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Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2023.00035

May 16, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·8,717 words·~44 min·12

Summary

kantonaler Gestaltungsplan | Gestaltungsplan "Kiesgrube Tagelswangen". Nachbarliche Legitimation aufgrund Zunahme des Erschliessungsverkehrs oder landschaftlicher Veränderungen offengelassen, da eine solche bereits aufgrund der betriebsbedingten Lärmzunahme zu bejahen ist (E. 1.4). Richtplanpflicht des Abbauvorhabens (E. 3.4). Anforderungen an die Standortwahl für richtplanpflichtige Vorhaben (E. 4.3). Unter Berücksichtigung der besonderen verkehrstechnischen Verhältnisse sowie den Grundlagen und des Ergebnisses der kantonsrätlichen Beratungen beruht die umstrittene Standortwahl im Richtplan auf einer ausreichenden Grundlage (E. 4.4 bis 4.6). Planerischer Stufenbau (E. 5.2). Mit der vorgesehenen Abbaufrist von 26 Jahren zuzüglich Reservefristen von 4 Jahren wird der zeitliche Spielraum für temporäre Rodungen mit Ersatzaufforstung an Ort und Stelle weitestgehend ausgeschöpft (E. 6.4). Verkürzung der Reservefristen für witterungsbedingte Verzögerungen bei der Wiederauffüllung und Rekultivierung auf jeweils ein Jahr (E. 6.5). Die teilweise Erschliessung der Kiesgrube über die Zürcherstrasse in Tagelswangen ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Höchstzahl von Lastwagenfahrten nicht zu beanstanden (E. 7). Vereinbarkeit der vorgesehenen Betriebszeiten mit den lärmschutzrechtlichen Anforderungen (E. 8). Rechtskonformität der vorinstanzlichen Gesamtinteressenabwägung (E. 9). Teilweise Gutheissung und Abänderung der Gestaltungsplanvorschriften.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00035   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: kantonaler Gestaltungsplan

Gestaltungsplan "Kiesgrube Tagelswangen". Nachbarliche Legitimation aufgrund Zunahme des Erschliessungsverkehrs oder landschaftlicher Veränderungen offengelassen, da eine solche bereits aufgrund der betriebsbedingten Lärmzunahme zu bejahen ist (E. 1.4). Richtplanpflicht des Abbauvorhabens (E. 3.4). Anforderungen an die Standortwahl für richtplanpflichtige Vorhaben (E. 4.3). Unter Berücksichtigung der besonderen verkehrstechnischen Verhältnisse sowie den Grundlagen und des Ergebnisses der kantonsrätlichen Beratungen beruht die umstrittene Standortwahl im Richtplan auf einer ausreichenden Grundlage (E. 4.4 bis 4.6). Planerischer Stufenbau (E. 5.2). Mit der vorgesehenen Abbaufrist von 26 Jahren zuzüglich Reservefristen von 4 Jahren wird der zeitliche Spielraum für temporäre Rodungen mit Ersatzaufforstung an Ort und Stelle weitestgehend ausgeschöpft (E. 6.4). Verkürzung der Reservefristen für witterungsbedingte Verzögerungen bei der Wiederauffüllung und Rekultivierung auf jeweils ein Jahr (E. 6.5). Die teilweise Erschliessung der Kiesgrube über die Zürcherstrasse in Tagelswangen ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Höchstzahl von Lastwagenfahrten nicht zu beanstanden (E. 7). Vereinbarkeit der vorgesehenen Betriebszeiten mit den lärmschutzrechtlichen Anforderungen (E. 8). Rechtskonformität der vorinstanzlichen Gesamtinteressenabwägung (E. 9). Teilweise Gutheissung und Abänderung der Gestaltungsplanvorschriften.

  Stichworte: ABWEICHUNG AUFFORSTUNG AUSWIRKUNGEN AUF RAUM UND UMWELT BETRIEBSBESCHRÄNKUNG ERSCHLIESSUNG GESAMTWÜRDIGUNG GESTALTUNGSPLAN GESTALTUNGSPLANVORSCHRIFTEN IMMISSIONSSCHUTZ INTERESSENABWÄGUNG MATERIALGEWINNUNG MEHRVERKEHR PLANUNGSPFLICHT PLANUNGSWERTE REALERSATZ RICHTPLANPFLICHT RODUNG SCHWERVERKEHR STANDORTEVALUATION TEMPORÄRE RODUNG VORSORGEPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 7 Abs. I Ziff. a LSV § 16 Abs. II PBG § 338 PBG Art. 1 RPG Art. 3 RPG Art. 3 Abs. IV RPG Art. 8 Abs. II RPG Art. 2 Abs. I RPV Art. 3 RPV Art. 4 RPV Art. 11 Abs. II USG Art. 12 Abs. I lit. c USG Art. 25 USG Art. 5 Abs. II WaG Art. 7 Abs. 1 WaG Art. 7 Abs. II lit. b WaG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00035

Urteil

der 3. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

1.    IG A,

2.    B AB,

3.    C AG,

4.1  D,

4.2. E,

5.1  F,

5.2  G,

6.1  H,

6.2  I,

7.    J,

alle vertreten durch RA K,

Beschwerdeführende,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1.    Gemeinderat Lindau,

2.    L AG, vertreten durch RA MLaw M,

3.    Stadtrat Illnau-Effretikon,

Mitbeteiligte,

betreffend kantonaler Gestaltungsplan,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baudirektion des Kantons Zürich setzte am 27. April 2022 den kantonalen Gestaltungsplan für das Kiesabbaugebiet "Kiesgrube Tagelswangen" (mit den Teilgebieten Rodig, Schoren und Chäsen) fest (ARE 22-0242). Diese Anordnung fochten die Interessengemeinschaft A, die B AB, die C AG, D und E, F und G, H und I sowie J am 2. Juni 2022 gemeinsam beim Baurekursgericht an (R3.2022.00117). Eine weitere Gruppe von Personen gelangte am 4. Juni 2022 gegen den Gestaltungsplan ans Baurekursgericht (R3.2022.00118). Mit Entscheid vom 23. November 2022 vereinigte dieses die beiden Rekursverfahren. Gleichzeitig hiess es den Rekurs im Verfahren R3.2022.00117 teilweise gut, indem es die festgesetzten Gestaltungsplanvorschriften (GPV) bezüglich Betriebszeiten (Art. 9 GPV), Fahrtenregime (Art. 10 GPV) und Monitoring (Art. 32 GPV) anpasste, und wies ihn im Übrigen ab. Den Rekurs im Verfahren R3.2022.00118 wies das Baurekursgericht vollumfänglich ab.

II.  

Die Rekurrierenden im Verfahren R3.2022.00117 erhoben gegen den Rekursentscheid am 19. Januar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellten den Hauptantrag, den angefochtenen Entscheid und den kantonalen Gestaltungsplan aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Ausarbeitung eines kantonalen Gestaltungsplans ohne die Etappe Nord ("Chäsen") zurückzuweisen. Subeventualiter verlangten sie eine Anpassung von Art. 9 Abs. 1 GPV in dem Sinn, dass Abbau-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten nur von Montag bis Freitag (und nicht von Montag bis Samstag) zu den unterinstanzlich festgelegten Betriebszeiten stattfinden dürfen. Das Baurekursgericht beantragte am 16. Februar 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Lindau erklärte am 27. Februar 2023 den Verzicht auf eine Stellungnahme. Die Baudirektion ersuchte am 28. Februar 2023, unter Beilage eines Berichts des kantonalen Amts für Raumentwicklung vom selben Datum, um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die am Verfahren als Projektantin mitbeteiligte L AG (Mitbeteiligte 2) beantragte am 1. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführenden hielten in der Replik vom 4. April 2023 an ihren Begehren fest. Auch die Mitbeteiligte 2 bekräftigte ihre Begehren in der Duplik vom 26. April 2023. In der Folge äusserten sich die Beschwerdeführenden und die Mitbeteiligte 2 am 15. Mai 2023 bzw. 1. Juni 2023 nochmals wechselseitig zur Angelegenheit. Der Gemeinderat Illnau-Effretikon liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b VRG e contrario).

1.2 Im Raumplanungsrecht und im öffentlichen Baurecht ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Die gleichen Legitimationsvoraussetzungen sehen § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. § 338a PBG bezieht sich dem Wortlaut nach auf Anordnungen, gilt aber auch für die Anfechtung von Nutzungsplänen, wozu die Gestaltungspläne zählen (VGr, 28. April 2022, VB.2020.00722, E. 1.2; 9. Dezember 2021, VB.2020.00080, E. 1.3).

Bei einem Rechtsmittel von Nachbarn gegen ein Bauvorhaben oder wie vorliegend gegen einen Gestaltungsplan wird nach der Rechtsprechung in Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen verlangt. Bezüglich der erforderlichen engen nachbarlichen Raumbeziehung kommt der in Metern gemessenen Distanz keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (VGr, 21. Mai 2014, VB.2013.00291, E. 2.2 und 2.3; RB 2000 Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 55 ff., N. 69). Die Rechtsprechung bejaht meistens die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte oder Sichtverbindung) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen). Wird bestehender Lärm durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verstärkt, so bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Geräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2 und E. 2.5.4; VGr, 24. März 2020, VB.2019.00134, E. 3.1).

1.3 Das Baurekursgericht hat die Legitimation sowohl der Beschwerdeführerin 1 zur egoistischen Verbandsbeschwerde als auch der übrigen Beschwerdeführenden als Nachbarn bejaht. Es stellte fest, ein Grossteil der Vereinsmitglieder wie auch der weiteren Beschwerdeführenden seien Eigentümer von Grundstücken in der ersten und zweiten Bautiefe am südwestlichen Ortsrand von Tagelswangen, in einer Distanz von ca. 250 m bis 400 m zu den geplanten Abbaugebieten Chäsen und Schoren. Aufgrund der erhöhten Lage dieses Dorfrands namentlich im Verhältnis zum Gebiet Chäsen sei anzunehmen, dass dort die landschaftlichen Veränderungen, die mit dem Kiesabbau einhergingen, ohne Weiteres wahrnehmbar seien und auch allfällige Immissionen primär diese Grundstücke beträfen. Im Übrigen könne eine signifikante Erhöhung des Schwerverkehrsanteils in Tagelswangen auf der Zürcherstrasse im Zusammenhang mit dem Abbaubetrieb nicht ausgeschlossen werden. Damit gehe eine veränderte akustische Qualität der Verkehrsgeräusche einher. Bei einer Gesamtbetrachtung führe auch der Aspekt des Verkehrslärms zur Anerkennung der Legitimation von Personen, welche diese aus ihrem Bezug zu einem Grundstück am Ortsrand von Tagelswangen herleiten würden. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin 7 mit einem unbefristeten Mietverhältnis an der Zürcherstrasse in Tagelswangen von diesem Schwerverkehr betroffen.

Die Mitbeteiligte 2 stellt hingegen die Legitimation der Beschwerdeführenden angesichts der gegebenen örtlichen Distanzen zum Abbauprojekt in Abrede. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Legitimation im Ergebnis hauptsächlich wegen der nachteilig empfundenen Veränderung des Landschaftsbilds anerkannt. Dabei habe sie insgesamt zu wenig strenge Anforderungen an die Rechtsmittelbefugnis gestellt.

1.4 Gemäss dem bei den Akten liegenden Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) sind Beurteilungspegel Lr von 48 bis 51 dB(A) für den relevanten Empfangspunkt in der ersten Bautiefe am südwestlichen Rand von Tagelswangen (EP 4) im Zusammenhang mit dem Lärm des geplanten Abbaubetriebs ermittelt worden. Noch höhere Beurteilungspegel (50 bzw. 54 dB[A]) sind im UVB für den weiter nördlich gelegenen Empfangspunkt am westlichen Rand von Tagelswangen (EP 6) bezüglich dieses Betriebslärms zumindest für das Teilgebiet Chäsen aufgeführt. Angesichts dieser Werte und des Umstands, dass es sich dabei in erheblichem Umfang um Maschinenlärm im Freien handelt, ist anzunehmen, dass dieser Lärm (trotz dämpfenden Massnahmen wie Schutzwall und Schutzwand im Perimeter) bei Liegenschaften in der ersten und zweiten Bautiefe am westlichen Ortsrand von Tagelswangen sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich hörbar ist. Das Bundesgericht hat Nachbarn aus einem Umkreis bis zu 350 m gegenüber den lärmintensiven Immissionen mit vergleichbaren Beurteilungspegeln bei einem geplanten Betrieb zur Lagerung und Aufbereitung mineralischer Stoffe als legitimiert erachtet. Dabei hat es daran erinnert, dass die Legitimation nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die Belastungsgrenzwerte eingehalten werden (BGr, 2. Mai 2022, 1C_141/2021, E. 1.2). Da insgesamt ein grosser Teil der Beschwerdeführenden wegen der mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Lärmzunahme über die erforderliche Bezugsnähe verfügt und zur Beschwerdeführung berechtigt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Legitimation auch wegen der Zunahme des Erschliessungsverkehrs oder der landschaftlichen Veränderungen gegeben ist. Im Ergebnis ist somit die Legitimation bezüglich aller Beschwerdeführenden zu bejahen (vgl. BGE 131 II 470 E. 1.2).

1.5 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3). Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selbst keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag, in: Heinz Aemisegger u. a. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Art. 33 N. 84; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20 N. 80 ff.). Das Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren, wenn es als zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob der Planungsträger sein planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat (vgl. VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 4.3).

3.  

3.1 Für Bauten und Anlagen – wie solche für Materialgewinnung und -ablagerung –, die im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan enthalten sind, kann die zuständige Direktion kantonale bzw. überkommunale Gestaltungspläne festsetzen (vgl. § 44a Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PBG). Diese Regelung des kantonalen Gestaltungsplans beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach aufgrund der bundesrechtlichen Planungspflicht für grössere Anlagen der Materialgewinnung und -ablagerung nicht nur deren Festlegung im kantonalen Richtplan, sondern zusätzlich auch deren Festlegung in einem Nutzungsplan, idealerweise einem Sondernutzungsplan, verlangt wurde (vgl. dazu BGE 148 II 139 E. 8.3). Mit dem Gestaltungsplan für Materialgewinnung werden im Rahmen eines Gesamtkonzepts über das im Richtplan bezeichnete Gebiet für einen bestimmten umgrenzten Bereich die beanspruchte Landfläche, die Abbautiefe bzw. Auffüllhöhe sowie der Abbau- bzw. Deponievorgang samt allfälliger Etappierung festgelegt (§ 44a Abs. 2 PBG). Der Gestaltungsplan hat auch Festlegungen unter anderem über die vorgesehenen Bauten und Anlagen, die Wiederherstellung oder Neugestaltung der erfassten Flächen, den für eine spätere einwandfreie Nutzung vorzusehenden Bodenaufbau, die Erschliessung und die Transportwege sowie die weiteren für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Angaben zu enthalten (§ 44a Abs. 3 PBG).

3.2 Als Sondernutzungsplan ist der Gestaltungsplan unter anderem auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) sowie der übergeordneten Planung (§ 16 PBG) zu prüfen. Bei kantonalen Gestaltungsplänen handelt es sich um Planungen der oberen Stufe, welche gemäss § 16 Abs. 1 PBG der kommunalen Planung – auch der Rahmennutzungsplanung – vorgehen und diese übersteuern. Die kantonalen Gestaltungspläne müssen zwar die kantonale Richtplanung, die Grundentscheide der kantonalen Rahmennutzungsplanung sowie das eidgenössische und kantonale Recht, namentlich die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes einhalten. Ausserdem ist die Baudirektion bei der Festsetzung kantonaler Gestaltungspläne verpflichtet, diese auf die übrigen Planungen, auch jene der betroffenen Gemeinde, abzustimmen (Art. 2 Abs. 1 RPG). Als Planungen des übergeordneten Gemeinwesens gehen die kantonalen Gestaltungspläne aber der kommunalen Raumplanung unter Einschluss der Rahmennutzungsplanung vor. Nach § 16 Abs. 1 PBG hat sodann die Nutzungsplanung jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind (Abs. 2). Die Planungsträger dürfen räumlich und sachlich nur so weit Festlegungen treffen, als dies ihre Aufgaben erfordern (Art. 2 Abs. 3 RPG; § 9 PBG). Richtpläne sind behördenverbindlich, die Recht- und Zweckmässigkeit ihrer Festlegung kann bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittelverfahren angefochten und im Genehmigungsverfahren überprüft werden (§ 19 PBG). Die Richtplanung geht insofern auch dem kantonalen Gestaltungsplan vor (vgl. zum Ganzen VGr, 19. Dezember 2021, VB.2020.00080, E. 2.1). Im Beschwerdeverfahren über die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans ist das Verwaltungsgericht zur akzessorischen Überprüfung der zugrunde liegenden Richtpläne befugt (vgl. VGr, 9. Juli 2021, VB.2019.00515, E. 2.3.2; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 6.5.1).

3.3 Der betroffene Gestaltungsplanperimeter umfasst eine Fläche von ca. 45 ha auf dem Gebiet der Gemeinde Lindau beim Ortsteil Tagelswangen. Davon beträgt die Abbaufläche insgesamt knapp 33 ha und diese besteht aus den Teilgebieten Rodig und Schoren südlich der Autobahn A1 bzw. A4 (Etappe Süd) sowie dem Teilgebiet Chäsen nördlich der Autobahn (Etappe Nord). Die Bahnlinie Zürich-Winterthur kreuzt die Autobahn in diesem Bereich, sodass das Teilgebiet Rodig südlich beider Verkehrsträger, das Teilgebiet Schoren zwischen Bahnlinie und Autobahn sowie das Teilgebiet Chäsen nördlich beider Verkehrsträger gelegen ist. Zum Gestaltungsplanperimeter gehört östlich anschliessend an das Teilgebiet Rodig auch Areal für eine Verladeanlage zum Abtransport des abgebauten Materials per Schienenverkehr. Wie das Baurekursgericht festgestellt hat, lässt der Gestaltungsplan den Abbau einer gesamten kieshaltigen Aushubmenge von ca. 7,9 Mio. m3 und eine Mehrauffüllung von ca. 1,063 Mio. Festkubikmeter zu. Vorgesehen ist, zunächst die Etappe Süd und danach die Etappe Nord abzubauen.

3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 2 RPG bedürfen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan. Gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt liegen vor, sobald angesichts der weitreichenden Auswirkungen des Vorhabens eine vorgängige umfassende Interessenabwägung notwendig erscheint, die nur durch den Prozess der Richtplanung garantiert werden kann. Die Schwelle zum Richtplanvorbehalt überschreiten insbesondere Vorhaben, welche: ausgedehnte Flächen beanspruchen; bedeutenden Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons zeitigen; erhebliche Verkehrsströme erzeugen; grosse Kulturlandverluste oder hohe Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastungen verursachen oder sich erheblich auf den Untergrund auswirken (vgl. dazu BGE 147 II 164 E. 3.1). Angesichts der oben in E. 3.3 umschriebenen Merkmale des geplanten Materialabbauvorhabens liegt es auf der Hand, dass dieses gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitigt und eine Grundlage im kantonalen Richtplan benötigt. Dort besteht ein Eintrag für das Materialgewinnungsgebiet (Kies) Tagelswangen in Lindau (Objekt Nr. 17; vgl. Pt. 5.3.2 des Richtplantexts).

4.  

Die Beschwerdeführenden rügen, die Festsetzung im kantonalen Richtplan als Grundlage des angefochtenen Nutzungsplans sei mit Rechtsmängeln behaftet.

4.1 Das Baurekursgericht hat dargelegt, dass es namentlich aus dem Richtplantext selbst, aus dem Erläuterungsbericht zu den Einwendungen der fraglichen Richtplanrevisionen und aus weiteren, öffentlich zugänglichen Grundlagen, wie der Kiesrohstoffkarte im GIS-ZH und der kantonalen Kiesstatistik, auf eine nachvollziehbare Standortevaluation und eine genügende Interessenabwägung schliesst.

4.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, die Standortevaluation sei unzureichend bzw. fehlerhaft erfolgt und die erforderliche Interessenabwägung sei nicht rechtsgenügend vorgenommen worden. Der Standort Tagelswangen sei namentlich im kantonalen Richtplan 2015 ohne ersichtliche Evaluation mit Vergleich, Bewertung und Priorisierung der verschiedenen im Kanton vorhandenen potenziellen Abbaugebiete festgesetzt worden. Auch dass zu einem früheren Zeitpunkt eine Evaluation stattgefunden habe, sei von der Beschwerdegegnerin nie konkret dargetan worden. Das Kiesvorkommen am Standort, die Möglichkeit des Bahntransports für den Abtransport und der Bedarf für einen grösseren Standort in einer anderen Region als nur im nördlichen Kantonsteil vermöchten die vielzähligen gegen den Standort sprechenden Interessen nicht ohne Weiteres zu verdrängen. Weshalb es gerade am siedlungsnahen und auch landschaftlich empfindlichen Standort eines Abbaus bedürfe, sei ungenügend begründet worden. Ebenso sei übergangen worden, dass für die Bahnverladeanlage Wald gerodet werden müsse. Die Festsetzung im Richtplan 2015 stehe weiter im Gegensatz zur früheren kantonsrätlichen Ablehnung des Standorts, dabei hätten sich die Verhältnisse seit 1978 nicht wesentlich geändert. Der in Tagelswangen geplante Kiesabbau diene gar nicht der regionalen Versorgung, sondern der gewonnene Kies solle im Zürcher Oberland verarbeitet werden. Es gebe keine Sicherungen, dass die vom Standort betroffene Region von den damit verbundenen Vorteilen profitiere. Sodann beständen aktuell gesamtkantonal ausreichende Kiesvorkommen. Allein das richtplanerisch ausgeschiedene Kiesrestvolumen reiche für über 20 Jahre. Es fehle an einer Gesamtschau, ob der Standort hinsichtlich weiterer Auswirkungen auf die umliegenden Dörfer, Anwohner, Gewerbe und volkswirtschaftliche Schäden zumutbar und realistisch sei.

4.3 Eine Grundlage im Richtplan im Sinn von Art. 8 Abs. 2 RPG setzt nach der Rechtsprechung eine abgeschlossene Abstimmung auf Richtplanebene voraus, d. h. eine Festsetzung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1; vgl. BGE 147 II 164 E. 3.3). Die Bestimmung sachgerechter Standorte für Anlagen im öffentlichen Interesse hat den Grundsätzen von Art. 3 Abs. 4 RPG zu entsprechen, wonach insbesondere regionale Bedürfnisse berücksichtigt (vgl. lit. a) und nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft gesamthaft gering gehalten werden sollen (vgl. lit. c). Zu beachten ist sodann Art. 2 Abs. 1 RPV, wonach die Behörden im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere zu prüfen haben, wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird (lit. a), welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (lit. b), ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist (lit. c) und welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern (lit. d). Die richtplanerische Festsetzung erfolgt aufgrund einer Evaluation von Standortvarianten anhand der Standortkriterien und einer Interessenabwägung (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, März 2014, S. 30 f.). Sie muss stufengerecht begründet und damit transparent gemacht werden. Stufengerecht bedeutet, dass alle für die Standortauswahl relevanten Kriterien in einer Tiefe einzubeziehen sind, die es erlaubt, die Realisierbarkeit des Projekts am priorisierten Ort zumindest plausibel erscheinen zu lassen (vgl. BGE 148 II 36 E. 2.1). Namentlich für Vorhaben wie das hier betroffene Materialabbaugebiet ist in der Regel eine räumliche Festlegung aufgrund einer Bedarfsabklärung und Standortevaluation in einem kantonalen oder regionalen Abbaukonzept zu verlangen (vgl. die soeben erwähnte Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, S. 33).

4.4 Wie das Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, hat der Kantonsrat bereits mehrfach Beschluss über den Eintrag im Richtplan für das Kiesabbaugebiet am Standort Tagelswangen gefasst. Er setzte den Eintrag erstmals am 24. November 2009 im Rahmen einer Richtplan-Teilrevision fest (Vorlage 4533). Dieser Eintrag wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. August 2010 wegen Verletzung des Mitwirkungsrechts der Gemeinde Lindau aufgehoben (BGE 136 I 265). Im Rahmen der Richtplan-Totalrevision 2015 beschloss der Kantonsrat den Eintrag am 18. März 2014 erneut (Vorlage 4882). Der Bundesrat genehmigte diesen Richtplan mit Beschluss vom 29. April 2015 (BBl 2015 3607). Im Rahmen der Teilrevision 2017 zum Kapitel "Versorgung, Entsorgung" hat der Kantonsrat am 29. März 2021 die Eckwerte bei diesem Eintrag bezüglich Fläche und Abbauvolumen angepasst, indem er eine Diskrepanz zwischen Richtplankarte und -text bereinigte (Vorlage 5517b). Diese Teilrevision hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Umwelt (UVEK) am 3. Februar 2023 genehmigt (BBl 2023 394). In der Ratsdebatte zur Richtplan-Totalrevision 2015 wurde vom Kommissionspräsidenten und vom zuständigen Regierungsrat dargelegt, dass die umfassende Überarbeitung bei der Teilrevision 2009 stattgefunden hatte und die damaligen Ergebnisse übernommen wurden; insbesondere wurde im Rahmen der Totalrevision auch am Kiesabbau am Standort Tagelswangen festgehalten (Prot. KR 2011–2015, S. 10904 [Votum KR Ruedi Lais] und S. 10911 f. [Votum RR Markus Kägi]). Bei der Teilrevision 2009 war eine Grundsatzdebatte zum Thema Materialgewinnung (Prot. Kantonsrat 2007–2011, S. 8926-8929) und insbesondere auch eine Detailberatung zum fraglichen Eintrag erfolgt; dabei wurde der Antrag auf Nichtfestsetzung dieses Standorts abgelehnt (Prot. KR 2007–2011, S. 8937-8945). Der Kantonsrat führte bei der Teilrevision 2017 erneut eine ausführliche Debatte zum Thema Materialgewinnung (vgl. Prot. KR 2019–2023, S. 2 ff.).

4.5 Die Beschwerdegegnerin hat vor dem Baurekursgericht geltend gemacht, die im Richtplan festgelegte Kiesabbauplanung sei im Vorfeld der Teilrevision 2009 von den kantonalen Fachstellen und Ämtern abgeklärt und vorbereitet worden. Entsprechende Unterlagen hat sie aber soweit ersichtlich nicht zu den Verfahrensakten gegeben. Das UVEK hat die erwähnte Genehmigung der Teilrevision 2017 am 3. Februar 2023 (vgl. oben E. 4.4) mit der Aufforderung verbunden, bei einer nächsten Richtplananpassung bzw. der Weiterentwicklung namentlich der Abbaustandorte stufengerechte Grundlagen bzw. Erläuterungen vorzulegen bzw. diese zu aktualisieren. Dabei wurden ein Bedarfsnachweis und die kantonale oder regionale Planung für den Zeitraum der Richtplanung sowie räumliche Kriterien für die Festlegung der einzelnen Standorte und möglicher Standortalternativen verlangt. Wie aus dem dazugehörigen Prüfungsbericht des Bundesamts für Raumentwicklung vom 1. Februar 2023 hervorgeht, erfolgte diese Aufforderung nicht explizit im Zusammenhang mit der Bereinigung von Fläche und Abbauvolumen bei bereits bisher festgelegten Standorten wie Tagelswangen, sondern vor dem Hintergrund der Neuaufnahme des Standorts "Wil/Rafz, Wil II.2" mit einem Abbauvolumen von rund 38 Mio. m3. Das Bundesamt stellte nicht in Frage, dass ohne diesen zusätzlichen Standort die Versorgungssicherheit des Kantons im Hinblick auf Kies (Zeithorizont 25 Jahre bzw. 75 Mio. m3) bei einem jährlichen Bedarf von 3 Mio. m3 nicht erreicht werde. Es nahm auch Kenntnis vom Vorliegen des Gesamtkonzepts Rafzerfeld für die dort befindlichen Abbaugebiete. Das Bundesamt erachtete allerdings für künftige Anpassungen zu den Materialabbaugebieten im Kanton eine Übersicht über die Planung und die Prioritäten als erforderlich (Prüfungsbericht Ziff. 2.2.1). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Einwand der Beschwerdeführenden zur mangelhaften Standortevaluation nicht in allgemeiner Weise unter Hinweis auf den Richtplantext, die Erläuterungsberichte zu den Richtplanrevisionen und die öffentlich zugänglichen Grundlagen entkräften, wie es das Baurekursgericht getan hat. Beim Standort Tagelswangen liegen jedoch besondere Verhältnisse vor, weswegen sich die umstrittene Richtplanfestsetzung aufgrund der dem Kantonsrat vorliegenden Unterlagen und seiner Beratungen raumplanungsrechtlich als genügend schlüssig erweist. Für den konkreten Fall ist somit dem angefochtenen Entscheid insoweit im Ergebnis beizupflichten. Dies ist im Folgenden näher auszuführen.

4.6  

4.6.1 Aus Pt. 5.3.1 und 5.3.2 des Richtplantexts ergeben sich in nachvollziehbarer Weise die Vorgaben, möglichst kurze Transportdistanzen bzw. eine ausgeglichenere regionale Verteilung der Abbaugebiete sowie grundsätzlich einen Bahnanschluss für neue Abbaugebiete anzustreben. Die Liste und Kartenübersicht für die Richtplaneinträge in Pt. 5.3.2 des Richtplantexts zeigen, dass die festgesetzten Kiesgewinnungsgebiete hauptsächlich in den nördlichen Kantonsgebieten Windlacherfeld/Weiach sowie Rafzerfeld liegen. Im mittleren Kantonsteil ist hingegen der Standort Tagelswangen der einzige, bei dem die Möglichkeit eines Bahnanschlusses für den Abtransport des abgebauten Kieses (seit der Richtplan-Totalrevision 2015) sichergestellt erscheint. Aus der Kiesrohstoffkarte im GIS geht das erhebliche Kiesvorkommen am Standort bzw. dessen Eignung als Abbaugebiet hervor. Weiter ist notorisch, dass im mittleren Kantonsteil, wie beispielsweise im Glattal, eine anhaltend rege Bautätigkeit besteht. Diese Randbedingungen werden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Nur schon die Gewährleistung eines Bahnanschlusses für den Abtransport des gewonnenen Materials bildet eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Neubeurteilung und Festsetzung des Standorts Tagelswangen in Abkehr von früheren kantonalen Einschätzungen gerechtfertigt hat. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Teilgebiete Rodig, Schoren und Chäsen angesichts des verlangten Bahnanschlusses und des damit verbundenen Erschliessungsaufwands raumplanerisch als Einheit (Standort Tagelswangen) zusammengefasst worden sind. Der bereits in Pt. 5.3.2 des Richtplans vorgeschriebene und in Art. 12 Abs. 1 GPV übernommene Bahnanteil von 80 % bezieht sich zwar nur auf den Abtransport des Materials; dies führt unter Einbezug der Fahrten für die Wiederauffüllung dazu, dass lediglich ein Bahnanteil für 40 % aller projektbedingten Fahrten zwingend ist. Das Auffüllmaterial stammt aber von Drittinhabern, die nach Massgabe von § 232a PBG zum diesbezüglichen Bahntransport verpflichtet sind. Zudem hält Pt. 5.3.1 des Richtplantexts bei den allgemeinen Zielen und Kriterien für Materialgewinnungsgebieten lediglich einen Mindestanteil von 35 % für Transporte mit der Bahn oder im kombinierten Ladungsverkehr bezüglich der abgebauten und abzulagernden Menge fest. Dieses allgemeine Ziel wird vorliegend deutlich übertroffen. Insgesamt sind die öffentlichen Interessen am Abbauvorhaben entsprechend hoch zu gewichten.

4.6.2 Der Kantonsrat war trotz der Festsetzung von "Wil/Rafz, Wil II.2" und des auch darüber sichergestellten Kiesbedarfs nicht gehalten, die Notwendigkeit des Standorts Tagelswangen nochmals grundlegend zu überprüfen, denn letzterer ist für die angestrebte regionale Verteilung (auch mit dem Bedarf an Auffüllgebieten) von grosser Bedeutung. Bereits in der Debatte zur Teilrevision 2009 war dem Kantonsrat bekannt, dass der Kies von Tagelswangen per Eisenbahn hauptsächlich zur Aufbereitung ins Oberland transportiert werden soll (Prot. KR 2007–2011, S. 8938 [Votum KR Thomas Hardegger, Kommissionspräsident] und S. 8944 [KR Hans-Heinrich Heusser]). Den Aspekt der regionalen Versorgung hat der Kantonsrat daher in vertretbarer Weise nicht auf den Bedarf der Planungsregion im Nahumfeld beschränkt, sondern auf das etwas grössere Umfeld des mittleren Kantonsteils ausgerichtet. Zudem besteht die Möglichkeit, Synergien zum geplanten Eisenbahnvorhaben Brüttenertunnel zu nutzen. Diese Möglichkeit stellen die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag auf Verringerung des Perimeters auf die für diese Synergien voraussichtlich in Betracht fallende Etappe Süd nicht in Abrede. Die Koordination mit dem Brüttenertunnel war bereits in der Richtplan-Teilrevision 2009 vermerkt worden. Der öffentliche Bedarf für den Kiesabbau und die Wiederauffüllung am Standort Tagelswangen ist indessen auch ohne den geplanten Brüttenertunnel gegeben. Dieser im Richtplan bezeichnete Standort berücksichtigt in genügender Weise den regionalen Versorgungsbedarf.

4.6.3 Insgesamt hat der Kantonsrat mit den Stichworten "Kiesbedarf" und "Möglichkeit des Bahntransports" (so im Erläuterungsbericht zur Richtplan-Totalrevision 2015, S. 126) eine nachvollziehbare Kurzbegründung dafür geliefert, dass dieser Standort aus der gebotenen gesamtheitlichen Perspektive heraus nicht durch vergleichbare Alternativen substituierbar ist. Mit der mehrmaligen Bestätigung der Festsetzung hat der Kantonsrat die sachlich und zeitlich hohe Priorität dieses Abbaugebiets genügend zum Ausdruck gebracht. Im Zeitpunkt des jüngsten Beschlusses des Kantonsrats vom 29. März 2021 über die Bereinigung von Abbaufläche und Abbauvolumen für den Standort (vgl. oben E. 4.4) lag der kantonale Gestaltungsplan im Entwurf vor; dieser war im Herbst 2020 öffentlich aufgelegt worden. Der Kantonsrat hatte somit spätestens damals Kenntnis von der oben bei E. 3.3 beschriebenen Lage dieser Bahnverladeanlage. Auch aufgrund bahntechnischer Gegebenheiten drängte sich die Lage der Bahnverladeanlage auf (vgl. unten E. 6.4). Die Abklärungen und Festlegungen auf Richtplanstufe haben deshalb in nachvollziehbarer Weise zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. Dabei wurden die massgeblichen Kriterien für die Bestimmung eines sachgerechten Standorts für das im öffentlichen Interesse liegende Abbauvorhaben beachtet. Unter diesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, inwiefern eine genügende, kantonsweite Evaluation der Abbaugebiete vorliegt (vgl. BGE 148 II 36 E. 2.6 zum Windkraftpark Grenchenberg, bei dem das Bundesgericht die Richtplangrundlage trotz unvollständiger Abklärungen wegen der überdurchschnittlichen Bedeutung des Standorts im Ergebnis nicht als ungenügend erachtet hat). Die umstrittene Standortwahl im Richtplan beruht auf einer stufengerecht begründeten und mit den Grundsätzen der Raumplanungsgesetzgebung vereinbaren Interessabwägung.

4.7 Zusammengefasst geht der Einwand einer ungenügenden Evaluation und mangelhaften Interessenabwägung beim Richtplaneintrag zum umstrittenen Abbaugebiet fehl.

5.  

5.1 Den Vorwurf einer ungenügenden bzw. rechtswidrigen Interessenabwägung erheben die Beschwerdeführenden auch gegenüber der Stufe der Nutzungsplanung. Nach ihrer Ansicht verstösst der kantonale Gestaltungsplan gegen wesentliche raumplanungs-, wald- und umweltrechtliche Vorgaben. Zudem rügen sie, das Baurekursgericht habe in der Gesamtinteressenabwägung die gegen das Projekt gerichteten privaten und öffentlichen Interessen zu wenig stark bzw. falsch gewichtet.

5.2 Im Rahmen der Nutzungsplanung sind die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im Licht der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 RPG, Art. 3 RPV). Der Richtplan bildet den verbindlichen Ausgangspunkt der bei der Planung vorzunehmenden Interessenabwägung, wobei die Behörde die Aussagen des Richtplans zu bewerten und gegen die vom Richtplan nicht abgedeckten öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen hat. Wo dieser einer gesamthaft besseren Lösung entgegensteht, kann ein Abweichen vom Richtplan gerechtfertigt sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt Abweichungen vom Richtplan zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern (BGE 119 Ia 362 E. 4a; BGr, 10. Oktober 2022, 1C_471/2021 E. 3.5). Mit Bezug auf die Hierarchie der Pläne, d. h. die Planverbindlichkeit im Verhältnis zwischen Richt- und Nutzungsplanung, wiederholt und konkretisiert der oben in E. 3.2 erwähnte § 16 Abs. 2 PBG daher zu einem guten Teil nur, was bereits von Bundesrechts wegen gilt. Jedoch setzt das Zürcher Recht generell die Richtplanung weitergehend als bundesrechtlich erforderlich dafür ein, die Nutzungsplanung vorzubestimmen, ohne damit den Trägern der Nutzungsplanung den nötigen Ermessensspielraum zu entziehen (zum Ganzen VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 3.3). Weiter ist im Rahmen der Interessenabwägung, die im Rahmen eines Sondernutzungsplans anzustellen ist, vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit dem Verfassungs- und Gesetzesrecht zu vereinbaren ist, das einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (vgl. BGE 146 II 347 E. 3.5 mit Hinweisen).

6. Die Beschwerdeführenden kritisieren die Waldbeanspruchung bzw. die vorinstanzliche Beurteilung der Tragweite der Rodungen, die der Gestaltungsplan mit sich bringt.

6.1 Im Rodungsgesuch wurde eine temporäre Rodung für 26 plus maximal 4 Jahre (mit Ersatzaufforstung an Ort und Stelle) für die verkehrsmässige Erschliessung des geplanten Kiesabbaus im Wald (Bahnverladeanlage sowie Zweckentfremdung und Verbreiterung von Waldstrassen) beantragt. In Art. 30 GPV werden die Abbauphasen geregelt: Danach darf der Kiesabbau in der Etappe Nord erst nach Abschluss des Kiesabbaus in der Etappe Süd beginnen (Abs. 1). Der Abbaubetrieb für die Etappe Süd darf höchstens 16 Jahre betragen (Aushub bis Wiederauffüllung); die Frist kann um 2 Jahre verlängert werden, falls ungünstige Witterung eine vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp. Kultivierung nicht zulässt (Abs. 2). Die analoge Maximalfrist für den Abbaubetrieb bei der Etappe Nord wird auf 10 Jahre begrenzt, wiederum verbunden mit der Möglichkeit für Verlängerung um 2 Jahre (Abs. 3). Dabei wird die Zeitdauer für den Bau der Badeverladeanlage sowie die Erschliessung der Gebiete nicht in diese Fristen eingerechnet (Abs. 4). Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Gestaltungsplan stelle die Einhaltung der Maximalfrist von 30 Jahren für die temporäre Rodung nicht sicher, weil diese Zeitspanne bereits für Abbau und Wiederauffüllung (inkl. Reserven) vorgesehen sei, ohne den zusätzlichen Zeitbedarf für Auf- und Abbau der Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen. Ausserdem bestreiten die Beschwerdeführenden die Bewilligungsfähigkeit einer temporären Rodung für die Zeitdauer von 30 Jahren im vorliegenden Zusammenhang. Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte 2 erwidern vor Verwaltungsgericht, die Befürchtung einer nicht fristgerechten Wiederaufforstung innert 30 Jahren sei unbegründet.

6.2 Das Areal für die geplante Bahnverladeanlage benötigt eine Rodung im Ausmass von rund 41'260 m2. Das in diesem Zusammenhang gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) angehörte Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 geäussert, bei einer Frist für die Wiederaufforstung von 26 plus maximal 4 Jahren liege keine definitive Rodung vor. Da sich Abbau- und Deponievorhaben erfahrungsgemäss sehr oft verzögern würden, stelle es für die kantonale Rodungsbewilligung den Antrag, dass bei Projektverzögerung und einer Offenhaltung der Rodungsflächen über 30 Jahre gemäss Art. 7 WaG in derselben Gegend Realersatz zu leisten oder ausnahmsweise Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu ergreifen seien. Das für Waldbelange zuständige kantonale Amt für Landschaft und Natur gelangte bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zum Schluss, dass die notwendigen temporären Rodungen aus forstrechtlicher Sicht grundsätzlich gesetzeskonform und umweltverträglich umgesetzt werden könnten, und formulierte im Hinblick darauf Nebenbestimmungen. Diese wurden in die erstinstanzliche Festsetzung des Gestaltungsplans übernommen. Das Baurekursgericht hat erwogen, es stehe dem Abbauvorhaben nicht entgegen, dass Projekte für einen Realersatz bei der Waldrodung über die Wiederaufforstung am selben Standort hinaus fehlen würden. Die in Art. 30 GPV vorgesehenen Dauern der Abbauphasen könnten zwar in einen Widerspruch zum Rodungsgesuch geraten. Da aber im Voraus nicht absehbar sei, in welcher Etappe eine Verzögerung auftrete, seien die Reservefristen dennoch zweckmässig. Es müsse genügen, dass die Reservefristen bei der allfälligen Bewilligung für die Fristerstreckung im Rahmen von Art. 30 GPV nicht maximal ausgeschöpft würden.

6.3 Gemäss Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Die Walderhaltungsinteressen müssen schon in dem mit einer Rodung verbundenen Nutzungsplanverfahren umfassend abgeklärt werden und es hat dabei Klarheit über den Zweck, das Ausmass und die Auswirkungen des Vorhabens zu herrschen. Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Zweifel, dass die gemeinsam erfolgte öffentliche Auflage von Nutzungsplan und Rodungsgesuch insoweit den Anforderungen der Koordination entspricht. Weiter ist es unter dieser Voraussetzung genügend, dass im Moment der Planfestsetzung nur eine verbindliche positive Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde vorliegt (vgl. zum Ganzen BGr, 29. Januar 2021, 1C_101/2020 E. 5; 24. Januar 2007, 1A.166/2006 E. 2.2.2). Es bildet somit keinen Rechtsmangel, wenn die Rodungsbewilligung bei der Festsetzung des Gestaltungsplans noch nicht ergangen ist.

6.4 In der Praxis wird bei Rodungen für Kiesabbau die temporäre Natur mitunter im Hinblick auf Befristungen bis zu insgesamt 30 Jahren anerkannt (vgl. Peter M. Keller, in: Thomas Abt. u. a. [Hrsg.], Kommentar Waldgesetz, Zürich 2022, Art. 4 N. 14 f. und Art. 5 N. 44, 60, so auch die Stellungnahmen des BAFU im vorliegenden Fall in act. … und act. …). Einzelne Lehrmeinungen üben Kritik und gehen bei der Unmöglichkeit einer Wiederaufforstung an Ort und Stelle innert 25 Jahren in der Regel von einer definitiven Rodung aus (vgl. Nina Dajcar, in: Kommentar Waldgesetz, Art. 7 N. 46 ff.). Vorliegend wird eine Rodung für den Kiesabbau beansprucht. Bei dem zweckentfremdeten Waldboden ist jedoch kein Materialabbau, sondern die temporäre verkehrsmässige Erschliessung (Bahnverladeanlage und Strassen) geplant. Sowohl der Materialabbau als auch die dafür erforderliche Erschliessung dienen einem öffentlichen Interesse, welches das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 WaG; Keller, in: Kommentar Waldgesetz, Art. 5 N. 56, 65). Die strassenmässige Erschliessung ist grösstenteils entlang dem Verlauf bestehender Waldstrassen vorgesehen und beruht auf einem Verkehrskonzept, das mit den Gemeinden Lindau und Illnau-Effretikon abgestimmt wurde. Standort und Dimensionierung der Anschlussgleise bzw. der Bahnverladeanlage haben sich aufgrund der bereits vorhandenen Streckengleise und der zusätzlichen Forderung der SBB nach Ersatz für ein Abstellgleis ergeben. Wie diesen Unterlagen zu entnehmen ist, wurden dabei Varianten geprüft. Die Bedeutung und Funktion des betroffenen Walds wurde untersucht. Im Zusammenspiel mit dem Richtplaneintrag für das Materialabbaugebiet Tagelswangen ist in waldrechtlicher Hinsicht von der Standortgebundenheit der fraglichen Erschliessungsanlagen als Bestandteil des Materialabbauvorhabens auszugehen. Da diese Erschliessungsanlagen im Wald während der ganzen Betriebsdauer des Materialabbaus bestehen müssen, ist eine Etappierung der Rodung insoweit ausgeschlossen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Baurekursgericht bei den besonderen Umständen im konkreten Fall eine temporäre Rodung für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren – und entgegen den Beschwerdeführenden nicht nur für eine deutlich kürzere Frist – noch als bundesrechtskonform betrachtet hat. Bei einem solchen zeitlichen Rahmen wird aber der Beurteilungsspielraum für eine temporäre Rodung weitestgehend ausgeschöpft. Unter dem Vorbehalt der Prüfung, ob diese Zeitspanne vorliegend eingehalten werden kann (vgl. unten E. 6.5 und 6.6), ist dem Abbauvorhaben und den damit verbundenen Erschliessungsanlagen im Wald zuzubilligen, dass namentlich das Interesse am dadurch ermöglichten Bahntransport das entgegenstehende Interesse am Waldschutz überwiegt. Waldrechtlich erweist es sich als zulässig, wenn die Ersatzmassnahmen bei einer temporären Rodung für maximal 30 Jahre sich auf eine Wiederaufforstung an Ort und Stelle beschränken.

6.5 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Offenhaltung der Waldflächen bei maximaler Ausschöpfung der Reservefristen gemäss Art. 30 GPV und wegen der zusätzlichen Baustellendauer mutmasslich 32 Jahre statt der beantragten 30 Jahre dauern könne. Es sei zu spät, wenn diese Diskrepanz sich erst gegen Ende der Etappe Nord kurz vor Ablauf der 30-Jahresfrist herausstelle; dann könnten zusätzliche waldrechtliche Ersatzmassnahmen nicht mehr rechtzeitig angeordnet werden. Im UVB sind unter dem Titel der Luftreinhaltung sechs Monate für die Baustelle (Bau der Verladeanlage und Verbreiterung Erschliessungsstrassen) veranschlagt worden. Es ist anzunehmen, dass der Rückbau mindestens ebenso lange dauern wird. Der Einwand, dass die Baustellendauer insgesamt ein bis zwei Jahre ausmachen könne, ist nicht von der Hand zu weisen. Zwar handelt es sich bei den 26 Jahren für das gesamte Abbauvorhaben und auch bei den 16 Jahren bzw. 10 Jahren für die beiden Teiletappen jeweils um Höchstfristen. Zudem wird in Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV nicht ein Anspruch auf Bewilligung der vorgesehenen Reservefristen gewährt, sondern eine solche Verlängerung wird lediglich in das Ermessen der Bewilligungsbehörde gestellt. Die Auflage des BAFU, dass zusätzliche waldrechtliche Ersatzmassnahmen vorbehalten bleiben müssen, wenn es zu einer Offenhaltung der Rodungsflächen über 30 Jahre kommen sollte, muss indessen von der Tragweite her auf planwidrige Verzögerungen beim Abbauvorhaben begrenzt bleiben. Die Zusicherung der Beschwerdegegnerin, Art. 30 GPV so zu handhaben, dass die 30-Jahresfrist die Zeit für den gesamten Kiesabbau wie auch für Erstellung und Rückbau der Erschliessungsanlagen im Wald umfasse, vermag aus heutiger Sicht die Rechtzeitigkeit der gebotenen waldrechtlichen Ersatzmassnahmen nicht zu gewährleisten. Die Rüge, wonach der angefochtene Entscheid das Gebot der Walderhaltung unzureichend berücksichtigt habe, erweist sich in dieser Hinsicht als begründet.

6.6 Vielmehr ist es unumgänglich, dass die Reservefristen für das Abbauvorhaben in Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV je auf ein Jahr verkürzt werden. Auf diese Weise wird der behördliche Spielraum beim Vollzug des Gestaltungsplans eingegrenzt und kann in diesem Rahmen ein Konflikt mit der Beschränkung der Rodung auf 30 Jahre von vornherein vermieden werden. Mit einer Bemessung der Reservefristen auf je ein Jahr wird bewirkt, dass die Mitbeteiligte 2 für eine weitergehende Verlängerung bereits am Ende der Etappe Süd auf eine Anpassung des Gestaltungsplans angewiesen ist, was mit einer erneuten waldrechtlichen Beurteilung zu verbinden sein wird. Für jenen Zeitpunkt – ungefähr in der Hälfte der 30-Jahresfrist – können die diesfalls waldrechtliche Überprüfung der temporären Natur der Rodung und die sich daraus ergebenden Folgen in zeitlicher Hinsicht angemessen zum Tragen kommen; Analoges gilt bei einer Verlängerung der Etappe Nord um mehr als ein Jahr. Der durch die Reduktion der Reservefristen bewirkte Eingriff in die Interessen der Mitbeteiligten 2 erscheint als zumutbar, weil sie ihrer Planung den Abschluss des gesamten Abbauvorhabens (inkl. Baustellendauer für Erschliessungsanlagen) innert 30 Jahren zugrunde gelegt hat. Die Interessen an der Walderhaltung sind deshalb im Unterschied zu den Unterinstanzen insoweit stärker zu gewichten, als die Reservefristen in Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV auf je ein Jahr reduziert werden (vgl. auch unten E. 9). Da die Beschwerdeführenden die gesamthafte Aufhebung des kantonalen Gestaltungsplans beantragt haben, bewegt sich das Verwaltungsgericht mit der dargelegten Änderung von Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV innerhalb der gestellten Parteibegehren (§ 63 VRG).  

7.  

7.1 Weiter verstösst der Gestaltungsplan nach Meinung der Beschwerdeführenden gegen die Richtplanvorgabe, wonach die verkehrsmässige Erschliessung nicht durch Siedlungsgebiet führen dürfe. Sie weisen darauf hin, dass gemäss Art. 12 GPV Lastwagenfahrten durch Tagelswangen vorgesehen sind, auch wenn letztere auf die Zürcherstrasse beschränkt bleiben. Selbst wenn in der Etappe Nord nur etwa 20 % der projektbedingten Lastwagenfahrten durch Tagelswangen erfolgen würden, betrage dabei der Anteil an zusätzlichem Schwerverkehr auf dieser Achse bis zu 100 %. Dadurch werde die Lebens- und Aufenthaltsqualität im Zentrum dieses Ortsteils deutlich beeinträchtigt, ebenso die Verkehrssicherheit, namentlich für Kinder auf dem Schulweg. Fahrten durch Tagelswangen zur Erschliessung des Abbauvorhabens müssten daher unzulässig sein.

7.2 Beim Eintrag zum Kiesabbau am Standort Tagelswangen in Pt. 5.3.2 des Richtplantexts steht als Bedingung, dass die Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet auszuschliessen ist. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wurde, hielt der Erläuterungsbericht zur Richtplan-Totalrevision 2015 fest, die Lastwagenzufuhr von Aushub geschehe über den "Seuchenrank". Tagelswangen werde somit nicht von Mehrverkehr betroffen. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GPV dürfen für die Zu- und Abtransporte nur die im Situationsplan als "interne Erschliessung motorisierter Verkehr" festgelegten Routen verwendet werden, wobei grundsätzlich die beiden Etappen wie folgt zu erschliessen sind: Etappe Süd via bezeichnete Strassen in Illnau-Effretikon und Etappe Nord via Seuchenrank / Zürcherstrasse, Lindau / Bassersdorf. Art. 12 Abs. 5 GVP bestimmt u. a. ergänzend, dass eine Durchfahrt des Siedlungsgebiets Lindau mit Ausnahme der Durchfahrt auf der Zürcherstrasse unzulässig ist, wobei eine Ausnahme statuiert wird bezüglich Baustellen, deren wirtschaftliches Erreichen eine Querung der Siedlungsgebiete erfordert. Im UVB wird für die Etappe Nord eine Aufteilung der Verkehrsströme beim Anschluss ans übergeordnete Strassennetz (Strasse S-1) im Bereich Seuchenrank angenommen, indem 80 % dieser Transporte von/nach Westen (Neue Winterthurerstrasse, Autobahnanschluss Brüttisellen) und 20 % von/nach Osten (Durchfahrt Tagelswangen auf der Zürcherstrasse) erfolgen sollen. Das Baurekursgericht hat den Kiesgrubenbetrieb insoweit auf diesen Annahmen behaftet, als es – ausgehend vom UVB und der daraus folgenden Schätzung der jährlichen Lastwagenfahrten in der Etappe Nord auf rund 86'000 – Art. 10 GPV ergänzt hat. Gemäss dieser Anpassung muss u. a. bei einer Überschreitung der Zahl von 17'200 Lastwagenfahrten pro Jahr im Zentrum von Tagelswangen (d. h. bei 20 % der fraglichen Transporte über diese Route) die Strassenlärmsituation erneut beurteilt werden. Zusätzlich hat das Baurekursgericht Art. 32 Abs. 1 GPV über das Monitoring so ergänzt, dass in diesem Rahmen auch die Verkehrssicherheit in Tagelswangen und deren Auswirkungen auf den Fuss- und Veloverkehr, insbesondere die Schulwege, zu überwachen sind. Mit diesen Änderungen der Gestaltungsplanvorschriften entsprach das Baurekursgericht einem Subeventualbegehren der Beschwerdeführenden.

7.3 Zwar wird im Richtplan vorgegeben, dass eine Strassenerschliessung via Siedlungsgebiet auszuschliessen ist. Mit dem Baurekursgericht ist aber davon auszugehen, dass dieser Vorgabe nicht die Tragweite eines absoluten Verbots zukommt. Die Erschliessung eines Abbauvorhabens durch Wohngebiete widerspricht grundsätzlich den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 3 lit. a und b RPG zum Schutz der Wohngebiete vor Immissionen; diese Zielvorgabe für eine möglichst weitgehende Vermeidung des projektbedingten Schwerverkehrs durch Siedlungsgebiet muss allerdings im Rahmen der Interessenabwägung mit und gegen andere, möglicherweise widersprechende Planungsgrundsätze und anderswo gesetzlich fixierte Zielvorschriften abgewogen werden (vgl. BGr, 27. April 2009, 1C_361/2008 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Raumplanung dient mit diesem Planungsgrundsatz der vorausschauenden Vermeidung von Immissionspotenzialen; sein Einsatzfeld findet sich vornehmlich unterhalb der umweltrechtlichen Grenzwerte (vgl. BGE 136 II 263 E. 8.3; 127 I 103 E. 7c, Pierre Tschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich u. a. 2019, Art. 3 N. 70).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Durchfahrt durch Tagelswangen auf die Strasse S-1 begrenzt wird, auf der es bereits einen erheblichen Schwerverkehr gibt (vgl. dazu unten E. 7.4). Das Baurekursgericht hat bei der in Art. 10 GPV verankerten Zahl von 17'200 induzierten Lastwagenfahrten pro Jahr insoweit mit Pegelzunahmen gerechnet, die in Tagelswangen insgesamt 0,4 dB(A) nicht übersteigen, und es hat dabei die Einhaltung von Art. 7 und 9 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) als unproblematisch angesehen. Eine Pegelzunahme bis 0,4 dB(A) liegt weit unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle, die sich grundsätzlich bei 1 dB(A) und allenfalls knapp darunter befindet (vgl. dazu BGr, 20. April 2023, 1C_27/2022 E. 3.4 und 3.5; 11. November 2019, 1C_54/2019 E. 2.2).

Das Bundesgericht hat bei einer Erschliessung einer Deponiezone über eine Hauptverkehrsachse im Siedlungsgebiet im Kanton Basel-Landschaft der damit verbundenen Lärmzunahme weit unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle ein relativ geringes Gewicht im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung zugemessen (BGr, 3. Oktober 2017, 1C_23/2017, E. 3.3). Wie das Baurekursgericht überzeugend dargelegt hat, dient die Erschliessungsroute über Tagelswangen dem Anliegen, keine unnötige Verlängerung der Transportdistanzen (im Nahverkehr) zu erzwingen. Im beschränkten Rahmen bis zu den genannten 17'200 Fahrten pro Jahr ist der insoweit ermöglichten Flexibilisierung bei der Erschliessung der Vorrang einzuräumen gegenüber der Richtplanvorgabe einer Vermeidung der Strassenerschliessung über Siedlungsgebiet. Dieser Zusatzverkehr im Siedlungsgebiet werktags unter dem Tag ist hinnehmbar, sofern er lediglich eine geringfügige bzw. klar nicht wahrnehmbare Zunahme des Verkehrslärms verursacht. Weiter wird im Rahmen von Art. 32 GPV der Verkehrssicherheit in Tagelswangen die nötige Beachtung eingeräumt. Unter diesen Umständen erweist sich die umstrittene Abweichung von der Richtplanvorgabe im Gestaltungsplan in zulässiger Weise als von untergeordneter Natur (vgl. § 16 PBG). Den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführenden ist nicht zu folgen.

7.4 Die oben in E. 7.2 erwähnten Verkehrsannahmen des Baurekursgerichts folgen jenen im UVB. Danach macht der gesamte projektbedingte Lastwagenverkehr bei der Etappe Nord voraussichtlich 390 Fahrten pro Tag aus (an 220 Tagen; dazu unten E. 8.4), was gerundet zum jährlichen Umfang von 86'000 solcher Fahrten führt. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass der gegenüber dem UVB jüngere Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV insoweit 408 Lastwagenfahrten pro Tag (an 220 Tagen) bei der Etappe Nord ausweist. In beiden Berichten wird der bestehende Schwerverkehr an Werktagen mit 409 Fahrten auf der Strasse S-1 im betroffenen Bereich beziffert. Damit ist die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach der projektbedingte Lastwagenverkehr in Tagelswangen auf der Grundlage des Raumplanungsberichts ohne eine Plafonierung der Fahrtenzahl den bestehenden Schwerverkehr um 100 % erhöhe, zwar zahlenmässig nachvollziehbar. Es ist aber sachgerecht, dass die vom Baurekursgericht in Art. 10 GPV eingefügte Neubeurteilungspflicht bei mehr als 17'200 Fahrten pro Jahr in Tagelswangen auf der tieferen Fahrtenzahl im UVB beruht. Für die Einhaltung dieser letzteren Fahrtenzahl ist mit dem Baurekursgericht eine genügende Plausibilität anzunehmen. Darüber hinaus hat das Baurekursgericht mit der dargelegten Anpassung von Art. 10 GPV eine unkontrollierte Zunahme des Zusatzverkehrs in Tagelswangen um mehr als die darin verankerte Höchstzahl verhindert. Die Schonung des Siedlungsgebiets kann durch die vorinstanzliche Änderung von Art. 10 und 32 GPV im Vergleich zu einer Fahrtenplafonierung weniger starr, jedoch genügend wirksam gewahrt werden. Insgesamt ist die im Gestaltungsplan vorgesehene Erschliessung über die Zürcherstrasse in Tagelswangen, insbesondere unter Einhaltung von Art. 10, 12 und 32 GPV, rechtlich nicht zu beanstanden.

8.  

8.1 Die Vorgaben in Art. 9 GPV an die Betriebszeiten für das Abbauvorhaben hat das Baurekursgericht gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verschärft. Die betrieblichen Tätigkeiten hat es in verbindlicher Weise auf die in Art. 9 GPV festgelegten Betriebszeiten (werktags von 7 bis 17 Uhr für den Abbaubetrieb und von 7 bis 19 Uhr für den Verladebetrieb; je mit einer Mittagspause zwischen 12 und 13 Uhr) beschränkt. Als Ausnahme für die Zulässigkeit dieser Tätigkeiten ausserhalb der Betriebszeiten hat es in Art. 9 GPV nur solche zur Behebung von technischen Unterbrüchen zugelassen. Den von den Beschwerdeführenden beantragten Ausschluss von Abbau-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten am Samstag hat das Baurekursgericht hingegen abgelehnt, weil es insoweit kein gleichermassen ausgeprägtes Ruhebedürfnis wie an Sonn- und Feiertagen angenommen hat. Vor dem Verwaltungsgericht bekräftigen die Beschwerdeführenden ihr Anliegen nach einem Verzicht auf solche Arbeiten am Samstag im Rahmen eines Subeventualbegehrens. Dabei werfen sie dem Baurekursgericht sinngemäss eine unzureichende Anwendung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips vor. Sie weisen auf die Nähe des Planperimeters zum Siedlungsgebiet hin und rügen, die vorgesehene Ruhe vor diesem Industrie- und Gewerbelärm an einem einzigen Tag pro Woche über viele Jahre hinweg genüge nicht, um gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anwohnerschaft zu verhindern. Nicht bestritten wird von den Beschwerdeführenden die Beurteilung des Baurekursgerichts, dass im Rahmen des Gestaltungsplans die Planungswerte bezüglich Betriebslärm eingehalten werden sollen.

8.2 Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte (Art. 25 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]) und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) kumulativ. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinn der Vorsorge allerdings nur in Betracht, wenn sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Insofern muss sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lassen (vgl. BGr, 26. August 2021, 1C_139/2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu den Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gehören namentlich betriebliche Massnahmen wie Beschränkungen der Betriebszeiten (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. c USG; Schrade/Loretan, in: Helen Keller/Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Kommentar Umweltschutzgesetz, 2. A. Zürich u. a. 1998, Art. 12 N. 29). Art. 25 und 11 USG gelten im Baubewilligungsverfahren. Findet – wie vorliegend – eine Sondernutzungsplanung statt, so ist in diesem Verfahren nachzuweisen, dass es unter Einhaltung der Vorgaben des Sondernutzungsplans möglich ist, die geplante Anlage so auszugestalten, dass sie den lärmrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. BGr, 10. Oktober 2022, 1C_471/2021 E. 5.3 mit Hinweisen).

8.3 Das Baurekursgericht hat sich im Rahmen der Festlegung der Betriebszeiten in Art. 9 GPV vom erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft an Sonn- und Feiertagen sowie an den Werktagen jeweils am Abend bzw. in der Nacht und über Mittag leiten lassen (vgl. oben E. 8.1). Bereits in diesem Umfang ist das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip zum Tragen gekommen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Samstag nicht in gleicher Weise als Ruhetag zu betrachten ist wie ein Sonn- und Feiertag. Zwar hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen eine weitergehende Beschränkung der Betriebszeiten für lärmintensive Gewerbearbeiten am Samstag im Vergleich zu den übrigen Werktagen geschützt. Dabei war aber auch wesentlich, dass die Betriebe durch diese Ausdehnung lärmarmer Zeiten bei einer Betrachtung über das ganze Jahr hinweg nicht massgeblich in ihrer Betriebsorganisation eingeschränkt wurden (vgl. BGr, 16. Januar 2018, 1C_202/2017 E. 3.3.4; 18. August 2017, 1C_84/2017 E. 5.3.6).

8.4 Vorliegend beruhen die Lärmprognosen im UVB auf einem Kiesgrubenbetrieb an 220 Tagen pro Jahr (jeweils Montag bis Freitag, kein Betrieb im Winter). Das Baurekursgericht hat die ursprünglich in Art. 9 GPV enthaltene Ausnahmemöglichkeit gestrichen, wonach Bodenarbeiten ausserhalb der Betriebszeiten für das Ausnützen von trockener Witterung hätten durchgeführt werden können. Angesichts der Witterungsabhängigkeit des Kiesgrubenbetriebs ist es nachvollziehbar, wenn die Mitbeteiligte 2 vorbringt, dass sie auf die Betriebszeiten am Samstag für das Ausnützen trockener Witterung und andere dringende, wie z. B. terminbedingte Arbeiten angewiesen ist. Der geltend gemachte betriebliche Bedarf für die fraglichen Arbeiten am Samstag ergibt sich auch daraus, dass die Gesamtdauern für die Etappen des Abbaubetriebs zeitlich limitiert sind (vgl. oben E. 6). Unter diesen Umständen ist keine vertiefte Abklärung der wirtschaftlichen Tragbarkeit in diesem Zusammenhang erforderlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine zusätzliche Einschränkung der Betriebszeiten am Samstag das geplante Vorhaben übermässig in der Betriebsorganisation einschränkt. Im Übrigen wird das beschwerdeführerische Argument eines Mangels an ausgedehnten lärmarmen Zeiten relativiert durch die erwähnte saisonale Gebundenheit des Betriebs bzw. die Ruheperioden im Winter. Dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung wird mit den Betriebszeiten gemäss Art. 9 GPV in der vom Baurekursgericht angepassten Fassung ausreichend Rechnung getragen. Es lässt sich annehmen, dass der geplante Anlagebetrieb insofern den lärmrechtlichen Anforderungen entspricht.

9. Nachdem den Rügen der Beschwerdeführenden zu spezialgesetzlichen Punkten nachgegangen wurde, ist die vorinstanzliche Gesamtinteressenabwägung zu überprüfen.

9.1 Gestützt auf Art. 3 RPV haben die Behörden im Rahmen der Sondernutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind sämtliche relevanten für und wider das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen (BGE 145 II 70 E. 3.2). Um die ermittelten und bewerteten relevanten Interessen, wie von Art. 3 Abs. 1 lit. c RPV gefordert, möglichst umfassend wirksam werden zu lassen, ist die Planung zu optimieren. Zwar kann es bei Unvereinbarkeiten dazu kommen, dass ein Interesse bevorzugt und das andere zurückgestellt wird; anzustreben ist aber eine ausgewogene Lösung, die den beteiligten Interessen ein Maximum an Geltung einträgt und ein Minimum an Wirkungsverzicht aufnötigt (BGE 148 II 36 E. 13.5). Bei der Überprüfung der Gewichtung der einzelnen Interessen übt das Verwaltungsgericht angesichts der Planungsautonomie der Behörden und der vollen Kognition des vorinstanzlichen Baurekursgerichts (§ 20 VRG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) in der Regel Zurückhaltung (vgl. oben E. 2). Ein Entscheid ist allerdings rechtsfehlerhaft, wenn die Behörde die Bedeutung von gesetzlich normierten Interessen im konkreten Fall verkannt hat (BGE 145 II 70 E. 3.2; 132 II 408 E. 4.3). Auch eine Kumulation verschiedener Abwägungsmängel, die für sich alleine genommen noch im Ermessen der Planungsbehörden liegen würden, oder wenn die Interessen nicht vollständig erfasst und in die Gesamtabwägung einbezogen wurden, stellt eine durch das Verwaltungsgericht zu überprüfende Rechtsfehlerhaftigkeit der fraglichen Planung dar (Tschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Art. 3 N. 46 ff.; Michael Pletscher, Der Gestaltungsplan i. e. S., Basel 2021, Rz. 173 ff.). Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Abwägung sämtlicher Interessen die von der Planungsbehörde gewählte Lösung sachlich nicht vertretbar erscheint (BGE 117 Ia 302 E. 4d).

9.2 Das Baurekursgericht hat der Beschwerdegegnerin zugebilligt, die massgeblich betroffenen Interessen umfassend ermittelt zu haben. Es hat gestützt auf den Richtplan das Interesse am Materialgewinnungsgebiet – mit dem zusätzlichen Zweck des Einbaus von Auffüllmaterial – als sehr erheblich bewertet. Bei den gegen das Abbauvorhaben gerichteten Interessen hat es dem Landschaftsschutz und der Erhaltung des Naherholungsgebiets, dem Schutz von Fruchtfolgeflächen, dem Grundwasserschutz und dem Denkmalschutz keine besondere Bedeutung beigelegt. Dem Waldschutz hat es keine überragende Bedeutung zuerkannt und das Interesse an einer raschen Realisierung eines Wildtierkorridors bzw. Landschaftsverbindung aufgrund der entsprechenden Planungsgeschichte zumindest relativiert. Die Begrenzung der projektbedingten Immissionen hat es als genügend erachtet, weshalb es den geltend gemachten finanziellen und persönlichen Einbussen von Anwohnerschaft und lokalem Gewerbe ebenfalls nur eine relativierte Bedeutung zugemessen hat. In der Gesamtschau hat es das Interesse an der Realisierung des Abbauvorhabens gemäss dem Gestaltungsplan als überwiegend im Verhältnis zu den entgegenstehenden Interessen beurteilt.

9.3 Entgegen den Beschwerdeführenden hat das Baurekursgericht die Interessen der Anwohnerschaft gegen den Kiesabbau am geplanten Standort eingehend in seine Interessenabwägung einbezogen. Dabei hat es auch die Absehbarkeit finanzieller Belastungen für die Beschwerdeführenden 2 und 3 zum Schutz ihrer Betriebe gegen Immissionen aus dem Kiesabbau (Erschütterungen, Staub, Lärm) gewürdigt. Es ist zum Schluss gelangt, das beantragte Gutachten zur Entwertung von Liegenschaften wegen dieses Abbauvorhabens sei entbehrlich. Eine genaue Bestimmung der geltend gemachten Minderwerte bzw. finanziellen Belastungen ist im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung vom insoweit beantragten Gutachten abgesehen hat (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Weiter stellen die Beschwerdeführenden nicht konkret die Vereinbarkeit der Immissionen aus Erschütterungen, Luftverunreinigung und Lärm bei den beschwerdeführenden Betrieben mit den umweltrechtlichen Vorschriften in Frage, sondern betonen deren Interesse an einer besonders ruhigen, erschütterungs- und staubarmen Umgebung. Mit diesen besonderen Umständen wie auch mit der Bedeutung ideeller Immissionen bei der Anwohnerschaft, insbesondere im Zusammenhang mit der Sichtbarkeit des Abbaugebiets, hat sich die Vorinstanz genügend auseinandergesetzt. Sinngemäss hat sie den privaten Interessen der Anwohnerschaft gegen den Gestaltungsplan ein erhebliches, wenn auch nicht besonders grosses Gewicht zugemessen. Namentlich die Etappe Nord des Kiesabbaus wird vom Siedlungsgebiet des Ortsteils Tagelswangen aus deutlich sicht- und hörbar sein. Immerhin findet das Abbauvorhaben aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 GPV verankerten Mindestabstands von 250 m der Gruben zum Siedlungsrand distanzmässig klar davon abgesetzt statt. Die verkehrsmässige Erschliessung des Kiesabbaugebiets durch Tagelswangen hat die Vorinstanz ebenfalls als gegen den Gestaltungsplan gerichtetes Interesse berücksichtigt und insofern Art. 10 GPV zur Optimierung der Interessen angepasst (vgl. oben E. 7). Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Interessen an der Schonung des Siedlungsgebiets nicht zu wenig stark gewichtet.

9.4 Weiter erheben die Beschwerdeführenden keine konkreten Einwände gegen die Beurteilung der Vorinstanz, wonach dem Landschaftsschutz nach Neufestsetzung des kantonalen Inventars der Landschaftsschutzobjekte keine besondere Bedeutung zukommt. Auch auf die Überlegungen der Vorinstanz betreffend Fruchtfolgeflächen, Grundwasserschutz, Denkmalschutz und Wildtierkorridor gehen die Beschwerdeführenden nicht näher ein. Was sodann die waldrechtlichen Interessen gegen das geplante Abbauvorhaben betrifft, hat die Vorinstanz diese zwar zu wenig berücksichtigt. Wenn die Reservefristen für das Abbauvorhaben in Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV auf je auf ein Jahr verkürzt werden, kann der Walderhaltung aber genügend Rechnung getragen werden (vgl. oben E. 6.6).

9.5 Auf der Seite der für den Gestaltungsplan sprechenden Interessen ist mit der Vorinstanz von der raumplanerischen Sachgerechtigkeit und von einem aktuellen öffentlichen Bedarf am Standort Tagelswangen für den Kiesabbau auszugehen. Dem gesamten geplanten Abbau- und Wiederauffüllungsvorhaben ist ein hohes öffentliches Interesse beizumessen (vgl. dazu oben E. 4.6). Die Vorinstanz hat sich in nachvollziehbarer Weise mit den Synergien zum geplanten Brüttenertunnel befasst. Eine Beschränkung des umstrittenen Gestaltungsplans auf die für solche Synergien voraussichtlich in Frage kommende Etappe Süd, wie die Beschwerdeführenden fordern, ist rechtlich nicht geboten. Die Beschwerdeführenden behaupten zwar, bei einer solchen Beschränkung auf die Etappe Süd könne die Erschliessung bzw. der Materialtransport grossteils über Förderbandanlagen zwischen dem Planperimeter und der Tunnelbaustelle erfolgen, sodass sich die umstrittene Bahnverladeanlage (mit Rodungen) erübrigen würde; restliche Transporte könnten mit Lastwagenfahrten durchgeführt werden, allenfalls über einen Autobahnanschluss bei einer bestehenden Notzufahrt in der Nähe. Allfällige Transporte über Förderbänder mit Bezug zum Brüttenertunnel müssen raumplanungsrechtlich zur Reduktion der projektbedingten Lastwagenfahrten beitragen und dürfen den statuierten Bahnanteil beim Abbauvorhaben nicht schmälern. Vor diesem Hintergrund fällt die von den Beschwerdeführenden eventualiter verlangte Überarbeitung des Gestaltungsplans mit Beschränkung auf die Etappe Süd nicht ernsthaft als Variante in Betracht und brauchte nicht vertieft geprüft zu werden.

9.6 Die Beschwerdeführenden beanstanden zudem, die Vielzahl der gegen den Gestaltungsplan sprechenden öffentlichen und privaten Interessen müsse, selbst wenn diese nur von untergeordneter Bedeutung sein sollten, vorliegend dazu führen, dass das gewichtige Interesse am geplanten Kiesabbau am Standort Tagelswangen zurückzustehen habe. Es sei raumplanungsrechtlich widersinnig, eine der letzten verbleibenden grossen Freiflächen zwischen Bahngleisen, Autobahn, Wald, Kantonsstrasse und Wohnsiedlungen mitten in der Agglomeration Zürich für dieses Abbauvorhaben zu nutzen.

9.7 Es ist darauf hinzuweisen, dass westlich und südwestlich von Tagelswangen ausgedehnte Freiflächen und Wälder bestehen bzw. dieses Naherholungsgebiet mehrere Quadratkilometer ausmacht. Allerdings wird dieses von den angesprochenen Verkehrsträgern durchschnitten. Der Gestaltungsplanperimeter von ca. 45 ha (oben E. 3.3) beansprucht flächenmässig einen kleinen Anteil dieser Landschaft. Unter Einbezug der genannten Verkehrsträger handelt es sich beim neuen Kiesgewinnungsgebiet auch nicht um einen Ersteingriff in eine weitgehend unberührte Landschaft (vgl. zum Begriff des Ersteingriffs BGr, 26. Oktober 2016, 1C_346/2014, E. 5.3.1). Zur Sicherstellung der Erschliessung ist hinzunehmen, dass zwar für eine lange Zeitspanne, aber doch nur in temporärer Weise Wald insbesondere für die Bahnverladeanlage beansprucht werden muss. Entgegen den Beschwerdeführenden ist in der Gesamtschau nicht ein grundlegender Widerspruch zwischen dem geplanten Kiesabbau am Standort und den Planungsgrundsätzen von Art. 3 RPG zur Schonung von Landschaft und Siedlungsgebieten auszumachen. Beim Kiesabbau finden grossflächige, jedoch etappierte Eingriffe in die Landschaft statt (vgl. Art. 4 Abs. 2 GPV zur maximal offenen Grubenfläche). Der Konflikt des Abbaubetriebs namentlich zu den damit verursachten Immissionen im Siedlungsgebiet von Tagelswangen lassen sich durch die massgeblichen Vorgaben im Gestaltungsplan (inkl. Monitoring) erheblich entschärfen. Der Gestaltungsplan enthält im Übrigen auch Vorschriften zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. Art. 14 ff. GPV). Die gegen den Gestaltungsplan gerichteten öffentlichen und privaten Interessen erreichen, selbst wenn sie zusammengenommen werden, nicht ein Gewicht, welches das hohe öffentliche Interesse am Kiesabbau am Standort bezüglich der Etappen Süd und Nord umzustossen vermöchte. Vielmehr werden mit den vorgenommenen Optimierungen auf Ebene des Gestaltungsplans die entgegenstehenden Interessen genügend gewahrt, auch wenn das Potenzial der Nutzungskonflikte nicht vollständig ausgeräumt werden kann. Insbesondere ist es insofern ausreichend, dass die unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen aus dem Anlagenbetrieb auf die Anwohnerschaft und das lokale Gewerbe gesamthaft gering gehalten werden (vgl. Art. 3 Abs. 4 lit. c RPG).

9.8 Demzufolge erweist es sich unter dem Blickwinkel der Gesamtinteressenabwägung nicht als rechtsfehlerhaft, wenn das Baurekursgericht den angefochtenen Gestaltungsplan (mit den vorstehend diskutierten Anpassungen an den Gestaltungsplanvorschriften) geschützt hat.

10.  

10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Zusätzlich zu den im Entscheid des Baurekursgerichts angeordneten Anpassungen an Art. 9, 10 und 32 GPV sind Art. 30 Abs. 2 und 3 GPV dahingehend zu ändern, dass die Reservefristen für das Abbauvorhaben auf je ein Jahr verkürzt werden (oben E. 6.6). Im Übrigen ist die Beschwerde in der Sache abzuweisen.

10.2 Da der Entscheid des Baurekursgerichts teilweise, wenn auch in einem Nebenpunkt, abzuändern ist, sind die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Blick auf die Beschwerdeführenden anzupassen. Das Baurekursgericht hat ihnen gesamthaft einen Anteil von 9/20 sowie der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 2 einen solchen von je 1/40 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Die den Rekurrierenden im Verfahren R3.2022.0018 auferlegten Kostenanteile von insgesamt 1/2 sind zufolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hätte den Rügen der Beschwerdeführenden (wie das Verwaltungsgericht) auch mit Bezug auf Art. 30 GPV entsprechen müssen. Ihr Rekurs hätte ohne diese reformatorische Änderung gutgeheissen werden müssen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden insgesamt nur 7/20 sowie der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 2 je 3/40 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu überwälzen. Da die Beschwerdeführenden aufgrund der teilweisen Gutheissung in Nebenpunkten vor der Vorinstanz weiterhin nicht überwiegend obsiegen, bleiben die vorinstanzlichen Entschädigungsfolgen unverändert.

10.3 Die Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang den Beschwerdeführenden zu 4/5 sowie der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 2 zu je 1/10 aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für ihren gesamten Anteil (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Der Mitbeteiligten 2 ist aufgrund des überwiegenden Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden haben die Parteientschädigung unter solidarischer Haftung zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt und den Beschwerdeführenden steht aufgrund des mehrheitlichen Unterliegens keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Ergänzung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. November 2022 werden die Gestaltungsplanvorschriften (GPV) im Sinn der Erwägungen wie folgt angepasst:

       Art. 30 Abs. 2 Satz 2 GPV wird wie folgt neu gefasst: "Die Frist kann um 1 Jahr verlängert werden, falls ungünstige Witterung eine vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp. Rekultivierung nicht zulässt."

Art. 30 Abs. 3 Satz 2 GPV wird wie folgt neu gefasst: "Die Frist kann um 1 Jahr verlängert werden, falls ungünstige Witterung eine vorschriftsgemässe Wiederauffüllung resp. Rekultivierung nicht zulässt."

  b)  In Abänderung der Dispositivziffer IV des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. November 2022 werden die vorinstanzlichen Kosten den Rekurrierenden im Verfahren R3.2022.00117 insgesamt zu 7/20 (unter solidarischer Haftung für ihren Anteil) sowie der Rekursgegnerin und der L AG zu je 3/40 auferlegt.

  c)  Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      725.--   Zustellkosten, Fr. 10'725.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden insgesamt zu 4/5 (unter solidarischer Haftung für ihren Anteil) sowie der Beschwerdegegnerin und der L AG zu je 1/10 auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der L AG eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligten; c)    das Baurekursgericht; d)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

       e)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

       f)     das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

VB.2023.00035 — Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2023.00035 — Swissrulings