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Zürich Verwaltungsgericht 22.09.2023 VB.2022.00766

September 22, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,911 words·~10 min·6

Summary

Strafvollzug mit Electronic Monitoring | [Verweigerung der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring.] Voraussetzungen der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring (E. 2). Die Vorinstanz nahm bei ihrer Beurteilung gebührend Rücksicht auf Art, Häufigkeit und Schwere der Vorstrafen des Beschwerdeführers (E. 4.1). Der wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG vorbestrafte Beschwerdeführer liess sich auch während laufendem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft nicht davon abhalten, weitere Widerhandlungen gegen das BetmG zu begehen. Das Vorliegen einer geregelten Arbeits- bzw. Ausbildungstätigkeit bietet vor diesem Hintergrund keine hinreichende Gewähr für ein zukünftiges Wohlverhalten. Dass die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers bereits mit dessen Versetzung in den Normalvollzug und der Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe geahndet wurde, steht einer Berücksichtigung im Rahmen eines späteren Gesuchs um Verbüssung dieser Strafe mittels elektronischer Überwachung nicht entgegen (E. 4.2). Die negative Legalprognose der Vorinstanz erweist sich als rechtskonform (E. 4.3). Keine Prüfung der übrigen Voraussetzungen (E. 4.4). Abweisung und Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00766   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.09.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug mit Electronic Monitoring

[Verweigerung der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring.] Voraussetzungen der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring (E. 2). Die Vorinstanz nahm bei ihrer Beurteilung gebührend Rücksicht auf Art, Häufigkeit und Schwere der Vorstrafen des Beschwerdeführers (E. 4.1). Der wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG vorbestrafte Beschwerdeführer liess sich auch während laufendem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft nicht davon abhalten, weitere Widerhandlungen gegen das BetmG zu begehen. Das Vorliegen einer geregelten Arbeits- bzw. Ausbildungstätigkeit bietet vor diesem Hintergrund keine hinreichende Gewähr für ein zukünftiges Wohlverhalten. Dass die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers bereits mit dessen Versetzung in den Normalvollzug und der Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe geahndet wurde, steht einer Berücksichtigung im Rahmen eines späteren Gesuchs um Verbüssung dieser Strafe mittels elektronischer Überwachung nicht entgegen (E. 4.2). Die negative Legalprognose der Vorinstanz erweist sich als rechtskonform (E. 4.3). Keine Prüfung der übrigen Voraussetzungen (E. 4.4). Abweisung und Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.

  Stichworte: ELECTRONIC MONITORING ELEKTRONISCHE ÜBERWACHUNG GESAMTWÜRDIGUNG HALBGEFANGENSCHAFT LEGALPROGNOSE RICHTLINIEN RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO VERTRAUENSWÜRDIGKEIT WOHLVERHALTEN ZUVERLÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 123 Abs. II BV § 38 Abs. I Ziff. b JVV § 38 Abs. II JVV Art. 77b Abs. I lit. b StGB Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB Art. 79b Abs. I StGB Art. 79b Abs. II Ziff. a StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00766

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug mit Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Bezirksgericht Uster sprach A mit Urteil vom 9. Dezember 2021 des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g BetmG sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WG schuldig. Es verurteilte ihn dafür zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von acht Monaten.

B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 wies das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) ein Gesuch von A um Verbüssung der genannten Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung (nachfolgend auch: Electronic Monitoring; EM) ab (Dispositivziffer I) und lud ihn per 10. August 2022 in den Normalvollzug vor (Dispositivziffern II und III).

II.  

Hiergegen liess A mit Eingabe vom 13. Juli 2022 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) rekurrieren und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring beantragen. Mit Verfügung vom 8. November 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Sie auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositivziffer II), verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositivziffer III) und wies das JuWe an, den Strafantritt nach Abschluss des Verfahrens neu festzulegen (E. 5).

III.  

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 liess A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 8. November 2022 sowie die Bewilligung der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring beantragen. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2022 und vom 6. Januar 2023 beantragten die Justizdirektion und das JuWe die Abweisung der Beschwerde, jeweils unter Einreichung ihrer Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug gemäss Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffende Streitigkeit fällt in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a, sog. EM Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeitsund Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b, sog. EM Backdoor). Die Vollzugsbehörde kann die elektronische Überwachung nach Art. 79b Abs. 2 StGB nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die weiteren mit dem Verurteilten lebenden erwachsenen Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und der Verurteilte dem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Die grundsätzliche Zuständigkeit der Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) erlaubt es, diese bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen im (inter-)kantonalen Recht näher zu konkretisieren (vgl. VGr, 10. August 2023, VB.2023.00007, E. 2.2; Benjamin F. Brägger, in: Ders. [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. A., Basel 2022, S. 282; Andrea Baechtold/Jonas Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, 3. A., Bern 2016, S. 129; vgl. ferner BGE 139 I 180 E. 1.2).

2.2 Nach § 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) zählt EM Frontdoor zu den besonderen Vollzugsformen, für deren Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung nach Abs. 2 die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) zur Anwendung gelangen (abrufbar unter: https://www.osk-web.ch/rechtserlasse, besucht am 12. September 2023; fortan: OSK-Richtlinien). Gemäss deren Ziff. 1.3.B lit. g setzt die Bewilligung der Strafverbüssung mittels EM in persönlicher Hinsicht mitunter die Gewähr voraus, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden. Dieses Erfordernis wird dahingehend konkretisiert, dass die verurteilte Person beispielsweise gesundheitlich dazu in der Lage sein muss, einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (Fussnote 6 zu Ziff. 1.3.B lit. g OSK-Richtlinien).

3.  

3.1 Wie bereits der Beschwerdegegner begründete auch die Vorinstanz die Verweigerung der beantragten Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring einerseits mit einer negativen Legalprognose sowie andererseits damit, dass infolge mangelnder Absprachefähigkeit, Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht erwartet werden könne, dass er die Vollzugsbedingungen einhalten werde. Die Vorinstanz verwies hierzu einleitend auf die diversen Vorstrafen des Beschwerdeführers, welche sie im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigte: Am 23. September 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zur Bezahlung einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.verurteilt. Am 9. Februar 2015 erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- infolge eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (ZDG; SR 824.0). Am 11. Oktober 2018 folgte schliesslich eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Winterthur wegen Nötigung, Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung, qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer SVG-Delikte, erneuter mehrfacher Vergehen gegen das ZDG sowie einer Übertretung nach Art. 19a BetmG. Der Beschwerdeführer wurde hierfür mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft, wovon 10 Monate unbedingt zu vollziehen waren. Zusätzlich wurde eine Busse von Fr. 1'000.ausgesprochen und die mit Strafbefehl vom 9. Februar 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen widerrufen.

3.2 Zur legalprognostischen Würdigung dieser Vorstrafen hielt die Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer ungeachtet seines Einwands, wonach seine erste Verurteilung bereits beinahe ein Jahrzehnt zurückliege, seither nicht gelungen sei, straffrei zu bleiben. In Bezug auf die mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG erwog sie, dass der Beschwerdeführer sich von den dafür ausgesprochenen Strafen nicht habe beirren lassen, sondern über Jahre hinweg im selben Deliktsfeld tätig gewesen sei. Weder ein geregelter Arbeitsalltag noch ein regelmässiger Schulbesuch seien geeignet, einen illegalen Umgang mit Betäubungsmitteln zu verhindern. Als erschwerendes Element würdigte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer selbst während Verbüssung des unbedingt vollziehbaren Teils der vom Bezirksgericht Winterthur ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft nicht davon habe abhalten lassen, in diesem Zeitraum eine illegale Drogenhanfplantage mit tausenden THC-haltigen Pflanzen zu betreiben. Eine berufliche Neuorientierung reiche vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise aus, um genügend Gewähr dafür zu bieten, dass der Beschwerdeführer nicht weitere Straftaten begehen werde. Sodann werde daraus deutlich, dass aus vorgeblicher Kooperation des Beschwerdeführers nicht auf fehlende Delinquenz geschlossen werden könne. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beschränke sich dessen Delinquenz auch nicht auf leichte Delikte. So habe er trotz einer ersten Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zwischen 2016 und 2018 gleichwohl mehrfach ein Motorfahrzeug geführt und dabei nicht unerhebliche Straftaten begangen, nämlich am 10. Juli 2016 eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln und am 7. Januar 2018 eine Verletzung der Verkehrsregeln verbunden mit Nötigung, Drohung und Beschimpfung.

3.3 Auch wenn vorderhand nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer während einer Strafverbüssung mittels EM ins Ausland flüchten oder für längere Zeit in der Schweiz untertauchen würde, so folgerte die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Verpflichtung unterliess, dem Beschwerdegegner seine Auslandabwesenheit im Frühjahr 2022 anzuzeigen, dass er den Besprechungstermin vom 4. Mai 2022 unentschuldigt nicht wahrnahm und sogar zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste, dass auch die Voraussetzungen der Absprachefähigkeit, der Erreichbarkeit und der Zuverlässigkeit beim Beschwerdeführer nicht erfüllt seien.

4.  

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringen lässt, vermag nicht zu überzeugen.

4.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers beruht die vorinstanzliche Würdigung, wonach keine hinreichende Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring nicht weitere Straftaten, insbesondere weitere BetmG-Delikte, begehen wird, keineswegs allein auf dem abstrakten Umstand, dass er mehrfach vorbestraft ist. Wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ohne Weiteres ergibt, nahm die Vorinstanz eine umfassende Würdigung der bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers vor, wobei sie deren Art, Häufigkeit und Schwere in ihre Beurteilung miteinfliessen liess. Dass sich der Beschwerdeführer durch die bisherigen Strafen offensichtlich nicht von der Vornahme weiterer Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG abbringen liess, ist im Rahmen der nach Art. 79b Abs. 2 lit. b StGB vorzunehmenden Legalprognose selbstredend als belastendes Element zu berücksichtigen.

4.2 In keiner Weise zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz auch im Vorliegen eines geregelten Arbeitsalltags keinen hinreichenden Anhaltspunkt für ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers erblickte. Dass aus der Berufstätigkeit und der berufsbegleitenden Ausbildung des Beschwerdeführers keinerlei Gewähr dafür ausgeht, dass er zukünftig nicht weiter delinquieren wird, zeigt sich bereits daran, dass er sich in der Vergangenheit selbst während Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft, die das Verfolgen einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder sonstigen Beschäftigung gerade voraussetzt (vgl. Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB), nicht davon abhalten liess, weitere Straftaten zu begehen. Nach unbestrittener Darstellung des Beschwerdegegners missbrauchte der Beschwerdeführer seine damalige Berufstätigkeit bei einer in der Herstellung und dem Vertrieb von CBD-haltigen Cannabisprodukten tätigen Gesellschaft gar dazu, eine Anlage zum Anbau von illegalem, THC-haltigem Drogenhanf zu betreiben. Dass dieser Bruch des für eine Strafverbüssung in Halbgefangenschaft vorausgesetzten Vertrauens bereits mit einer Versetzung in den Normalvollzug und einer erneuten Verurteilung geahndet wurde, steht einer erneuten Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung eines späteren Gesuchs um Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring keineswegs entgegen, wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt. Vielmehr erscheint eine Berücksichtigung dieser Tatsache als belastendes Element in der Legalprognose geradezu geboten, da der elektronisch überwachte Strafvollzug im Vergleich zur Halbgefangenschaft noch höhere Anforderungen an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person stellt (vgl. VGr, 24. Juni 2022, VB.2021.00764, E. 2.3; Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 79b N. 23).

4.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich anhand der vorinstanzlichen Erwägungen zu dessen Vorstrafen schliesslich auch ohne Weiteres nachvollziehen, was diese daraus ableitete, nämlich dass anhand der bisherigen Vorkommnisse nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring keine weiteren Straftaten begehen würde, weshalb das Erfordernis nach Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB vorliegend nicht erfüllt sei. Diese Würdigung der Vorinstanz liegt in Anbetracht des Gesagten ohne Weiteres innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und ist somit nicht zu beanstanden.

4.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Strafvollzugs mittels Electronic Monitoring gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB sowie Ziff. 1.3.B lit. g der OSK-Richtlinien und eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

5.  

Nach dem Gesagten erweist sich der angeordnete Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug als rechtmässig. Da der Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners auf den 10. August 2022 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Mittwoch, 22. November 2023, 09.00 Uhr zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2022 bleiben bestehen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 22. November 2023, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Vollzugsbefehl des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2022.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'295.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

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