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Zürich Verwaltungsgericht 22.06.2023 VB.2022.00780

June 22, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,020 words·~15 min·5

Summary

Aufenthaltsbewilligung | [(Nacheheliche) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen 36-jährigen Kubaner aufgrund seiner Beziehung zu seinem 12-jährigen Schweizer Sohn] Nachdem sich der Beschwerdeführer nach weniger als drei Jahren von seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau trennte, kommt ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch zu. Die behauptete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Kuba ist nicht erstellt (E. 2.2 ff.). Der Beschwerdeführer hat zwar in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem 12-jährigen Sohn aus erster Ehe (E. 3.3.1). In wirtschaftlicher Hinsicht fehlt diese Beziehung jedoch (E. 3.3.2). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten, da er mehrere Straferkenntnisse erwirkte und migrationsrechtliche Anordnungen missachtete (E. 3.3.3). Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kann über die modernen Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche weiterhin gepflegt werden (E. 3.3.4). Insgesamt sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt (E. 3.4). Gutheissung UP/Abweisung URB (mangels Rechtsvertretung). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00780   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.09.2023 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[(Nacheheliche) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen 36-jährigen Kubaner aufgrund seiner Beziehung zu seinem 12-jährigen Schweizer Sohn] Nachdem sich der Beschwerdeführer nach weniger als drei Jahren von seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau trennte, kommt ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch zu. Die behauptete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Kuba ist nicht erstellt (E. 2.2 ff.). Der Beschwerdeführer hat zwar in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seinem 12-jährigen Sohn aus erster Ehe (E. 3.3.1). In wirtschaftlicher Hinsicht fehlt diese Beziehung jedoch (E. 3.3.2). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer nicht tadellos verhalten, da er mehrere Straferkenntnisse erwirkte und migrationsrechtliche Anordnungen missachtete (E. 3.3.3). Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kann über die modernen Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche weiterhin gepflegt werden (E. 3.3.4). Insgesamt sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt (E. 3.4). Gutheissung UP/Abweisung URB (mangels Rechtsvertretung). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG KINDSINTERESSE KINDSWOHL KUBA NACHEHELICHER HÄRTEFALL TADELLOSES VERHALTEN WIEDEREINGLIEDERUNG

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2022.00780

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1986 geborener kubanischer Staatsangehöriger. Am 11. März 2011 schlossen er und die Schweizerin B (geboren 1977, ledig C) in D die Ehe, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen erhielt. Aus der Ehe ging am 21. November 2011 Sohn E hervor, der wie seine Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die Ehegemeinschaft wurde Anfang 2014 aufgegeben und die Ehe am 21. September 2016 geschieden. Mit Verfügung vom 30. September 2014 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

B. Ab Mai 2016 hielt sich A offenbar zunächst in Italien und danach in Spanien auf. Am 8. September 2016 reiste er von Barcelona her in die Schweiz ein. Am 14. September 2016 wurde er anlässlich einer Verkehrskontrolle verhaftet und aus der Schweiz weggewiesen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 1. Dezember 2016 ein bis am 21. September 2019 gültiges Einreiseverbot. Die Kantonspolizei Bern hielt A am 7. April 2017 an und führte ihn dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen zu, das ihn in Ausschaffungshaft versetzte. Am 10. Juli 2017 liess er sich in die psychiatrische Klinik F einweisen, wo er tags darauf aus der Haft entwich. Die Polizei Basel-Landschaft hielt A am 30. September 2017 an und versetzte ihn in den Strafvollzug. Daraus wurde er am 8. April 2018 entlassen. Am 29. Juli 2018 nahm ihn die Kantonspolizei am Flughafen Zürich fest. Zwischen dem 6. Februar und dem 3. Mai 2019 befand sich A erneut im Strafvollzug.

C. Am 21. Februar 2019 heiratete A in Zürich die Schweizerin G (geboren 1996); in der Folge erhielt er im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Seit November 2021 wohnen A und seine Ehefrau nicht mehr zusammen. Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. November 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2022 beantragte A dem Verwaltungsgericht, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, und brachte vor, er lebe unter dem Existenzminimum, weshalb "eine kostenlose Rechtsvertretung beantragt wird". Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass das Gericht einer Partei grundsätzlich keinen Rechtsvertreter sucht; ebenso wies es ihn auf Internetportale zur Anwaltssuche hin und legte die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands dar.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, liess dem Verwaltungsgericht jedoch am 10. Februar und am 21. Juni 2023 weitere Akten zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit G keine drei Jahre gedauert hat. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kommt dem Beschwerdeführer somit nicht zu.

2.3 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können sich etwa aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Diese Bestimmung kommt hier jedoch nicht zum Tragen, da sich aus deren Auslegung ergibt, dass damit grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint sind, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1; BGr, 10. Juni 2011, 2C_830/2010, E. 3.1.3) und jedenfalls nicht Kinder aus einer früheren Beziehung. Der Beschwerdeführer und G haben jedoch kein gemeinsames Kind. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn aus früherer Ehe fällt nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

2.4 Im Weiteren können wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall in diesem Sinn setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich in der Vergangenheit öffentlich gegen die kubanische Regierung geäussert und Missstände in Kuba angeprangert. Er wäre deshalb bei einer Rückkehr gefährdet. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhielt, ist diese behauptete Gefährdung durch nichts belegt. Im Gegenteil reiste der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrmals nach Kuba; erst vor rund einem Jahr hielt er sich über einen Monat dort auf. Im März 2023 reiste er erneut in seine Heimat, wo er sich bis heute aufhält. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 36 Jahre alt und arbeitsfähig ist. Er ist in Kuba geboren und verbrachte seine Kindheit und Jugend dort, bevor er als 24-Jähriger in die Schweiz einreiste. Mit der Sprache und Kultur seiner Heimat ist er noch immer vertraut. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Kuba ist demnach nicht gefährdet.

2.5 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 AIG ableiten.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich – gestützt auf die Beziehung zu seinem Sohn E – auf das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens. Dieses kann berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1).

3.2 Ob das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben tangiert ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 144 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.3).

Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Das heisst, der Leitgedanke von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

3.3  

3.3.1 Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes ist das Erfordernis einer engen affektiven Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem hier anwesenheitsberechtigten Kind bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts gepflegt wird. Das Besuchsrecht muss allerdings kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werden. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (zum Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.4, und 14. Mai 2020, 2C_57/2020, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

Im Scheidungsurteil vom 21. September 2016 wurde die elterliche Sorge allein der Kindsmutter zugeteilt. Seit dem 1. Juni 2022 verfügen sie und der Beschwerdeführer (wieder) über die gemeinsame elterliche Sorge, wobei E bei seiner Mutter wohnt. Diese gab im April 2022 an, dass sich der Beschwerdeführer seit rund drei Jahren regelmässig um seinen Sohn kümmere. Anfangs sei E einmal pro Monat zu seinem Vater nach H gegangen, dann alle drei Wochen, und seit fast einem Jahr gehe er alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend zu diesem. Über die Feiertage verbringe E "auch mal 3 oder 4 Nächte" beim Beschwerdeführer und in den kommenden Sommerferien eine Woche. Im Rekursverfahren bestätigte die Kindsmutter diese positive Entwicklung der Vater-Sohn-Beziehung in den letzten Jahren. Der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn wird damit im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt und das Erfordernis einer engen affektiven Beziehung ist erfüllt (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 3.6 mit Hinweisen).

3.3.2 Nach der Rechtsprechung hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen vollumfänglich leistet. Zu unterscheiden ist zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt mithin, ob die bzw. der Pflichtige sich in einer ihr bzw. ihm vorwerfbaren Weise nicht um ein Einkommen bemüht, das das Erbringen von Unterhaltsleistungen erlaubt (BGE 144 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

In der am 15. Januar 2014 vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland genehmigten Vereinbarung betreffend Eheschutzmassnahmen verpflichtete sich der Beschwerdeführer zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 500.- für E. Diese hat er in der Folge jedoch nie geleistet. Die im Scheidungsurteil vom 21. September 2016 festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 250.- pro Monat bezahlte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Bereits im Mai 2014 war deshalb eine Alimentenbevorschussung eingerichtet worden. Da der Beschwerdeführer zwischen Januar 2016 und Juli 2019 über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte, können ihm die ausbleibenden finanziellen Leistungen für diese Periode nur teilweise vorgeworfen werden; er hätte sich aber auch im Ausland um eine (feste) Erwerbstätigkeit bemühen können, um Unterhaltszahlungen leisten zu können. Doch auch nach der erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 leistete der Beschwerdeführer die zivilrechtlich festgelegten Alimente nicht. Er bemühte sich jedoch, die bevorschussten Alimente (teilweise) zurückzubezahlen: Gemäss Angaben der Gemeinde I bezahlte er im November 2019 Fr. 80.- und zwischen Januar 2020 und Juni 2021 monatlich jeweils Fr. 90.- an Alimentenschulden zurück. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis im Juli 2021 eine zweijährige Lehre als … absolvierte und deshalb nur über ein beschränktes Erwerbseinkommen verfügte. Dass er seit Abschluss seiner Lehre Unterhaltszahlungen (im zivilrechtlich festgelegten Umfang) geleistet hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er bringt jedoch vor, er habe seiner Ex-Frau "wann immer möglich kleinere Geldbeträge" gegeben; ebenso kaufe er E – wenn er diesen bei sich habe – etwa Kleider oder Spielzeuge, soweit es sein beschränktes Budget zulasse.

Insgesamt ist das Erfordernis der wirtschaftlichen Bindung nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer während über neun Jahren die im Eheschutzbzw. Scheidungsurteil festgelegten Zahlungen nicht geleistet hat. Dabei ist ihm insbesondere vorzuwerfen, dass er sich über Jahre hinweg wenig bemüht zeigte, seinen Unterhaltspflichten auch nur teilweise nachzukommen.

3.3.3 Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt. Es wird abgeschwächt, sofern eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber dem ausländischen, die Obhut ausübenden Elternteil zur Folge hat, dass das Schweizer Kind mit diesem ausreisen müsste, was hier gerade nicht der Fall ist. Im Übrigen kann das Gewicht des Kriteriums nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen relativiert werden, die es ausnahmsweise rechtfertigen, untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien aufwiegen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_493/2018, E. 3.2, und 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 5.1 f., je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob ein tadelloses Verhalten im Sinn der erwähnten Praxis vorliegt, ist nicht nur das strafrechtlich relevante Verhalten, sondern auch die Respektierung des Migrationsrechts zu beachten. Die migrationsrechtliche Bewertung kann daher härter ausfallen als die strafrechtliche (BGE 144 I 91 [= Pra. 108/2019 Nr. 11] E. 5.2.4, 140 I 145 [= Pra. 103/2014 Nr. 90] E. 4.3; BGr, 16. Mai 2019, 2C_340/2019, E. 6.2.4).

Der Beschwerdeführer erwirkte zwischen Dezember 2013 und Februar 2022 mindestens sieben Straferkenntnisse; mit diesen wurde er mit Freiheitsstrafen von insgesamt 295 Tagen, Geldstrafen von total 60 Tagessätzen, 148 Stunden gemeinnütziger Arbeit und Bussen von gesamthaft Fr. 1'500.- belegt. Aufgrund der gegen ihn verhängen Freiheitsstrafen befand sich der Beschwerdeführer mehrfach im Strafvollzug, zuletzt zwischen dem 9. und dem 23. Februar 2023. Die von ihm begangenen Delikte können sodann nicht als Bagatellen bezeichnet werden, zumal er sich unter anderem (mehrfach) der Fälschung von Ausweisen schuldig machte und ausserdem mehrfach gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie das Ausländer- und Integrationsgesetz verstiess. Im Zusammenhang mit den (mehrfachen) Verurteilungen wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts kommt hinzu, dass er gegenüber der Kantonspolizei Zürich im Juli 2018 angab, er sei nie aus der Schweiz ausgereist, obwohl er sich bewusst gewesen sei, dass sein Aufenthalt rechtswidrig war. Gleichzeitig ist relativierend zu berücksichtigen, dass er wohl mehrfach (rechtswidrig) in die Schweiz einreiste, um seinen Sohn zu sehen. Des Weiteren entzog sich der Beschwerdeführer der gegen ihn angeordneten Ausschaffungshaft, indem er sich freiwillig in eine psychiatrische Klinik einweisen liess, um von dort aus der Haft zu entweichen.

Zusammenfassend stehen auch die strafrechtlichen Verurteilungen und die Missachtung migrationsrechtlicher Anordnungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen.

3.3.4 An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewilligung die derzeit bestehende Beziehung zu seinem Sohn nicht im gleichen Mass wird aufrechterhalten können. Da dieser heute rund zwölf Jahre alt ist, kann die Beziehung aber über die modernen Kommunikationsmittel weiterhin gepflegt werden. Zu diesem Zweck müssen das Mobilfunknetz und die Internetabdeckung nicht dem Standard in der Schweiz entsprechen. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn im Rahmen von Ferienaufhalten in der Schweiz besuchen kann. Sollte dies aufgrund seiner finanziellen Lage (auch mittelfristig) nicht möglich sein, so könnte B gemeinsam mit E nach Kuba zum Beschwerdeführer reisen. Aufgrund der Akten ist denn auch davon auszugehen, dass die Kindsmutter zu einer aktiven Unterstützung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht bereits ist: So reiste sie in den vergangenen Jahren zwei Mal nach Spanien, um ihrem Sohn den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer zu ermöglichen. Überdies hatte sie sich bereits in der Scheidungskonvention vom 21. September 2016 bereit erklärt, nach Möglichkeit mit E nach Kuba zum Beschwerdeführer zu reisen. Aufgrund seines Alters sollte es E bald auch möglich sein, allein nach Kuba zu seinem Vater zu reisen.

Das hier zu berücksichtigende (gewichtige) Kindsinteresse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz geht schliesslich klar aus den Akten hervor, weshalb hier von einer Anhörung Es abgesehen werden kann.

3.4 Insgesamt sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht erfüllt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kontakt mit seinem Sohn und derjenige seines Sohns, mit beiden Elternteilen (in der Schweiz) aufzuwachsen, überwiegen hier das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Einwanderung nicht.

4.  

4.1 Die Vorinstanz hat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere, wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer ist zwar in sprachlicher Hinsicht gut integriert. Er erwirkte jedoch mehrere Straferkenntnisse und vermochte auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht Fuss zu fassen. Positiv zu würdigen ist, dass er sich um eine Ausbildung bemühte und eine Lehre zum … erfolgreich abschloss. Eine vertiefte Integration in gesellschaftlicher Hinsicht wird nicht geltend gemacht ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist ihm eine Rückkehr nach Kuba zumutbar (vgl. vorn, E. 2.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

6.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist anzunehmen. Weil er eine affektive Beziehung zu seinem heute 12-jährigen Schweizer Sohn hat und diese insbesondere in den letzten drei Jahren intensivierte, waren seine Begehren nicht offenkundig aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist damit gutzuheissen.

6.4 Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist dagegen abzuweisen: Der Beschwerdeführer trat ohne Rechtsvertretung auf, weshalb ihn das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 darauf hinwies, dass das Gericht einer Partei grundsätzlich keinen Rechtsvertreter sucht. Der Beschwerdeführer bezeichnete in der Folge keinen Rechtsvertreter und wandte sich auch nicht mehr an das Verwaltungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage wäre, selbst einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu finden, liegen nicht vor, zumal er sich in der Vergangenheit in mehreren Verfahren vertreten liess (vgl. Plüss, § 16 N. 106 und 114; ferner VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00819, E. 6.2).

6.5 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM.

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