Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2022.00760 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
[Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener Staatsangehöriger Kosovos, ging 1998 eine Scheinehe mit einer laotischen Staatsangehörigen ein, weshalb seine Niederlassungsbewilligung im Juni 2014 rechtskräftig widerrufen wurde. Bereits im Januar 2014 heiratete er die Beschwerdeführerin, eine 1991 geborene Deutsche; ein anschliessend gestelltes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dieser Ehe (erneut) um eine Scheinehe handle. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.] Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe geltend gemacht, es liege nun eine tatsächlich gelebte Ehe vor, kann dies eine neue Tatsache darstellen, die ein Zurückkommen auf die rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigt, wobei die Praxis hohe Anforderungen an deren Nachweis stellt (E. 4.2). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, diese erhöhten Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlich gelebten Ehe zu erbringen (zum Ganzen E. 4.4 f.). Abweisung.
Stichworte: AMOR SUPERVENIENS EHEGATTENNACHZUG FAMILIENNACHZUG GEHÖRSVERLETZUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV Art. 7 lit. d FZA
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2022.00760
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. B, ein 1972 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste Ende 1994 in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. Kurz vor Ablauf einer Ausreisefrist heiratete er am 15. September 1998 die in der Schweiz niedergelassene D, eine 1972 geborene Staatsangehörige von Laos. In der Folge wurde ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2003 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am 15. August 2008 geschieden.
Im Dezember 2007 hatte B um Familiennachzug für seine drei Kinder (geboren 1997, 1999 und 2002) ersucht, welche aus einer Beziehung mit E, einer 1976 geborenen Landsfrau, hervorgegangen waren. Nachdem er E im September 2008 geheiratet hatte, ersuchte B Anfang 2009 auch um Nachzug der Ehefrau sowie eines weiteren gemeinsamen Kinds (geboren 2007). Mit Verfügung vom 30. September 2009 wies das Migrationsamt die Nachzugsgesuche ab, widerrief die Niederlassungsbewilligung von B und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 17. Januar 2014, VB.2013.00588 und BGr, 6. Juni 2014, 2C_205/2014). Im Januar 2012 brachte E ein weiteres gemeinsames Kind zur Welt.
B. Die Ehe mit E wurde im Januar 2014 geschieden. Am 6. März 2014 heiratete B im Kosovo A (ledig F), eine 1991 in Polen geborene Staatsangehörige Deutschlands mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Juni 2014 ersuchte er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. August 2015 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 17. Februar 2017, VB.2017.00043 und BGr, 24. August 2017, 2C_328/2017). Bereits am 15. März 2017 hatte B die Schweiz verlassen und war offenbar in seine Heimat zurückgekehrt.
C. A verfügt seit dem 6. September 2017 über die Niederlassungsbewilligung. B hat (mindestens) seit März 2018 auch einen serbischen Pass; seit dem 15. Juli 2020 ist er in Polen aufenthaltsberechtigt.
Am 21. September 2021 stellten B und A ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für ihn. Mit Verfügung vom 24. März 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
II.
Mit Entscheid vom 7. November 2022 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen eingereichten Rekurs ab.
III.
B und A liessen dagegen am 8. Dezember 2022 Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "dem Beschwerdeführer der Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich im Rahmen des Familiennachzugs (…) zu bewilligen"; eventualiter sei die Sache zwecks Anhörung der Beschwerdeführenden und allfälliger Zeugen an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2022 wurde B aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, eine Kaution von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz sie nicht mündlich angehört habe; die Befragung der Eheleute gelte im Rahmen der Überprüfung einer Scheinehe als zentrale Beweismassnahme.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) schliesst kein grundsätzliches Recht der Parteien auf mündliche Anhörung ein, sondern nur ein solches, im Verfahren mit ihren Vorbingen gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdeführenden hatten im ersten ausländerrechtlichen Verfahren sowie im Rahmen ihres Gesuchs vom 17. September 2021, der Gehörsgewährung durch den Beschwerdegegner im Februar 2022 und in ihrer Rekursschrift vom 26. April 2022 ausreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern und darzutun, weshalb ihrer Ansicht nach die beantragte Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer erteilt werden soll sowie um taugliche Belege für die in diesem Zusammenhang behauptete "schützenswerte Realbeziehung" zwischen ihnen beizubringen. Zu Recht weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden jahrelang auf eine mündliche Befragung hätten vorbereiten können bzw. vorbereiten konnten, sodass von ihnen primär zweckgerichtete Antworten zu erwarten wären. Die Vorinstanz konnte deshalb ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auf eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden verzichten (vgl. zum Ganzen VGr, 20. April 2023, VB.2022.00549, E. 2.1 Abs. 2; und 22. Juni 2015, VB.2015.00122, E. 2; ferner BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 4.1). Inwiefern sich aus der in Art. 7 BV verankerten Menschenwürde ein über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehender Anspruch auf (mündliche) Anhörung ergeben soll, legen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar dar (vgl. dazu Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 10 N. 13 f.). Auf die Befragung konnte – wie sich aus dem Folgenden ergibt – auch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
2.4 Auf die persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden kann aus den genannten Gründen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden. Soweit diese dafürhalten, der Hinweis auf mögliche Absprachen vermöge keine Verweigerung der Anhörung zu rechtfertigen, da "weder der Inhalt noch der Ablauf der Fragen für die Beschwerdeführenden voraussehbar sind und deren Beantwortung gar nicht im Voraus abgesprochen werden kann", so trifft dies offensichtlich nicht zu. Vielmehr ist den Beschwerdeführenden durchaus bekannt, welche Fragen die zuständige Behörde im Rahmen von Abklärungen von Scheinehen in der Regel stellen. Überdies hatten sie sich offenbar bereits im Rahmen des ersten Gesuchsverfahrens auf eine (polizeiliche) Befragung vorbereitet und abgesprochen (vgl. VGr, 17. Februar 2017, VB.2017.00043, E. 3.6 Abs. 1).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.). Es steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2). Darunter fällt unter anderem die sogenannte Scheinoder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGE 128 II 145 E. 2.2).
Insofern kann die vom aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen einer Scheinehe mangels Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen von vornherein verweigert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.).
3.3 Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden (BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.2). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich allerdings in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGr, 29. Juli 2021, 2C_248/2021, E. 2.2, und 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3). Sprechen die vorhandenen Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 28. August 2015 wies der Beschwerdegegner ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2017 (2C_328/2017). Am 21. September 2021 stellten die Beschwerdeführenden ein erneutes Gesuch um Familiennachzug.
4.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr, 17. März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).
Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun eine tatsächlich gelebte Ehe vor (sog. "amor superveniens"), kann dies dabei eine neue Tatsache darstellen, die ein Zurückkommen auf die rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigt. Praxisgemäss gelten jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis der tatsächlich gelebten Ehe. Es ist in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt (zum Ganzen BGr, 7. Dezember 2016, 2C_900/2016, E. 2.1, und 19. Februar 2016, 2C_731/2015, E. 2.1; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.7.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. BGr, 16. August 2022, 2C_193/2022, E. 3.2.2).
4.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch vom 21. September 2021 damit, dass sie trotz des Urteils des Bundesgerichts vom August 2017 ein Paar geblieben seien und seither "das Eheleben ununterbrochen und tatsächlich" gepflegt hätten. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten sie fast täglichen Kontakt über digitale Medien gehalten. Alle zwei bis drei Monate habe die Beschwerdeführerin mehrere Tage beim Beschwerdeführer im Kosovo verbracht. Sie hätten ausserdem gemeinsame Reisen ins Ausland unternommen, teilweise auch im Schengenraum, was durch die aktenkundigen Schengenvisa und Passkopien belegt sei. Nach Erhalt des serbischen Passes habe der Beschwerdeführer auch visumsfrei im Schengenraum reisen können. Gemeinsam hätten die Beschwerdeführenden in den vergangenen Jahren Albanien, Mazedonien, Kosovo und Polen bereist, wobei der Beschwerdeführer auch seine Schwiegereltern mehrfach getroffen habe.
4.4
4.4.1 Zunächst ist auf die geltend gemachten, regelmässigen Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Kosovo einzugehen. Im Rahmen des Rekursverfahrens reichten die Beschwerdeführenden diesbezüglich "zur Illustration" zwei Fotos ein, die sie im Jahr 2017 im Kosovo zeigen bzw. zeigen sollen. Es ist jedoch nicht erstellt, dass diese Bilder tatsächlich im Jahr 2017 entstanden sind. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass diese Fotos bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemacht wurden, etwa unter dem Eindruck des ersten Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Zeitraum vom Juni 2014 [Gesuchseinreichung] bis August 2017 [Urteil des Bundesgerichts]; vgl. Sachverhalt I.B). Sodann zeigt eines der Fotos die Eheleute vor dem "Muzeu Kombëtar i Pavarësisë", dem Nationalmuseum der Unabhängigkeit in Vlora, Albanien. Dass damit kein Besuch der Beschwerdeführerin im Kosovo nachgewiesen werden kann, bedarf keiner Erläuterung. Ein weiteres Foto, dass die regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin im Kosovo belegen soll, ist sodann mit April 2017 datiert; diesem kann hier jedoch bereits aufgrund der zeitlichen Abläufe kaum Gewicht zukommen. Insgesamt bleiben die behaupteten regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin im Kosovo unbelegt.
4.4.2 Weitgehend unbelegt bleibt im Weiteren auch die behauptete "fast tägliche" Kommunikation über digitale Medien. Während die Kommunikation über "Messenger/Online" gemäss Angaben der Beschwerdeführenden sich "rückwirkend nicht vollumfänglich dokumentieren lasse", reichten sie für den Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis am 8. Oktober 2021 Anruflisten der Beschwerdeführerin ein. Darauf seien ihre Anrufe auf die Nummer des Beschwerdeführers markiert. Diese Telefonnummer ist auch gemäss aktenkundigen Polizeirapporten dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Die Anrufe werden jedoch auf den Abrechnungen des Mobilfunkanbieters der Beschwerdeführerin als Anrufe (aus der Schweiz) in die Schweiz ausgewiesen ("Nach Schweiz"). Überdies fällt auf, dass die Anrufe regelmässig weniger als 10 Sekunden, teilweise lediglich 3 Sekunden dauerten; das längste Gespräch dauerte rund 9 Minuten und 30 Sekunden.
Der Beschwerdegegner ging vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Telefonate mit einer anderen, sich in der Schweiz aufhaltenden Person geführt wurden. Im Rekursverfahren entgegneten die Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer habe sich an all den Tagen, an denen Anrufe auf die Nummer … verzeichnet seien, rechtmässig besuchshalber in der Schweiz aufgehalten; dafür spreche auch, dass "die registrierten Telefonate nur relativ kurze Zeit dauern, wie dies üblich ist, wenn man sich in örtlicher Nähe aufhält und zeitnah sieht oder verabredet". Diese nachgeschobene Erklärung erscheint ungewöhnlich, zumal sich die Beschwerdeführenden damit implizit auf den Standpunkt stellen, sie hätten lediglich dann telefonischen Kontakt, wenn sich der Beschwerdeführer (besuchshalber) in der Schweiz aufhalte. Gleichzeitig lägen dann für den restlichen und damit klar überwiegenden Teil des hier interessierenden Zeitraums (von mehreren Jahren) keinerlei Belege für telefonische Kontakte zwischen den Beschwerdeführenden vor.
Im Rahmen des Rekursverfahrens brachten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang ergänzend Screenshots ihrer Kommunikation über den Messenger von Facebook bei. Daraus gehen rund 20 Nachrichten zwischen den Beschwerdeführenden hervor, welche diese am 7., 8. und 25. Mai sowie am 28. September 2021 austauschten. Die Nachrichten beschränken sich – sofern sie auf dem Screenshot nicht als unleserliches Bild erscheinen – auf wenige Worte (etwa "O man", "Retour das is sehr nice" oder "700"). Inhaltlich beziehen sie sich nicht auf Themen wie den Alltag oder die Arbeit des jeweils anderen, was in einer partnerschaftlichen Beziehung durchaus zu erwarten wäre. Sodann ist auf den Screenshots jeweils Folgendes vermerkt: "Enthält Daten von 4. November 2010 um 17:43 bis 24. April 2022 um 11:02". Weshalb vor dem 7. Mai 2021 und nach dem 28. September 2021 keine Nachrichten ausgetauscht wurden, legten die Beschwerdeführenden nicht dar. Schliesslich fällt auf, dass sie – würde auf die erwähnte Erklärung in der Rekursschrift betreffend Telefonanrufe "in die Schweiz" abgestellt – am 25. Mai 2021 mehrere Nachrichten über den Messenger austauschten, obwohl sich der Beschwerdeführer an diesem Tag (bei seiner Ehefrau) in der Schweiz aufgehalten haben will.
Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden für einen Zeitraum von über fünf Jahren kaum Belege für (regelmässige) gegenseitige Kontaktaufnahmen und Kommunikation beizubringen. Dieser Umstand spricht weiterhin deutlich gegen eine tatsächlich gelebte Beziehung.
4.4.3 Im Weiteren ist auf die gemeinsam unternommenen Reisen einzugehen. Diesbezüglich liegen zahlreiche Fotos bei den Akten, welche die Beschwerdeführenden etwa in Albanien, Mazedonien oder Polen zeigen bzw. – gemäss ihren handschriftlichen Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Aufnahmen – zeigen sollen. Ebenso haben die Beschwerdeführenden gemeinsam Nizza bereist. Die Reisen sind grundsätzlich zugunsten der Beschwerdeführenden zu gewichten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemeinsame Ferienaufenthalte auch zweckgerichtet sein können (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_574/2012, E. 4.3). In diesem Zusammenhang ist ausserdem hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren jeweils ohne ihren Ehemann verschiedene Destinationen ausserhalb Europas bereiste: So zeigen Print-Screens von Facebook die Beschwerdeführerin unter anderem auf den Seychellen. Weitere Feriendestinationen der Beschwerdeführerin lassen sich aufgrund der Bilder nicht eindeutig identifizieren. Dass sie solche Reisen jeweils allein (bzw. zumindest ohne ihren Ehemann) unternahm, wirkt ungewöhnlich. Die Beschwerdeführenden brachten in diesem Kontext lediglich vor, die Beschwerdeführerin habe "vereinzelt auch Reisen alleine unternommen", was nicht gegen den Bestand der geltend gemachten Realbeziehung spreche.
4.4.4 Als Nachweis der ehelichen Solidarität verweisen die Beschwerdeführenden auf die Bezahlung gemeinsamer Steuerschulden durch die Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist damit aber keine tiefere (eheliche) Verbundenheit nachgewiesen, zumal die Tilgung von Steuerschulden im eigenen Interesse der in der Schweiz niedergelassenen Beschwerdeführerin liegt. Auch die insgesamt fünf Geldsendungen per Western Union durch die Beschwerdeführerin an ihren Ehemann bzw. dessen ältesten Sohn vermögen keine nunmehr tatsächlich gelebte Ehe zu belegen.
4.4.5 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Schwiegereltern in Polen anbelangt, so geht zwar aus den Akten hervor, dass er sich in deren Haus aufgehalten und dort – zusammen mit seinem Schwiegervater – Umbauarbeiten verrichtete. Ebenso haben die Eheleute offenbar über Ostern 2022 ihre Eltern bzw. Schwiegereltern besucht. Die Fotos stellen jedoch lediglich Momentaufnahmen dar; daraus kann noch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nunmehr tatsächlich eine Ehe führen (vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.7.2, und 3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.3.4). Da der Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2020 in Polen aufenthaltsberechtigt ist, war es für ihn auch mit keinem grossen Aufwand verbunden, seine Schwiegereltern zu besuchen. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführenden trotz der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Polen nicht vorbringen, dort für längere Zeit zusammengewohnt zu haben; in dieser Hinsicht ist die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht enger als im früheren Verfahren.
4.4.6 Die bei den Akten liegenden Bestätigungen der Eltern sowie der Schwester der Beschwerdeführerin haben aufgrund der bestehenden Näheverhältnisse nur geringen Beweiswert (vgl. BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 4.2, und 29. April 2015, 2C_1033/2014, E. 3.2.2); bezüglich der Schwester der Beschwerdeführerin, die in London lebt, ist auch gar nicht klar, ob sie den Beschwerdeführer überhaupt einmal getroffen hat. Ohnehin sind Personen aus dem näheren Umfeld erfahrungsgemäss gerne bereit, entsprechende (Gefälligkeits-)Schreiben zu verfassen; das gilt hier für einen Geschäftspartner sowie den Bruder des Beschwerdeführers (vgl. zum Ganzen VGr, 17. Februar 2017, VB.2017.00043, E. 3.6 Abs. 3).
4.4.7 Schliesslich wirkt sehr ungewöhnlich, dass sich die Beschwerdeführenden während des gesamten Verfahrens nicht zu ihrer Beziehung zu den fünf Kindern des Beschwerdeführers mit E äusserten. Es liegt lediglich ein Foto bei den Akten, das die Beschwerdeführenden gemeinsam mit dem 1999 geborenen Sohn des Beschwerdeführers zeigt. Wie sich etwa die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren noch minderjährigen Stiefkindern G und H (geboren 2007 bzw. 2012) gestaltet bzw. ob eine solche überhaupt besteht, legten die Beschwerdeführenden nicht dar. Im Rahmen des ersten Gesuchsverfahrens hatten sie noch übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer würde mehrmals pro Woche mit seinen Kindern (im Kosovo) telefonieren und unterhalte auch weiterhin Kontakt zu E. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kaum Kontakt zu den Kindern des Beschwerdeführers hat, was gegen eine tatsächliche Beziehung spricht (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 3.2.1).
4.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die hier geltenden, erhöhten Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlich gelebten Ehe zu erbringen. Somit ist weiterhin von einer Scheinehe zwischen den Beschwerdeführenden auszugehen. Der Beschwerdeführer kann demnach aus der Beziehung zur Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
5.
5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).