Rechtsnormen: Art. 37 Abs. 3 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00191

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

I.  

A und B (geboren 1964 bzw. 1970), kosovarische Staatsangehörige, reisten 1993 bzw. 1987 jeweils im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sie erhielten 1998 bzw. 1990 Niederlassungsbewilligungen im Kanton Schwyz (mit Kontrollbefristung derzeit bis 1. Juni 2025). Zwei ihrer drei mittlerweile erwachsenen Töchter sind – ihren Angaben zufolge – Schweizer Bürgerinnen. Mit Verfügung vom 25. August 2020 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Schwyz (im Folgenden: Migrationsamt Schwyz) A und B wegen Mängeln der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, und es drohte ihnen die Rückstufung der Niederlassungs- auf Aufenthaltsbewilligungen an. Am 1. Oktober 2021 zogen A und B in den Kanton Zürich, wo sie mit Gesuchen vom 20. Oktober 2021 die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Kanton Zürich bzw. den Kantonswechsel beantragten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden: Migrationsamt) die Gesuche ab und verpflichtete A und B, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 5. Februar 2023 zu verlassen und sich bei ihrer Wohngemeinde abzumelden.

II.  

Gegen diese Verfügung erhoben A und B Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese ordnete am 9. Januar 2023 den Verzicht auf Vollzugsmassnahmen während der Dauer des Rekursverfahrens an. Mit Entscheid vom 9. März 2023 wies sie den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A und B eine Frist bis 8. Mai 2023 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets an. Sie hiess die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gut, bestellte Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte ihn für seinen Aufwand zulasten der Staatskasse mit Fr. 3'028.95 inklusive Mehrwertsteuer (Dispositiv-Ziff. III f. und VI). Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'725.- auferlegte sie A und B, nahm sie jedoch wegen Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

Hiergegen gelangten A und B am 12. April 2023 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei unter Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion bzw. der Staatskasse der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen den Kantonswechsel zu bewilligen und je eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt im Kanton Zürich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Verwaltungsgericht ordnete mit Präsidialverfügung vom 13. April 2023 den Verzicht auf eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres an. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion teilte den Verzicht auf Vernehmlassung mit. Mit Schreiben vom 24. Mai und 5. Juli 2023 reichten A und B zusätzliche Unterlagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2023 setzte das Verwaltungsgericht ihnen eine Frist zur Eingabe weiterer Beweismittel. Diese wurden am 9. Oktober 2023 samt der Honorarnote des Rechtsvertreters eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 37 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Kumulativ zum Vorliegen des Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 4.2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 30; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 9). Der Zweitkanton hat die hypothetische Frage zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gegeben und die Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre (BGr, 9. Juli 2020, 2D_10/2020, E. 3.2). Die Verweigerung der Bewilligung hat nicht den Verlust der Bewilligung im Erstkanton zur Folge (BGr, 29. Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2; vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Umgekehrt sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch die Behörden des Zweitkantons an die Beurteilung durch diejenigen des Erstkantons nicht gebunden. Insbesondere lässt sich dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht entnehmen, dass die Behörden der beiden Kantone ihre Entscheide – entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung – inhaltlich aufeinander abzustimmen hätten.

3.  

Nach einem zehnjährigen Aufenthalt sind die sozialen Beziehungen hierzulande regelmässig so eng geworden, dass das durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Privatleben tangiert ist. Im Einzelfall kann es sich allerdings anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 146 I 185 E. 5.2, 144 I 266 E. 3.9; VGr, 7. November 2022, VB.2022.00420, E. 4.2). Die Beschwerdeführenden leben zwar seit über 30 bzw. 36 Jahren in der Schweiz, doch müssen sie sprachlich und wirtschaftlich als wenig bzw. erst seit Kurzem (wieder) integriert gelten, wie im Folgenden näher auszuführen ist. Namentlich aufgrund ihrer sehr langen Anwesenheit ist dennoch davon auszugehen, dass eine Wegweisung die Garantie des Privatlebens berühren würde.

4.  

4.1 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGr, 31. Juli 2023, 2C_40/2023, E. 3.1; BGE 149 II 1 E. 4.4). Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 4.2 und 4.3.1 mit Hinweisen, auch zum Ganzen). Ob bzw. inwieweit ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der Prüfung des Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BGr, 8. Juni 2022, 2C_726/2021, E. 2.1.3 mit Hinweisen; VGr, 14. Oktober 2021, VB.2021.00083, E. 4.1).

4.2 Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 5. April 2022, 2C_965/2021, E. 3.5).

4.3 Nach Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung konnte die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielten, nicht wegen Sozialhilfebezugs widerrufen werden. Aufgrund des Rückwirkungsverbots ist ein Widerruf der altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die diese Frist erreicht hat, im Wesentlichen auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. fortdauern. Dabei können zuvor eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen zu können (zur Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung: BGE 148 II 1 E. 5.3; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2; zur Anwendbarkeit dieser Praxis auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung: BGr, 23. September 2022, 2C_389/2022, E. 7.3).

5.  

5.1  

5.1.1 Die Beschwerdeführenden bezogen im Kanton Schwyz vom 30. September 2004 bis zum 30. September 2007 und vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Oktober 2021 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 251'135.15. Seit dem 1. November 2021 erhielten sie Sozialhilfe im Kanton Zürich, wobei sich der Betrag gemäss Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde D vom 2. September 2022 auf damals Fr. 35'315.- belief.

5.1.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete von 2000 bis 2012 mit Unterbrüchen als Reinigerin in Teilzeitpensen. Das letzte dieser Arbeitsverhältnisse endete am 31. Oktober 2013. Aufgrund einer IV-Anmeldung vom 14. November 2012 wurde ihr mit Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 19. April 2017 bzw. Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 14. Juli 2017 eine ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. März 2014 zugesprochen. Die IV-Stelle teilte am 8. August 2018 mit, dass sie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gutheisse, schloss das Verfahren aber mit Verfügung vom 26. April 2019 ab, weil die Beschwerdeführerin sich subjektiv nicht imstande gefühlt habe, an einem Arbeitsversuch teilzunehmen. Von Februar bis September 2021 besuchte die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs der Grundstufe. Am 8. Oktober 2021 hiess die IV-Stelle ein erneutes Gesuch um Arbeitsvermittlung vom 7. Juli 2021 gut. Am 1. November 2021 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle beim Reinigungsunternehmen E als Reinigerin mit Stundenlohn ohne fixes Pensum an, wo sie bis Ende 2022 in einem Pensum von rund 15 % tätig war. Seit dem 1. Januar 2023 arbeitet sie dort zu durchschnittlich über 100 %. Zudem arbeitet sie seit dem 1. April 2023 mit einem Pensum von rund 10 % als Reinigerin bei der F GmbH. Insgesamt erwirtschaftet sie seit April 2023 einen durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 4'276.- pro Monat. Entsprechend wurden die Beschwerdeführenden per 1. April 2023 von der Sozialhilfe abgelöst.

5.1.3 Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hatte bis September 2003 gedauert, das Arbeitsverhältnis bis Januar 2004. Seither ging er bis vor Kurzem keiner Arbeit nach. Mit Wirkung ab 1. Februar 2004 bezog er eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV), welche per 1. Oktober 2013 wieder aufgehoben wurde. Ein erneutes Gesuch um Bezug von IV-Leistungen wies die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 8. Januar 2021 ab; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Schwyz am 24. August 2021 ab. Im Jahr 2017 sowie zwischen Februar und September 2021 besuchte der Beschwerdeführer drei Alphabetisierungskurse. Am 22. November 2021 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) G an, wo ihm aber anscheinend mangelnde Vermittlungsfähigkeit attestiert wurde. Per 1. September 2023 trat er ebenfalls beim Reinigungsunternehmen E eine Stelle als Unterhaltsreiniger mit einem Pensum von vorerst 30–50 % an. Im September 2023 erwirtschaftete er einen Nettolohn von Fr. 1'060.-.

5.2 Die bezogene Sozialhilfe in der Höhe von über Fr. 285'000.- zwischen 2004 und 2023 ist ohne Weiteres als erheblich und dauerhaft im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und der Rechtsprechung zu betrachten. Sie dauerte über den 1. Januar 2019 hinaus fort und ist daher massgeblich (vorn E. 4.3).

5.3 In Bezug auf die Prognose der künftigen Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auf einen Zeitpunkt, in dem die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Rekursentscheid lief, von der Sozialhilfe abgelöst wurden. Die volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin dauert aber erst wenige Monate an, der Beschwerdeführer bekleidet erst seit dem 1. September 2023 eine Teilzeitstelle, und über Jahre sowie insbesondere noch in der Beschwerde beriefen sich die Beschwerdeführenden auf gesundheitliche Probleme von ihnen beiden zur partiellen Erklärung ihrer Erwerbslosigkeit. Die Beschwerdeführerin übt denn auch eine Tätigkeit aus, für die sie im Jahr 2016 als arbeitsunfähig eingestuft wurde (vgl. hinten E. 5.4.4). Angesichts dieser Umstände erscheint im Rahmen der Prognose zweifelhaft, ob die Ablösung von der Sozialhilfe als dauerhaft und nachhaltig gelten kann (vgl. auch BGr, 28. Dezember 2021, 2C_370/2021, E. 4.1; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.5.2). Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung derzeit ohnehin unverhältnismässig wäre, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

5.4  

5.4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob ein Widerruf verhältnismässig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer, die Familienverhältnisse sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 5.2, und 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2, je mit Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.1).

5.4.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihren Sozialhilfebezug mit ihrem Gesundheitszustand. Zur Feststellung, ob es der betroffenen ausländischen Person gesundheitlich möglich gewesen war, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, können IV-Entscheide wertvolle Hinweise liefern (BGr, 10. Juli 2020, 2C_108/2020, E. 4.3.4 mit Hinweis). Als Gutachten unterliegen sie der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (Art. 9 BV und § 7 Abs. 4 VRG; BGE 136 II 539 E. 3.2). Arztberichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten sind aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Ärztin bzw. Arzt und behandelter Person mit Vorsicht zu würdigen (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2; zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00327, E. 4.2.1). Diese Grundsätze liegen der folgenden Würdigung der Gutachten und Arztzeugnisse zugrunde.

5.4.3 Bezüglich des Beschwerdeführers stützte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 11. Juni 2014 die Feststellung der Vorinstanzen, wonach die aktuellen Befunde die vollzeitliche Ausübung einer leichten bis gelegentlich mittelschweren und wechselbelasteten Tätigkeit nicht verhinderten. Im zweiten IV-Verfahren gab die IV-Stelle Schwyz ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag, das vom 17. Juni 2019 datiert (vgl. auch die am 5. November 2020 erfolgte Beantwortung von Einwänden). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: leicht bis mittelgradig schmerzhafte Funktions- und Belastungsstörung der Lendenwirbelsäule, chronische Migräne (allenfalls Kopfschmerz wegen Übergebrauchs von Medikamenten). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit waren: leichte depressive Episode, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Nikotinabusus und entsprechendes Abhängigkeitssyndrom, Einklemmungsneuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas Grad II sowie Knick-Senkfuss. Die Begutachtenden vermerkten eine "Tendenz zur Überbewertung und Katastrophisierung der Krankheit" und vermuteten "vorsätzlich inszenierte[s] Unvermögen und somit Simulation kognitiver Störungen" in der neuropsychologischen Abklärung; zu eventuell relevanten Persönlichkeitsaspekten hielten sie fest: "Der Begutachtete ist stark fixiert auf ein Beschwerdebild, erwartet die finanzielle Versorgung von aussen und zeigt kaum Motivation zu eigener Leistungserbringung". Die IV-Stelle Schwyz wies hierauf am 8. Januar 2021 das erneute Gesuch um IV-Leistungen ab, weil dem Beschwerdeführer zwar die angestammte, bis 2003 ausgeübte Tätigkeit in einer Grossmetzgerei seither nicht mehr zumutbar sei, jedoch in "einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 10 kg, repetitives Bücken und Heben, Treppensteigen ausnahmsweise und ohne Arbeiten auf unebenem Gelände" eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bestehe, wobei diese Beurteilung ab dem 1. Juni 2017 gelte. Unter Beachtung der gesamten medizinischen Unterlagen, aber namentlich aufgrund des als uneingeschränkt beweiskräftig erachteten polydisziplinären Gutachtens stützte das Verwaltungsgericht Schwyz in seinem Urteil vom 24. August 2021 diese Verfügung. Auch im vorliegenden Verfahren ist darauf abzustellen.

5.4.4 Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt das Verwaltungsgericht Schwyz im Urteil von 14. Juli 2017 fest, dass diese in einer leidensangepassten Tätigkeit (einer sogenannten Verweistätigkeit) seit dem 1. April 2014 als zu 80 % arbeitsfähig einzustufen sei. Es stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten vom 19. April 2016, das als "grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig" bezeichnet wurde. In diesem Gutachten wurden der Beschwerdeführerin – die am 26. September 2013 an der Hand operiert worden war – verschiedene Diagnosen bezüglich der rechten Hand gestellt (schmerzhafte Arthropathie, Arthralgie, Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms) sowie chronische Schmerzen und (ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit) namentlich ein lumbospondylogenes Syndrom, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Adipositas, dysfunktionale Krankheitsverarbeitung und depressive Verstimmung diagnostiziert. Dabei wurde festgehalten, dass die Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nur teilweise erklärbar seien. Aufgrund eines orthopädischen Zumutbarkeitsprofils und insbesondere aus handchirurgischer Sicht wurde eine Wiedereingliederung im Reinigungswesen verneint, für Verweistätigkeiten aber die erwähnte Arbeitsfähigkeit von 80 % festgestellt. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde unter anderem Folgendes ausgeführt: "Eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung ist angesichts der sozialen Situation nicht auszuschliessen. Aufgrund jahrelangen Nichtarbeitens, zunehmendem Gewicht, zunehmender Symptombildung der entsprechenden Störungen (Diabetes) befindet sich die Probandin in einem Teufelskreislauf von Dekonditionierung und übertriebenem Schonverhalten. Dabei verharrt sie letztlich auch in der Krankenrolle, dominiert von subjektiver Leistungsinsuffizienz. Krankheitsgewinn ist nicht auszuschliessen".

5.4.5 Aus diesen massgeblichen medizinischen Gutachten ergibt sich – auch unter Beachtung der weiteren medizinischen Unterlagen –, dass für den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden insgesamt keine genügenden medizinischen Gründe vorlagen. Vielmehr waren die Beschwerdeführenden in der Regel überwiegend arbeitsfähig. Gewisse Zeitspannen vollständiger Arbeitsunfähigkeit ändern daran nichts: So war der Beschwerdeführer vom 24. März bis zum 4. Mai 2016 wegen einer chronischen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung in der Psychiatrischen Klinik Wil hospitalisiert, wobei ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Mai 2016 attestiert wurde. Sodann bescheinigte ihm Dr. med. I, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 20. März 2017 eine "chronifizierte depressive, ängstlich agitierte, gegenwärtig mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom" und deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei die Verfasserin des psychiatrischen Gutachtens vom 20. Mai 2019 in der Stellungnahme vom 5. November 2020 die letztere Aussage kritisiert, weil aus der Diagnose, soweit sie nachvollziehbar sei, üblicherweise eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % folge. Weiter liegen ärztliche Zeugnisse der Hausärztin Dr. med. J, praktische Ärztin FMH, bei den Akten, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2020 bis mindestens zum 31. Juli 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Wie die Vorinstanz festhält, werden diese Atteste allerdings nicht begründet, woran nichts ändert, dass im Zeugnis vom 25. November 2020 sinngemäss auf die – damals gar nicht laufende – "IV Abklärung" verwiesen wurde. Die genannten ärztlichen Stellungnahmen und Zeugnisse der behandelnden Ärztinnen sind somit nicht nur aufgrund des generellen Vorbehalts gegenüber solchen Arztberichten, sondern auch aufgrund ihrer Unklarheiten zurückhaltend zu würdigen. Aber selbst wenn auf sie abzustellen wäre, wären dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin nur vorübergehende Perioden der Arbeitsunfähigkeit zugute zu halten. Unbeachtlich sind schliesslich die nicht einem Krankheitsbild entsprechenden psychosozialen Faktoren, die eine Erwerbstätigkeit behindern bzw. behinderten, wie etwa die geringen persönlichen Ressourcen zur weiteren Entwicklung bzw. zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die in den IV-Gutachten beiden Beschwerdeführenden attestiert wurden.

5.4.6 Demnach ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden überwiegend als selbstverschuldet zu gelten hat. Die langjährige (partielle oder vollständige) Erwerbslosigkeit lässt sich bei beiden Beschwerdeführenden nur teilweise medizinisch erklären. Dass Betreuungsaufgaben – etwa gegenüber den 1990, 1994 und 1997 geborenen Töchtern des Ehepaars, gegenüber der mittlerweile verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers oder auch zwischen den Beschwerdeführenden – in diesem Zusammenhang relevant gewesen wären, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Diese Feststellungen gelten auch für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2019, der dem neuen Recht untersteht und hier deshalb vorrangig zu gewichten ist (vgl. vorn E. 4.3).

5.5 Bezüglich der aktuellen Lage, aber auch mit Blick auf die Zukunft, ist allerdings von geänderten Verhältnissen auszugehen. Zwar haben die Beschwerdeführenden, soweit ersichtlich, weder nach der rechtskräftigen Verweigerung einer IV-Rente zugunsten der Beschwerdeführerin (ab dem 1. April 2014) mit Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 14. Juli 2017 noch nach der Verwarnung durch das Migrationsamt Schwyz vom 25. August 2020 ihr Verhalten geändert. Erst nach der erstinstanzlichen Abweisung des zweiten IV-Gesuchs des Beschwerdeführers (mit Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. Januar 2021) und insbesondere nach dem Umzug in den Kanton Zürich am 1. Oktober 2021 sind Verhaltensanpassungen feststellbar: So besuchten die Beschwerdeführenden zwischen Februar und September 2021 Alphabetisierungs- bzw. Deutschkurse und nahm die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2021 eine zunächst partielle, dann volle Erwerbstätigkeit auf, welche die Ablösung des Ehepaars von der Sozialhilfe per 1. April 2023 ermöglichte. Schliesslich begann der Beschwerdeführer am 1. September 2023 mit einer Teilzeitarbeit. Obwohl noch nicht feststeht, ob die Ablösung von der Sozialhilfe dauerhaft und nachhaltig ist (vorn E. 5.3), hat sich damit die Situation in jüngster Zeit deutlich zugunsten der Beschwerdeführenden verändert.

5.6 Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz sind nicht von höchstem Gewicht. Wie dargelegt, haben sich die Beschwerdeführenden trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer von über 36 bzw. 30 Jahren sprachlich und wirtschaftlich wenig bzw. erst seit Kurzem (wieder) integriert. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf ihre erwachsenen Töchter und deren Familien. Hinzu kommen allenfalls in geringerem Mass Kontakte zu wenigen weiteren Verwandten und Bekannten. Umgekehrt sind die Beschwerdeführenden mit dem Kosovo noch vertraut: Sie verbrachten die prägenden Kinder- und Jugendjahre und erwarben ihre Schulbildung dort, und nach ihren eigenen Angaben in den Jahren 2013, 2015 und 2019 lebten verschiedene Familienangehörige im Kosovo, reisten sie jedenfalls bis 2019 jährlich dorthin und besass der Beschwerdeführer dort noch 2013 eine Wohnung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wäre eine Wiedereingliederung im Kosovo für die Beschwerdeführenden – auch wegen deren Alters – herausfordernd, aber aufgrund der verbliebenen Bindungen zu bewältigen. Die Kontakte mit den Angehörigen in der Schweiz könnten mit Besuchen und den modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden.

5.7 Insgesamt besteht zwar aufgrund des überwiegend selbstverschuldeten, jahrelangen Sozialhilfebezugs ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführenden, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Sodann wiegen deren private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht besonders schwer. Allerdings ist die Beschwerdeführerin seit bald zwei Jahren erwerbstätig und der Beschwerdeführer seit rund zwei Monaten. Weil sich die Beschwerdeführenden nach einer Vergrösserung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin vor über einem halben Jahr von der Sozialhilfe ablösen konnten, erwiese sich ein Widerruf der Niederlassungsbewilligungen derzeit als unverhältnismässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ablösung von der Sozialhilfe bereits als dauerhaft und nachhaltig bezeichnet werden kann, was angesichts der langjährigen früheren Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer (früheren) Arbeitsunfähigkeit bezüglich der jetzt erneut ausgeübten Tätigkeit als Reinigungshilfe sowie der bis vor Kurzem andauernden Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers noch als zweifelhaft erscheint. Folglich ist die Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Gutheissung der Beschwerde ergibt sich aus der Veränderung massgeblicher Sachverhaltselemente während der Beschwerdefrist und des Beschwerdeverfahrens. Die Regelung der Nebenfolgen im angefochtenen Rekursentscheid ist daher aufrechtzuerhalten.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführenden haben um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Weil ihnen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

7.2.1 Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

7.2.2 Mittellos ist, wer angesichts seiner – gesamthaft zu betrachtenden – finanziellen Verhältnisse nicht innert angemessener Frist in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne Mittel zu beanspruchen, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.). Bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Plüss, § 16 N. 20).

7.2.3 Die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (BGr, 4. November 2021, 8C_239/2021, E. 7.1; VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00217, E. 3.1 – wobei die Praxis uneinheitlich ist und teils auf den Zeitpunkt des Gesuchs abstellt: BGr, 14. April 2020, 2D_65/2019, E. 6.1; BGE 120 Ia 179 E. 3a; VGr, 8. März 2018, VB.2017.00488, E. 9.2). Die Berücksichtigung allfälliger Veränderungen nach der Gesuchseinreichung ergibt sich aus dem massgeblichen Zeitpunkt der Sachlage (§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG), dem Gebot gesamthafter Betrachtung und dem Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege: Dieser deckt die Ausrichtung an nicht mehr bedürftige Personen nicht ab. Entsprechend sieht § 16 Abs. 4 VRG vor, dass die begünstigte Person zur Nachzahlung verpflichtet ist, wenn die Bedürftigkeit nachträglich wegfällt (Plüss, § 16 N. 21; vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79; im Ergebnis ebenso Hansjörg Seiler, in: ders. u. a., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 64 N. 25).

7.3 Das Begehren der Beschwerdeführenden war bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos. Bis vor Kurzem waren die Beschwerdeführenden über Jahre hinweg sozialhilfeabhängig, erst seit September 2023 erzielen sie ein Einkommen, dass den massgebenden Grundbedarf deckt. Damit ist die Mittellosigkeit noch zu bejahen. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

7.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 9,17 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 41.90 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand scheint angemessen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.festzusetzen. Entsprechend ist Rechtsanwalt C für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 2'217.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 63.85 (inkl. Mehrwertsteuer).

7.6 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. März 2023 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden den Kantonswechsel zu bewilligen und je die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Rechtsanwalt C wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 63.85 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM); d)    die Gerichtskasse.

VB.2023.00191 — Zürich Verwaltungsgericht 26.10.2023 VB.2023.00191 — Swissrulings