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Zürich Verwaltungsgericht 25.01.2024 VB.2022.00768

January 25, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,521 words·~18 min·6

Summary

Verletzung von Berufsregeln | [Zulässigkeit der Vertretung einzelner Aktionäre, Verwaltungsräte und Geschäftsführer im Konflikt mit den übrigen Aktionären und Verwaltungsräten einer Gesellschaft, für welche der Beschwerdeführer zuvor unmittelbar anwaltlich tätig war.] Grundlagen und Teilgehalte der anwaltlichen Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäss Art. 12 lit. c BGFA [E. 2]. Die Zulässigkeit des Tätigwerdens gegen eine ehemalige Klientschaft beurteilt sich nicht ausschliesslich anhand des Risikos einer Offenlegung vertraulicher Informationen und der Identität des Streitgegenstands. Besteht zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst ein Rechtsanwalt gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Verfahren Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Das Vorliegen gegenläufiger Mandate in diesem Sinn beurteilt sich mitunter anhand des Zeitablaufs zwischen den Mandaten, der Nähe des tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs, der Bedeutung und Dauer des früheren Mandats, der bei Ausübung des ersten Mandats erworbenen Kenntnisse sowie des Weiterbestehens eines Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft (E. 4.2). Aufgrund der Natur der im Raum stehenden Vorwürfe im Zusammenhang mit der Geschäftsführungstätigkeit seiner neuen Klientschaft besteht vorliegend ein hinreichend konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer unmittelbar gegen seine frühere Klientin wird vorgehen müssen (E. 4.3). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner früheren Tätigkeit für die Gesellschaft unbestrittenermassen stets durch die von ihm nunmehr persönlich vertretenen damaligen Geschäftsführer instruiert wurde, besteht jedoch keine Gefahr der Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Annahme des späteren Mandats als unzulässig erscheinen liesse (E. 4.4). Ebenso wenig ersichtlich ist das Bestehen eines hierfür hinreichend engen Sachzusammenhangs zwischen der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Gesellschaft und derspäteren Vertretung einzelner Geschäftsführer und Verwaltungsräte in einem Aktionärskonflikt (E. 4.5). Verneinung eines Verstosses gegen Art. 12 lit. c BGFA und Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 5). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00768   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln

[Zulässigkeit der Vertretung einzelner Aktionäre, Verwaltungsräte und Geschäftsführer im Konflikt mit den übrigen Aktionären und Verwaltungsräten einer Gesellschaft, für welche der Beschwerdeführer zuvor unmittelbar anwaltlich tätig war.] Grundlagen und Teilgehalte der anwaltlichen Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäss Art. 12 lit. c BGFA [E. 2]. Die Zulässigkeit des Tätigwerdens gegen eine ehemalige Klientschaft beurteilt sich nicht ausschliesslich anhand des Risikos einer Offenlegung vertraulicher Informationen und der Identität des Streitgegenstands. Besteht zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst ein Rechtsanwalt gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Verfahren Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Das Vorliegen gegenläufiger Mandate in diesem Sinn beurteilt sich mitunter anhand des Zeitablaufs zwischen den Mandaten, der Nähe des tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs, der Bedeutung und Dauer des früheren Mandats, der bei Ausübung des ersten Mandats erworbenen Kenntnisse sowie des Weiterbestehens eines Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft (E. 4.2). Aufgrund der Natur der im Raum stehenden Vorwürfe im Zusammenhang mit der Geschäftsführungstätigkeit seiner neuen Klientschaft besteht vorliegend ein hinreichend konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer unmittelbar gegen seine frühere Klientin wird vorgehen müssen (E. 4.3). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner früheren Tätigkeit für die Gesellschaft unbestrittenermassen stets durch die von ihm nunmehr persönlich vertretenen damaligen Geschäftsführer instruiert wurde, besteht jedoch keine Gefahr der Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Annahme des späteren Mandats als unzulässig erscheinen liesse (E. 4.4). Ebenso wenig ersichtlich ist das Bestehen eines hierfür hinreichend engen Sachzusammenhangs zwischen der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Gesellschaft und der späteren Vertretung einzelner Geschäftsführer und Verwaltungsräte in einem Aktionärskonflikt (E. 4.5). Verneinung eines Verstosses gegen Art. 12 lit. c BGFA und Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 5). Gutheissung.

  Stichworte: ANWALTSGEHEIMNIS INTERESSENKONFLIKT PARTEIWECHSEL VERTRAULICHKEITSKONFLIKT VERWEIS

Rechtsnormen: Art. 12 lit. c BGFA Art. 13 BGFA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00768

Urteil

der 3. Kammer

vom 25. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 18. November 2021 reichte die C AG bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln ein, unter Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Anordnung einer angemessenen Disziplinarmassnahme. Die C AG warf ihm zusammengefasst die Vornahme eines unzulässigen Parteiwechsels vor, indem er ein Mandat ihrer ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsführer D und E (sowie der von ersterem kontrollierten F AG) betreffend deren Vertretung in einem Konflikt mit Geschäftspartnern, Aktionären und Organmitgliedern der C AG und verschiedenen Tochtergesellschaften angenommen habe. Dies, obwohl Rechtsanwalt A zuvor während mehrerer Jahre in verschiedensten Angelegenheiten für die C AG anwaltlich tätig gewesen sei. Dadurch habe er seine Pflichten gemäss Art. 12 lit. a und lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verletzt.

B. Mit Beschluss vom 3. Februar 2022 eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen A wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. c BGFA). Sie setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen, unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.- und eines Entscheids aufgrund der Akten im Säumnisfall. A liess sich hierzu innert Frist mit Eingabe vom 17. Mai 2022 vernehmen und die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

C. Mit Beschluss vom 3. November 2022 erteilte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA einen Verweis (Dispositivziffer I). Ferner auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- (Dispositivziffern II und III).

II.  

Hiergegen liess A mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Aufsichtskommission und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragen.

Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 9. Januar 2023 und unter Einreichung der Verfahrensakten auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Anwältinnen und Anwälte meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA). Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 14. März 2019, 1B_510/2018, E. 2.1, mit Hinweisen; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2; vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese Bestimmungen sollen zum Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich in deren Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen eingeschränkt zu sein (vgl. BGE 141 IV 257 E. 2.1; BGr, 14. März 2019, 1B_510/2018, E. 2.1; BGE 130 II 87 E. 4.2; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 774 ff.). Dem Verbot von Interessenkonflikten wird ferner eine Funktion beim Schutz des Anwaltsgeheimnisses zugeschrieben, indem hierdurch Situationen vermieden werden, in denen sich ein Anwalt oder eine Anwältin versucht sehen könnte, vertrauliche Informationen aus einer früheren Mandatsbeziehung zum Nachteil des damaligen Klienten im Interesse eines derzeitigen Klienten offenzulegen oder zu verwenden (vgl. VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.3; Hans Nater/Martin Rauber, Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010, S. 248 ff; Benoît Chappuis/Jérome Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 527 f.; Schiller, Rz. 779; kritisch: Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 350; vgl. ferner Chappuis/Gurtner, Rz. 563 f.).

2.2 Das in Art. 12 lit. c BGFA statuierte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ist entsprechend seiner offenen Formulierung weit auszulegen. Es bezweckt, jede Art von Interessenkonflikten zu vermeiden, welche gegen die Berufsregeln verstossen würden (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.2, auch zum Nachfolgenden; vgl. BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1, mit zahlreichen Beispielen). Ein unzulässiger Interessenkonflikt ist einerseits zu bejahen, wo die zu wahrenden Klienteninteressen den persönlichen Interessen des Anwalts oder der Anwältin selbst zuwiderlaufen. Andererseits untersagt die Bestimmung Anwältinnen und Anwälten die gleichzeitige Vertretung von Klienten, deren Interessen gegenläufig sind. Unter dem Begriff des Parteiwechsels wird schliesslich die Frage diskutiert, ob und in welchen Fällen ein Anwalt oder eine Anwältin ein Mandat annehmen darf, welches den Interessen einer ehemaligen Klientschaft zuwiderläuft (vgl. Fellmann, Rz. 409; Chappuis/Gurtner, Rz. 599 ff. sowie weiterführend E. 4.2 nachstehend). Massgebend für das Vorliegen eines Interessenkonflikts sind insbesondere die konkrete Bindung bzw. Beziehung zwischen den Beteiligten im Einzelfall, die gesamte tatsächliche, materielle Situation sowie die konkreten abweichenden Interessen, welche die betroffene Anwaltsperson in ein Dilemma bringen können (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.2, mit Hinweisen).

2.3 Die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts (BGE 145 IV 218 E. 4.2; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März 2010; 2C_688/2009 E. 3.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1; 21. Juli 2009, 2C_889/2008, E. 3.1.3; vgl. zum Ganzen VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.7).

3.  

3.1 Nach der im Grundsatz unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer gemäss den im Recht liegenden Honorarnoten mindestens seit März 2019 und nach eigenen Angaben schon seit 2015 regelmässig als Anwalt für die C AG tätig gewesen. Diese 1999 gegründete Gesellschaft sei während längerer Zeit von zwei Aktionärsgruppen mit Beteiligungen von je 50 % gehalten worden. Die eine Gruppe habe bestanden aus D, welcher über die von ihm beherrschte F AG 45,2 % der Aktien gehalten habe, dessen Ehefrau E mit einem Anteil von 2,5 % und G mit einem solchen von 2,3 %. Diese Aktionäre hätten in einem Poolingvertrag die übereinstimmende Ausübung ihrer Stimmrechte vereinbart. Die zweite Aktionärsgruppe habe aus der H SA und mehreren Personen aus deren Umfeld bestanden. Auch unter dieser Gruppe habe ein Poolingvertrag bestanden. D und E hätten die Geschäfte der C AG geführt und die F AG deren Buchhaltung. Die H SA sei für die technischen Entwicklungen zuständig gewesen. Sie habe den Verwaltungsratspräsidenten der C AG in Person von I gestellt und gegenüber deren Geschäftsführung über "gewisse Kontrollbefugnisse" verfügt, deren Umfang allerdings unklar geblieben sei.

3.2 Im Jahr 2020 sei es innerhalb des Aktionariats der C AG zu einer Streitigkeit betreffend den im Jahr 2010 durch D getätigten Verkauf der J GmbH – einer weiteren Gesellschaft der C-Gruppe – an die K GmbH gekommen. Die Aktionäre der H SA hätten D vorgeworfen, die J GmbH zu einem übersetzten Preis verkauft zu haben, und hätten eine Beteiligung am Erlös verlangt. Ein beigezogener Rechtsanwalt habe empfohlen, strafrechtlich (wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung) und allenfalls zivilrechtlich (mittels einer Verantwortlichkeitsklage) gegen D vorzugehen. Ein Treuhandunternehmen sei von I beauftragt worden, die Buchführung durch die F AG zu überprüfen, und habe in seinem diesbezüglichen Bericht vom 11. August 2021 etliche Geschäftsvorfälle aufgelistet, die es für fragwürdig hielt. Die Aktionäre der H SA hätten daraufhin umgehend die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangt. Der Minderheitsaktionär G habe sich trotz Poolingvertrag auf deren Seite geschlagen, die dadurch über eine Mehrheit von 52,3 % des Aktienkapitals verfügt habe. In der Folge seien D und E aus dem Verwaltungsrat der C AG abgewählt und das Mandat der F AG zur Führung der Buchhaltung der C AG gekündigt worden. Im Zuge dieser Streitigkeiten habe I im Juni 2021 Einsicht in die Buchhaltung der C AG verlangt. D und E hätten diese verweigert und am 2. Juli 2021 den Beschwerdeführer mit der Wahrung ihrer Interessen und derjenigen der F AG beauftragt.

3.3 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin verletzte der Beschwerdeführer durch die Annahme dieses letztgenannten Mandats seine Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten gemäss Art. 12 lit. c BGFA.

3.3.1 Zur Begründung erwog die Beschwerdegegnerin einleitend, die Treuepflicht des Anwalts dauere auch nach der Beendigung eines Mandats fort. Insbesondere bleibe ein Anwalt an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfe keine Mandate annehmen, die sich gegen einen ehemaligen Klienten richteten und in deren Rahmen Informationen eine Rolle spielen könnten, die er vom früheren Mandanten unter dem Berufsgeheimnis erfahren habe. Dies gelte allerdings grundsätzlich nur für solche Kenntnisse, die der neue Mandant nicht schon selbst habe und somit auch dem Anwalt weitergeben könne. Je enger die beiden Mandate in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zusammenhängen würden, desto grösser sei die Gefahr einer Interessenkollision. Sei der Streitgegenstand der Mandate gar identisch, so sei der Parteiwechsel auch dann unzulässig, wenn der neue Klient dem Anwalt alle einschlägigen Informationen selbst vermitteln könne.

3.3.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich das jüngere Mandat nicht gegen seine ehemalige Klientin, die C AG, sondern gegen deren Aktionäre und Organe richte, erachtete die Beschwerdegegnerin als "mindestens teilweise unzutreffend". Zwar habe der Rechtsstreit, in dem der Beschwerdeführer das Ehepaar D/E und die F AG vertrete, seine Ursache in Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen und den Aktionären der H SA. Die Abwahl aus dem Verwaltungsrat der C AG, gegen die sich die neuen Mandanten des Beschwerdeführers zu wehren versuchten, sei aber ein Beschluss der Gesellschaft. In einem diesbezüglichen Gerichtsverfahren wäre die C AG Gegenpartei, nicht deren Aktionäre oder Organe. Sodann werde dem Ehepaar D/E vorgeworfen, im Rahmen ihrer Geschäftsführung in erheblichem Mass den Interessen der C AG zuwidergehandelt zu haben, wobei im Zusammenhang mit der Veräusserung der J GmbH durch D der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Raum stehe. Auch hinsichtlich eines diesbezüglichen Straf- oder Zivilverfahrens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer seine neue Mandantschaft gegenüber seiner ehemaligen Klientin, der C AG, zu vertreten hätte.

3.3.3 Bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die C AG und andere Gesellschaften der C-Gruppe sei es vorwiegend um die Bearbeitung von Vertragsund anderen Dokumenten im Zusammenhang mit arbeits- und steuerrechtlichen Fragen und einmal auch um den Rücktritt von D aus dem Verwaltungsrat einer Gruppengesellschaft gegangen. Das spätere Mandat betreffe Streitigkeiten innerhalb des Aktionariats der C AG und als Folge davon zwischen dieser und den Eheleuten D/E. Wenngleich der Streitgegenstand der beiden Mandate nicht identisch sei, sei das Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs unverkennbar. Die Eheleute D/E hätten die Geschäfte der C AG geführt und die von D beherrschte F AG deren Buchhaltung. In dem von I eingeholten Bericht betreffend die Geschäftsführung der Eheleute D/E seien aufgrund einer stichprobenweisen Überprüfung etliche Geschäftsvorfälle aus den Jahren 2017–2021 beanstandet und sei betont worden, dass es bei einer umfassenden Prüfung möglicherweise noch zu weiteren Beanstandungen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer sei im genannten Zeitraum immer wieder in verschiedensten Angelegenheiten für die C AG tätig gewesen, wobei aufgrund der Stellung der Eheleute D/E davon auszugehen sei, dass diese ihn jeweils beauftragt und instruiert hätten. Dabei liege es nahe, dass seine "intensive beratende Tätigkeit" auch Geschäftsvorgänge betroffen habe, welche in allfälligen straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gegen D und E relevant werden könnten.

3.3.4 Hinsichtlich eines möglichen Vertraulichkeitskonflikts erachtete es die Beschwerdegegnerin als zutreffend, dass die Eheleute D/E und die F AG aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsräte, Geschäftsführer und Buchhalter der C AG über alle Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften der C-Gruppe im Bilde seien. Der Beschuldigte hätte deshalb im Rahmen seiner Tätigkeit für diese Gesellschaften kaum vertrauliche Kenntnisse erlangen können, welche D und E nicht ebenfalls hätten und ihm selbst vermitteln könnten. Nicht zu bezweifeln sei indessen, dass der Beschwerdeführer während seiner mehrjährigen, breitgefächerten anwaltlichen Tätigkeit für die Gesellschaften der C-Gruppe viel vertrauliches Wissen über diese erworben habe. Dieses hätten ihm die Eheleute D/E in deren Eigenschaft als Organpersonen der C AG "im Hinblick auf die Wahrung von Interessen der Gesellschaft" anvertraut. Dass der Beschwerdeführer nun, mit diesem Wissen ausgestattet, die Eheleute D/E im Streit mit der C AG vertrete, erscheine deshalb "unter dem Blickwinkel von Art. 12 lit. c BGFA als unzulässig". Dass sie ihm entsprechende Kenntnisse wohl vermitteln könnten, wenn er sie nicht schon hätte, vermöge daran "bei dieser Konstellation" nichts zu ändern. Sodann sei fraglich, ob der Beschwerdeführer sich in der gegebenen Situation jederzeit uneingeschränkt für die Interessen seiner Klientschaft einsetzen könne. Die Beschwerdegegnerin erwog in diesem Zusammenhang, die gegenüber den Eheleuten D/E erhobenen Vorwürfe, die Geschäfte der C AG während Jahren in verschiedenster Hinsicht unkorrekt geführt zu haben, würden – wenn zutreffend – durchaus auch strafrechtliche Relevanz aufweisen. In Anbetracht der "intensiven beratenden Tätigkeit" des Beschwerdeführers für die C AG sei es möglich, dass in einem entsprechenden Verfahren auch er selbst ins Schussfeld geraten würde, wobei seine eigenen Interessen und diejenigen seiner Klientschaft diesfalls keineswegs zwingend gleichläufig wären. Im Moment würde dies jedoch keinen hinreichend konkreten Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA darstellen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert diese Begründung der Beschwerdegegnerin als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und willkürlich. Er macht weiterhin geltend, das neue Mandat richte sich nicht gegen die C AG oder gegen mit dieser verbundene Gesellschaften, sondern gegen die übrigen Aktionäre und Verwaltungsräte der C AG. Weiter bestehe kein Risiko der Offenlegung vertraulicher Informationen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner früheren Tätigkeit für die C AG erfahren habe, da er für diese jeweils von D bzw. der F AG oder E bzw. zumindest mit deren Wissen beauftragt und instruiert worden sei. Schliesslich bestreitet er das Bestehen eines thematischen Zusammenhangs zwischen seinen früheren Mandaten für die C AG und der aktuellen Vertretung des Ehepaars D/E und der F AG.

4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist es einem Anwalt oder einer Anwältin nicht schlechthin untersagt, ein Mandat anzunehmen, welches sich gegen eine ehemalige Klientschaft richtet. Allerdings ist ein nach Massgabe von Art. 12 lit. c BGFA verbotener Parteiwechsel auch nicht nur dort zu bejahen, wo das Risiko der Offenlegung vertraulicher Informationen aus dem früheren Mandat besteht oder wo das spätere Mandat die identische Streitmaterie wie das frühere Mandat betrifft. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts muss eine unzulässige Doppelvertretung nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein (hinreichend enger) Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht gemäss Bundesgericht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010, 2C_427/2009, E. 2.2; 1P.587/1997, E. 4c/aa in: Pra 87 [1998] Nr. 98; vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 601 ff.). Zur Beurteilung, ob in einem konkreten Fall gegenläufige Mandate vorliegen, können verschiedene Kriterien herangezogen werden, namentlich der Zeitablauf zwischen den Mandaten, das Bestehen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zwischen diesen, die Bedeutung und Dauer des früheren Mandats, die vom Anwalt bei der Ausübung des ersten Mandats erworbenen Kenntnisse sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft (BGE 145 IV 218 E. 2.1; vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 603, mit Hinweisen).

4.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzuhalten, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich das neue Mandat ausschliesslich gegen die Aktionäre und übrigen Verwaltungsräte der C AG, nicht aber gegen die C AG oder damit verbundene Gruppengesellschaften richte, in der vorliegenden Konstellation nicht gänzlich überzeugt. Auch wenn es sich beim Konflikt, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer mit der Vertretung der Interessen der Eheleute D/E und der F AG betraut wurde, in erster Linie um einen solchen mit anderen Aktionären und Organpersonen innerhalb der C AG handelt, so kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ihnen gegenüberstehenden Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder zumindest zwischenzeitlich über eine kontrollierende Mehrheit innerhalb der Generalversammlung und im Verwaltungsrat verfügten, was letztlich zur Abwahl der Eheleute D/E aus dem Verwaltungsrat der C AG und zur Kündigung des Buchführungsmandats der F AG führte. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Vorwürfe, wonach die Eheleute D/E im Rahmen ihrer Geschäftsführung die Interessen der C AG in verschiedener Hinsicht missachtet haben sollen, bestand bereits im Zeitpunkt der Annahme dieses Mandats ein konkretes Risiko, zur Wahrung von deren Interessen mit der pflichtgemässen Sorgfalt nicht nur gegenüber den übrigen Aktionären und Organpersonen, sondern auch unmittelbar gegenüber der C AG und möglicherweise weiteren Gruppengesellschaften tätig werden zu müssen.

4.4 Nicht zu folgen ist dagegen der Würdigung der Beschwerdegegnerin, wonach es unter dem Blickwinkel von Art. 12 lit. c BGFA als unzulässig erscheine, dass der Beschwerdeführer nunmehr die Eheleute D/E im Streit mit der C AG vertrete, obwohl er dabei vertrauliches Wissen verwerten könnte, welches seine Mandanten ihm als Organpersonen der C AG im Hinblick auf die Wahrung der Interessen dieser Gesellschaft anvertraut hätten.

4.4.1 Das aus Art. 12 lit. c und Art. 13 BGFA fliessende Verbot der Annahme von Mandaten, bei denen die Gefahr besteht, vertrauliche Informationen aus einer früheren Mandatsbeziehung verwerten oder erörtern zu müssen, soll sicherstellen, dass ein Anwalt die Vertraulichkeit der im Rahmen einer früheren Mandatsbeziehung anvertrauten Geheimnisse auch gegenüber seiner späteren Klientschaft wahren kann. Gleichzeitig wird dadurch gewährleistet, dass ein Anwalt auch die Interessen der späteren Klientschaft nach bestem Wissen und Gewissen wahren kann, ohne geschützte Kenntnisse aus früheren Mandaten verheimlichen zu müssen, obschon diese für die sorgfältige Mandatsausübung von Relevanz wären. Wie die Beschwerdegegnerin selbst betont, gilt dieses Verbot gemäss herrschender Lehre aber nur dort, wo die spätere Klientschaft nicht bereits selbst über die vertraulichen Informationen verfügt, sodass sie diese dem Anwalt (oder einem anderen Anwalt) auch selbst vermitteln könnte (vgl. hierzu Brunner/Henn/Kriesi, Rz. 179 sowie Fellmann, Rz. 409, je mit Hinweisen; vgl. ferner Giovanni A. Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 117). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin vorliegend ausdrücklich bejaht.

4.4.2 Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb eine mögliche Verwertung der geschützten Kenntnisse dennoch unzulässig sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Dass die fraglichen Informationen dem Beschwerdeführer ursprünglich zu einem anderen Zweck anvertraut wurden als zur Vertretung der Eheleute D/E, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Da gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin den Eheleuten D/E und der F AG aufgrund von deren Stellung als ehemalige Geschäftsführer bzw. Buchhalter sämtliche Geschäftsgeheimnisse der C AG bereits bekannt sein dürften, war der Beschwerdeführer auch bei Annahme des späteren Mandats ohne Weiteres in der Lage, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit für die C AG allenfalls erfahren hat. Mit der Pflicht des Beschwerdeführers zur Wahrung des Berufsgeheimnisses lässt sich eine Unzulässigkeit der Annahme des inkriminierten Mandats unter Art. 12 lit. c BGFA deshalb nicht begründen.

4.5 Zu beurteilen bleibt, ob nicht aufgrund der übrigen Kriterien der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von gegenläufigen Mandaten im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA auszugehen ist. Dies wäre namentlich dann zu bejahen, wenn der Inhalt des neuen Mandats für die Eheleute D/E und die F AG einen derart engen Sachzusammenhang zur früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C AG aufweisen würde, dass von einem hinreichend konkreten Risiko auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer unmittelbar solchen Interessen der C AG zuwiderhandeln müsste, mit deren Wahrung er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit für selbige betraut wurde.

4.6 Dass gegen die Eheleute D/E oder die F AG dereinst ein straf- oder zivilrechtliches Verfahren anhängig gemacht werden könnte, in welchem ihnen die C AG als Gegenpartei oder als Privatklägerin gegenüberstehen würde, und welches Geschäftsvorfälle zum Gegenstand haben könnte, an denen der Beschwerdeführer als Vertreter der C AG beteiligt war, erscheint zwar angesichts der zahlreichen im Raum stehenden Vorwürfe nicht ausgeschlossen. Den Akten sind indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Annahme des inkriminierten Mandats durch den Beschwerdeführer mit der Aufnahme eines solchen Verfahrens unmittelbar zu rechnen war oder dass ein solches inzwischen im Gange wäre. Sodann ist zu berücksichtigen, dass das umstrittene Mandat für die Eheleute D/E nicht deren Vertretung in einem solchen Verfahren betraf, sondern in einem Aktionärskonflikt, welcher sich zunächst um den Anspruch von I auf Einsicht in die Bücher der C AG und später um die Kontrolle über die Gesellschaft sowie die Abwahl der Eheleute D/E aus dem Verwaltungsrat der C AG drehte. Dass zwischen diesem Mandat und der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C AG ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass von einem Parteiwechsel mit dem konkreten Risiko der Vertretung gegenläufiger Interessen im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA auszugehen wäre, geht weder aus der Begründung der Beschwerdegegnerin noch aus den Akten hervor. Letztere Tätigkeiten, bei denen es gemäss der Beschwerdegegnerin vordergründig um die Bearbeitung von Vertrags- und anderen Dokumenten, mitunter um arbeits- oder steuerrechtliche Fragen und um den Rücktritt von D aus dem Verwaltungsrat einer Gruppengesellschaft ging, betrafen soweit ersichtlich jeweils die Wahrung der Interessen der C AG im Verhältnis zu deren Arbeitnehmern oder Geschäftspartnern, nie aber im Verhältnis zu den Eheleuten D/E oder zur F AG.

5.  

Dass der Beschwerdeführer mit der Annahme des Mandats für die Eheleute D/E und die F AG gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen hätte, ist in Anbetracht des Gesagten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2022 mitsamt der Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer aufzuheben. Für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin ist auch bei diesem Ausgang nach § 37 Abs. 1 AnwG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VRG sowie § 14 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 (LS 215.12) keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2022 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2022.00768 — Zürich Verwaltungsgericht 25.01.2024 VB.2022.00768 — Swissrulings