Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2023.00103 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
[Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine 86-jährige italienische Staatsangehörige, deren Tochter in der Schweiz lebt.] Die Beschwerdeführerin 1 konnte ihren Lebensunterhalt in Italien mit ihren Renten decken. Ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, gewährte ihr damals noch keinen Unterhalt, weshalb kein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf das FZA besteht (E. 3). In der Schweiz lebt die Beschwerdeführerin 1 bei der Beschwerdeführerin 2. Mit ihren Renten, ihrem Vermögen und der finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdeführerin 2 vermag sie ihren Lebensunterhalt zu decken. Die finanziellen Mittel sind damit ausreichend im Sinn des FZA, selbst wenn ein latentes Risiko besteht, dass sie in Zukunft nicht mehr ausreichen könnten. Der Beschwerdeführerin 1 ist daher eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, zu erteilen (E. 4). Gutheissung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREICHENDE FINANZIELLE MITTEL DOPPELBÜRGER/-IN FAMILIENNACHZUG RENTE UNTERHALTSGEWÄHRUNG
Rechtsnormen: Art. 3 Anhang I FZA Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00103
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine 1937 geborene Staatsangehörige Italiens, lebte von 1971 bis 1998 in der Schweiz. Eine ihrer Töchter, B, geboren 1967, ist in der Stadt Zürich wohnhaft. Sie ist Staatsangehörige der Schweiz und Italiens.
B. Am 14. August 2021 reiste A in die Schweiz ein und wohnte fortan in einer Pflegewohnung bzw. einem Pflegezentrum in der Stadt Zürich. Am 27. September 2021 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2022 ab, da das Renteneinkommen von A nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz – namentlich den Aufenthalt in einem Pflegeheim – zu finanzieren.
C. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 teilte B dem Migrationsamt mit, A werde ab August 2022 bei ihr in der Wohnung wohnen, und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an diese im Rahmen eines Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. August 2022 ab.
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 27. September 2022 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat, setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte dieser und B die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 17. Februar 2023 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei A eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, eventualiter sei beim Staatssekretariat für Migration deren vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter beantragten sie, das Migrationsamt sei im Sinn einer superprovisorischen bzw. einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen zu unterlassen und A sei der Aufenthalt im Kanton Zürich für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Die Beschwerdeführerin 2 hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Beschwerdeführerin 1 – ihrer Mutter – eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird und sie mit ihr zusammenleben kann. Sie hat den Rechtsvertreter gehörig bevollmächtigt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob der Rechtsvertreter darüber hinaus auch über die notwendige Vollmacht verfügt, um im Namen der Beschwerdeführerin 1 Beschwerde zu erheben, kann offenbleiben.
2.
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.
3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), denen Unterhalt gewährt wird. Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der bzw. vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen).
Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 und E. 4.3 – 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4, jeweils mit Hinweisen; siehe auch Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).
3.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist schweizerisch-italienische Doppelbürgerin. Gemäss Bundesgericht können sich Personen, die zugleich Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats sind, nicht in jedem Fall auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, wenn sie um Nachzug eines Familienmitglieds ersuchen. Auf solche Doppelbürger-Konstellationen ist das Freizügigkeitsabkommen nur anwendbar, wenn es sich nicht um eine rein interne Situation handelt. Mit anderen Worten ist ein sogenannter grenzüberschreitender Tatbestand erforderlich. Ein solcher liegt dann nicht vor, wenn die Familienbeziehung zwischen der Doppelbürgerin bzw. dem Doppelbürger und der nachzuziehenden Person erst innerhalb des Landes entstand, in dem nun der Familiennachzug beantragt wird (BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021, E. 3.2.1; BGE 143 II 57 [=Pra 107/2018 Nr. 42] E. 3.8.2, 143 V 81 [=Pra 106/2017 Nr. 87] E. 8.3.3.1; vgl. auch VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 3 und 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.3).
Wie sich nachfolgend unter E. 3.3 zeigt, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 3 Anhang I FZA vorliegend nicht erfüllt. Daher kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin 2 als Doppelbürgerin in der vorliegenden Konstellation überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann.
3.3
3.3.1 Der Unterhaltsbedarf bzw. die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält. Die Verhältnisse im Herkunftsland sind hingegen entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (BGE 135 II 369 E. 3.2; BGr, 15. September 2022, 2C_771/2021, E. 4.3 und 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.2; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00097, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 lebt noch nicht seit mehreren Jahren rechtmässig in der Schweiz. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 ihr im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA Unterhalt gewährt, sind daher die Verhältnisse im Herkunftsland massgebend. Vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte die Beschwerdeführerin 1 in Sizilien, zuletzt in einem Pflegeheim. Vor ihrer Einreise in die Schweiz war die Beschwerdeführerin 1 nach eigener Angabe nicht auf finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 angewiesen, da sie ihren Lebensunterhalt mit ihren AHV- und Pensionskassenrenten sowie ihrem Vermögen habe bestreiten können. Auch wenn die Beschwerdeführerin 2 sie einmalig mit einer Zahlung in Höhe von Euro 1'593.- unterstützt hat, hat sie ihr nicht im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA Unterhalt gewährt.
3.3.3 Die Beschwerdeführerinnen gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 im Fall eines Wegzugs nach Italien auf die finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführerin 2 angewiesen wäre. Sie begründen dies damit, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des Aufenthalts im Pflegeheim in der Schweiz massiv verringert habe.
Ende 2021 wies das Bankkonto der Beschwerdeführerin 1 einen Saldo von rund Fr. 44'000.- auf. Nachdem die Beschwerdeführerinnen angaben, die Beschwerdeführerin 1 habe bis im März 2021 in "ihrem Haus" in Sizilien gelebt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese nach wie vor über Wohneigentum verfügt. In welchem Ausmass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin 1 verringert hat und über wie viel Vermögen sie heute verfügt, haben die Beschwerdeführerinnen weder substanziiert dargelegt noch mit Dokumenten – wie etwa aktuellen Kontoauszügen oder Steuerunterlagen – belegt. Die Renten der Beschwerdeführerin dürften ausreichen, um zumindest einen massgebenden Teil der Kosten eines Pflegeheimaufenthalts in Italien zu bestreiten. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Fall einer Ausreise nach Italien auf finanzielle Unterstützung von einer gewissen Erheblichkeit durch die Beschwerdeführerin 2 angewiesen wäre. Entsprechend würde die Ausreise nach Italien auch nicht einen unnötigen Leerlauf darstellen, wie dies die Beschwerdeführerinnen geltend machen (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.2).
3.3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin 1 nicht als Verwandte der Beschwerdeführerin 2 in aufsteigender Linie, der im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA Unterhalt gewährt wird, zu qualifizieren. Ihr kommt daher gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA kein Anspruch auf Familiennachzug zu.
4.
4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines Vertragsstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel (lit. a) und einen Krankenversicherungsschutz verfügen (lit. b). Die finanziellen Mittel von rentenberechtigten EU- und EFTA-Staatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend im Sinn dieser Bestimmung, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine schweizerische Antragstellerin oder einen schweizerischen Antragsteller und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [SR 142.203]).
Bei der Beurteilung der finanziellen Mittel kommt es nicht darauf an, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese selber erzielt oder nicht. Diese können auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen. Gemäss Bundesgericht hat das Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel zum Zweck, eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats zu vermeiden. Sind die finanziellen Mittel vorhanden, wird dieses Ziel erreicht – unabhängig davon, aus welcher Quelle sie stammen (zum Ganzen BGE 144 II 113 E. 4.1 und 4.3, 135 II 265 E. 3.3; BGr, 7. Juni 2022, 2C_1018/2021, E. 6.2; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00848, E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin 1 wohnt seit August 2022 bei der Beschwerdeführerin 2 und deren volljährigem Sohn in der Stadt Zürich. Ihre Pflege übernehmen die Beschwerdeführerin 2 und ihr Sohn. Sie bezieht eine AHV-Rente in Höhe von Fr. 1'684.- sowie eine Rente der Pensionskasse in Höhe von Fr. 278.-. Zudem ist auch die Beschwerdeführerin 2 bereit, sie finanziell zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin 2 arbeitet in einem 80%-Pensum in der Pflege und verdient rund Fr. 5'100.- brutto, zuzüglich Zulagen für Sonntags- und Nachtarbeit. In ihrem Betreibungsregisterauszug sind keine Betreibungen verzeichnet. Damit verfügen die Beschwerdeführerinnen derzeit über ausreichende finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin 1 zu decken – dies wird so auch von der Vorinstanz anerkannt. Die Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA ist daher erfüllt. Die finanziellen Mittel können auch dann als ausreichend qualifiziert werden, wenn ein latentes Risiko besteht, dass sie in Zukunft nicht mehr ausreichen könnten (BGE 135 II 265 E. 3.3). Sollten das Vermögen und die Renten der Beschwerdeführerin 1 sowie die Unterstützung der Beschwerdeführerin 2 dereinst nicht mehr ausreichen, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin 1 zu decken, wäre dies zu gegebener Zeit bei der Überprüfung des Aufenthalts – zusammen mit sämtlichen weiteren relevanten Umständen – zu berücksichtigen.
4.3 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz krankenversichert ist.
4.4 Da die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erfüllt, ist ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
5.
Ob der Beschwerdeführerin 1 darüber hinaus gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) ein Aufenthaltsanspruch zukommt, kann offenbleiben. Ebenso ist nicht relevant, ob sie die Voraussetzungen für eine Zulassung gestützt auf Art. 28 AIG erfüllt, und ob ihr die Wegweisung zumutbar wäre.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, eingegangen zu werden.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a VRG) und ist dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren und von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 25. August 2022 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 10. Januar 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.