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Geschäftsnummer: VB.2023.00095 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 08.04.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Bewilligung der Halbgefangenschaft
Voraussetzungen der Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft. Es ist zulässig, die Bewilligung der Halbgefangenschaft davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt (E. 2). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob die zur Strafverbüssung in Halbgefangenschaft vorausgesetzte Arbeitstätigkeit in selbständiger oder unselbständiger Stellung erfolgt. Massgebend ist, ob mit hinreichender Sicherheit von einer geregelten Arbeitstätigkeit im geforderten Umfang ausgegangen werden kann, wobei die verurteilte Person als Gesuchstellerin nach § 7 Abs. 2 lit. a VRG zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung verpflichtet ist (E. 3.3). Vorliegend war das Bestehen einer geregelten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers von mindestens 20 Stunden pro Woche für die von ihm und seiner Ehefrau gehaltenen Einmann-Gesellschaften anhand seiner Vorbringen und der im Recht liegenden Beweismittel nicht hinreichend dargetan (E. 3.4). Abweisung eines Sistierungsgesuchs zwecks Stellensuche (E. 4) und Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS ERWERBSTÄTIGKEIT HALBGEFANGENSCHAFT MITWIRKUNGSPFLICHT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SISTIERUNGSGESUCH STRAFANTRITT VOLLZUGSBEGINN VOLLZUGSFORM
Rechtsnormen: Art. 123 Abs. II BV § 38 Abs. I JVV § 38 Abs. II JVV § 48 Abs. I JVV § 48 Abs. II JVV Art. 77b Abs. I StGB Art. 77b Abs. II StGB § 31 Abs. I StJVG § 7 Abs. II lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00095
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung der Halbgefangenschaft,
hat sich ergeben:
I.
A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A mit Urteil vom 22. April 2021 schuldig des mehrfachen Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Bevorzugung eines Gläubigers, der Unterlassung der Buchführung, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie des Fahrens ohne Berechtigung. Es verurteilte ihn hierfür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 9 Monate (abzüglich 114 Tage Haft) unbedingt zu vollziehen waren. Ferner erteilten die Statthalterämter der Bezirke Meilen und Horgen dem kantonalen Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) zwischen 15. November 2021 und 21. Februar 2022 Vollzugsaufträge für Ersatzfreiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 20 Tagen infolge nicht bezahlter Bussen.
B. Am 13. Dezember 2021 (Eingangsstempel) machte A beim JuWe ein Gesuch um Verbüssung der genannten Strafen in Halbgefangenschaft anhängig. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 forderte das JuWe ihn dazu auf, bis am 19. Januar 2022 weitere Unterlagen zu seiner angegebenen beruflichen Tätigkeit bei der C AG einzureichen, namentlich Lohnabrechnungen und Bankbelege, eine Dokumentation der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft sowie eine solche über seine konkrete Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft. Nach verschiedenen Nachfristansetzungen in Bezug auf die verlangten Unterlagen sowie der säumnisbedingten Neuansetzung eines Besprechungstermins wurde am 29. März 2022 schliesslich eine Vollzugsvereinbarung betreffend die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft abgeschlossen. Darin wurde mitunter vereinbart, dass die im Anhang aufgeführten Unterlagen (Tätigkeitsbeschrieb, SVA-Abrechnungen und neuer Arbeitsvertrag) bis am 15. April 2022 einzureichen seien, ansonsten die Bewilligung zum Strafvollzug in Halbgefangenschaft entfalle (a. a. O., Ziff. 3). Am 21. April 2022 reichte A einen befristeten Arbeitsvertrag mit der D AG ins Recht, dessen Antrittsdatum handschriftlich vom 30. November 2021 auf den 30. November 2022 abgeändert worden war.
C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wies das JuWe das Gesuch von A um Strafverbüssung in Halbgefangenschaft ab (Dispositivziffer I) und lud ihn zum Vollzug der genannten Freiheitsstrafen (vgl. oben I.A) per 4. Juli 2022 in den Normalvollzug vor (Dispositivziffern II und III). Am 4. Juli 2022 ersuchte A das JuWe um Wiedererwägung dieser Verfügung, worauf ihm dieses mit Schreiben vom selbigen Tag die Aussetzung des angesetzten Strafantrittstermins mitteilte und die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht stellte. Das JuWe forderte A mit Schreiben vom 8. Juli 2022 letztmals dazu auf, bis am 1. August 2022 die gesamten erforderlichen Unterlagen einzureichen – namentlich SVA-Abrechnungen, einen detaillierten Tätigkeitsbeschrieb, Steuerabrechnungen aus den Jahren 2020 und 2021 sowie detaillierte Unterlagen zur inzwischen gegründeten E GmbH, zu welcher A ebenfalls ein Anstellungsverhältnis geltend machte. In der Folge wies das JuWe mit Verfügung vom 29. August 2022 auch das Wiedererwägungsgesuch ab (Dispositivziffer I). Es ordnete (erneut) die Strafverbüssung im Normalvollzug an und lud A per 17. Oktober 2022 zum Strafantritt vor (Dispositivziffern II und III).
II.
Hiergegen liess A mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) rekurrieren. Entsprechend der am 29. März 2022 abgeschlossenen Vollzugsvereinbarung sei ihm die Verbüssung der fraglichen Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zu bewilligen und es sei ihm ein neuer Termin zum Antritt seiner Strafe in Halbgefangenschaft anzusetzen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Sie auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositivziffer II) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 liess A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und principaliter beantragen, ihm sei in Aufhebung der Entscheide der Unterinstanzen die Halbgefangenschaft zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren für einen Monat zu sistieren, um A Gelegenheit zu geben, "seine bisherige Selbständigkeit aufzugeben und sich bei einem anerkannten Arbeitgeber anstellen zu lassen". Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei A sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Mit Eingaben vom 20. Februar 2023 bzw. vom 14. März 2023 beantragten die Justizdirektion und das JuWe jeweils die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids und der zugrundeliegenden Verfügung des JuWe vom 29. August 2022 verwiesen und die Verfahrensakten einreichten. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffende Streitigkeit fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn (lit. a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, und (lit. b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Nach Art. 77b Abs. 2 StGB setzt der Gefangene seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts wegen als Regelvollzug für kurze Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der verurteilten Person ermöglichen, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten, und so eine Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern (BGr, 25. Januar 2017, 6B_813/2016, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Bei Art. 77b StGB handelt es sich um eine bundesrechtliche Rahmenbestimmung, weshalb die Kantone aufgrund ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmenvollzug (vgl. Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) befugt sind, diese besondere Vollzugsform im (inter-)kantonalen Recht näher zu konkretisieren (vgl. BGE 145 IV 10 E. 2.4).
2.2 Gestützt auf die Delegationsbestimmung in § 31 Abs. 1 StJVG hat der Regierungsrat in § 38 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) u. a. die Halbgefangenschaft als besondere Vollzugsform definiert und in Abs. 2 selbiger Bestimmung für deren Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft [abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse, zuletzt besucht am 28. September 2023; fortan: OSK-Richtlinien]) für anwendbar erklärt. Ziff. 1.4.3 lit. C der OSK-Richtlinien enthält eine nicht abschliessende Aufzählung der Unterlagen, welche die verurteilte Person im Hinblick auf ihre Arbeit bzw. Ausbildung einzureichen hat. Die Tragweite der einschlägigen kantonal-rechtlichen Vorschriften braucht vorliegend nicht näher erörtert zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit Bundesrecht vereinbar, die Bewilligung der Halbgefangenschaft davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt (BGr, 11. März 2022, 6B_163/2022, E. 2.1.1, mit Hinweisen).
2.3 Verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Das JuWe legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Halbgefangenschaft wie bereits der Beschwerdegegner in erster Linie mit Zweifeln am Bestehen einer hinreichenden Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, welche sie mitunter daran festmachte, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nur wenig transparente Angaben zu seinen beruflichen und persönlichen Verhältnissen gemacht habe. Sie verwies diesbezüglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Arbeitsverträge mit drei unterschiedlichen Arbeitgebern eingereicht hatte, deren Pensum insgesamt 260 % betrug. Gemäss den im Recht liegenden Verträgen sei der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2020 mit einem Pensum von 100 % bei seiner eigenen Gesellschaft C AG angestellt, zusätzlich seit dem 1. Mai 2022 zu 60 % bei der seiner Ehefrau gehörenden E GmbH sowie seit dem 30. November 2021 bzw. 2022 zu 100 % bei der D AG. In diesem Zusammenhang beanstandete die Vorinstanz ferner, dass sich der konkrete Inhalt der angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Unternehmen weder aus den Akten noch aus dessen Ausführungen ergeben würde – mit Ausnahme der E GmbH, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer angegeben habe, für die IT und das Online-Marketing zuständig zu sein. Auch im Rekursverfahren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Eindruck intransparenter Angaben zu entkräften, was die Vorinstanz mit verschiedenen Beispielen untermauerte. Die Aktenlage zu seiner beruflichen Tätigkeit sei ebenso widersprüchlich wie seine diesbezüglichen Ausführungen, welche vage und damit wenig glaubhaft seien. Zudem hätte der Beschwerdeführer Fristen des Beschwerdegegners zur Einreichung weiterer Unterlagen mehrfach verstreichen lassen und Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen. Die Gewährung der Halbgefangenschaft setze Transparenz und Absprachefähigkeit voraus, die der Beschwerdeführer deutlich vermissen lasse.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige bzw. ungenügende Sachverhaltserstellung sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 77b Abs. 1 StGB. Er macht unter Verweis auf seine Ausführungen im Rekursverfahren geltend, die Vorinstanz und der Beschwerdegegner hätten wesentliche Sachverhaltselemente in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit nicht richtig erkannt bzw. falsch gewürdigt. Indem die Vorinstanz die angebotenen Beweismittel nicht angemessen gewürdigt habe, sei zugleich sein rechtliches Gehör verletzt worden.
3.2.1 Bereits im Rekursverfahren sei ausführlich dargelegt worden, dass anfänglich ein grundsätzliches Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner entstanden sei, welches zu Verwirrungen und schliesslich zum Widerruf der geschlossenen Vollzugsvereinbarung geführt habe. Der Beschwerdegegner habe einerseits nicht erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit zwar im Rahmen der ihm allein gehörenden C AG ausübe, es sich aber in materieller Hinsicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle. Der Beschwerdeführer habe auf der anderen Seite nicht erkannt, dass es viel zielführender gewesen wäre, wenn er genau diese wirklich gelebte Tätigkeit dargelegt hätte. Stattdessen habe sich der Beschwerdeführer auf Arbeitsverträge fixiert, welche jedoch wiederum wenig ausgesagt hätten bzw. welche deshalb zweifelhaft gewesen seien, weil der Beschwerdeführer sich diese "naturgemäss selbst ausstellte". Im Rekursverfahren liess der Beschwerdeführer hierzu ausführen, er sei einziger Aktionär, Verwaltungsrat und Arbeitnehmer der C AG. Er handle mit Produkten aller Art, insbesondere aus dem Hygienebereich, und entwickle Apps für Onlinedienstleistungen. Seine Ehefrau betreibe ihr Geschäft über die ihr gehörende E GmbH und vertreibe dabei Kosmetikprodukte über Onlineshops. Die einzigen Arbeitnehmer dieser Gesellschaft seien diese selbst sowie der Beschwerdeführer. Die geschäftlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau würden sich dabei überschneiden und sie würden "faktisch im Team" arbeiten. Der Beschwerdeführer betreue neben seinen eigenen Handelsgeschäften auch das Onlinegeschäft seiner Ehefrau. Zusammenfassend könne somit gesagt werden, dass das Ehepaar einer eigentlich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, diese Tätigkeit zusammen aber je über die Einmann-Gesellschaften C AG bzw. E GmbH geschehe. Die faktische Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sei vergleichbar mit einem Wirteehepaar, welches gemeinsam einen Gasthof betreibe.
3.2.2 Dargelegt und mit den entsprechenden Belegen zum Beweis verstellt worden sei auch die effektive Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer innerhalb der C AG und der E GmbH ausübe. Insbesondere sei mit Replik zur Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners dargelegt worden, dass mehrere der von der C AG betriebenen Onlineshops, namentlich "F", "G", "H" und "I" funktionieren würden. Dass diese Tätigkeit ein Pensum von weit mehr als wöchentlich 20 Stunden erfordere, sei offensichtlich. Das alles habe die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht entsprechend gewürdigt und sei einfach zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer keine genügende berufliche Tätigkeit ausübe.
3.3 Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass es für die Beurteilung, ob die für eine Strafverbüssung in Halbgefangenschaft vorausgesetzte geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung vorliegt, nicht massgeblich darauf ankommt, ob er seine Berufstätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eines Anstellungsverhältnisses ausübt. Entscheidend ist vielmehr, ob mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer effektiv einer geregelten Arbeitstätigkeit im geforderten Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Während diese Frage in Anwendung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu klären ist, ist der Beschwerdeführer als Gesuchsteller dabei zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. oben E. 2.2 und ebenso § 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRG).
3.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist das Vorliegen einer geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche anhand seiner diesbezüglichen Vorbringen und der im Recht liegenden Beweismittel nicht hinreichend dargetan.
3.4.1 Zum gegenüber dem Beschwerdegegner noch geltend gemachten Anstellungsverhältnis bei der D AG machte der Beschwerdeführer weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren weitere Angaben. Der Beschwerdeführer reichte über den genannten Arbeitsvertrag hinaus auch keine weiteren Unterlagen ins Recht, anhand derer sich das von ihm geltend gemachte "Missverständnis" klären liesse. Seit Einreichung des Vertrags äusserte er sich nicht dazu, wann er dieses angebliche Arbeitsverhältnis angetreten und wie lange er es ausgeübt habe. Im Übrigen ist anzumerken, dass die D AG laut Handelsregister infolge eines Organisationsmangels mit Urteil des Einzelrichters des Gerichts J vom 12. Juli 2023 aufgelöst wurde und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde.
3.4.2 Betreffend seine behauptete Tätigkeit als eigentlich selbständig erwerbende Person für die C AG beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und einen Verweis auf die dort eingereichten Unterlagen. Auch darin ist jedoch keine Grundlage für die Annahme einer relevanten geregelten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers zu erblicken. Der Beschwerdeführer gab im Rekursverfahren einzig an, mit Produkten aller Art, insbesondere aus dem Hygienebereich, zu handeln und Apps für Onlinedienstleistungen zu entwickeln. Über diese äusserst vage Beschreibung hinaus legte der Beschwerdeführer nicht dar, welche Arbeiten hierfür in welchem zeitlichem Umfang anfallen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit alles andere als offensichtlich, weshalb seine Tätigkeit für diese Gesellschaft ein wöchentliches Pensum von mehr als 20 Stunden erfordern sollte.
3.4.3 Auch die Geschäftsunterlagen der C AG, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als Beweismittel einreichte, namentlich die "provisorische" Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2020, die Abrechnung der SVA Zürich für das 3. Quartal 2022 sowie die Ausdrucke der verschiedenen, angeblich betriebenen Onlineshops sind nicht geeignet, um eine operative Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft und in der Folge ein ausreichendes Arbeitspensum des Beschwerdeführers zu belegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könnte auch aus der Existenz einer funktionierenden Website nicht ohne Weiteres auf das Bestehen einer geregelten Arbeitstätigkeit geschlossen werden, da der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keinerlei Angaben zum Geschäftsgang machte, geschweige denn entsprechende Belege ins Recht reichte. Trotz entsprechender Beteuerungen im Rekursverfahren unterliess es der Beschwerdeführer auch, eine "definitiv bereinigte" Buchhaltung des Jahres 2020 nachzureichen. Für die darauffolgenden Jahre machte er sodann überhaupt keine Angaben zum Geschäftsgang oder zum Bestehen entsprechender Zahlungsflüsse. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingereichten Steuerunterlagen der C AG, konkret eine Zahlungserinnerung für die direkte Bundessteuer des Jahres 2019 in Höhe von Fr. 425.- sowie eine provisorische Steuerrechnung für die Staatsund Gemeindesteuern des Jahres 2021 in Höhe von Fr. 235.85, lassen ebenfalls nicht auf eine relevante operative Geschäftstätigkeit schliessen.
3.4.4 Darüber hinaus wurde laut Handelsregister über die C AG mit Urteil des Gerichts K am 2. Mai 2023 der Konkurs eröffnet und die Liquidation der Gesellschaft angeordnet. Somit kann spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer relevanten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für diese Gesellschaft ausgegangen werden. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die zwischenzeitlich angeordnete Auflösung der Gesellschaft infolge eines Organisationsmangels.
3.4.5 Auch hinsichtlich der behaupteten Anstellung bei der E GmbH enthalten die Ausführungen und Unterlagen des Beschwerdeführers keine hinreichenden Hinweise auf das Bestehen einer operativen Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft, welche ein Arbeitspensum des Beschwerdeführers von mindestens 20 Stunden pro Woche als notwendig erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer legte im Laufe des Verfahrens nicht näher dar, welche Arbeiten die ihm angeblich obliegende Betreuung des Onlinegeschäfts dieses Unternehmens beinhaltet, worum es sich dabei konkret handelt und welche sonstigen Tätigkeiten er für diese Unternehmung allenfalls noch ausführt. Auch dem eingereichten Arbeitsvertrag sind über die Funktionsbezeichnung als "CMO - Chief Marketing Officer / Online Sales Marketing Officer" hinaus keine weiteren Angaben zum konkreten Aufgabenfeld und Arbeitsumfang des Beschwerdeführers zu entnehmen. Zwar reichte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren einen Alleinvertriebsvertrag zwischen der E GmbH und dem Unternehmen ''F'' des Landes L ins Recht. Er unterliess es jedoch, irgendwelche Angaben dazu zu machen, ob dieses Vertragsverhältnis derzeit noch besteht, oder Dokumente einzureichen, welche auf eine für den vorliegenden Zusammenhang relevante Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Vertriebstätigkeit der E GmbH in Bezug auf diese Produkte schliessen lassen würden.
3.5 Angesichts dieser Aktenlage und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (oben E. 3.3) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Erfordernis einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche im Sinn von Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB beim Beschwerdeführer als nicht erfüllt ansah und seinen Rekurs in der Folge als unbegründet abwies. Dadurch hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Da es dem Beschwerdeführer folglich an einer wesentlichen persönlichen Voraussetzung für die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft mangelt, erübrigt sich bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit dessen weiteren Vorbringen in Bezug auf die geforderte Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit, welche die Vorinstanz ebenfalls als nicht gegeben erachtete.
4.
Zur subeventualiter beantragten Sistierung des Beschwerdeverfahrens während eines Monats ist auszuführen, dass die aufschiebende Wirkung des Beschwerdeverfahrens nicht dem Zweck dient, dem Beschwerdeführer die notwendige Zeit zu verschaffen, um Anforderungen, welche er bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids hätte erfüllen müssen, nachträglich doch noch gerecht werden zu können. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer seit Erhebung seiner Beschwerde im Februar 2023 mehr als genügend Zeit, das Verwaltungsgericht über eine allfällig erfolgreiche Stellensuche zu informieren, was er nicht tat. Somit ist auch dieser Antrag abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich der vom Beschwerdegegner angeordnete Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug als rechtmässig. Da der ursprünglich angesetzte Strafantrittstermin mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 27. November 2023, 10.30 Uhr zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. August 2022 bleiben bestehen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm weder für das Rekursverfahren noch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 27. November 2023, 10.30 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Vollzugsbefehl des Beschwerdegegners vom 29. August 2022.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Direktion der Justiz und des Innern; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.