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Zürich Verwaltungsgericht 21.06.2023 VB.2023.00055

June 21, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·7,462 words·~37 min·5

Summary

Tierschutz | Definitive Beschlagnahme von acht Meerschweinchen; Tierhalteverbot Formelle Anforderungen an die Rekurserhebung und Auslegung der Rekursanträge (E. 2.2). Die Vorinstanz durfte anhand der engen Formulierung der Rekursanträge sowie der innert angesetzter Nachfrist eingegangenen Ergänzungen der Rekursschrift nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass innert Frist nur das der Beschwerdeführerin auferlegte Tierhalteverbot angefochten wurde, nicht aber die gleichzeitig angeordnete definitive Beschlagnahme der von ihr bis dahin gehaltenen Tiere (E. 2.4 - 2.6). Voraussetzungen für die Anordnung eines Tierhalteverbots (E. 3.3 f.). Die auf einer umfassenden Würdigung der bisherigen Vorkommnisse sowie der aktenkundigen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin beruhende vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht konstant zu befolgen vermöge und ihr daher die objektive Fähigkeit zur anhaltend rechtskonformen Tierhaltung abzusprechen sei, ist nicht zu beanstanden (E. 3.6 - 3.9). Da es der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Auflagen, Ermahnungen und behördlicher Interventionen in der Vergangenheit nicht gelang, eine durchgehend rechtskonforme Tierhaltung zu gewährleisten, erweist sich die Anordnung eines umfassenden Tierhalteverbots auch als verhältnismässig (E. 3.10). Tragweite des Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs. 1 TSchG (E. 3.11). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00055   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz

Definitive Beschlagnahme von acht Meerschweinchen; Tierhalteverbot Formelle Anforderungen an die Rekurserhebung und Auslegung der Rekursanträge (E. 2.2). Die Vorinstanz durfte anhand der engen Formulierung der Rekursanträge sowie der innert angesetzter Nachfrist eingegangenen Ergänzungen der Rekursschrift nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass innert Frist nur das der Beschwerdeführerin auferlegte Tierhalteverbot angefochten wurde, nicht aber die gleichzeitig angeordnete definitive Beschlagnahme der von ihr bis dahin gehaltenen Tiere (E. 2.4 - 2.6). Voraussetzungen für die Anordnung eines Tierhalteverbots (E. 3.3 f.). Die auf einer umfassenden Würdigung der bisherigen Vorkommnisse sowie der aktenkundigen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin beruhende vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht konstant zu befolgen vermöge und ihr daher die objektive Fähigkeit zur anhaltend rechtskonformen Tierhaltung abzusprechen sei, ist nicht zu beanstanden (E. 3.6 - 3.9). Da es der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Auflagen, Ermahnungen und behördlicher Interventionen in der Vergangenheit nicht gelang, eine durchgehend rechtskonforme Tierhaltung zu gewährleisten, erweist sich die Anordnung eines umfassenden Tierhalteverbots auch als verhältnismässig (E. 3.10). Tragweite des Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs. 1 TSchG (E. 3.11). Abweisung.

  Stichworte: BESCHLAGNAHME BESCHLAGNAHMUNG KLEINTIERE KLEINTIERHALTUNG MASSNAHME TIERHALTEVERBOT TIERHALTUNG TIERSCHUTZ TIERTRANSPORT TREU UND GLAUBEN UNFÄHIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 1 TSchG Art. 4 TSchG Art. 6 Abs. I TSchG Art. 15 Abs. I TSchG Art. 23 Abs. I lit. b TSchG Art. 3 Abs. I TSchV Art. 5 TSchV Art. 167 Abs. I TSchV § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 23 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00055

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 16. März 2020 ging beim Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan: Veterinäramt) eine Meldung der Stadtpolizei Q ein, wonach A verdächtigt werde, am 9. März 2020 zwei ihrer damals insgesamt sechs Meerschweinchen in einem Jutesack an einem Spazierweg und ein weiteres Meerschweinchen auf einer Wiese vor ihrem Wohnhaus ausgesetzt zu haben. Nachdem eines der Tiere in der Folge verstorben und A aufgrund ihres auffälligen Verhaltens gleichentags fürsorgerisch in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) untergebracht worden war, ordnete das Veterinäramt nach Durchführung einer Kontrolle der Tierhaltung am Wohnort von A mit Verfügung vom 17. März 2020 die vorläufige Beschlagnahme der verbleibenden fünf Meerschweinchen an. Während der Dauer der vorsorglichen Beschlagnahme gebaren zwei der beschlagnahmten Meerschweinchen insgesamt drei Jungtiere.

B. Nach Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und nach Veranlassung der Kastration des Meerschweinchens D sowie der beiden männlichen Neugeborenen ordnete das Veterinäramt mit Verfügung vom 18. Mai 2020 die Rückgabe der Tiere an. Die Rückgabe wurde unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Dispositivziffer XII) an zahlreiche Auflagen geknüpft: A wurde verpflichtet, sämtliche von ihr gehaltenen männlichen Meerschweinchen (samt allfälliger ungeborener Jungtiere) chirurgisch kastrieren zu lassen (vgl. Dispositivziffern I lit. a und b, IV und VI). Sodann wurde sie verpflichtet, dem Veterinäramt innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung und "bis auf Weiteres" darüber hinaus mindestens alle zwei Monate einen psychiatrischen (Therapie-)Bericht einzureichen, samt einer Bestätigung, dass sie psychisch und physisch vollumfänglich dazu in der Lage sei, eine tierschutzkonforme Haltung zu gewährleisten (Dispositivziffer VII). A wurde weiter verpflichtet, sämtliche von ihr gehaltenen Meerschweinchen innert sechs Monaten nach Erhalt der Verfügung und darüber hinaus mindestens alle sechs Monate (bzw. beim Erkennen von Krankheitszeichen umgehend) tierärztlich untersuchen zu lassen, allfällige tierärztliche Massnahmen umzusetzen und dem Veterinäramt einen entsprechenden tierärztlichen Bericht einzureichen (vgl. Dispositivziffern VIII und IX). Die Haltung bzw. der Erwerb neuer Tiere wurde A nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Veterinäramts erlaubt und sie wurde verpflichtet, dem Veterinäramt den Abgang eines Tieres innert zehn Tagen unter Angabe des Grundes zu melden (Dispositivziffern X und XI). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II.  

A. Am 10. November 2021 erhielt das Veterinäramt eine Meldung der SBB Transportpolizei, wonach A auf Hinweis einer Drittperson hin am 9. November 2021 am Bahnhof N kontrolliert worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass sie in einer Einkaufstasche neun Meerschweinchen mit sich führte, die sich alle in ungepflegtem Zustand befunden und zum Teil Verletzungen aufgewiesen hätten. Die Tiere wurden vorübergehend in einem Tierheim untergebracht und mit Verfügung des Veterinäramts vom 16. November 2021 vorsorglich beschlagnahmt. A wurde zwischenzeitlich erneut in der PUK fürsorgerisch untergebracht.

B. Nach Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und nachdem das Meerschweinchen E am 25. November 2021 verstorben war, verfügte das Veterinäramt am 1. Februar 2022 die definitive Beschlagnahme der verbleibenden acht Tiere sowie deren Weiterplatzierung, eventualiter deren Euthanasie (Dispositiv-ziffer II). A wurde unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall ein umfassendes, unbefristetes Tierhalteverbot mit sofortiger Wirkung für das Gebiet der gesamten Schweiz auferlegt (Dispositivziffer III). Weiter wurde verfügt, dass allfällige, von A in Widerhandlung gegen dieses Verbot gehaltene oder betreute Tiere definitiv beschlagnahmt und anschliessend weiterplatziert oder euthanasiert würden (Dispositivziffer IV). Ein Antrag von A, die beschlagnahmten Tiere in die Obhut von C zu geben, wurde abgelehnt (Dispositivziffer V). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens samt Auslagen für Unterbringung, tierärztliche Behandlung und Transport wurden A auferlegt (vgl. Dispositivziffern VII und VIII). Einem allfälligen Rekurs gegen Dispositivziffern II–IV wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer IX).

III.  

A. Mit zwei Schreiben vom 21. Februar 2022 erklärte A "Einsprache" gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 1. Februar 2022 und beantragte die Aufhebung von deren Dispositivziffer III (Tierhalteverbot). Nachdem die Gesundheitsdirektion A mit Verfügung vom 28. Februar 2022 auf die formellen Anforderungen an eine Rekursschrift hingewiesen und sie unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift mit konkret gestellten und begründeten Anträgen aufgefordert hatte, aus welcher hinreichend klar hervorgehe, welche der im Dispositiv der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen wie und mit welcher Begründung geändert oder aufgehoben werden sollen, trat sie auf ein von A mit Eingabe vom 12. März 2022 ergänzend gestelltes "Begehren auf ein Wiedersehen", welches sie als Antrag auf Einräumung eines Besuchsrechts hinsichtlich der beschlagnahmten Tiere entgegengenommen hatte, mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses zur Behandlung an das Veterinäramt. Sodann wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 im Sinn der Erwägungen ab, soweit sie darauf eintrat. Dispositivziffer IV der angefochtenen Verfügung, mit welcher das Veterinäramt präventiv die definitive Beschlagnahme sowie die Weiterplatzierung bzw. Euthanasie allfälliger in Widerhandlung gegen das ausgesprochene Tierhalteverbot gehaltener Tiere verfügt hatte, wurde zu einem entsprechenden Hinweis umformuliert (Dispositivziffer I). Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt und die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde ihr verweigert (Dispositivziffern II und III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffer I der Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V).

IV.  

Hiergegen liess die nunmehr vertretene A mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion sei aufzuheben. Es sei ihr zu gestatten, dass ihre acht Meerschweinchen D, F, G, H, I, J, K und L bis zu deren Lebensende wieder bei ihr wohnen dürfen. Weiter ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Die Gesundheitsdirektion sowie das Veterinäramt beantragten mit Stellungnahme vom 2. Februar 2023 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 jeweils die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.

Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2023 wurde das Gesuch von A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Mit Urteil 2C_210/2023 vom 12. Juni 2023 trat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vordergründig die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe ihrer acht Meerschweinchen verlangt. Die Vorinstanz ist auf diesen zumindest sinngemäss bereits im Rekursverfahren gestellten Antrag infolge Verspätung nicht eingetreten. Indem die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht einerseits beantragt, es sei ihr zu gestatten, dass die beschlagnahmten acht Meerschweinchen bis zu deren Lebensende wieder bei ihr wohnen dürfen, und andererseits gleichzeitig die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt, macht sie im Ergebnis sinngemäss geltend, das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihren entsprechenden Antrag im Rekursverfahren sei zu Unrecht erfolgt. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

2.2 Nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen, wobei der Fristenlauf am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes beginnt. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten und der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Aus dem Antrag muss zumindest sinngemäss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung des Rekurrenten das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist (vgl. Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12). Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich. Nach Fristablauf können die gestellten Anträge in der Sache nur noch im Sinn eines Teilrückzugs reduziert, nicht aber erweitert werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 16). Wie alle Prozesshandlungen sind die Rekursanträge nach Treu und Glauben auszulegen, wofür insbesondere auch deren Begründung heranzuziehen ist (vgl. BGr, 21. August 2020, 2C_240/2020, E. 1.3; 16. Mai 2011, 9C_1049/2010, E. 1.2; vgl. auch Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12).

2.3 Die Vorinstanz stellte in ihrem Rekursentscheid fest, dass die Beschwerdeführerin in ihren präzisierenden Rekurseingaben einzig das in Dispositivziffer III der angefochtenen Verfügung angeordnete Tierhalteverbot und damit auch sinngemäss die dazugehörigen Dispositivziffern IV (Androhung der Zwangsvollstreckung im Fall der Missachtung des Verbots) und VI (Ungehorsamsstrafe) angefochten habe. Zu der in Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung angeordneten definitiven Beschlagnahme der acht Meerschweinchen erwog sie, die Beschwerdeführerin habe zwar in verschiedenen Eingaben festgehalten, dass sie ihre Meerschweinchen gerne wieder bei sich begrüssen würde und diese am liebsten wiederhaben wolle. Diese Eingaben, welche sinngemäss als nachträgliches Begehren um Aufhebung von Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung zu verstehen seien, seien aber allesamt erst nach Ablauf der Rekursfrist und der mit Schreiben vom 28. Februar 2022 angesetzten 14-tägigen Frist zur Nachbesserung des Rekurses eingereicht worden. Änderungen oder Ergänzungen eines Rekursantrags oder neue Rekursanträge seien lediglich innerhalb der Rekursfrist möglich. Das sinngemässe Begehren um Rückgabe der Meerschweinchen bzw. um Aufhebung von Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung erweise sich folglich als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten sei.

2.4 Die Rekurserhebung erfolgte vorliegend mit zwei separaten, von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Schriftstücken, welche jeweils als "Einsprache gegen die Verfügung Vetamt" bzw. "gegen die Verfügung vom 1. Febr. 2022" betitelt waren, die beide am 22. Februar 2022 beim Beschwerdegegner eingingen und welche dieser in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG an die Vorinstanz weiterleitete. Im ersten Schreiben stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "Dispositiv Ziff. III sei aufzuheben." Zur Begründung führte sie aus, das Verbot auf unbestimmte Zeit sei unverhältnismässig. Zudem stellte sie die Frage, ob das Verbot an Bedingungen geknüpft werden könne. Im zweiten Schreiben führte die Beschwerdeführerin zum genannten Antrag sinngemäss aus, dass sich ein Tierhalteverbot auf unbestimmte Zeit nicht rechtfertige, da ihre Situation laut Arztbericht nur vorübergehend zu instabil sei, was sie augenblicklich ganz ähnlich sehe, was sich doch (aber) noch ändern könne. Hinsichtlich der Unterbringung ihrer Tiere ersuchte die Beschwerdeführerin darum, diese so zu platzieren, dass sie wohlauf seien und möglichst zusammenbleiben könnten. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die formellen Anforderungen an eine Rekursschrift hin und forderte sie unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen dazu auf, eine verbesserte und handschriftlich unterzeichnete Rekursschrift mit konkret gestellten und begründeten Anträgen einzureichen, aus welcher hinreichend klar hervorgehe, welche der im Dispositiv der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen wie und mit welcher Begründung geändert oder aufgehoben werden sollen. Den Akten der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, wann die Verfügung vom 28. Februar 2022 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und wann die darin angesetzte Nachbesserungsfrist von 14 Tagen zu laufen begann. In ihrem darauffolgenden Schreiben vom 10. März 2022 nahm die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich auf diese Verfügung Bezug, weshalb zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass ihr selbige spätestens an diesem Datum zugestellt werden konnte, womit die Frist zur Nachbesserung des Rekurses längstens bis am 24. März 2022 lief. Mit selbigem Schreiben vom 10. März 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Antrag sei, "Ziffer III bzw. dass (sic) auf unbestimmte Zeit darin ausgesprochene Tierhalteverbot aufzuheben bzw. dieses zeitlich zu beschränken". Alternativ sei "eine Tierhaltung an Auflagen zu knüpfen". In einem weiteren Schreiben vom 12. März 2022 wiederholte sie diesen Antrag sinngemäss und führte zusätzlich aus, "Dispositiv V" führe "null Erklaerungen bei", weshalb die Meerschweinchen nicht in die Obhut von C und M gegeben werden könnten. Abschliessend ergänzte sie, dass sie begehre, ihre acht Meerschweinchen wiedersehen zu können.

2.5 Die Vorinstanz legte die dergestalt präzisierten bzw. ergänzten Anträge der Beschwerdeführerin dahingehend aus, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrem Festhalten an der beantragten Aufhebung von Dispositivziffer III der streitgegenständlichen Verfügung eventualiter deren Befristung oder Verknüpfung mit Auflagen beantragt habe. Weiter habe sie im Zusammenhang mit der in Dispositivziffer V der Verfügung abgelehnten Platzierung der Tiere bei C und M eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Den "Antrag Begehren auf ein Wiedersehen" nahm die Beschwerdegegnerin als Antrag entgegen, die beschlagnahmten Meerschweinchen besuchen zu dürfen, auf welchen sie mit Verfügung vom 17. März 2022 nicht eintrat und mit welcher sie dieses Begehren zur Beurteilung an den Beschwerdegegner überwies.

2.6 Aus der von der Beschwerdeführerin gewählten Formulierung ihres Antrags, wonach sie begehre, dass sie ihre acht Meerschweinchen wiedersehen könne, ergibt sich nicht eindeutig, ob damit eine Aufhebung der mit Dispositivziffer II der streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners angeordneten definitiven Beschlagnahme der Meerschweinchen verlangt wird oder im Sinn der vorinstanzlichen Interpretation das Recht gefordert wird, die beschlagnahmten Tiere besuchen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin machte jedoch weder nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. März 2022 betreffend das Nichteintreten auf diesen Antrag noch im Verlauf des weiteren Rekurs- und Beschwerdeverfahrens geltend, dass ihr Antrag von der Vorinstanz falsch ausgelegt worden sei. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich die Beschwerdeführerin im Laufe der Rekursfrist und der anschliessenden Nachbesserungsfrist in keiner Weise dahingehend äusserte, entgegen den Feststellungen des Beschwerdegegners derzeit dazu in der Lage zu sein, Meerschweinchen zu halten bzw. ihren Pflichten als Tierhalterin nachzukommen. Vielmehr schien sie sich der entsprechenden Sachverhaltswürdigung des Beschwerdegegners vordergründig anzuschliessen, indem sie in ihrer ursprünglichen Rekursschrift vom 21. Februar 2022 ausführte, dass sie sich der ärztlichen Einschätzung, wonach ihre psychische Situation vorübergehend zu instabil sei, anschliessen könne bzw. dass sie dies "augenblicklich ganz ähnlich sehe". In dieselbe Richtung deuten auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in einem späteren Schreiben an die Vorinstanz vom 19. Mai 2022. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie es, in Anbetracht ihrer derzeitigen Schwierigkeit, eine neue Unterkunft zu finden, schwierig finde, zur Beschlagnahme der Meerschweinchen etwas zu sagen, respektive dass sie jetzt, im Mai, froh sei, wenn die Meerschweinchen in Obhut seien und versorgt würden. In diesem Zusammenhang schlug die Beschwerdeführerin gar von sich aus vor, ihre "8 Familienmitglieder (Tiere) adoptieren zu lassen". Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Auslegung nachvollziehbar, wonach es sich beim "Antrag auf ein Wiedersehen" um ein Begehren auf Einräumung eines Besuchsrechts und nicht um Aufhebung der definitiven Beschlagnahme handelte. Die damit verbundene Schlussfolgerung, Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Februar 2022 sei nicht rechtzeitig angefochten worden, ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dementsprechend erweist sich auch das Nichteintreten der Vorinstanz auf die im späteren Verlauf des Rekursverfahrens sinngemäss gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Rückgabe der beschlagnahmten Tiere infolge Verspätung als rechtmässig, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.  

3.1 Zum ihr auferlegten umfassenden Tierhalteverbot lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass dieses sie weniger interessiere. Sie scheint dabei allerdings nicht zu berücksichtigen, dass eine Aufrechterhaltung dieses Verbotes auch der von ihr vordergründig beantragten Rückgabe der beschlagnahmten Meerschweinchen in ihre Obhut entgegenstehen würde. Sodann lässt die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht verschiedene Einwände vorbringen, welche gleichermassen für die definitive Beschlagnahme der Tiere wie auch für das ihr auferlegte Tierhalteverbot von Relevanz erscheinen. Im Rahmen der Behandlung ihres Antrags auf vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist es deshalb angezeigt, auch die Rechtmässigkeit des umfassenden Tierhalteverbots zu prüfen.

3.2 Zweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden (Art. 5 Abs. 4 TSchV). Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen (Art. 15 Abs. 1 TSchG). Transportbehälter müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist, und so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können. Zudem müssen sie so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können, und so geräumig, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können (Art. 167 Abs. 1 lit. a–c TSchV).

3.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, (lit. a) die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind, oder (lit. b) die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Ein solches von einer kantonalen Behörde ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Ebenso sieht § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG; LS 554.1) die Möglichkeit eines Tierhalteverbots vor, wenn nicht anders Abhilfe geschaffen werden kann oder die Schwere des Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung dies rechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein Tierhalteverbot anzuordnen oder eine andere (mildere) Massnahme zu treffen ist, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00154, E. 3.2 mit Hinweis auf BGr, 11. März 2019, 2C_804/2018, E. 2.2).

3.4 Das Verbot der Tierhaltung hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands. Ein Tierhalteverbot ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3; 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 2.1; 1. November 2012, 2C_378/2012, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00154, E. 3.3). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren als Folge mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters, kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche Beeinträchtigungen zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (vgl. zum Ganzen: BGr, 8. September 2022, 2C_576/2021, E. 9.1; 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3 mit Hinweisen; Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1. für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 32 f.). Als mildere Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kommen etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Auch die vorgängige Androhung eines Tierhalteverbots kann sich als mildere Massnahme aufdrängen (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3).

3.5 Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 3.2; 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 2.1; VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00154, E. 3.5; Jürg Niklaus/Lisa Käser/Maximiliane Lotz, Tierschutzrecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2022, S. 96). Bei der Frage, ob eine Person als im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG zur Tierhaltung unfähig gilt, kommt der fachkundigen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00154, E. 3.5 vgl. Anna Müller-Hüppi, Agrarveterinärrecht, in: Roland Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, S. 135 ff., N. 17).

3.6  

3.6.1 Während das Verwaltungsgericht von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen zu treffen hat und zudem prüfen muss, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist, ist die Untersuchungspflicht im Beschwerdeverfahren abgeschwächt, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 33; vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00400, E. 3.4). Das Gericht ist lediglich insoweit gehalten zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid als korrekt erweist, als sich hierfür Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 19).

3.6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht die Ausführungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz zwar pauschal bestreiten lässt, soweit diese nicht ausdrücklich anerkannt seien, ihre eigene Sachverhaltsdarstellung jedoch nur ganz punktuell von derjenigen der Vorinstanz abweicht respektive diese ergänzt, kann in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich auf die äusserst detaillierte und mit zahlreichen Einzelnachweisen versehene Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz verwiesen werden. Diese kann wie folgt zusammengefasst werden:

3.6.3 Gemäss Rapport vom 22. April 2020 sei die Stadtpolizei Q am 9. März 2020 zur damaligen Wohnung der Beschwerdeführerin ausgerückt, nachdem sie vom Tierrettungsdienst telefonisch darüber orientiert worden sei, dass die Beschwerdeführerin zwei Meerschweinchen in einem Jutesack ausgesetzt hatte. Diese seien von einer Drittperson aufgefunden worden, wobei eines der Tiere noch vor Ort verstorben sei, während das andere in ein Tierheim gebracht worden sei. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gleichentags noch ein drittes ihrer Meerschweinchen auf der Wiese vor ihrem Wohnhaus ausgesetzt habe, welches durch ihre Nachbarin wieder eingefangen und in die offen stehende Wohnung der Beschwerdeführerin zurückgebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei am 9. März 2020 auf Veranlassung eines durch die Polizei beigezogenen Notfallpsychiaters per fürsorgerische Unterbringung stationär in die PUK eingewiesen worden. Dort habe sie sich bis zum 17. März 2020 aufgehalten, wobei ihr eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Nach Erhalt des Polizeirapports und Vornahme einer Kontrolle am Wohnort der Beschwerdeführerin, anlässlich derer festgestellt worden sei, dass vier Meerschweinchen freilaufend im Wohnzimmer gehalten wurden, und nach diversen Beanstandungen in der Tierhaltung (Kot- und Urinspuren in der Wohnung, schuppiges, krustiges Fell mit Milbenbefall und zu lange Krallen einiger Tiere) habe der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. Mai 2020 die Rückgabe der Tiere samt den zwischenzeitlich geborenen Jungtieren unter den eingangs genannten Auflagen angeordnet, insbesondere unter Verpflichtung der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner mindestens alle zwei Monate einen psychiatrischen (Therapie-)Bericht einzureichen, aus dem jeweils hervorgehe, dass sie psychisch und physisch vollumfänglich dazu in der Lage sei, eine tierschutzkonforme Haltung zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten (vgl. oben I.B).

3.6.4 Gemäss den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis im Dezember 2020 als stabil erwiesen. So habe die Beschwerdeführerin bereitwillig Auskunft über ihre Tierhaltung erteilt und keine Anzeichen für psychotisches Erleben, Wahn oder Halluzinationen gezeigt. Der Arzt der Beschwerdeführerin habe ferner in allen drei Berichten bestätigt, dass diese aus psychiatrischer Sicht dazu in der Lage sei, durchgehend eine tierschutzkonforme Haltung zu gewährleisten. Allerdings habe die Beschwerdeführerin die ihr verschriebene Medikation ohne Absprache und gegen die Empfehlung ihres Arztes abgesetzt und sei zwischen dem 10. Juni und 29. August 2020 mehrmals nicht zu den Konsultationen erschienen. Der Beschwerdegegner habe ihr mit Schreiben vom 1. September 2020 empfohlen, sich an die Anweisungen ihres Arztes zu halten, unter Androhung weiterer verwaltungsrechtlicher Massnahmen bis hin zur Beschlagnahme all ihrer Tiere.

3.6.5 Gemäss Bericht der Stadtpolizei Q sei die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2020 auf Verdacht einer Verwahrlosung hin erneut fürsorgerisch in der PUK untergebracht worden. Die acht frei in der Wohnung herumlaufenden Meerschweinchen seien vorläufig vom Tierrettungsdienst in ein Tierheim verbracht worden, wobei deren Zustand bis auf teilweise etwas lange Krallen als gut beurteilt worden sei. Der Wohnungszustand der Beschwerdeführerin sei von Polizei und Tierrettungsdienst als desolat befunden worden, was entsprechende Bilder belegen würden. Der Beschwerdegegner habe vorerst auf weitere Massnahmen verzichtet und die Beschwerdeführerin habe ihre Tiere am 22. Dezember 2020 wieder zu sich nach Hause genommen. Eine vom Beschwerdegegner durchgeführte Nachkontrolle an deren Wohnort habe keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben. In ärztlichen Berichten vom 5. Januar und 7. April 2021 sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht weiterhin die Fähigkeit zu einer durchwegs tierschutzkonformen Haltung attestiert worden, wobei allerdings festgehalten worden sei, dass sie die Wiederaufnahme einer medikamentösen Rückfallprophylaxe weiterhin ablehne. Gemäss ärztlichen Berichten vom 21. Juni und 30. September 2021 sei der Zustand der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum wechselhaft gewesen, ausgelöst durch eine Wohnungskündigung vonseiten des Vermieters. Infolge Überforderung bei der Wohnungssuche sei eine psychiatrische Spitex aufgeboten worden, woraufhin sich der Zustand der Beschwerdeführerin wieder verbessert habe. Indessen seien Mängel in der persönlichen Administration sowie teilweise auch der Haushaltsführung feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch angespannt gewesen, jedoch ohne Psychosezeichen aufzuweisen. Der Arzt der Beschwerdeführerin sei in beiden Berichten zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Belastung infolge der Wohnungskündigung und der damit verbundenen Labilisierung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin eine gewisse Unsicherheit bestehe, ob die Beschwerdeführerin eine konstant angemessene Tierhaltung umsetzen könne.

3.6.6 Gemäss tierärztlichen Berichten vom 1. Dezember 2020 und 20. April 2021 seien die Meerschweinchen in diesem Zeitraum gesund gewesen und hätten sich in einem guten Zustand befunden. Am 13. August 2021 sei bei den Meerschweinchen E und G Übergewicht und bei letzterem eine chronische Wunde an der linken Nasenseite festgestellt worden. Beim Meerschweinchen K habe ein Abszess gespalten und gespült werden müssen. Am 23. September 2021 habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner über den Kauf eines neuen Meerschweinchens namens H informiert. Am 24. September 2021 habe die Beschwerdeführerin mit den Meerschweinchen E und H ihre Tierärztin wegen verschiedenen Augenbeschwerden beider Tiere konsultiert. Die weitere Behandlung von E sei zu Hause erfolgt und der Empfehlung der Tierärztin, die Augenprobleme von H im Tierspital abklären zu lassen, sei die Beschwerdeführerin, trotz entsprechender Aufforderungen des Beschwerdegegners, nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 8. November 2021 habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Anweisungen des Tierspitals betreffend die weitere Behandlung des Meerschweinchens H zu befolgen und bei Verschlechterung von dessen Zustand umgehend einen Tierarzt aufzusuchen. Zudem habe er die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie gemäss Verfügung vom 18. Mai 2020 schon vor Übernahme weiterer Tiere die Zustimmung des Beschwerdegegners einzuholen habe.

3.6.7 Gemäss Protokoll der Transportpolizei sei die Beschwerdeführerin am 9. November 2021 auf Meldung einer Drittperson hin, wonach sich eine Dame mit vielen Meerschweinchen in einer Einkaufstasche in einem Zug befinde, am Bahnhof N kontrolliert worden. Die Polizei habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Tat neun Meerschweinchen in einer Tasche mit den Massen 37 x 30 cm mit sich führte. Sämtliche Meerschweinchen hätten sich laut Rapport in einem ungepflegten Zustand befunden und lange Krallen aufgewiesen. Einige Tiere hätten auch Verletzungen aufgewiesen. Nach Rücksprache mit der Kantonspolizei seien die Meerschweinchen von der Transportpolizei beschlagnahmt und in einem Tierheim untergebracht worden. Beim Eintritt ins Tierheim sei festgestellt worden, dass das Meerschweinchen H eine Linsenluxation und das Meerschweinchen E einen Abszess wegen einer Bissverletzung sowie eine Augenentzündung aufwiesen. Mit Verfügung vom 16. November 2021 seien sämtliche Tiere vorsorglich durch den Beschwerdegegner beschlagnahmt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich wieder fürsorgerisch in die PUK eingewiesen worden. Am 25. November 2021 sei das Meerschweinchen E an einer hepathischen Lipidose sowie einer beginnenden Septikämie/Bakteriämie verstorben.

3.7  

3.7.1 Auf Grundlage des so erstellten Sachverhalts erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner, in dessen Ermessen sie in der Regel nur mit Zurückhaltung eingreife, habe die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Tierhaltung im Wesentlichen mit deren instabilem psychischen Gesundheitszustand begründet. Dieser führe laut dem Beschwerdegegner dazu, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihren Pflichten als Tierhalterin jederzeit verantwortungsvoll nachzukommen. Auch die umfangreichen Auflagen hinsichtlich der Haltung ihrer Tiere hätten gemäss dem Beschwerdegegner eine nicht tierschutzkonforme Haltung der Meerschweinchen nicht verhindern können und es lägen keine aktuellen Informationen vor, wonach die Beschwerdeführerin derzeit dazu in der Lage sei, eine gesetzeskonforme Tierhaltung sicherzustellen. Sodann sei insbesondere der Transport von neun Meerschweinchen in einer Einkaufstasche als hoch tierschutzrelevant zu beurteilen. Zudem müsse laut dem Beschwerdegegner davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, das Befinden ihrer Tiere so oft wie möglich zu überprüfen und kranke Tiere ihrem Zustand entsprechend zu pflegen, nicht nachgekommen sei, habe sie doch die Verschlechterung des Gesundheitszustands von E nicht erkannt.

3.7.2 Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Zugfahrt ihre neun Meerschweinchen in einer Plastik-Einkaufstasche mit sich geführt habe. Die Tasche habe den neun Tieren, wie sich aus der Aufschlüsselung des Beschwerdegegners sowie den in den Akten befindlichen Fotografien ergebe, eindeutig zu wenig Platz geboten, sodass diese dicht gedrängt nebeneinander hätten stehen müssen. Sie hätten sich nicht bewegen können, ohne auf ein anderes Meerschweinchen zu treten. Weiter sei der Boden der Tasche nicht stabil gewesen, sodass die Tiere beim Anheben und Tragen der Tasche noch enger zusammengerutscht seien. Sodann habe die Tasche Löcher aufgewiesen, weshalb das Risiko bestanden habe, dass eines der Tiere mit einem seiner Beine hätte hängenbleiben und sich verletzen können. Die Einkaufstasche habe folglich nicht den gesetzlichen Anforderungen an Behälter für Tiertransporte entsprochen. Sodann seien auch keine hinreichenden Nahrungs- und Versteckmöglichkeiten vorhanden gewesen, weshalb die Tiere in Missachtung von Art. 3 Abs. 1 TSchV in deren Anpassungsvermögen überfordert worden seien und ihnen nicht die nach Art. 6 Abs. 1 TSchV notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit gewährt worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihre Tiere gemäss eigenen Aussagen in der für diese Zwecke völlig ungeeigneten Tasche zu einer Freundin transportiert habe, um für einen anstehenden Umzug zu "üben" und sie an eine Aussenhaltung zu gewöhnen. Angesichts der Tatsache, dass der Transport von einem oder einigen wenigen Meerschweinchen in einer Einkaufstasche nur in absoluten Notfällen möglicherweise noch knapp zu tolerieren gewesen wäre, sei dies bei einem Fall wie dem vorliegenden gänzlich ausgeschlossen. Es erscheine völlig befremdlich, Meerschweinchen in dieser Weise zu einer Freundin zu Besuch zu nehmen, mit der Begründung, für einen anstehenden Umzug zu üben. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für den Transport nicht wenigstens ihre Transportkisten und den Wagen verwendete, welchen sie nach eigenen Angaben besitzen würde. Da Meerschweinchen Fluchttiere seien und deshalb unnötige Transporte zur Vermeidung von Stress ohnehin zu vermeiden seien, erweise sich ein "Üben" für einen Umzug von vornherein als sinnlos. Auch sei das Vorgehen der Beschwerdeführerin gänzlich ungeeignet dafür gewesen, die Tiere an eine Aussenhaltung zu gewöhnen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Tiere tatsächlich in dieser Absicht mitgeführt habe, so würde dies nur verdeutlichen, dass ihre Wahrnehmung in diesem Zeitpunkt offenbar derart beeinträchtigt gewesen sei, dass sie nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei, vernunftgemäss bzw. tierschutzkonform zu handeln und zu erkennen, dass ein solcher Transport mit dem Tierwohl nicht vereinbar sei.

3.7.3 Weiter sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin die notwendigen Lehren aus ihrem Verhalten gezogen habe. So zeige sie bezüglich des Transports der Tiere in einer Einkaufstasche keinerlei Einsicht, dass die von ihr gewählte Transportform gänzlich ungeeignet gewesen sei und nicht den gesetzlichen Vorschriften für den Transport von Meerschweinchen entsprochen habe. Eine kritische Auseinandersetzung damit, dass der Transport von neun Meerschweinchen in einer für diesen Zweck völlig ungeeigneten Einkaufstasche dem Tierwohl abträglich sei, insbesondere nachdem der Beschwerdegegner ihr die Problematik dieses Vorgehens mehrfach erläutert habe, sei nicht ersichtlich.

3.7.4 Zu beachten sei weiter, dass es sich bei diesem Ereignis nicht um einen singulären Vorfall handle. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sei, habe die Tierhaltung der Beschwerdeführerin im Laufe der vergangenen zwei Jahre immer wieder Anlass zu Beanstandungen und Interventionen seitens des Beschwerdegegners gegeben. Auffällig sei, dass diese Interventionen in der Regel dann nötig geworden seien, wenn die Beschwerdeführerin belastenden Situationen ausgesetzt gewesen sei, welche teilweise zu psychischen Dekompensationen geführt hätten. Sowohl beim Vorfall im Frühling 2020 (Aussetzen der Meerschweinchen) und der stationären Einweisung im Dezember 2020 hätten die Tiere durch die aufgebotenen Dienste in ein Tierheim verbracht werden müssen. In beiden Fällen hätten sich denn auch Mängel bei den Haltebedingungen in der Wohnung der Beschwerdeführerin gezeigt, welche sich in hygienischer Hinsicht in einem desolaten Zustand befunden habe. Im Verlauf des Jahres 2021 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin erneut derart verschlechtert, dass ihr Arzt Zweifel bezüglich ihrer Fähigkeit geäussert habe, eine anhaltend rechtskonforme Tierhaltung gewährleisten zu können. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur zunehmend ihre persönliche Administration und Haushaltsführung vernachlässigt, sondern auch begonnen, verschiedene Auflagen des Beschwerdegegners nicht mehr zu befolgen. So habe sie es einerseits unterlassen, die vorgängige Zustimmung des Beschwerdegegners zur Neuanschaffung eines Meerschweinchens einzuholen. Andererseits habe sie auch ihre Pflicht vernachlässigt, kranke Tiere einem Tierarzt vorzustellen und zu behandeln bzw. behandeln zu lassen. So habe sie die offenkundigen Augenprobleme des Meerschweinchens H trotz entsprechender Aufforderungen durch ihre Tierärztin und den Beschwerdegegner erst nach vielen Wochen im Tierspital abklären lassen.

3.7.5 Damit seien die Ereignisse vom 9. November 2021 (Tiertransport in einer Einkaufstasche) in einem grösseren Kontext zu sehen. Eine Gesamtbetrachtung der Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin während der letzten zwei Jahre zeige, dass sie, auch wenn sie ihre Meerschweinchen zweifelsohne sehr liebe und sehr darum bemüht gewesen sei, die Auflagen des Beschwerdegegners einzuhalten, nicht dazu in der Lage gewesen sei, ihren Tieren über einen längeren Zeitraum hinweg eine konstant tierschutzkonforme Haltung zu bieten. Angesichts dieser Vorgeschichte und der bekannten, anhaltenden psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie auch inskünftig nicht in der Lage sein werde, eine anhaltend tierschutzkonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass die Beschwerdeführerin wieder in eine für sie belastende Situation geraten würde, wie dies die Vorfälle im März und Dezember 2020 sowie am 9. November 2021 eindrücklich belegen würden. Es lägen auch keine neueren psychiatrischen Berichte bei den Akten, welchen zu entnehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin nicht nur gegenwärtig, sondern langfristig in der Lage sei, eine tierschutzkonforme Tierhaltung sicherzustellen. Das diesbezüglich von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Schreiben ihres Arztes vom 7. April 2022 beschränke sich auf die Wiedergabe ihrer eigenen Sichtweise. Es würden insbesondere Ausführungen dazu fehlen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin ausreichend stabil sei, um eine gesetzeskonforme Tierhaltung zu ermöglichen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht konstant zu befolgen vermöge und ihr daher die objektive Fähigkeit, Tiere dauernd gesetzeskonform zu halten, abzusprechen sei. Da auch die früheren Massnahmen des Beschwerdegegners zu keiner anhaltenden Verbesserung geführt hätten, würden hinreichende Gründe für das Aussprechen eines umfassenden Tierhalteverbots im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG vorliegen.

3.7.6 Das vom Beschwerdegegner auferlegte, umfassende und unbefristete Tierhalteverbot erweise sich sodann auch als verhältnismässig. Angesichts der mangelnden Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur konstant tierschutzkonformen Tierhaltung und der Tatsache, dass sie ihre Tiere wiederholt vernachlässigt und in tierschutzrelevante Situationen gebracht habe, liege das Verbot durchaus im Interesse des Tierwohls und damit im öffentlichen Interesse. Sodann erweise sich das Verbot ohne Weiteres als geeignet, um dieses öffentliche Interesse zu wahren. Mildere Massnahmen, die gleichermassen geeignet wären, eine tierschutzkonforme Haltung sicherzustellen, seien nicht ersichtlich. Wie der Vorfall vom 9. November 2021 zeige, hätten auch die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Mai 2020 angeordneten, sehr weitgehenden Auflagen nicht verhindern können, dass die Beschwerdeführerin ihre Tiere wieder in eine tierschutzrelevante Situation brachte. Die bisherigen Vorkommnisse, aber auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere deren mangelnde Einsicht bezüglich des Transports der Meerschweinchen in einer Einkaufstasche, würden zeigen, dass sie trotz ihres guten Willens und trotz entsprechender Auflagen offensichtlich nicht dazu in der Lage sei, eine dauerhaft der Tierschutzgesetzgebung entsprechende Tierhaltung zu gewährleisten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Befristung des Verbots beantragt habe, sei darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich sei, wie im Voraus festgelegt werden sollte, ab welchem Zeitpunkt ihre persönlichen Verhältnisse eine einwandfreie Tierhaltung wieder zulassen würden. Schliesslich sei die Massnahme auch zumutbar. Zwar liege auf der Hand, dass die Meerschweinchen im Leben der Beschwerdeführerin bislang eine wichtige Rolle gespielt hätten und ihr offensichtlich Trost und Gesellschaft spendeten. Das öffentliche Interesse am Wohlergehen der Tiere sei allerdings höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin Tiere halten zu dürfen. Wie der Beschwerdegegner ausgeführt habe, sei es der Beschwerdeführerin sodann unbenommen, bei wesentlicher Stabilisierung ihrer gesundheitlichen Situation oder auch einer anderweitigen Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse – wie z. B. einer stabilen Wohnsituation in Verbindung mit dem Vorhandensein einer Drittperson, die jederzeit die Betreuung der Tiere sicherstellen könne, sobald die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage sei – ein Gesuch um Aufhebung des Tierhalteverbots zu stellen.

3.8 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen der Vorinstanz entgegen, dass sie die Kritik, die acht Tiere in einer Einkaufstasche mitgeführt zu haben, annehme. Jedoch sei ihr zu diesem Zeitpunkt keine andere Wahl geblieben. Sie habe den Transport unter Zeitdruck organisieren müssen, da ihr die Wohnung gekündigt worden sei und sie eine Anschlusslösung gesucht habe. Zudem hätte sie eine neue Arbeitsstelle beim Bahnhof N angenommen und in den freien Tagen den weiteren Verlauf organisieren müssen, was zum Vorfall im Zug geführt habe. Sodann werde im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt, dass ihr die Tasche mit den Tieren im Zug von einer Drittperson entrissen worden sei, wogegen sie sich nicht zur Wehr habe setzen können. Es sei ihr nicht klar, weshalb ihr niemand zur Hilfe gekommen sei und weshalb sie bis heute unter diesem Vorfall leiden müsse. Hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur rechtskonformen Tierhaltung lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass ihr behandelnder Therapeut in seinen Berichten geschrieben habe, dass sie Verantwortung für die Tiere übernehmen könne. Er sei nur über den Satz gestolpert, dass jederzeit eine konforme Tierhaltung möglich sei, da er sie nicht 24 Stunden am Tag überwache. Deshalb sei sein Schreiben etwas zögerlich ausgefallen.

3.9 Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen weder die umfassende vorinstanzliche Sachverhaltserstellung noch die auf dieser Grundlage vorgenommene, überzeugende rechtliche Würdigung zu entkräften. Zwar ist hinsichtlich der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur rechtskonformen Tierhaltung positiv zu werten, dass sie sich in Bezug auf den Transport der neun Meerschweinchen in einer Einkaufstasche nun grundsätzlich einsichtig zeigt. Denn dieser war, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, unter keinen Umständen mit den einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 3.2 oben) vereinbar. Die Einsicht allein vermag jedoch die erheblichen Zweifel an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin zu einer durchgehend rechtskonformen Tierhaltung, die aufgrund der bisherigen Vorkommnisse bestehen, nicht umzustossen. Auffallend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin trotz vordergründiger Einsichtigkeit in Bezug auf den Vorfall vom 9. November 2021 die Gründe für ihr Fehlverhalten letztlich auf äussere Umstände zurückführt. Sie verkennt dabei, dass ihr Einwand, wonach ihr die Tasche mit den Meerschweinchen durch einen anderen Zugpassagier entwendet worden sein soll, für die tierschutzrechtliche Würdigung dieses Vorfalls unerheblich erscheint. Sodann begibt sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Darstellung, dass der Transport der Tiere in der Einkaufstasche lediglich eine Folge der durch eine Wohnungskündigung entstandenen Notsituation gewesen sei, in Widerspruch zu ihren bisherigen Ausführungen, wonach der Transport der Tiere als Übung im Hinblick auf einen anstehenden Umzug bzw. die damit verbundenen Klimaveränderungen erfolgt sei. Selbst wenn Ersteres zuträfe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für den Transport nicht die Transportbox(en) verwendete, über welche sie gemäss eigenen Angaben verfügte, oder zumindest ein anderes, stabileres Transportbehältnis wie zum Beispiel eine mit Einstreu und Luftlöchern versehene Kartonschachtel benützte, oder allerwenigstens den Boden der Einkaufstasche mit einer geeigneten Unterlage stabilisierte. Hinsichtlich der Würdigung des ärztlichen Berichts vom 7. April 2022 kann sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die darin enthaltenen Ausführungen des Arztes der Beschwerdeführerin sind durchgehend in indirekter Rede verfasst und geben lediglich deren persönliche Ansicht wieder, weshalb der Bericht auch nicht geeignet erscheint, Rückschlüsse auf ihre Fähigkeit zur rechtskonformen Tierhaltung zu ziehen. Ausgehend vom bisherigen Verlauf der Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin, welcher von diversen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung sowie mehrfachen Verstössen gegen die in der Folge vom Beschwerdegegner verfügten Auflagen geprägt war, und die bloss ansatzweise vorhandene Einsicht der Beschwerdeführerin erweist sich die Einschätzung des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin auch inskünftig nicht dazu in der Lage sein werde, eine anhaltend tierschutzkonforme Tierhaltung zu gewährleisten, nicht als rechtsverletzend, weshalb auch der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

3.10 Zur Verhältnismässigkeit des ihr auferlegten Tierhalteverbots ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft darlegt, dass sie der Tierhaltung im Rahmen ihrer persönlichen Lebensgestaltung einen äusserst hohen Stellenwert beimisst und dass die Beschlagnahme der Tiere spürbare Auswirkungen auf ihr geistiges Wohlbefinden zeitigt. Die Vorinstanz hat anhand der bisherigen Vorkommnisse jedoch nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine durchgehend tierschutzkonforme Tierhaltung durch die Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Auflagen, Ermahnungen und Interventionen des Beschwerdegegners nicht möglich war. So kam es im Laufe der vergangenen Jahre regelmässig zu Vorfällen, anlässlich derer die Beschwerdeführerin infolge ihrer psychisch instabilen Verfassung nicht mehr dazu in der Lage war, eine rechtskonforme Tierhaltung hinreichend sicherzustellen, oder das Wohl der von ihr gehaltenen Tiere teilweise gar unmittelbar durch ihr eigenes, unsachgemässes Handeln gefährdete. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse an einer Wahrung des Tierwohls höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Freizeit Tiere zu halten, auch wenn Letzteres für sie von grosser persönlicher Wichtigkeit ist. Solange sich der gesundheitliche Zustand und die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht so weit verbessert haben, dass mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer durchwegs rechtskonformen Tierhaltung ausgegangen werden kann, erweist sich das auferlegte Tierhalteverbot somit als das mildeste Mittel, um die Wahrung des Tierwohls zu gewährleisten. Somit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug auf das auferlegte Tierhalteverbot als rechtskonform.

3.11 Mit Blick auf die Erwägungen des Beschwerdegegners in der streitgegenständlichen Verfügung vom 1. Februar 2022, wonach der Beschwerdeführerin mit dem Tierhalteverbot "das Halten und Betreuen von eigenen Tieren sowie das Beaufsichtigen, die Pflege und das Füttern von Tieren von Drittpersonen" verboten werde, ist indessen anzumerken, dass sich das Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG gemäss Wortlaut dieser Bestimmung nur auf das Halten oder die Zucht von Tieren oder auf die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren beziehen kann. Der Begriff der Tierhaltung wird im Tierschutzgesetz nicht weiter definiert. Dieses unterscheidet lediglich zwischen (blosser) Betreuung und Tierhaltung (Art. 6 Abs. 1 TSchG; vgl. auch Art. 31 TSchV). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Halter eines Tieres im Sinn dieses Gesetzes, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung usw. zu entscheiden. Diese Herrschaftsbeziehung darf nicht ausschliesslich in fremdem Interesse und nach Weisungen eines anderen ausgeübt werden, und die Herrschaft darf nicht nur ganz vorübergehender Natur sein (zum Ganzen: BGr, 23. August 2019, 6B_963/2018, E. 2.3.1; 8. Februar 2011, 6B_660/2010, E. 1.2.2). In diesem Sinn ist der Tierhalter nach Art. 6 Abs. 1 TSchG (haupt-)verantwortlich für eine tierschutzkonforme Haltung (vgl. VGr, 7. Dezember 2018, VB.2018.00316, E. 3.3.6). Vom Begriff der Tierhaltung nicht umfasst ist demgegenüber die blosse Betreuung, Pflege und Verwendung (z. B. Reiten) der Tiere von Dritthaltern, soweit diese nur ganz vorübergehend erfolgt oder nicht mit der Einräumung entsprechender Entscheidungsgewalt einhergeht. Sofern eine solche Tätigkeit nicht im Rahmen einer beruflichen Beschäftigung erfolgt, kann diese durch Auferlegung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs. 1 TSchG auch nicht untersagt werden (vgl. hierzu Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 24 N. 3). Die Beaufsichtigung, Pflege und das Füttern der Tiere von Drittpersonen ist der Beschwerdeführerin somit nur insoweit untersagt, als sie dabei infolge Zeitdauer oder Einräumung entsprechender Entscheidungsgewalt selbst eine Tierhalterstellung erlangen würde. Dies schliesst es indessen nicht aus, bei der Pflege und Betreuung von Tieren anderer Personen mitzuwirken, sofern dies unter Verantwortung des jeweiligen Halters erfolgt und soweit der Beschwerdeführerin keine eigenständige Entscheidungsgewalt im genannten Sinn zukommt.

4.  

4.1 Nebst ihren Vorbringen zur beantragten Rückgabe der beschlagnahmten Tiere und zum auferlegten Tierhalteverbot lässt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ausführen, dass dem Beschwerdegegner von ihrer Seite Optionen dargeboten worden seien, ihre Meerschweinchen in die Obhut tierliebender Besitzer zu übergeben, solange sie nicht fähig gewesen sei, diese zu beherbergen respektive per fürsorgerische Unterbringung in der Klinik gewesen sei. Die Gründe der Ablehnung des Beschwerdegegners seien nicht nachvollziehbar; dieser Entscheid würde sie seither massgeblich belasten und ihren Gesundheitszustand nachhaltig verschlechtern. Die Beschwerdeführerin nimmt damit sinngemäss Bezug auf ein rückwirkend im Namen der Beschwerdeführerin gestelltes Begehren von C vom 22. November 2021. Darin führte C zusammengefasst aus, dass sie seit einigen Jahren mit der Beschwerdeführerin befreundet sei. Sie wolle dem Beschwerdegegner in Absprache mit der Beschwerdeführerin vorschlagen, dass die Meerschweinchen bei ihr unterkommen könnten. Sie erklärte sich bereit, in ihrem Garten ein Gehege einzurichten, wobei ihre Familie bei der Betreuung der Tiere aushelfen könne. Sie sei auch bereit, sich an die vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 18. Mai 2020 verfügten Auflagen zu halten. Dies würde es ermöglichen, dass die Beschwerdeführerin die Meerschweinchen besuchen könne und dass die Tiere an einem sicheren Ort seien. Sobald sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabilisiere, könnte in Absprache mit dem Beschwerdegegner eine Rückführung der Tiere geplant werden. Dies sei einerseits im Interesse der Beschwerdeführerin, aber andererseits auch im Interesse der Tiere, da so für letztere gesorgt sei und sie dennoch Kontakt zur Beschwerdeführerin haben könnten.

4.2 Der Beschwerdegegner lehnte diesen Antrag mit Dispositivziffer V der streitgegenständlichen Verfügung vom 1. Februar 2022 ab. Bereits mit ergänzender Rekursschrift vom 12. März 2022 brachte die Beschwerdeführerin hiergegen sinngemäss vor, dass die Verfügung des Beschwerdegegners für die Ablehnung dieses Antrags keinerlei Erklärung enthalten würde. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die entsprechende Dispositivziffer V der streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Februar 2022 sei nicht angefochten worden. Die Kritik der Beschwerdeführerin am Entscheid des Beschwerdegegners behandelte sie allerdings gleichwohl und ausschliesslich unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung der Begründungspflicht des Beschwerdegegners. Dabei erschliesst sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht, im Hinblick auf welchen Rekursantrag sie eine mögliche Gehörsverletzung prüfte.

4.3 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid nicht dar, weshalb sie trotz der von der Beschwerdeführerin fristgerecht vorgebrachten Rüge betreffend die aus ihrer Sicht mangelhafte Begründung des ablehnenden Entscheids des Beschwerdegegners zum Schluss gelangte, Dispositivziffer V der Verfügung der Beschwerdegegnerin sei nicht angefochten worden. Sollte dies lediglich dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin es in ihrer ergänzenden Rekursschrift unterliess, ausdrücklich die Aufhebung der betreffenden Dispositivziffer zu verlangen, so kann dem im Lichte des bereits dargelegten Grundsatzes, wonach Rechtsbegehren nach Treu und Glauben sowie unter Beizug der Begründung auszulegen sind (vgl. E. 2.2 oben), nicht gefolgt werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. März 2022, welche zweifelsohne noch innerhalb der mit Verfügung vom 28. Februar 2022 angesetzten 14-tägigen Nachfrist zur Ergänzung der Rekursschrift einging, lediglich das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung monierte, ohne formell um eine Aufhebung von Dispositivziffer V der streitgegenständlichen Verfügung zu ersuchen, tat sie damit unmissverständlich kund, dass sie im Ergebnis mit der Ablehnung ihres Antrags auf Übergabe der beschlagnahmten Tiere in die Obhut von C nicht einverstanden war und um Überprüfung der Rechtmässigkeit dieses Entscheids ersuchte. Diese Prüfung vom Vorliegen eines ausformulierten Antrags abhängig zu machen, wie dies die Vorinstanz faktisch tat, erscheint in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin weder rechtskundig ist noch im Zeitpunkt des Rekursverfahrens fachkundig vertreten war, als überspitzt formalistisch. Festzuhalten ist allerdings, dass der mit Dispositivziffer V der streitgegenständlichen Verfügung abgewiesene Antrag auf Übergabe der Meerschweinchen in die Obhut von C vom 19. November 2021 vor dem Hintergrund der in diesem Zeitpunkt noch vorläufigen Beschlagnahme der Tiere erfolgte. Nachdem die Vorinstanz wie bereits dargelegt zu Recht davon ausging, dass die mit selbiger Verfügung angeordnete definitive Beschlagnahme von der Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig angefochten worden war, verfügte die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt auch über kein aktuelles praktisches Interesse mehr an einer Überprüfung der Ablehnung ihres Antrags, die Tiere für die Dauer der vorsorglichen Beschlagnahme in die Obhut von C zu übergeben. Somit hätte die Vorinstanz auf den Rekurs gegen Dispositivziffer V der streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners nicht eintreten müssen, weshalb sich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis als rechtmässig erweist und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem sinngemässen Festhalten am Antrag auf Übergabe der Tiere an C auf die Weiterplatzierung der Tiere im Nachgang zur definitiven Beschlagnahme abzielt, kann darauf ebenso wenig eingegangen werden, wurde doch darüber in der streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners noch nicht entschieden und kommt der Beschwerdeführerin im Rahmen jenes nachgelagerten Entscheids auch keine Parteistellung mehr zu. Mit der definitiven Beschlagnahme wird der Beschwerdeführerin nämlich die Verfügungsmacht über die Tiere und damit auch die Befugnis entzogen, zu bestimmen, in wessen Halterschaft diese fürderhin zu geben sein werden. Dieser Entscheid obliegt vielmehr im – pflichtgemäss auszuübenden – Ermessen des Beschwerdegegners.

4.5 Im Hinblick auf die diesbezügliche Ermessensausübung des Beschwerdegegners bleibt immerhin Folgendes anzumerken: In der überwiegenden Zahl der Fälle wird es geboten sein, Tiere, welche ihrem bisherigen Halter aus Gründen des Tierwohls definitiv weggenommen werden, nicht mehr in seinem Wahrnehmungs- und/oder Einflussbereich zu belassen, was regelmässig dagegenspricht, sie in die Halterschaft einer ihm bekannten oder – erst recht – nahestehenden Person zu geben. Vorliegend liegen die Dinge insofern besonders, als sich die Beschwerdeführerin sehr um das Wohl ihrer Tiere sorgt, zu denen sie fraglos eine enge emotionale Bindung empfindet, und sich hinsichtlich der festgestellten Mängel auch nicht uneinsichtig gezeigt hat. Dass ihr die Einhaltung der Auflagen nicht gelang, ist weniger auf ungenügendes Bemühen oder fehlenden Willen zurückzuführen, sondern vielmehr darauf, dass sie (aus wohl nur bedingt von ihr zu vertretenden Gründen) dazu nicht in der Lage war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Haltung von Kleintieren für den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Schilderungen ihres Arztes bisher ein deutlich stabilisierendes Element darstellte. Dies ändert zwar nichts daran, dass ihr die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Sicherstellung einer durchgehend rechtskonformen Tierhaltung derzeit abgeht. Mit der Wahrung des Tierwohls scheint indes zumindest nicht von vornherein unvereinbar, der Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihren vormaligen Tieren unter geeigneten Bedingungen weiterhin zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass dies unter der Verantwortung und mit dem Einverständnis eines neuen Tierhalters erfolgt, welcher hinreichend Gewähr für eine tierschutzrechtlich einwandfreie Tierhaltung bietet und bei sich abzeichnendem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin im Kontakt mit den Tieren umgehend einzugreifen vermöchte. Insofern scheint angebracht, dass der Beschwerdegegner bei seinem Ermessensentscheid über die Weiterplatzierung der Tiere eine solche Lösung, wie sie sich gegebenenfalls mit C verwirklichen lassen könnte, zumindest angemessen in Betracht zieht bzw. nicht vorschnell verwirft.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es ist ihr weder für das Rekursverfahren noch für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    100.--     Zustellkosten, Fr. 2'300.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

VB.2023.00055 — Zürich Verwaltungsgericht 21.06.2023 VB.2023.00055 — Swissrulings