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Geschäftsnummer: VB.2023.00087 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Urlaub
Urlaub. Strafvollzug: Verweigerung von Beziehungsurlaub wegen Fluchtgefahr. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr durfte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich bereits einmal durch Flucht ins Ausland dem Strafvollzug entzogen hatte und erst nach internationaler Ausschreibung verhaftet werden konnte (E. 4. 2). Trotz der aktuell vom Beschwerdeführer als ausgeprägt beschriebenen Beziehungen zur Familie liegen keine Anhaltspunkte für eine derart veränderte und intensivierte Beziehung vor, welche seine letzte Flucht als nicht relevant darzustellen vermochten (E. 4.3). Obwohl es nur noch wenige Monate bis zur möglichen bedingten Entlassung sind und der Strafvollzug deshalb als fortgeschritten gelten kann, fällt die Auslandflucht des Beschwerdeführers gravierend ins Gewicht und relativiert die fortgeschrittene Strafvollzugsdauer. Die Vorinstanz durfte dem öffentlichen Interesse an der vollständigen Strafverbüssung hohes Gewicht beimessen (E. 4.4). Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht zudem die Fluchtgefahr (E. 4.5). Von einer Begleitperson, welche den Urlaub begleitet, kann kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht verlangt werden. Die ständige Begleitung durch die Polizei ist schliesslich weder vorgesehen noch verhältnismässig (E. 4.7). Abweisung. Gewährung UP/URB.
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEZIEHUNGSURLAUB FLUCHT FLUCHTGEFAHR ÖFFENTLICHES INTERESSE STRAFVERBÜSSUNG STRAFVOLLZUG URLAUB URLAUBSGESUCH
Rechtsnormen: § 61 Abs. I JVV Art. 84 Abs. VI StGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00087
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA E,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1994, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. November 2018 des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung, der Fälschung von Ausweisen, der unrechtmässigen Aneignung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, abzüglich 141 Tagen erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft. Zudem wurde eine Landesverweisung für fünf Jahre ausgesprochen.
B. Mit Vollzugsbefehl vom 20. Juni 2019 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan: JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, A per 13. August 2019 zum Strafantritt vor. Auf ein Verschiebungsgesuch von A hin setzte JuWe den Strafantritt mit Vollzugsbefehl vom 8. Juli 2019 auf den 3. Dezember 2019 fest. Nachdem A dem Strafantritt am 3. Dezember 2019 unentschuldigt fernblieb, wurde er national und international zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 20. März 2021 wurde A in Serbien verhaftet und am 16. Juni 2021 erfolgte seine Auslieferung von Serbien an die Schweiz.
C. A befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt E. Ein Drittel seiner Freiheitsstrafe war am 29. April 2022 erstanden. Am 29. Oktober 2023 wird er zwei Drittel der Strafe erstanden haben. Das Strafende fällt auf den 29. April 2025.
D. Am 19. September 2022 ersuchte A um Gewährung von Beziehungsurlaub für den 15. Oktober 2022, 15.00 Uhr, bis 16. Oktober 2022, 19.00 Uhr zwecks Besuchs seiner Familie. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wies JuWe das Gesuch um Gewährung eines Beziehungsurlaubs ab.
II.
Dagegen liess A am 31. Oktober 2022 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der JuWe vom 6. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei A der beantragte Beziehungsurlaub zu bewilligen, wobei ihm Gelegenheit einzuräumen sei, hierfür ein neues Datum zu bezeichnen. Eventualiter sei ihm ein lediglich sechsstündiger, allenfalls begleiteter Beziehungsurlaub zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Justizdirektion wies den Rekurs von A mit Verfügung vom 9. Januar 2023 ab. A wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
III.
Am 10. Februar 2023 gelangte A dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und liess unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei A der beantragte Beziehungsurlaub zu bewilligen, wobei ihm Gelegenheit einzuräumen sei, hierfür ein neues Datum zu bezeichnen. Eventualiter sei ihm ein lediglich sechsstündiger, allenfalls begleiteter oder mittels Electronic Monitoring überwachter Beziehungsurlaub zu bewilligen, wobei ihm wiederum Gelegenheit einzuräumen sei, hierfür ein neues Datum zu bezeichnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf ihre Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. JuWe ersuchte am 9. März 2023 unter Verweis auf die massgeblichen Vollzugsakten, auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf die Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 8. März 2023 um Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess daraufhin am 20. April 2023 mitteilen, auf eine Stellungnahme zu den genannten Vernehmlassungen zu verzichten.
Die Vollzugsakten wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.
2.
2.1 Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (VGr, 22. September 2020, VB.2020.00429, E. 3.1 mit Hinweis auf Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 84 N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).
2.2 Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Nach § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Die damit als massgeblich erklärten Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/) gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sinngemäss angewendet (Ziff. 1.1 der Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien regeln gemäss ihrer Ziff. 1.2 Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung. Ausgang und Urlaub sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung und dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Namentlich dienen sie der Aufrechterhaltung/Pflege oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung; der Besorgung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist; der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs; therapeutischen Zwecken und der Vorbereitung der Entlassung (Ziff. 4.1 der Urlaubsrichtlinien).
2.3 Einer eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; und sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (Ziff. 4.1.2 der Urlaubsrichtlinien). Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet, jedoch kann die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der Vollzugseinrichtung eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen (Ziff. 4.2 der Urlaubsrichtlinien).
2.4 Fluchtgefahr nach Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2 und 4.3). Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist nach der Rechtsprechung zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend ausschalten lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3). Eine Urlaubsbegleitung kann allerdings nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen (VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10).
2.5 Flucht- und Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1 Gemäss der Vorinstanz steht die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers der Gewährung von Beziehungsurlaub entgegen. Sie erwog, die Vermutung, der Beschwerdeführer könne versucht sein, sich bei nächster Gelegenheit wieder ins Ausland abzusetzen, sei berechtigt. Seine familiären Beziehungen hätten ihn auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, sich für eine längere Zeit ins Ausland abzusetzen, um sich der Strafe zu entziehen. Auch die ausgesprochene Landesverweisung stelle einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Da der Beschwerdeführer erst am 29. Oktober 2023 zwei Drittel der Strafe erstanden haben und am 29. April 2025 endgültig entlassen werde, sei das öffentliche Interesse an der vollständigen Verbüssung der Strafe vorliegend höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, welcher seine familiären Beziehungen mit seiner Flucht ins Ausland ohnehin für längere Zeit vernachlässigt habe. Entgegen seiner Auffassung habe eine (unbewaffnete) Begleitperson weder die Aufgabe noch die Möglichkeit, eine Flucht zu verhindern. Eine ständige Begleitung durch die Polizei wäre unverhältnismässig. Aus dem Verhalten und den Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers im Strafvollzug, weswegen er mehrfach diszipliniert und verwarnt worden sei, erhelle, dass er sich nicht an die Regeln im Strafvollzug halten könne, weshalb Grund zur Annahme bestehe, dass er nicht rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehre.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe entgegen der vorinstanzlichen Annahme keine der Urlaubsgewährung entgegenstehende Fluchtgefahr. Die Vorinstanz stelle den Nichtantritt der Freiheitsstrafe als einzigen Umstand über alle anderen konkreten Verhältnisse seinerseits und unterlasse insbesondere eine konkrete Einzelfallabwägung. Zu beachten seien insbesondere seine starken und ausgeprägten familiären Bindungen in der Schweiz, welche in die Beurteilung der Fluchtgefahr zu seinen Gunsten einfliessen müssten. Dies überwiege schon für sich genommen den Umstand, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe. Heute sei auch nicht mehr zu befürchten, er setze sich erneut ins Ausland ab, zumal die Haftbedingungen in Serbien derart katastrophal gewesen seien, dass er dies selbstredend kein zweites Mal riskieren würde. Er rechne mit einer Entlassung im Oktober 2023, weshalb nun wirklich nicht davon ausgegangen werden könne, dass er wegen diesen wenigen Monaten noch ins Ausland fliehe. Die höchstens noch geringfügige Fluchtgefahr stehe der Urlaubsgewährung nicht entgegen.
3.3 Die Oberstaatsanwaltschaft hält hierzu fest, eine Fluchtwahrscheinlichkeit im Sinn der Rechtsprechung sei aufgrund der Akten zu bejahen. Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers hätten ihn nicht von der Absetzung ins Ausland abgehalten und es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargetan worden, wieso ihn diese diesmal davon abhalten sollten. Die Haftbedingungen in Serbien liessen sich zudem problemlos durch Flucht in ein anderes Land vermeiden. Dass der Beschwerdeführer im Oktober 2023 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst haben werde, lasse die Ablehnung des Urlaubs nicht unverhältnismässig erscheinen. Es sei fraglich, ob angesichts seines bisherigen Verhaltens im Strafvollzug sowie seines Vorlebens mit teilweise einschlägigen Vorstrafen die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt sein werden. Zudem müsse der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen, wobei eine Ausreise in sein Heimatland für ihn offenbar keine Option darstelle. Schliesslich sei fraglich, ob der beantragte Urlaub tatsächlich vor allem dem – im Antrag mit keinem Wort erwähnten – Besuch seines Sohnes und dessen Mutter dienen soll.
4.
4.1 Die Vorinstanz setzte sich mit dem Einzelfall des Beschwerdeführers genügend auseinander: sie prüfte die Fluchtgefahr, das Vollzugsverhalten, den Strafrest und die Verhältnismässigkeit der daraus resultierenden Verweigerung des Urlaubs.
4.2 Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal durch eine Flucht ins Ausland dem Strafvollzug entzogen hatte. Diese Flucht fällt umso mehr ins Gewicht, als der Beschwerdeführer nicht freiwillig zum Strafantritt zurückkehrte oder sich der Polizei stellte, sondern erst nach internationaler Ausschreibung verhaftet werden konnte und in Ausschaffungshaft genommen werden musste. Negativ zu werten ist ausserdem das geplante Vorgehen des Beschwerdeführers nach der bewilligten Verschiebung des Strafantritts, sich diesem nicht zu stellen, sondern im Ausland unterzutauchen. Es erfolgte keine einzige Kontaktaufnahme oder Mitteilung seitens des Beschwerdeführers, ob und wann er sich dem Strafantritt zu stellen gedenke. Dass dies auch eine künftige Fluchtgefahr eher wahrscheinlich erscheinen lässt, steht hier deshalb bei der Würdigung der Umstände im Vordergrund. Im Rahmen der zu beurteilenden Gewährung eines Urlaubs ist sodann zu berücksichtigen, dass eine Flucht aus dem geschlossenen Vollzug regelmässig schwieriger zu bewerkstelligen ist als eine Flucht während eines (begleiteten oder unbegleiteten) Ausgangs.
4.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die aktuell als ausgeprägt beschriebenen Beziehungen zur Familie den Umstand, dass er sich mit Flucht ins Ausland dem Strafvollzug entziehe, überwögen, kann nicht gefolgt werden: Obwohl der Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt mit seinen Geschwistern zu pflegen scheint und auch die Kontakte zu seinem Sohn und seiner Freundin, der Mutter seines Sohnes – auch ohne physische Besuche (Besuche seien aufgrund der Arbeitszeiten der Freundin und des Wegs in die JVA nicht möglich) – aufrechterhalte, liegen keine Anhaltspunkte für eine derart veränderte und intensivierte Beziehung vor, welche seine letzte Flucht als nicht relevant darzustellen vermochten. Der Beschwerdeführer hielt sich über ein Jahr im Ausland auf und konnte in dieser Zeit – soweit dies aus den Akten hervorgeht – seinen Sohn (und dessen Mutter) nicht sehen. Für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer zwar eine starke Bindung zur Schweiz, wo er aufgewachsen sei, geltend macht, ihn jedoch auch diese nicht von seiner letzten Flucht ins Ausland abhielt. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich sei, weshalb seine Freundin und der Sohn bzw. die weitere Familie den Beschwerdeführer nun von einer weiteren Flucht abhalten würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer auch mit eigenen Worten zu versichern versucht, sich nicht durch Flucht zu entziehen und dass er sein Verhalten bereue, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
4.4 Insbesondere zu würdigen ist die Restdauer der Strafe. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde auf das Argument, dass bei ihm aufgrund der wenigen Monate bis Oktober 2023 keine bzw. höchstens noch eine geringfügige Fluchtgefahr vorliege.
Das Interesse, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, ist mit zunehmender Strafdauer zwar geringer als zu Beginn der Strafverbüssung. In der Rechtsprechung wird die Dauer, welche als eine relativ kurze Zeit vor einer möglichen bedingten Entlassung bezeichnet wird, indes sehr restriktiv gehandhabt. Eine Reststrafe von etwas mehr als einem Jahr wurde vom Bundesgericht als die Fluchtgefahr nicht von vorneherein ausschliessend bezeichnet; noch ca. 16 Monate bis zum ordentlichen Strafende als ein nicht unerheblicher Zeitraum (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.1 und 5.4). Erst eine Reststrafe von ca. einem Jahr vor einer möglichen bedingten Entlassung wurde als relativ kurze Zeit bezeichnet (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3). Das Verwaltungsgericht schützte die Abweisung eines Gesuchs um Beziehungsurlaub unter anderem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer damals erst gut die Hälfte (11 Monate) seiner 20-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst hatte (VGr, 10. August 2010, VB.2010.00354, E. 4.4). Bei einer Restdauer von ca. drei Jahren wurde zudem eine zurückhaltende Beurteilung des Fluchtrisikos aus diesem Grund als nicht gerechtfertigt beurteilt (VGr, 28. August 2015, VB.2015.00420, E. 4.5). Als derart fortgeschritten, dass das Urlaubsgesuch nicht mehr wegen Fluchtgefahr aufgrund der Reststrafdauer abgewiesen werden könne, wurde vom Verwaltungsgericht ein Zeitraum von noch etwa zehn Monaten bis zum Termin der bedingten Entlassung bezeichnet (VGr, 23. Juli 2015, VB.2015.00228, E. 6.1 und 6.4).
Vorliegend sind es nur noch wenige Monate bis zur möglichen bedingten Entlassung, weshalb der Strafvollzug nach obigen Ausführungen zwar als fortgeschritten gelten kann. Bis zum ordentlichen Strafende sind es jedoch noch knapp zwei Jahre. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, ist deshalb heute grundsätzlich geringer als zu Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei einer Flucht den Vollzug der ganzen Reststrafe bis 2025 riskierte. Das allein vermag jedoch die aufgrund der vorliegenden Umstände wahrscheinliche Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen. Die bereits einmal erfolgte Auslandsflucht des Beschwerdeführers fällt gravierend ins Gewicht und relativiert deshalb die fortgeschrittene Strafvollzugsdauer. Es ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung, selbst wenn diese die Regel darstellt, auf den Zweidrittelstermin tatsächlich erfolgen wird. Die Prüfung der Legalprognose des Beschwerdeführers wird Gegenstand des Verfahrens betreffend bedingte Entlassung sein. Dass die Vorinstanz hier dem öffentlichen Interesse an der vollständigen Strafverbüssung ein hohes Gewicht beimass und die Weiterführung des Strafvollzugs den spezialpräventiven Zweck des Beziehungsurlaubs überwiegend beurteilte, ist nicht zu beanstanden und lässt sich noch mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit vereinbaren.
4.5 Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Strafverbüssung zu verlassen haben wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhöht die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.1). Der Beschwerdeführer scheint nach eigenen Angaben nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, was – wie auch vom Beschwerdegegner 2 vorgebracht – das Interesse des Beschwerdeführers an einem ordentlichen Abschluss des Strafvollzuges geringer einschätzen lässt, als das Interesse, sich einer an den Strafvollzug anschliessenden Landesverweisung zu entziehen.
4.6 Im Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2022 ist schliesslich mit keinem Wort die Rede von seiner Freundin und seinem Sohn. Aus der pauschalen Angabe "Zeit mit der Familie verbringen" auf dem von ihm geschilderten Ausgangsablauf kann nicht darauf geschlossen werden, dass damit zwingend seine Freundin und sein Sohn gemeint waren, zumal die weiteren Pläne wie "Spazieren am C-See" oder "Kebabessen in D" und "Grill beim Bruder" konkreter genannt werden, in ihrer Wichtigkeit betreffend den Anlass des Urlaubsgesuchs jedoch hinter die Freundin und insbesondere den Sohn zurücktreten dürften. Sollte der Urlaub tatsächlich primär des Besuchs seines Sohnes dienen, ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht explizit beantragt wurde. Dies spricht für sich allein zwar nicht gegen die Gewährung des Urlaubs, ist jedoch in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen.
4.7 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Prüfung der Urlaubsbegleitung praktisch unterlassen. Gemäss den Urlaubsrichtlinien erfolgen Ausgang und Urlaub in der Regel unbegleitet (Ziff. 4.2 Abs. 1). Erfolgt wegen der Notwendigkeit der Sicherstellung des geregelten Ablaufs der Vollzugsöffnung eine Begleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung, hat diese Begleitperson in erster Linie für die Einhaltung des Urlaubsprogramms zu sorgen. Sie hat jedoch die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer Straftat zu ergreifen (Ziff. 4.2 Abs. 2–3). Dass die Vorinstanz somit erwog, eine (unbewaffnete) Begleitperson habe keine Möglichkeit, eine Flucht zu verhindern, ist nicht zu beanstanden, da die potenzielle Verhinderung ihre Grenzen in der Zumutbarkeit für die Begleitperson hat. Von dieser kann kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht verlangt werden (VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10). Der Sicherheit der Begleitperson, welche für die Einhaltung des Urlaubsprogramms besorgt wäre, darf Priorität eingeräumt werden. Auch wenn eine allfällige Flucht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, durch die Begleitperson umgehend entdeckt würde, was eine vereinfachte Fahndung zur Folge hätte, ist die Begleitperson einem solchen Risiko der wie vorliegend bestehenden Fluchtgefahr nicht auszusetzen. Die ständige Begleitung während 28 Stunden durch die Polizei ist schliesslich weder von den Urlaubsrichtlinien vorgesehen noch verhältnismässig. Mit dieser Feststellung stellte die Vorinstanz weder den eigenen Aufwand bzw. denjenigen des Beschwerdeführers 1 oder der Polizei über die Rechte des Beschwerdeführers.
Eine Überwachung des Urlaubs mittels – erstmals im Beschwerdeverfahren im Rahmen des Eventualantrags beantragten – Electronic Monitoring könnte, – sofern ein solches im Fall des Beschwerdeführers überhaupt zur Verfügung stünde –, höchstens einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen, nicht aber der vorliegend zu bejahenden Fluchtgefahr daselbst (vgl. VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 5.2; VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10). Electronic Monitoring Massnahmen, welche tatsächlich eine Flucht verhinderten, sind zudem derzeit für die Durchführung von Hafturlauben nicht verfügbar (vgl. https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/electronic-monitoring.html, besucht am 7. Juni 2023).
4.8 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug eingehend: Da unbestrittenermassen mehrere Disziplinierungen und Verwarnungen wegen Arbeitsverweigerung, schlechten Arbeitsleistungen, Tätlichkeiten gegenüber Mitgefangenen, Verstosses gegen den Betriebsablauf, unanständigem Verhalten, Zellenunordnung etc. erfolgten, ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zufolge dieses Verhaltens des Beschwerdeführers einen Grund zur Annahme sah, dass er sich nicht an Bedingungen und/oder Auflagen halte bzw. nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren würde. Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe keinen einfachen Vollzugsverlauf gehabt und der Konflikt, welcher zu seiner Verlegung geführt habe, sei nicht von ihm ausgegangen, sowie dass es nachvollziehbar sei, dass seine Arbeitsmoral gelitten habe, da ihm nach dem Wechsel der JVA keine Lehre habe angeboten werden können, führen zu keiner anderen Annahme. Wie die Vorinstanz zu Recht berücksichtigte und im Einzelnen aufzeigte, wurde der Urlaub dem Beschwerdeführer auch nicht allein zufolge seines Vollzugsverhaltens verweigert, sondern dieses – nur, aber immerhin – in die Gesamtwürdigung der Umstände miteinbezogen.
4.9 Nach dem Gesagten erscheint die angefochtene Verfügung, nicht zuletzt auch mit Blick auf das der Vollzugsbehörde zustehende Ermessen (vgl. oben E. 2.4), nicht als rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.3 Daraus, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug nur einen sehr geringen Kontosaldo aufzuweisen scheint und auch keine anderen Vermögen vorhanden zu sein scheinen, darf auf seine Mittellosigkeit geschlossen werden. Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit des Urlaubs für den Beschwerdeführer erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Auslagen separat vergütet werden. Die Entschädigung beträgt auch hier in der Regel Fr. 220.– pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen (§ 3 AnwGebV).
5.5 Rechtsanwalt B macht in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 1. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 9 Stunden geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 134.60 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Ausgehend vom regulären Stundenansatz von Fr. 220.– ergibt dies einen Aufwand von Fr. 2'114.60 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 2'277.40 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 2'277.40 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
5.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 180.-- Zustellkosten, Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'277.40 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Direktion der Justiz und des Innern. c) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.