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Geschäftsnummer: VB.2023.00082 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung / freizügigkeitsrechtliche Behandlung von Verlobten und Konkubinatspartner. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Auf die nur bedingt dem Begründungserfordernis entsprechende Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 2). Ehevorbereitungsverfahren: Erfordernis eines rechtmässigen Aufenthalts und Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hätte die Schweiz nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylgesuchs verlassen müssen, weshalb die Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen ist (E. 3.2). Freizügigkeitsrechtliche Ansprüche nach dem (geplanten) Eheschluss mit einem EU-Bürger und fehlende freizügigkeitsrechtliche Regelung des Nachzugs von Verlobten und Konkubinatspartnern. Soweit Konkubinatspartner unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu subsumieren sind, erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit sich hieraus überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen. Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von EU-Bürgern eine entsprechende Bewilligung höchstens dann zu, wenn der in einem gefestigten Konkubinat lebenden Drittstaatsangehörigen durch den originär aufenthaltsberechtigten EU-Bürger Unterhalt gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in häuslichen Gemeinschaft gelebt hätten (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat spätestens nach ihrer geplanten Heirat mit ihrem spanischen Verlobten einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch und es kann offenbleiben, ob sie in extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen allenfalls auch aus ihrer Konkubinatsbeziehung mit einem hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürger ein Aufenthaltsrecht ableiten kann. Sofern ihr Sohn aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch seinen spanischen Vater auch noch das spanische Bürgerrecht erwerben sollte, könnte sie inskünftig allenfalls auch hieraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten (E. 4.2). Die Zulassungsvoraussetzungen sind damit offenkundig erfüllt bzw. werden spätestens mit der unmittelbar bevorstehenden Heirat erfüllt sein, weshalb die beantrage Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen und die Beschwerde damit gutzuheissen ist (E. 4.3). Ausgangsgemässe und aufwandgemässe Regelung der Kostenfolgen (E. 5) und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 6). Beschwerdegutheissung.
Stichworte: ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BESITZSTAND BIOLOGISCHER VATER EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNG EU-BÜRGER/-IN GEFESTIGTES KONKUBINAT KIND KINDSANERKENNUNG KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SPANIEN VATERSCHAFT VERLOBT VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II AIG Art. 17 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 AIG Art. 14 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 EMRK Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II Anhang I FZA Art. 9 Abs. II Anhang I FZA Art. 12 Abs. I Anhang I FZA § 8 GebV VGr neu § 17 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG Art. 31 VZAE Art. 98 Abs. IV ZGB Art. 2 lit. e ZV-EJPD
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2023.00082
Urteil
der2. Kammer
vom 15. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, c/o B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
I.
Die 1989 geborene srilankische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 17. September 2020 in die Schweiz ein, wo sie erfolglos um Asyl ersuchte. Ab dem 28. Januar 2021 galt sie als verschwunden und per 10. Mai 2021 hätte sie die Schweiz verlassen müssen.
Mit Eingabe vom 24. November 2021 ersuchte die damals schwangere Beschwerdeführerin beim Migrationsamt um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung ihrer Heirat mit dem 1980 in Sri Lanka geborenen spanischen Staatsangehörigen B (nachfolgend: Verlobter), mit welchem sie in D zusammenwohne. Da das Migrationsamt die Zulassungsvoraussetzungen nicht als offensichtlich erfüllt und den Aufenthalt der Beschwerdeführerin als widerrechtlich erachtete, wies es diese am 13. Januar 2022 an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Am 14. Januar 2022 ersuchten die Verlobten beim Zivilstandsamt ihrer Wohngemeinde um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens. Am 26. Februar 2022 brachte die Beschwerdeführerin E (nachfolgend: Kind bzw. Sohn) zur Welt, als dessen Vater sie ihren Verlobten bezeichnete. Das Zivilstandsamt hielt hierauf am 7. Februar 2022 fest, dass die Ehevorbereitung erst nach der zivilstandsamtlichen Beurkundung der Geburt und einer Vaterschaftsanerkennung eingeleitet werden könne.
Mit Eingabe vom 7. März 2022 erneuerte die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die Vaterschaft ihres Verlobten – das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung vom 24. November 2021 bzw. 7. März 2022 ab. Zudem hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe und ein allfälliger Rekurs bzw. der Lauf der Rekursfrist keine aufschiebende Wirkung entfalte.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Januar 2023 ab, wobei erneut festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe und eine allfällige Beschwerde dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht unter Beilage einer Geburtsurkunde beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. subsidiär eine Duldungsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde superprovisorisch um aufschiebende Wirkung und die Gewährung eines prozeduralen bzw. um Feststellung eines rechtmässigen Aufenthalts während der Verfahrenshängigkeit ersucht. Weiter wurde der Beizug der Zivilstandsamtsakten und die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, ohne dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aber hierdurch rechtmässig im Sinn von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) würde. Aufgrund des prekären Aufenthalts der Beschwerdeführerin wurde ein Prozesskostenvorschuss verlangt. Sodann zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf einen Beizug der zivilstandsamtlichen Akten, soweit diese nicht ohnehin bereits Bestandteil der Verfahrensakten bildeten. Auf die Durchführung einer Vernehmlassung bzw. die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde vorerst verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin überdies Frist angesetzt, um die für die Vaterschaftsanerkennung bislang eingeleiteten Schritte detailliert darzulegen und zu belegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne.
Mit Eingabe vom 8. März 2023 begründete die Beschwerdeführerin die späte Beurkundung der Geburt und die Verzögerungen bei der Vaterschaftsanerkennung mit Schwierigkeiten bei der Beschaffung ausländischer Papiere. Sodann wurde betreffend die einverlangten Unterlagen zum Anerkennungsverfahren um Fristerstreckung ersucht.
Am 20. April 2023, dem letzten Tag der vom Verwaltungsgericht gewährten Fristerstreckung, kündigte die Beschwerdeführerin eine Vaterschaftsanerkennung bis spätestens Mai 2023 an, wofür unter anderem krankheitsbedingte zivilstandesamtliche Verzögerungen verantwortlich gemacht wurden. Nachdem mit Eingabe vom 28. April 2023 zunächst noch eine Vaterschaftsanerkennung auf den 4. Mai 2023 angekündigt worden war, wurde mit Eingabe vom 23. Mai 2023 die zivilstandsamtliche Vaterschaftsanerkennung vom 11. Mai 2023 eingereicht und die Eintragung des Verlobten als Kindsvater nachgereicht.
Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Während das Migrationsamt sich weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Dokumenten vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2023 entspricht teilweise wortwörtlich der Rekurseingabe vom 17. August 2022, wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte und einzelne Ausführungen etwas ergänzt und Passagen umgestellt bzw. weggelassen wurden. Über weite Strecken werden lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente wiederholt und rein appellatorisch die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bestritten.
Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3).
3.
3.1 Personen, die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB zuerst ihren Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2). Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird, unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1 [nicht rechtskräftig]).
3.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylgesuchs über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das Land nach Ablauf der ihr im Asylverfahren angesetzten Ausreisefrist (10. Mai 2021) grundsätzlich hätte verlassen müssen. Derzeit hält sie sich lediglich aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber ihr weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vorbehaltlich einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe haben Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen oder aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern gemäss Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 7 lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis (vgl. auch BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA ist überdies auch den Eltern eines EU-Bürgers eine entsprechende Bewilligung zu erteilen, wenn sie dem Kind Unterhalt gewähren.
Der Nachzug von Verlobten vor Eheschluss ist im FZA grundsätzlich nicht geregelt und diese zählen auch nicht zum Kreis der Familienangehörigen im Sinne von Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a-c Anhang I FZA (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23.103; Astrid Epiney/Andreas Faeh, Zum Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Alberto Achermann et al., Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, S. 60 f.; vgl. auch Ziff. 7.1.2 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum VFP (Weisungen VFP) des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch]). Soweit Konkubinatspartner unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang 1 FZA zu subsumieren sind, erscheint nach bundesgerichtlicher Praxis fraglich, inwieweit sich hieraus überhaupt Rechtsansprüche ableiten lassen (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2; abweichend unter Verweis auf die nicht direkt anwendbare Unionsbürgerrechtslinie aber VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.). Selbst bei extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen stünde Konkubinatspartnern von EU-Bürgern eine entsprechende Bewilligung jedoch höchstens dann zu, wenn dem Konkubinatspartner durch die originär aufenthaltsberechtigte Person Unterhalt gewährt würde oder diese bereits im Herkunftsland in häuslichen Gemeinschaft leben würden. Hierbei darf aber jedenfalls eine gewisse Dauer und Festigung des Konkubinats verlangt werden, worauf insbesondere eine gemeinsame Haushaltsführung, eine unmittelbar bevorstehende Heirat oder das Vorhandensein gemeinsamer Kinder hindeuten können (vgl. VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00413, E. 3.6 ff.).
Zudem müssen generell bedarfsgerechte (wenngleich nicht zwingend gemeinsame) Wohnräumlichkeiten zur Verfügung stehen (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. Geiser/Blocher/Busslinger in: Uebersax et al., § 23.106 und § 23.121). Da der Familien- bzw. Ehegattennachzug durch hier aufenthaltsberechtigte EU-Bürger aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA nicht von strengeren Anforderungen als beim Nachzug durch Schweizer (im Sinn von Art. 42 AIG) abhängig gemacht werden darf, muss überdies (je nach Erwerbssituation des nachziehenden Ehegatten) auch eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie einen Nachzug nicht immer hindern, solange Sozialhilfe nur ergänzend zum gewährten Unterhalt bezogen wird, der Aufenthalt des originär aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers hierdurch nicht gefährdet ist bzw. hierdurch (noch) keine Widerrufsgründe gesetzt werden. Insbesondere geht das Nachzugsrecht bezüglich der Kernfamilie auch bei fortbestehender oder drohender Sozialhilfeabhängigkeit nicht unter, wenn der originär aufenthaltsberechtigte EU-Bürger sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erhalten und seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zwischenzeitlich nicht verloren hat (vgl. Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 15).
4.2 Die Beschwerdeführerin möchte sich mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten spanischen Staatsangehörigen verheiraten, mit welchem sie gemäss Aktenlage seit September 2021 zusammenlebt, verlobt ist und ein gemeinsames Kind hat. Ihre Heiratsvorbereitungen sind bereits weit fortgeschritten und praktisch nur noch von der Legalisierung ihres Aufenthalts abhängig.
Spätestens seit der Klärung der Vaterschaft besteht kein konkreter Anlass mehr, an einer gelebten Beziehung zwischen den Verlobten zu zweifeln, wenngleich die blosse Existenz eines gemeinsamen Kindes eine Scheinbeziehung nicht zwingend ausschliessen muss und die biologische Vaterschaft mit einer Anerkennung nicht zwangsläufig geklärt ist. Die Vorinstanz hat entsprechend auch zu Recht verneint, dass vorliegend Indizien für eine beabsichtigte Scheinehe vorliegen würden. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Verlobten auch finanziell unterstützt wird, nachdem dieser offenbar für ihren Lebensunterhalt aufkommt bzw. sie derzeit mangels Erwerbsberechtigung über keine eigenen Einkünfte verfügt. Ihr Verlobter erfüllt sodann die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und erzielt gemäss dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag und weiterer Solvenznachweise ein grundsätzlich existenzsicherndes Brutto-Monatseinkommen von Fr. 4'000.-.
Die Beschwerdeführerin hat damit spätestens nach ihrer geplanten Heirat einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als Ehegattin und es kann offenbleiben, ob sie in extensiver Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen allenfalls auch aus ihrer Konkubinatsbeziehung mit einem hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürger ein Aufenthaltsrecht ableiten kann. Sofern ihr Sohn aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch seinen spanischen Vater auch noch das spanische Bürgerrecht erwerben sollte, könnte sie inskünftig allenfalls auch hieraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten, sobald sie für dessen Unterhalt (mit-)aufkommen wird. Weiter verfügt die Familie gemäss eingereichtem Mietvertrag und einer Bestätigung ihres Vermieters vom 9. Februar 2022 über eine bedarfsgerechte 3-Zimmer-Wohnung. Aufgrund des Erwerbseinkommens des Verlobten und dem zukünftigen Erwerbspotenzial der Beschwerdeführerin besteht keine unmittelbare Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, jedoch würde eine solche aufgrund der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft des Verlobten einem Nachzug ohnehin nicht entgegenstehen.
4.3 Die Zulassungsvoraussetzungen sind damit offenkundig erfüllt bzw. werden spätestens mit der unmittelbar bevorstehenden Heirat erfüllt sein, weshalb der Beschwerdeführerin die beantragte Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen und die Beschwerde damit gutzuheissen ist.
Gemäss der eingereichten Korrespondenz mit dem Zivilstandsamt steht dem Eheschluss derzeit allein die ausstehende Aufenthaltslegalisierung entgegen, womit nach vorliegendem Bewilligungsentscheid mit einer raschen Heirat zu rechnen ist. Sollte der Eheschluss wider Erwarten länger als sechs Monate dauern, wäre eine Bewilligungsverlängerung nur im Ausnahmefall zu erteilen und gegebenenfalls dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Für eine allfällige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist im jeweiligen Zeitpunkt erneut zu untersuchen und zu prüfen, ob die dannzumal geltenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).
Für eine abweichende Kostenverteilung aufgrund des Verursacherprinzips besteht kein Anlass, nachdem die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres geplanten Eheschlusses mit einem EU-Bürger spätestens vor Vorinstanz gute Aussichten auf eine Bewilligungserteilung hatte, ihr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten von den Vorinstanzen nie vorgeworfen wurde und sie damit unabhängig von der späteren Vaterschaftsanerkennung eine Kurzaufenthaltsbewilligung hätte erhalten müssen. Lediglich wenn die Vaterschaftsanerkennung gescheitert und/oder sich eine Drittperson als Vater herausgestellt hätte, wäre eine gelebte Beziehung zwischen den Ehegatten und damit auch eine Bewilligungserteilung ernsthaft infrage gestanden. Selbst wenn der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten vorgeworfen werden könnte, sich nicht beförderlich um eine Vaterschaftsanerkennung bemüht zu haben, würde dies allein noch keine Kostenauflage rechtfertigen. Der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist zwar, dass sie sich im Rekursverfahren widersprüchlich zur Eintragung der Vaterschaft äusserte und in ihrem damaligen Rekurs einerseits auf das hängige Eintragungsverfahren hinwies, andererseits aber auch wahrheitswidrig behaupten liess, dass "alle erwähnten Personen" (Beschwerdeführerin, Verlobter und gemeinsames Kind) bereits "im Zivilstandsregister eingetragen" seien. Dies allein rechtfertigt aber weder eine Beschwerdeabweisung noch eine Kostenauflage, sondern musste vielmehr Anlass zu weiteren Abklärungen bilden.
6.
6.1 Laut § 17 Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).
Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).
6.2 Das vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind nicht sonderlich umfangreich ausgefallen, auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Dokumente. Damit erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren angemessen. Im Beschwerdeverfahren ist einerseits dem erhöhten Vertretungsaufwand aufgrund der nachträglichen Eingaben Rechnung zu tragen, andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerdeschrift selbst weitgehend die Argumente des Rekursverfahrens wiederholt wurden (siehe E. 2 vorstehend). Die Entschädigung ist deshalb etwas tiefer als im Rekursverfahren auf Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juli 2022 sowie Dispositiv-Ziff. I, II, IV und die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. Januar 2023 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen.
2. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 165.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).