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Zürich Verwaltungsgericht 13.07.2023 VB.2023.00046

July 13, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·902 words·~5 min·5

Summary

Heizungssanierung | Heizungssanierung. Nach Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat nicht innert der Sanierungsfrist geltend gemacht und nachgewiesen, dass die Feuerungsanlage stillgelegt wurde. Die gebührenpflichtige Verfügung erwies sich als rechtmässig (E. 3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00046   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.12.2023 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Heizungssanierung

Heizungssanierung. Nach Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat nicht innert der Sanierungsfrist geltend gemacht und nachgewiesen, dass die Feuerungsanlage stillgelegt wurde. Die gebührenpflichtige Verfügung erwies sich als rechtmässig (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: FEUERUNGSANLAGE SANIERUNG STILLLEGUNG

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. I LRV Art. 8 Abs. III LRV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00046

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Wettswil a. A.,

Beschwerdegegner,

betreffend Heizungssanierung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 15. November 2021 forderte der Gemeinderat Wettswil am Albis A auf, seine Feuerungsanlage bis zum 31. Januar 2022 zu sanieren, und auferlegte ihm für diesen Beschluss eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Fr. 200.-.

II.  

A. Hiergegen erhob A am 1. Dezember 2021 Rekurs beim Bezirksrat Affoltern, welcher diesen zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht überwies.

B. Mit Beschluss vom 13. Juni 2022 zog der Gemeinderat Wettswil am Albis seinen Beschluss vom 15. November 2021 teilweise in Wiedererwägung. Im Wesentlichen wurde Dispositivziffer 1 des strittigen Beschlusses mit folgendem Satz ergänzt: "Verzichtet der Eigentümer auf eine Sanierung, ist die Heizung stillzulegen und darf nicht mehr in Betrieb genommen werden." Gegen diesen Beschluss erhob A am 14. Juli 2022 ebenfalls Rekurs beim Bezirksrat Affoltern, welcher den Rekurs wiederum zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht überwies. A beantragte sinngemäss die Aufhebung des Wiedererwägungsbeschlusses.

C. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren. Den Rekurs gegen den Beschluss vom 15. November 2021 schrieb das Baurekursgericht als teilweise durch Wiedererwägung gegenstandlos geworden ab und wies ihn im Übrigen ab. Den Rekurs gegen den Wiedererwägungsbeschluss vom 13. Juni 2022 wies es ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 27. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und hielt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an seinen Anträgen fest. Das Baurekursgericht beantragte am 14. Februar 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Wettswil am Albis liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Feuerungsanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, B-Gasse 02, Wettswil am Albis entspricht nicht mehr den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV). Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er die Feuerungsanlage zu sanieren habe, wurde am 15. November 2021 eine kostenpflichtige Verfügung erlassen, welche am 13. Juni 2022 teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Heizung sei bereits vor dem gebührenpflichtigen Beschluss vom 15. November 2021 stillgelegt gewesen. Dies habe er der Gemeinde unter anderem mit E-Mail vom 8. April 2021 mitgeteilt. Der gebührenpflichtige Beschluss vom 15. November 2021 sei daher unnötig gewesen. Sodann habe er sich auch um einen Ersatz der Anlage bemüht; dies sei ihm aber aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich gewesen.

3.2 Nach Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann nach Abs. 3 verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.

3.3 Mit E-Mail vom 23. April 2021 wandte sich die Sachbearbeiterin Bau- und Infrastruktur der Gemeinde an den Beschwerdeführer. Sie führte an, die C AG habe ihn zum ersten Mal am 8. Februar 2015 darüber informiert, dass eine Heizungssanierung bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen müsse. Weitere Aufforderungsschreiben seien erfolgt, zuletzt seitens der Gemeindeverwaltung mit Schreiben vom 24. Februar 2021. Da der Beschwerdeführer bereits diverse Male und über einen längeren Zeitraum auf die überfällige Heizungssanierung aufmerksam gemacht worden sei, werde diese an der nächsten Gemeinderatssitzung vom 10. Mai 2021 mittels einer kostenpflichtigen Verfügung angeordnet. Der Beschwerdeführer wusste somit um die baldige Anordnung einer anfechtbaren Verfügung und hätte dem Beschwerdegegner schriftlich mitteilen können, dass die Heizung stillgelegt worden sei und dergestalt auch einen entsprechenden Nachweis erbringen können.

Die vom Beschwerdeführer genannte und eingereichte E-Mail vom 8. April 2021 hat nebst Anrede und Verabschiedung lediglich folgenden Inhalt: "Es ist uns derzeit nicht möglich den Heizungsersatz zu veranlassen. Wir danken für Ihr Verständnis.". In dieser E-Mail findet sich kein Hinweis darauf, dass die Heizung stillgelegt worden sei. Auch in den weiteren Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer oder der Feuerungskontrolleur der Gemeinde mitgeteilt hätten, dass die Feuerungsanlage stillgelegt worden sei, geschweige denn ein Nachweis, der eine solche Behauptung belegen würde. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 bestätigt, dass er die Feuerungsanlage bis spätestens am 31. Dezember 2018 sanieren werde. Dass die Feuerungsanlage stillgelegt wurde, wurde erst im Verfahren vor dem Baurekursgericht dokumentiert. Sodann hat der Beschwerdeführer auch lediglich Offerten für eine Sanierung eingeholt und kein konkretes Sanierungsprojekt bei der Gemeinde eingereicht. Demgemäss durfte die Gemeinde davon ausgehen, dass zur Zeit des Verfügungserlasses weder eine Sanierung noch eine Stilllegung erfolgt sei, und erwies sich die gebührenpflichtige Verfügung als rechtmässig. Denn die Gemeinde musste zum Erlasszeitpunkt davon ausgehen, dass ein der Luftreinhalte-Verordnung widersprechender Sachverhalt vorliegt und sie war verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieser Umstand behoben wird.

3.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm die beantragte Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

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