Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 22.06.2023 VB.2023.00140

June 22, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,108 words·~16 min·5

Summary

Nichtbestehen Abschlussprüfung Passerelle | [Die Beschwerdeführerin bestand im Sommer 2022 die von der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene durchgeführte Passerellenprüfung nicht. Sie rügt die Bewertung in verschiedenen Fächern und macht Verfahrensmängel geltend.] Es ist nicht davon auszugehen, dass die längere Wartezeit zwischen den Prüfungen in den naturwissenschaftlichen Fächern das Ergebnis entscheidend beeinflussen konnte bzw. entscheidend beeinflusst hat (E. 5). Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin führen zu keiner Verbesserung der Noten (E. 6 ff.). Gutheissung UP/Abweisung URB. Abweisung.

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00140   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtbestehen Abschlussprüfung Passerelle

[Die Beschwerdeführerin bestand im Sommer 2022 die von der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene durchgeführte Passerellenprüfung nicht. Sie rügt die Bewertung in verschiedenen Fächern und macht Verfahrensmängel geltend.] Es ist nicht davon auszugehen, dass die längere Wartezeit zwischen den Prüfungen in den naturwissenschaftlichen Fächern das Ergebnis entscheidend beeinflussen konnte bzw. entscheidend beeinflusst hat (E. 5). Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin führen zu keiner Verbesserung der Noten (E. 6 ff.). Gutheissung UP/Abweisung URB. Abweisung.

  Stichworte: CHANCENGLEICHHEIT GLEICHBEHANDLUNG GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT KORREKTUR MATURITÄT PRÜFUNGSMODALITÄTEN PRÜFUNGSNOTE

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 BV § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00140

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen Abschlussprüfung Passerelle,

hat sich ergeben:

I.  

A bestand im Sommer 2022 die von der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME) durchgeführte Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (sog. Passerelle) nicht. Der Rektor der KME teilte A dieses Ergebnis mit Schreiben vom 7. September 2022 mit.

II.  

Am 30. September 2022 erhob A dagegen Rekurs an die Bildungsdirektion und beantragte sinngemäss, ihr Prüfungsergebnis sei als bestanden zu erklären. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab.

III.  

Am 8. März 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihre Passerellenprüfung als bestanden zu werten. Der Beschwerde legte sie einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bei.

Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 wurde A aufgefordert, zum Nachweis der Mittellosigkeit eine Aufstellung ihrer heutigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen.

Am 24. März 2023 reichte A Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. Die Bildungsdirektion verzichtete am 19. April 2023 auf Vernehmlassung. Die KME nahm mit Eingabe vom 20. April 2023 zur Prüfung im Fach Englisch mündlich Stellung, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21), § 28 der Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 4. Februar 1997 (LS 413.222) und § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen der Schulorgane der KME. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2, und 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Donatsch, § 20 N. 88 f.).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt "eine Anhörung in Form eines Schlichtungsverfahrens", da die Vorinstanz nicht "die nötige Neutralität in Bezug auf die Kantonale Mittelschule für Erwachsene hat um eben diesen neutralen Entscheid treffen zu können".

3.2 Mit ihrem Antrag auf Anhörung in Form eines Schlichtungsverfahrens zielt die Beschwerdeführerin sinngemäss auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) – wie hier (BGE 128 I 288 E. 2.7) – liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Donatsch, § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen; insbesondere liegen die korrigierten Prüfungen der Beschwerdeführerin, Musterlösungen und (ausführliche) Stellungnahmen der Prüfungsexpertinnen und -experten bei den Akten. Ausserdem konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren mit jeweils mehreren Eingaben wirksam zur Geltung bringen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen (Schlichtungs-)Verhandlung ist daher nicht stattzugeben.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz bzw. diejenigen Personen, die ihren Rekurs behandelt hätten, seien nicht neutral und damit befangen, liegen dafür keine Hinweise vor. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht näher, weshalb der Vorinstanz "die nötige Neutralität" fehlen sollte. Der Umstand, dass die Vorinstanz gerügte Aspekte anders beurteilte als die Beschwerdeführerin selbst, begründet keine Befangenheit der Vorinstanz bzw. von deren Mitarbeitenden (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 21; vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336, E. 2.4).

4.  

4.1 Nach Art. 7 lit. a bis e der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (PasserellenV, SR 413.14) haben die Kandidatinnen und Kandidaten Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen: erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch), zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch, Mathematik, Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik) und Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie). In den Bereichen Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften finden lediglich schriftliche Prüfungen statt; in den drei anderen Prüfungsfächern werden die Kandidatinnen und Kandidaten sowohl mündlich als auch schriftlich geprüft (vgl. Art. 8 PasserellenV).

Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt, wobei 6 die höchste und 1 die tiefste Note ist; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 10 Abs. 1 PasserellenV). Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel (Abs. 2). Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern, wobei alle Noten das gleiche Gewicht haben (Abs. 3 und 4).

Die Prüfung ist gemäss Art. 11 Abs. 1 PasserellenV bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 20 Punkte erreicht (lit. a), nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat (lit. b) und keine Note unter 2 hat (lit. c).

4.2 Die Beschwerdeführerin erzielte die folgenden Noten:

Prüfungsfach

Gesamtnote gerundet

Erste Landesssprache (Deutsch) (schriftlich 3.5; mündlich 3.5)

3.5

Zweite Landessprache oder Englisch (Englisch) (schriftlich 3.5; mündlich 4)

4.0

Mathematik (schriftlich 3.0; mündlich 4.5)

4.0

Bereich Naturwissenschaften (Biologie 3.4; Chemie 3.1; Physik 3.1)

3.0

Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte 2.9; Geografie 4.9)

4.0

Die Beschwerdeführerin erreichte insgesamt 18.5 Punkte und bestand die Prüfung somit nicht.

4.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens resultierte eine Erhöhung der Note im Fach Naturwissenschaften auf eine 3.5, da die Bewertung im Fach Chemie offenbar falsch in die detaillierte Notenübersicht übertragen (3.1 statt korrekt 3.2) und die Note im Fach Physik – gestützt auf deren Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin – von einer 3.1 auf eine 3.2 angehoben wurde (unter Berücksichtigung der 3.4 im Fach Biologie resultierte eine 3.266 bzw. – gerundet – eine 3.5). Diese Notenanpassung allein reicht jedoch nicht aus, da die Beschwerdeführerin damit noch immer lediglich 19 Punkte erreichte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a PasserellenV).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Prüfungsbedingungen im Fach Physik bzw. in den naturwissenschaftlichen Fächern seien unzumutbar gewesen. Gemäss Prüfungsplan seien drei Prüfungen à je 45 Minuten (in der Reihenfolge Chemie, Physik, Biologie) mit einer Pause von jeweils 15 Minuten dazwischen geplant gewesen. Nach der Prüfung im Fach Chemie sei jedoch keine Lehrperson im Prüfungszimmer gewesen. Die ganze Klasse habe mindestens 45 Minuten warten müssen, ohne zu wissen, wie der weitere Zeitplan aussehen würde. Die dadurch entstandene Unruhe in der Klasse hätte bei der Bewertung der Physik- und Biologieprüfung berücksichtigt werden müssen. Ausserdem habe ihre Klasse völlig andere Prüfungsbedingungen gehabt als die anderen Klassen.

5.2 Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung insbesondere eine materiell gleichwertige Aufgabenstellung und ein geordneter Verfahrensablauf. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2 mit Hinweisen). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann aber zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7). Eine Beeinträchtigung etwa der Konzentrationsfähigkeit muss so schwerwiegend sein, dass sie sich nach der allgemeinen Erfahrung und dem Lauf der Dinge eignet, die Feststellung des Wissens und der Leistungsfähigkeit des Kandidaten bzw. der Kandidatin zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.3.1; VGr, 13. Oktober 2022, VB.2020.00516, E. 2.4, und 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 3.5).

5.3 Die Beschwerdegegnerin räumte im Rekursverfahren ein, dass die Prüfung im Fach Physik rund 30 Minuten später begonnen habe als geplant. Es sei jedoch "bereits nach wenigen Minuten" ein Mitglied der Schulleitung vor Ort gewesen, um die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zu beruhigen. Diese Verzögerung habe zu keinen unzumutbaren Prüfungsverhältnissen geführt. Weil nicht plausibel sei, dass "die leicht verlängerte Pause die Leistungen der Studierenden beeinträchtigte, wurden die Prüfungen [in den Fächern Physik und Biologie] gleich bewertet wie die der anderen Klassen".

5.4 Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass die längere Wartezeit vor der Physikprüfung geeignet war, (zusätzlichen) Stress bei den Kandidatinnen und Kandidaten zu verursachen, der sich wiederum negativ auf deren Konzentrationsfähigkeit auswirken konnte. Gleichzeitig bemühte sich die Beschwerdegegnerin darum, dass die Konzentration möglichst nicht (zusätzlich) beeinträchtigt wurde, indem ein Mitglied der Schulleitung die Kandidatinnen und Kandidaten beruhigte. Ausserdem hatten die Beschwerdeführerin und ihre Klassenkameradinnen und -kameraden – trotz des längeren Unterbruchs zwischen den Prüfungen – gleich viel Zeit zur Verfügung wie alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten. Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die längere Wartezeit zwischen den Prüfungen das Ergebnis entscheidend beeinflussen konnte bzw. entscheidend beeinflusst hat. Überdies äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, in welcher Form diese Wartezeit bei der Korrektur hätte berücksichtigt werden sollen.

Ohnehin erscheint aufgrund der Noten, welche die Beschwerdeführerin im Bereich Naturwissenschaften erzielte (Chemie: 3.2; Physik: 3.2; Biologie: 3.4; vgl. E. 4.3 mit den dortigen Verweisen), unwahrscheinlich, dass sie etwa bei einer (geringfügigen) Anpassung der Notenskala insgesamt 20 Punkte erreicht hätte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7). Denn einerseits wandte sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Bewertung in den Fächern Deutsch und Mathematik, weshalb die dort vergebenen Noten (3.5 bzw. 4.0) von vornherein unverändert bleiben. Andererseits ergeben sich – wie sich im Folgenden zeigt – auch bezüglich der Noten in den von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht gerügten Prüfungen bzw. Fächern keine Änderungen.

6.  

6.1  

6.1.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bewertung von Aufgabe 5 der Prüfung im Fach Geschichte. Diese lautete wie folgt: "Der britische Historiker Eric Hobsbawm (1917–2012) hat mit Blick auf die Geschichte Europas die Charakterisierung des 19. Jahrhunderts als 'langes Jahrhundert' (1789–1914) und des 20. Jahrhunderts als 'extremes Jahrhundert' (1914–1989/91) geprägt. Diskutieren Sie, ob diese Charakterisierung auch für die Geschichte Chinas zutrifft." Die Beschwerdeführerin erhielt insgesamt 8 von 14 möglichen Punkten.

6.1.2 Die korrigierenden Experten legten im vorinstanzlichen Verfahren anhand des Korrekturschemas nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin für weitere Punkte etwa genauer auf die Beziehung zwischen Europa und China hätte eingehen können. Im Hauptteil der Antwort hätte sie sodann für zusätzliche Punkte Unterschiede in der Entwicklung von China und Europa erwähnen müssen. In ihrer Prüfung habe sie sich darauf beschränkt, die Gemeinsamkeit hervorzuheben, "dass beide extreme Wandlungen erlebten". Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin im Schlussteil der Antwort weitere zwei Punkte für ein differenzierteres Fazit holen können.

Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, die Formulierung ihrer Prüfungslösung sei "offensichtlich"; im Rahmen des Rekursverfahrens hatte sie ausserdem vorgebracht, sie habe ihr Fazit auf China bezogen und sehe nicht ein, was daran falsch wäre. Damit vermag sie keinen offensichtlichen Mangel in der Bewertung von Aufgabe 5 der Geschichtsprüfung darzutun. Ohnehin kommt den Prüfungsexpertinnen und -experten bei der Beurteilung, für welche Aspekte einer Antwort wie viele Punkte zu vergeben sind, ein grosser Beurteilungsspielraum zu.

6.2  

6.2.1 Mit Blick auf die Bewertung der Geschichtsprüfung insgesamt bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Klasse habe während rund zwei Monaten keinen Geschichtslehrer gehabt. Ausserdem hätten sie im zweiten Semester eine neue Geschichtslehrerin bekommen, der zufolge sie zuvor nicht "den Erwartungen entsprechend für die Prüfung" vorbereitet worden seien. Vor der Prüfung sei ihrer Klasse deshalb "versprochen" worden, dass diese Umstände bei der Bewertung berücksichtigte würden.

6.2.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Ausfälle nicht, weist jedoch darauf hin, dass diese "teilweise mit Aufträgen kompensiert" worden seien. Die von ihr organisierte Stellvertretung sei auch instruiert worden, allfällige Lücken aufzuarbeiten und Lernstoff zu repetieren. Sodann bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass ein Versprechen für erleichterte Prüfungsbedingungen abgegeben worden sei. Ausserdem seien die Prüfungen nicht klassenweise, sondern jeweils aufgabenweise von verschiedenen Lehrpersonen korrigiert worden. Dabei seien die Leistungen der Klasse der Beschwerdeführerin im Vergleich zu denjenigen der anderen Klassen nicht abgefallen.

6.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich die teilweise fehlende Lehrkraft insgesamt nicht negativ auf das Prüfungsergebnis der Klasse der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Ohnehin hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie sich vor der Abschlussprüfung an die Schulleitung wendet (und nicht erst, wenn der Prüfungserfolg ausbleibt), wäre sie der Ansicht gewesen, die Mangelhaftigkeit des (Geschichts-)Unterrichts würde ihren Abschluss gefährden. Sodann wäre eine tatsächliche Erleichterung der Prüfungsbedingungen (nur für eine Prüfungsklasse) mit der Gleichbehandlung aller Kandidierenden nicht vereinbar. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sich diese "erleichterten Prüfungsbedingungen" hätten auswirken sollen (Wegfallen einzelner Themengebiete, Anpassung der Notenskala etc.). Wäre ein solches "Versprechen" geäussert worden, wäre es somit von vornherein als zu wenig spezifisch zu qualifizieren, um gestützt darauf ein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin zu bejahen. Überdies wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin durch eigenmächtiges Abändern von Prüfungszielen und -inhalten riskierte, die Ermächtigung zur Durchführung der Passerellenprüfungen zu verlieren (vgl. Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 PasserellenV; ferner Richtlinien 2023 zur Ergänzungsprüfung Passerelle 'Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen', Ziff. 2.2.2 [verfügbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home.html > Gymnasiale Maturität > Ergänzungsprüfung Passerelle]). Das von der Beschwerdeführerin behauptete "Versprechen" führt somit bezüglich der Geschichtsprüfung zu keiner Anpassung ihrer Note. Vor diesem Hintergrund kann davon abgesehen werden, einen "anderen Mitschüler" diesbezüglich zu befragen.

7.  

7.1 Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Bewertung ihrer Prüfung im Fach Englisch mündlich. Sie bringt vor, sie verstehe nicht, "in welchem Zusammenhang hier die Rede von einer Demonstration amerikanischer Rechtsradikaler sein soll". Im Rekursverfahren hatte sie vorgebracht, sie habe während der Prüfung ein sehr gutes Gefühl gehabt; sie habe das Buch (The Great Gatsby) sogleich erkannt und auch die Szene für die Bildanalyse genau einordnen können. Sie sei deshalb überzeugt gewesen, dass sie mindestens die Note 5 (anstatt einer 4.0) erzielt gehabt habe.

7.2 Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass der Prüfenden und der Expertin im Vorfeld der Rekursantwort ein Fehler unterlaufen sei; die dortigen Ausführungen hätten sich auf ein Bild bezogen, welches in einer anderen Prüfung verwendet worden sei. Die Überprüfung sei nun jedoch unter Beizug des korrekten Bildes nochmals erfolgt. Die Note der Beschwerdeführerin im Fach Englisch mündlich bleibe jedoch weiterhin unverändert eine 4.0. Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, die Prüfungsexperten zu ihrer Beurteilung zu befragen.

7.3 In der Begründung der Note im Fach Englisch mündlich bemängeln die Fachlehrerin und die Expertin insbesondere die Kohärenz der Erzählstruktur und die grundlegenden grammatikalischen Fehler sowie die Verwendung einfacher Satzstrukturen. Ausserdem habe eine genauere Interpretation des Charakters "Myrtle" gefehlt. Im Rahmen der (im vorliegenden Verfahren nachgelieferten) Begründung der Bildanalyse hält die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe zwar eine Verbindung zwischen dem Bild und dem gelesenen Buch hergestellt. Die Interpretation sei jedoch oberflächlich geblieben; so sei die Beschwerdeführerin etwa nicht tiefer auf die Todessymbolik eingegangen und habe zwar die Metapher "green light = Gatsby's hopes and dreams" erwähnt, diese aber nicht weiter ausgeführt.

7.4 Diese Begründung der Note im Fach Englisch mündlich ist nachvollziehbar und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Fachlehrerin und die Expertin von sachfremden Motiven hätten leiten lassen. Die Beschwerdeführerin räumte etwa auch selbst ein, dass ihre Erläuterungen ein wenig chaotisch gewesen seien. Ihre subjektiven Eindrücke anlässlich ihrer Prüfung vermögen sodann keinen Mangel der Bewertung aufzuzeigen. Die Note im Fach Englisch mündlich bleibt somit unverändert bei einer 4.0.

8.  

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Fächerübergreifende Anmerkung" insbesondere Folgendes vor: "Allerdings habe ich letzten September in meinem Rekurs keineswegs nur auf die Naturwissenschaftlichen Fächer Bezug genommen, sondern auch diverse andere Fächer in welchen ich über einem 4 liege in meinen Rekurs inkludiert". Worauf sie damit abzielt, ist jedoch nicht klar. Sofern die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, die Vorinstanz habe sich nicht mit allen ihren Rügen befasst, so trifft dies nicht zu. Vielmehr hat sich die Vorinstanz ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin befasst und dabei namentlich auf die Stellungnahmen der Prüfungsexpertinnen und -experten sowie die Musterlösungen abgestellt.

Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, sie könne "dem Argument nach wie vor nicht folgen, dass man Noten in den Naturwissenschaftlichen Fächern nicht so stark anheben könne, dass die Gesamtnote eine 4 sein kann", kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn einerseits legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb die Beschwerdeführerin im Bereich Naturwissenschaften keine Gesamtnote von 4.0 erreichen kann, selbst wenn bezüglich der Biologieprüfung sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin berücksichtigt würden. Andererseits würde der Beschwerdeführerin auch eine Gesamtnote von 4.0 im Bereich Naturwissenschaften nicht weiterhelfen, zumal sie auch so die notwendigen 20 Punkte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a PasserellenV nicht erreichen würde (vgl. vorn, E. 4.2 f.).

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.  

10.1 Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten grundsätzlich vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch das vorliegende Verfahren (mit-)verursacht, indem die Prüfungsexperten im Fach Englisch mündlich auf ein falsches Bild abstellten und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz für die Beschwerdeführerin dadurch nicht nachvollziehbar waren. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdegegnerin einen Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Die restlichen drei Viertel der Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

10.2  

10.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits (Plüss, § 16 N. 38).

10.2.2 Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege ist ihre Mittellosigkeit zu bejahen. Sodann sind die von ihr gestellten Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist somit gutzuheissen.

Die beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist jedoch mangels sachlicher Notwendigkeit abzuweisen, da es der Beschwerdeführerin möglich war, ihre Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (vgl. Plüss, § 16 N. 77, 81 f.; VGr, 13. April 2022, VB.2022.00004, E. 2.1 Abs. 2 mit Hinweisen).

10.2.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

11.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen und der ihr auferlegte Anteil der Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

VB.2023.00140 — Zürich Verwaltungsgericht 22.06.2023 VB.2023.00140 — Swissrulings