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Geschäftsnummer: VB.2023.00044 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.10.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 54-jährigen serbischen Staatsangehörigen, der seit sieben Jahren Sozialhilfe bezieht] Der Beschwerdeführer hat bislang Sozialhilfe in Höhe von über Fr. 150'000.- bezogen, mit einer Loslösung von der Sozialhilfe kann nicht gerechnet werden. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt (E. 5). Gestützt auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Sozialversicherungsgerichts, die seither von der IV-Stelle erlassenen Verfügungen sowie die weiteren medizinischen Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. zumutbar war, sich um eine angepasste Teilzeiterwerbstätigkeit zu bemühen (E. 6). Die Ehefrau sowie drei der erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers leben in Serbien, der Beschwerdeführer besucht sie regelmässig. Eine allenfalls notwendige psychiatrische oder medizinische Behandlung wäre in Serbien gewährleistet. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 7). Gutheissung UP/Abweisung URB. Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG GESUNDHEITLICHE PROBLEME NICHTVERLÄNGERUNG PRIVATLEBEN SOZIALHILFEBEZUG VORWERFBARKEIT WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen: Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 62 Abs. 1 Ziff. e AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00044
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger Serbiens, reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau erteilt wurde. Noch im selben Jahr kam die gemeinsame Tochter C zur Welt. Am 1. März 2002 liessen sich A und seine damalige Ehefrau scheiden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A auch nach der Scheidung regelmässig, zuletzt befristet bis zum 11. August 2021.
B. Seit dem 27. Dezember 2002 ist A mit D, einer in Serbien wohnhaften serbischen Staatsangehörigen, verheiratet. A und D haben drei gemeinsame Kinder, die inzwischen volljährig sind: E, geboren 1994, F, geboren 1995, und G, geboren 1999. Sie sind alle in Serbien geboren und aufgewachsen und nach wie vor dort wohnhaft.
C. A bezieht seit März 2016 Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 lehnte das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund seines fortdauernden Sozialhilfebezugs ab.
II.
Dagegen rekurrierte A, vertreten durch Rechtsanwalt H, am 22. August 2022 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und machte im Wesentlichen geltend, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. V) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. VI). Das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. III und IV).
III.
Am 26. Januar 2023 erhob A ohne anwaltliche Vertretung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts und des Entscheids der Sicherheitsdirektion sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Februar 2023 auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 ersuchte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B um deren Einsetzung als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Am 15. Februar 2023 stellte er ein Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies dieses mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2023 ab. Am 27. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde sowie weitere Unterlagen ein.
Rechtsanwältin B liess dem Verwaltungsgericht am 26. März 2023 ihre Honorarnote zukommen. Das Migrationsamt stellte dem Verwaltungsgericht am 11. Juli 2023 und am 26. September 2023 weitere Unterlagen zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die vom Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung innerhalb der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen gemäss § 54 VRG. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine familiäre Beziehung, die in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fällt. Seine Tochter C ist volljährig; Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen keine.
2.2 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.
2.3 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und lebt bereits seit 25 Jahren hier. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seines Sozialhilfebezugs – auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1). Ihm kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das Anliegen, nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist als öffentliches Interesse anerkannt (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.3, und 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen.
3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig, wenn diese sich unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 3.1). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, ist praxisgemäss ebenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.2; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.5.1).
4.
4.1 Nach seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer zunächst in einer Sägerei und anschliessend als Gerüstbauer tätig. Am 27. April 2009 und am 15. Oktober 2010 erlitt er zwei Autounfälle. Seither ist er nicht bzw. nur noch reduziert arbeitstätig.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 sprach die IV-Stelle der SVA Zürich dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Gestützt auf ein medizinisches Gutachten der asim Versicherungsmedizin des Universitätsspitals Basel hob die IV-Stelle die Rentenverfügung am 15. Februar 2016 wiedererwägungsweise auf und verfügte die Einstellung der Rente. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte die Aufhebung der IV-Rente mit Urteil vom 25. September 2017. Es begründete die Aufhebung im Wesentlichen wie folgt: Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2012 habe es an hinreichend sorgfältigen fachärztlichen Abklärungen gefehlt. Gestützt auf das Gutachten des Universitätsspitals Basel sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer aus somatischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei, eine angepasste Tätigkeit sei ihm hingegen zumutbar. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs liege die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bei 80 %. Dem Beschwerdeführer seien im Gutachten zudem gewisse psychische Einschränkungen attestiert worden. Dabei hätten sich in der Untersuchungssituation jedoch zahlreiche Hinweise auf Diskrepanzen und Aggravation gezeigt. Zudem bestünden zahlreiche mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren. Es sei nicht von einer grösseren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen als von der gutachterlich festgestellten Verminderung von 20 %.
4.2 Am 17. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine IV-Rente. Mit Verfügung vom 14. März 2018 trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Ab dem 1. Juli 2018 arbeitete der Beschwerdeführer während zehn Tagen in einem 50%-Pensum als Gerüstbauer. Diese Stelle hat er nach eigenen Angaben aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden wieder aufgeben müssen. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 15. August 2018 erneut erfolglos um Leistungen der Invalidenversicherung.
Ab dem 12. März 2019 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines Integrationsprogramms im Umfang von 50 % im zweiten Arbeitsmarkt tätig. Gemäss eigener Angabe gab er diese Tätigkeit ca. im Mai 2021 wieder auf, da sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Am 5. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. September 2021 nicht ein.
4.3 Hinweise auf Stellensuchbemühungen des Beschwerdeführers bestehen keine; solche werden von ihm auch nicht geltend gemacht.
4.4 Das Migrationsamt wies den Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 und am 7. August 2017 auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Am 4. Oktober 2018 bzw. am 11. Januar 2019 gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu einer beabsichtigten Verwarnung. In der Folge verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2019. Ein dagegen vom Beschwerdeführer erhobener Rekurs blieb erfolglos; die Sicherheitsdirektion bestätigte die Verwarnung mit Entscheid vom 30. März 2020. Am 8. Februar 2022 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer schliesslich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
5.
Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2016 durchgehend Sozialhilfe. Die Unterstützung belief sich per 9. Mai 2022 auf Fr. 156'270.-. Trotz einer Verwarnung und mehreren Ermahnungen unternahm der Beschwerdeführer seit der Einstellung seiner IV-Rente sehr wenig, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die von ihm seither eingeleiteten Verfahren um Zusprechung einer IV-Rente verliefen alle (bislang) nicht erfolgreich. Mit einer baldigen Loslösung von der Sozialhilfe kann daher nicht gerechnet werden. Damit ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben. Dies wird auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei krank und könne deshalb nicht arbeiten. Namentlich habe er Probleme mit dem Bauch und der Wirbelsäule. Er warte derzeit auf eine Operation.
6.2 Es bestehen keine Gründe, an den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts, die sich auf ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten des Universitätsspitals Basel stützen, zu zweifeln. Folglich war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Es ist zu prüfen, ob es seither zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gekommen ist, die derart ausgeprägt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, sich um eine Teilzeitarbeit in angepasster Tätigkeit zu bemühen.
6.3 Dr. med. I, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte dem Beschwerdeführer am 31. März 2020 sowie am 1. Juli 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund Krankheit während je eines Monats. Am 9. August 2022 bestätigte er, dass der Beschwerdeführer in medizinischer Abklärung sei. Der Verlauf sei noch unsicher, allenfalls werde eine chirurgische Therapie notwendig. Der in derselben Arztpraxis tätige Dr. med. J, ebenfalls Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis zum 28. Februar 2023.
Das Bestätigungsschreiben von Dr. med. I vom 9. August 2022 ist äusserst vage und lässt keine Rückschlüsse auf eine aus medizinischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu. Der Hinweis auf eine "allenfalls" anstehende chirurgische Therapie scheint wenig überzeugend, da der Beschwerdeführer gegenüber den Migrationsbehörden seit über drei Jahren angibt, er müsse operiert werden, dies jedoch nie weiter substanziierte. Nähere Angaben dazu, was für eine Operation weshalb und wann durchgeführt werden solle, machte der Beschwerdeführer bislang keine.
Insgesamt bestehen gestützt auf die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. I und Dr. med. J keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer dauerhaft aufgrund körperlicher Leiden keiner Teilzeitarbeit in angepasster Tätigkeit nachgehen könnte. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte vermögen eine Arbeitsunfähigkeit von über 20 % aufgrund körperlicher Beschwerden nicht zu belegen und die entsprechenden Anamnesen sind vor dem Hintergrund der im Gutachten festgestellten Aggravierungstendenzen des Beschwerdeführers zu relativieren.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren bei Dr. med. K, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung. Dieser bestätigte dem Beschwerdeführer seit April 2016 in zahlreichen Attesten eine Arbeitsunfähigkeit von 70–80 % oder von 100 %. Den Ausführungen in den Attesten lässt sich nicht entnehmen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts bzw. seit der Begutachtung durch das Universitätsspital Basel verschlechtert haben soll. Ob die in den Zeugnissen bestätigte "subjektiv berufslimitierende" Schmerzproblematik die Arbeitsfähigkeit auch bei einer objektiven Betrachtung limitiert, geht nicht daraus hervor. Dr. med. K relativierte die von ihm angegebene Arbeitsunfähigkeit zudem jeweils insofern, als er festhielt, "medizinisch-theoretisch" bestehe mit Sicherheit eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit für eine leichte, angepasste Tätigkeit. Bei der Würdigung der Atteste von Dr. med. K ist ferner zu berücksichtigen, dass die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten ausfallen (BGr, 20. Dezember 2019, 4A_255/2019, E. 6.3.5; VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.3.3 Abs. 2). Die Angaben in den Arztzeugnissen erweisen sich zudem bis zu einem gewissen Grad als widersprüchlich, da in einzelnen Attesten einerseits im Fliesstext eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, andererseits in der Übersicht eine von 70–80 % bestätigt wird.
Insgesamt vermögen die Atteste von Dr. med. K eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % oder mehr nicht zu belegen. Dass im Rahmen der Begutachtung durch das Universitätsspital Basel gewisse Diskrepanzen sowie Hinweise auf Aggravation und Täuschungsverhalten seitens des Beschwerdeführers festgestellt wurden, spricht zusätzlich gegen die Verlässlichkeit der Angaben in den Arztzeugnissen.
6.4.2 Auch die IV-Stelle erblickt in den Feststellungen von Dr. med. K keinen Grund, von einer massgebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. In den letzten fünf Jahren beantragte der Beschwerdeführer bereits dreimal Leistungen der Invalidenversicherung – bislang ohne Erfolg. Dabei legte er den Gesuchen jeweils ein Attest von Dr. med. K bei. In ihrer Verfügung vom 14. März 2018 erwog die IV-Stelle, der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. K enthalte keine neuen Tatsachen und es würden diverse psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt, welche die gesundheitlichen Einschränkungen auslösten. Neue, bisher unberücksichtigte medizinische Fakten seien keine vorgebracht worden.
Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer angegeben – nach wie vor ein IV-Verfahren hängig wäre, würde dies nichts an der in E. 6.4.1 genannten Einschätzung ändern. Angesichts der bereits abgeschlossenen IV-Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zusprechen würden. Wie dargelegt, liegen keine objektiven Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor. Zudem blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers, das IV-Verfahren sei nach wie vor hängig, unbelegt. Der Beschwerdeführer machte auch keine näheren Angaben, zu welchem Zeitpunkt er welches Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 30. September 2021 erhoben haben will.
6.5 Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sowie die weiteren medizinischen Unterlagen, die sich in den Akten befinden, ergibt sich zwar, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Insgesamt kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es diesem seit über sieben Jahren aus medizinischen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar ist, sich um eine angepasste Teilzeiterwerbstätigkeit zu bemühen. Trotzdem unterliess es der Beschwerdeführer, eine geeignete Teilzeitanstellung im ersten Arbeitsmarkt zu suchen, und auch um eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse bemühte er sich nicht. Selbst die Verwarnung sowie die Ermahnungen durch das Migrationsamt bewegten den Beschwerdeführer nicht dazu, sein Verhalten zu ändern. Insofern unternahm er nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche, um den Sozialhilfebezug zu verringern.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die zuständige Sozialbehörde in der Vergangenheit angab, der Beschwerdeführer verhalte sich ihr gegenüber kooperativ und komme seiner Schadensminderungspflicht nach bzw. sie könne bezüglich Schadensminderungspflicht keine Einschätzung abgeben. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab als im Verfahren vor der Sozialbehörde. Namentlich geht es darum, zu prüfen, ob die betroffenen Personen alles Zumutbare unternommen haben, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern und ihre Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu verbessern (vgl. BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.6.2 mit Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.2 Abs. 3). Die zuständige Sozialbehörde stellte zudem bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztzeugnisse ab. Dass diese nicht ausreichen, um vorliegend von einem dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbaren Sozialhilfebezug auszugehen, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne E. 6.3 f.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen, wo auch seine Ehefrau sowie drei seiner volljährigen Kinder leben. Er telefoniert täglich mit diesen und hält sich jedes Jahr für insgesamt einen Monat in Serbien auf. Gestützt auf seine Angaben ist davon auszugehen, dass er sich häufiger und länger in Serbien aufhalten würde, sofern die Sozialbehörde ihm dies gestatten würde.
Auch in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte, insbesondere lebt seine volljährige Tochter C, die heute Schweizer Bürgerin ist, hier. Dazu, wie eng die Beziehung zu ihr ist, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht konkret. In seiner Anmeldung bei der IV-Stelle vom 15. August 2018 nannte er sie – anders als seine in Serbien wohnhaften Kinder – nicht, was gegen eine nahe Beziehung spricht. Des Weiteren leben zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz. Seine anderen zwei Brüder sowie weitere Verwandte sind in Serbien wohnhaft.
Da sich der Beschwerdeführer regelmässig in Serbien aufhält und seine engsten Familienangehörigen dort wohnhaft sind, ist von einer nach wie vor grossen Verbundenheit mit Serbien auszugehen.
7.2 Gemäss der Einschätzung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 3. November 2009 verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Ein Sprachzertifikat oder andere neuere Unterlagen bezüglich seiner Deutschkenntnisse reichte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keine ein. Die Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht erweist sich damit als mangelhaft. In der Befragung vom 8. Februar 2022 gab er zudem an, seit zehn Jahren nicht mehr in Kontakt mit der deutschen Sprache gekommen zu sein. Damit ist auch eine gelungene Integration in sozialer Hinsicht zu verneinen.
Hinweise auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer bestehen keine.
7.3 Der Beschwerdeführer gehört als Albaner in Serbien grundsätzlich zu einer Minderheit. In L, Serbien, von wo der Beschwerdeführer herkommt und die Ehefrau sowie die weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, ist jedoch die Mehrheit der Bevölkerung albanisch. Hinweise darauf, dass die aktuelle Lage im Kosovo direkte Auswirkungen auf die Situation der albanischen Bevölkerung in Serbien hat, bestehen bislang keine.
Sofern der Beschwerdeführer weiterhin einer psychiatrischen (oder anderen medizinischen) Behandlung bedarf, ist eine solche in Serbien möglich (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842, E. 8.3.5 Abs. 2). Serbien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches unter anderem auch die ambulante und stationäre Betreuung psychischer Beeinträchtigungen sicherstellt (vgl. BVGr, 7. August 2023, E-3026/2021, E. 8.3.4 – 18. März 2020, E-6757/2018, E. 11.5.1 – 22. Januar 2020, E-1083/2018, E. 10.4.4; vgl. auch BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018, E. 3.2.2 f.; BVGr, 14. März 2019, F-3866/2017, E. 7.4; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00483, E. 4.3.1). Auch in Südserbien, von wo der Beschwerdeführer herkommt, ist die medizinische Grundversorgung gemäss dem Länderbericht des Staatssekretariats für Migration "Focus Serbien, Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien" vom 17. Mai 2017 grundsätzlich gewährleistet. So ist etwa eine Behandlung durch einen Psychiater im Gesundheitszentrum in L möglich. Was die Kosten einer allfälligen medizinischen Behandlung betrifft, ist festzuhalten, dass sozial bedürftige Personen sowie Arbeitslose und Personen mit einem tiefen Einkommen in Serbien gesetzlich krankenversichert sind. Der Beschwerdeführer gab nicht ausdrücklich an, auf welche Medikamente er angewiesen sei. Hinweise darauf, dass vom Beschwerdeführer dringend benötigte Medikamente in Serbien nicht verfügbar wären oder diese nicht von der Krankenversicherung abgedeckt wären, bestehen keine. Ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung gängiger Krankheitsbilder ist in Serbien verfügbar. Gemäss dem Länderbericht des Staatssekretariats für Migration bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen nicht nach denselben Regeln behandelt würden wie in Serbien lebende Patientinnen und Patienten. Von zurückkehrenden Personen mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten können in der Regel fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Zusammenfassend wäre eine Rückreise nicht mit einer besonderen Gefährdung des Beschwerdeführers verbunden.
7.4 Aufgrund des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz ein privates Interesse an der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieses wird allerdings dadurch relativiert, dass seine Ehefrau sowie drei seiner volljährigen Kinder und weitere Verwandte in Serbien leben. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher Hinsicht integriert und verfügt über kein ausgeprägtes soziales Netz. Sollte der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung angewiesen sein, wäre diese auch in Serbien gewährleistet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Nichtverlängerung erweist sich daher als verhältnismässig und zulässig im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners und von Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung.
Die Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt H als unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer.
10.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
10.3 Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe und ist mittellos. Er lebt bereits seit 25 Jahren in der Schweiz, Sozialhilfe bezieht er demgegenüber seit rund 7 ½ Jahren. Er ist aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zumindest teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren berief er sich auf Atteste von Dr. med. K, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wonach er zu mindestens 70 % arbeitsunfähig sei. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung nicht als offensichtlich aussichtslos.
10.4 Soweit dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren verweigert wurden, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.5 Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer ebenfalls die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist hingegen abzuweisen: Die vom Beschwerdeführer ohne anwaltliche Vertretung verfasste Beschwerde wurde innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht und erfüllt die Anforderungen von § 54 VRG. Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist mandatierte der Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als seine Rechtsvertreterin. Eine Ergänzung der Beschwerde in rechtlicher Hinsicht war zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten war und sich der Sachverhalt seither nicht wesentlich geändert hat, war der Beizug einer Rechtsvertreterin nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung nicht notwendig.
10.6 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. III–V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Dezember 2022 werden insofern abgeändert, als die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen werden. Die Kosten des Rekursverfahrens werden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt H als Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben. Die Sicherheitsdirektion wird angewiesen, seine Entschädigung für das Rekursverfahren festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration; d) Rechtsanwalt H (Kopie von Dispositiv-Ziff. 1).