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Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2023.00074

February 29, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,768 words·~14 min·6

Summary

Baubewilligung | Umbau und Umnutzung eines zwei Inventarobjekte verbindenden Zwischentrakts. Der Sachverhalt erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unklar. Mangels Fassadenplänen bzw. (Aussen-)Ansichten war eine Beurteilung der erhöhten gestalterischen Anforderungen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG weder für die Beschwerdeführerin noch für die Bewilligungsbehörde möglich. Der Beschwerdeführerin hätte ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden dürfen (E. 3). Es kann aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, ob keine potenziell erhaltenswürdigen Teile der Inventarobjekte betroffen sind und der Schutzzweck nicht tangiert wird (E. 4). Sodann ist sowohl die bestehende als auch die geplante Anzahl Aussensitzplätze wie auch die bisherige und die geplante Nutzung der Terrasse unklar. Darüber, ob vorliegend Grund zur Annahme besteht, dass im Sinn von Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder überschritten werden könnten, hat die Behörde nach Abklärung der dafür massgeblichen Sachverhaltselemente zu befinden (E. 5). Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00074   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Umbau und Umnutzung eines zwei Inventarobjekte verbindenden Zwischentrakts. Der Sachverhalt erweist sich in mehrfacher Hinsicht als unklar. Mangels Fassadenplänen bzw. (Aussen-)Ansichten war eine Beurteilung der erhöhten gestalterischen Anforderungen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG weder für die Beschwerdeführerin noch für die Bewilligungsbehörde möglich. Der Beschwerdeführerin hätte ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden dürfen (E. 3). Es kann aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, ob keine potenziell erhaltenswürdigen Teile der Inventarobjekte betroffen sind und der Schutzzweck nicht tangiert wird (E. 4). Sodann ist sowohl die bestehende als auch die geplante Anzahl Aussensitzplätze wie auch die bisherige und die geplante Nutzung der Terrasse unklar. Darüber, ob vorliegend Grund zur Annahme besteht, dass im Sinn von Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder überschritten werden könnten, hat die Behörde nach Abklärung der dafür massgeblichen Sachverhaltselemente zu befinden (E. 5). Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung.

  Stichworte: ABKLÄRUNGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUGESUCHSUNTERLAGEN BEEINTRÄCHTIGUNG INVENTAROBJEKT LÄRMIMMISSIONEN SACHVERHALT SACHVERHALTSABKLÄRUNG

Rechtsnormen: Art. 36 Abs. I LSV Art. 40 Abs. I LSV § 238 Abs. II PBG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00074

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    Genossenschaft C, vertreten durch RA Dr. D,

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

3.    Stadtrat von Zürich, vertreten durch Hochbaudepartement der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Bauentscheid 221/2022 vom 2. Februar 2022 erteilte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich der Genossenschaft C, Gebäude G, unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die Umnutzung des Gebäudes E-Strasse 08 / F-Strasse 09 (Assek.-Nr. 01) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 (neu Kat.-Nr. 04) in Zürich. Weiter nahm sie darin vom Beschluss Nr. 61/2022 des Stadtrats vom 19. Januar 2022 Vormerk. Darin setzte der Stadtrat das Inventarblatt des Amts für Städtebau vom 18. Oktober 2021 zum Gebäude E-Strasse 08 / F-Strasse 09 (Assek.-Nr. 01) fest und stellte fest, dass die ordnungsgemässe Ausführung der Bauarbeiten des am 9. August 2021 beim Amt für Baubewilligungen eingereichten Bauvorhabens (Pläne Nrn. BE-GR-01, BE-GR-02, BE-SS-01 und BE-SS-02) den Schutzzweck gemäss Inventarblatt der Denkmalpflege nicht beeinträchtigte.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 10. März 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Beschlüsse aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 wurde die Gebäudeversicherung Kanton Zürich von Amtes wegen als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommen. Am 22. September 2022 führte eine Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts einen Referentenaugenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

A gelangte mit Beschwerde vom 1. Februar 2023 gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte dessen Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das Baurekursgericht beantragte am 10. Februar 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich verzichtete am 21. Februar 2023 auf Beantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2023 beantragte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich, die Beschwerde abzuweisen. Der Stadtrat der Stadt Zürich, vertreten durch das Hochbaudepartement, ersuchte gleichentags ebenfalls um Beschwerdeabweisung. Die Genossenschaft C, Gebäude G, beantragte am 10. März 2023, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. A erstattete am 27. März 2023 die Replik. Dazu duplizierte der Stadtrat der Stadt Zürich, vertreten durch das Hochbaudepartement, am 20. April 2023; ebenso die Genossenschaft C, Gebäude G, am 24. April 2023 unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Am 19. Mai 2023 verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin, welche im Verfahren vor der Vorinstanz vollständig unterlag, ist als Eigentümerin der unmittelbar nordwestlich an die Bauparzelle angrenzenden Liegenschaft F-Strasse 11 (Kat.-Nr. 12) gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beschwerdelegitimiert. Nachdem auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die streitbetroffenen Baugrundstücke liegen gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der fünfgeschossigen Kernzone K Altstadt, Profilerhaltung mit Wohnanteil 80 % und Lärmempfindlichkeitsstufe III. Darauf befinden sich die beiden 1954 bis 1957 errichteten und seit den 1980er-Jahren über den Innenhof miteinander verbundenen Liegenschaften E-Strasse 08 / F-Strasse 09 (Gebäude G). Beide Bauten sind (mit Ausnahme des Zwischen- bzw. Verbindungstrakts aus den 1980er-Jahren) im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung vermerkt. Ferner sind sie im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) im Gebiet 1, Altstadt mit Erhaltungsziel A (Substanzerhalt) eingetragen.

2.2 Das Bauvorhaben sieht gemäss Bauentscheid vom 2. Februar 2022 die Erweiterung der Räume (ober- und unterirdisch) sowie die "Vergrösserung der Parzellen" im Hofbereich vor. Als Gegenstand der Baubewilligung wird der Umbau des hofseitigen Anbaus, eine Nutzungsänderung (Saal anstelle des Magazins) sowie die Neugestaltung des Hofs und eine Grenzmutation bezeichnet. Dem denkmalpflegerischen Beschluss des Stadtrats vom 19. Januar 2022 zufolge umfasst das Bauvorhaben im Wesentlichen die Erweiterung von Lagerräumen in bisher nicht unterkellerte Bereiche unter dem in den 1980er-Jahren erstellten Saal, die Erweiterung des Saals zusammen mit einer Grenzverschiebung in das Untergeschoss (Magazin) des Gebäudes E-Strasse 06 sowie die Neugestaltung der Fassaden des Saals und die Neufassung der Terrassenabschlüsse im Bereich des Gartens.

2.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Zwischen- bzw. Verbindungstrakt werde vollständig abgebrochen und neu erstellt. Dies wird von der Bauherrschaft bestritten. Aus den eingereichten Baugesuchsunterlagen ergibt sich, dass der oberirdische Teil des Verbindungstrakts im Wesentlichen abgebrochen und neu erstellt wird und der unterirdische Bereich eine Erweiterung erfährt. Genauer braucht dieser Frage jedoch an dieser Stelle nicht mehr weiter nachgegangen zu werden, da der Sachverhalt – wie sich aus dem Folgenden ergibt – ohnehin in mehrfacher Hinsicht unklar ist.

3.  

Als erstes Streitthema wird die Vollständigkeit der Baugesuchsunterlagen bezüglich der Pläne aufgeworfen. Die Beschwerdeführerin bemängelt, es fänden sich bei den Baugesuchsunterlagen keine Ansichten bzw. «Fassadenzeichnungen».

3.1 Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen werden in § 3 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) näher ausgeführt. Insbesondere sind nach § 3 Abs. 1 lit. c BVV mit dem Baugesuch in der Regel Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 einzureichen.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können Nachbarn Fehler des Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens, öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens, Vollständigkeit der Baupläne – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig auf ihre Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Dies ist einerseits der Fall, wenn ein Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; RB 1986 Nr. 107). Andererseits kann der Nachbarschaft ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden, wenn die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens führt (VGr, 30. November 2017, VB. 2017.00353, E. 2.4; 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 380).

3.2 Es trifft zu, dass sich in den vorliegend eingereichten Baugesuchsunterlagen keine (Aussen-)Ansichten oder Fassadenpläne befinden. Sodann ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass (Aussen-)Ansichten oder Fassadenpläne bei einem Bauprojekt, welches sich in der Kernzone mit Gestaltungsvorschriften sowie im Nahbereich von Inventarobjekten befindet, wo erhöhte Gestaltungsanforderungen zum Tragen kommen, für die Beurteilung unentbehrlich sind. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die Neugestaltung der Fassaden des Saals Gegenstand des Bauvorhabens ist (vgl. oben E. 2.2).

Demzufolge hätte der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden dürfen. Mangels Fassadenplänen bzw. (Aussen-)Ansichten war eine Beurteilung der erhöhten gestalterischen Anforderungen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG weder für die Beschwerdeführerin noch für die Bewilligungsbehörde möglich. Der Entscheid des Baurekursgerichts, auf die Rüge mangels ersichtlichen Nachteils für die Beschwerdeführerin nicht weiter nachzugehen, erweist sich damit als rechtswidrig.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es hätten vorgängig Schutzabklärungen betreffend der angrenzenden Schutzobjekte E-Strasse 08/F-Strasse 09 getroffen werden müssen, da deren Beeinträchtigung nicht von vornherein hätte ausgeschlossen werden können.

4.1 Gefährdet ein Bauprojekt den Schutzzweck eines inventarisierten Objekts, so hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst entweder Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise auf solche zu verzichten. Nur wenn die Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00058, E. 3.3.2; 18. Dezember 2019, VB.2017.00074/VB.2018.00583, E. 7.2; 17. Januar 2019, VB.2018.00314, E. 3.2.1 je mit Hinweisen).

Den kommunalen Behörden steht bei der Frage, ob ein Bauvorhaben ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag oder nicht, ein gewisses Beurteilungsermessen zu. Dieses ist hingegen nicht mit jenem bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit gleichzusetzen, besteht doch wegen des Inventareintrags die Vermutung der Schutzwürdigkeit (VGr, 14. September 2011, VB.2011.00370, E. 2.2).

4.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung ist, wie das Baurekursgericht zutreffend festhielt, der Schutzzweck der Inventarobjekte. Gemäss Inventar entsprechen die beiden Gebäude ziemlich genau der kleinteiligen mittelalterlichen Stadtstruktur an diesem Ort. Die beiden über den Innenhof verbundenen Bauten seien 1954–1957 in hoher Detailqualität neu errichtet worden. Sie würden damit hervorragend das Bemühen in den 1950er-Jahren zur Erhaltung des Bildes der malerischen Altstadt belegen. Für den Erhalt dieser Zeugenschaft gälten sämtliche Fassaden und Dächer sowie die tragende Gebäudekonstruktion mit dem jeweiligen Dachstuhl als schutzwürdig. Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich der Schutzzweck damit ausreichend aus dem Inventareintrag.

4.3 Die Verbindungsbaute zwischen den beiden Inventarobjekten, welche im Wesentlichen von den geplanten Bauarbeiten betroffen ist, existiert bereits seit den 1980er-Jahren. Im Inventar wird der Zwischentrakt nicht als denkmalschutzrechtlich relevant bezeichnet. Dass im Inventarblatt die beiden Liegenschaften samt dem Verbindungstrakt mittels roter Umrandung als Schutzobjekt definiert werden, vermag daran nichts zu ändern. Weiter kann aus dem Umstand, dass die Bauten zusammen ins Inventar aufgenommen worden sind, nicht abgeleitet werden, dass der Hofbereich denkmalschutzrechtlich bedeutsam wäre, ansonsten entsprechende Ausführungen im Inventarblatt enthalten sein müssten. Das Inventar spricht weder von einem Ensemble noch bezeichnet es den Zwischentrakt als Bestandteil eines solchen.

Mit Blick auf den Schutzzweck und die vorliegenden Pläne scheinen die Inventarobjekte durch die geplanten Umbauarbeiten am Zwischentrakt im Innenhof nicht beeinträchtigt zu werden. Es kann aber aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, ob keine potenziell erhaltenswürdigen Teile der Inventarobjekte betroffen sind und der Schutzzweck nicht tangiert wird. Die Zulässigkeit des Verzichts auf weitere Schutzabklärungen kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geprüft werden.

5.  

Die Beschwerdeführerin bringt als Nächstes vor, auf dem Dach des streitbetroffenen Zwischentrakts sei der Betrieb einer Aussenwirtschaft des Gebäudes G geplant. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine lärmrechtliche Überprüfung mittels Gutachten für entbehrlich gehalten. In diesem Zusammenhang macht sie weiter geltend, es läge mit dem Ersatz des Zwischentrakts eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 1 LSV vor oder es wäre zumindest von einer wesentlichen Änderung im Sinn von Art. 8 Abs. 3 LSV auszugehen gewesen.

5.1 Bei der vorliegend zu beurteilenden Aussenwirtschaft handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV).

Die Umweltschutzgesetzgebung unterscheidet neu- und altrechtliche Anlagen und stellt unterschiedliche Anforderungen an den Lärmschutz, je nachdem, ob es sich um eine bei Inkrafttreten des Gesetzes (am 1. Januar 1985) bestehende, eine neue oder eine geänderte Anlage handelt: Während die von der Anlage allein erzeugten Lärmemissionen neuer Anlagen die Planungswerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und wesentlich geänderte Anlagen die Immissionsgrenzwerte respektieren müssen (Art. 8 Abs. 2 LSV), ordnet die Vollzugsbehörde die Sanierung einer Altanlage nur an, wenn diese wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt (Art. 13 Abs. 1 LSV).

5.2 Der Betrieb der Gastwirtschaft im Garten wurde mit Beschluss der Bausektion des Stadtrats vom 3. Oktober 1980 bewilligt. Im Anzeigeverfahren wurden sodann am 4. Januar 1984 auf dem Dach des Zwischenbaus (ebenfalls als Garten bezeichnet) offenbar weitere Aussensitzplätze bewilligt. Der Gastronomiebetrieb im Freien besteht dem aktuellen Baugesuch zufolge seit dem Jahr 1984. Ebenfalls gemäss Baugesuch ist im Aussenbereich keine Kapazitätserweiterung geplant: Zu den bestehenden 28 Sitzplätzen sollen keine neuen bzw. zusätzlichen hinzukommen. In den Baugesuchsplänen erwähnt sind entsprechend 28 Sitzplätze und zwar im Garten des Erdgeschosses; auf der Terrasse sind hingegen keine Aussensitzplätze eingetragen.

Im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung des Aussenbereichs und der Anzahl Sitzplätze lassen die Baugesuchsunterlagen allerdings Fragen offen: So wird die Fläche der Terrasse auf dem Dach des Zwischenbaus von 50 m2 auf 90 m2 beinahe verdoppelt. Zudem ist auf der Terrasse ein Staubereich für Terrassenmöbilierung sowie eine Beschattungsvorrichtung projektiert. Die auf der Terrasse vorgesehene Nutzung bleibt jedoch unklar. Im Baugesuch werden – wie erwähnt – unverändert 28 Aussensitzplätze angegeben und diese einzig im Garten eingezeichnet. Hingegen schreibt die Bauherrschaft in ihrer Beschwerdeantwort von ca. 45 Aussensitzplätzen und führt darin an anderer Stelle aus, die Aussenwirtschaft würde auch die «obere» Terrasse umfassen. Im Übrigen scheint ein Baubeschränkungsservitut aus dem Jahr 1955 zu bestehen, welches die Bewirtung auf dem Dach ausschliessen würde.

5.3 Im vorliegenden Verfahren geht es allerdings im Wesentlichen um die Frage, ob die Baubehörde vor Bewilligung des strittigen Bauprojekts, welches unter anderem die Umgestaltung des Aussenbereichs vorsieht, ein Lärmgutachten gemäss Art. 36 LSV hätte einholen müssen.

5.3.1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV dann, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 LSV). Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation (BGE 137 II 30 E. 3.4, auch zum Folgenden). Dabei dürfen – jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG – keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Es reicht bereits aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustände (zum Ganzen: BGr, 21. Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.1).

5.3.2 Im vorliegenden Fall gilt es somit anhand einer prospektiven Würdigung der Lärmsituation abzuklären, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte im umstrittenen Innenhof überschritten werden. Dabei spielt es zumindest in einem ersten Schritt keine Rolle, ob der Garten bzw. die Terrasse und deren Nutzung in einem früheren Verfahren bereits bewilligt worden sind oder nicht. Tatsächlich müssen die geltenden Belastungsgrenzwerte für Immissionen nicht nur zum Bewilligungszeitpunkt, sondern grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer einer Anlage eingehalten werden. Wenn also Grund zur Annahme besteht, dass der auf der Terrasse und im Hofgarten erzeugte Lärm die Belastungsgrenzwerte überschreiten könnte, ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, die Lärmsituation abzuklären. Das Vorliegen einer Bewilligung schliesst somit nicht aus, dass die effektive Lärmsituation gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstösst – sei es aufgrund mangelhafter Abklärung, Rechnungsfehler, einer nicht richtig vorausgesehenen Lärmentwicklung oder anderer Gründe. Die Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Lärmsituation, wenn diese dem geltenden Recht widerspricht. Vielmehr ergeht eine Bewilligung für lärmige Anlagen unter dem (ausdrücklichen oder impliziten) Vorbehalt einer späteren Anordnung oder Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (zum Ganzen: BGr, 21. Oktober 2020, 1C_498/2019, E. 4.2).

5.3.3 Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Beantwortung der Frage, ob eine neu- oder altrechtliche Anlage vorliegt, nicht entscheidrelevant ist und damit offengelassen werden kann. Hingegen ist der durch die Terrasse und deren Gastrobetrieb verursachte Lärm für die Frage, ob die Behörde gemäss Art. 36 LSV die Lärmimmissionen abklären muss, von Bedeutung. Wie in E. 5.2 erwähnt, ist vorliegend sowohl die bestehende als auch die geplante Anzahl Aussensitzplätze wie auch die bisherige und die geplante Nutzung der Terrasse unklar. Darüber, ob vorliegend Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder überschritten werden könnten, hat die Behörde nach Abklärung der dafür massgeblichen Sachverhaltselemente zu befinden.

6.  

Im Baubewilligungsentscheid wurde in Erwägung E festgehalten, der Ersatz des Hoftrakts liege teilweise im Grenzabstandsbereich von 3,5 m zu den Liegenschaften E-Strasse 05 und 10 sowie F-Strasse 07 und 11. Da anhand der Baugesuchsunterlagen die Einhaltung der Profile zu den genannten Nachbarliegenschaften nicht eruiert werden könne, habe die Bauherrschaft entsprechende Unterlagen einzureichen. Falls dieser Nachweis nicht erbracht werden könne, seien die Zustimmungen der betroffenen Grundeigentümer beizubringen oder der Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten (vgl. Art. 7 Abs. 2 BZO).

Da die angefochtene Baubewilligung ohnehin aufzuheben ist, stellt sich die Frage einer nebenbestimmungsweisen Heilung dieses Mangels nicht mehr und braucht die Zulässigkeit demzufolge nicht geprüft zu werden.

7.  

7.1 Damit erwies sich die Beschwerde in mehrfacher Hinsicht als berechtigt und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die übrigen Rügen sind im jetzigen Zeitpunkt deshalb nicht mehr zu behandeln. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Bewilligungsbehörde zur weiteren Sachverhaltsabklärung bezüglich Fassadengestaltung (Pläne), Nutzung des Aussenbereichs (Garten; Terrasse) und Gebäudeprofile zurückzuweisen. Die Baubehörde hat bei der Bauherrschaft die fehlenden Fassadenpläne sowie verbesserte Pläne, woraus die Gebäudeprofile ersichtlich sind, einzuverlangen und gestützt darauf die gestalterische Beurteilung gemäss § 238 Abs. 2 PBG nachzuholen sowie die Einhaltung der Gebäudeprofile zu überprüfen und neu zu entscheiden. Ferner wird sie nach Klärung der beabsichtigten Nutzung des Aussenbereichs über die Notwendigkeit einer Abklärung der Lärmimmissionen gemäss Art. 36 LSV zu befinden haben.

7.2 Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu gleichen Teilen zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG).

8.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen (Sprung-)Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 134 II 137, E. 1.3.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2022 sowie der Beschluss der Bausektion des Stadtrats Zürich vom 19. Januar 2022 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Bausektion des Stadtrats Zürich zurückgewiesen.

       Die Kosten des Rekursverfahrens im Umfang von total Fr. 7'300.- werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu einem Drittel auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    315.--     Zustellkosten, Fr. 5'315.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 je zu einem Drittel auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerschaft 1–3 wird zu gleichen Teilen verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien und die Mitbeteiligte; b)    das Baurekursgericht.