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Geschäftsnummer: VB.2022.00629 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübungsverbot
Berufsausübungsverbot. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Urkundenfälschung sowie der Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Die Beschwerdeführerin habe eine Doktorurkunde verfälscht, indem sie ihren Namen sowie den Namen ihrer Dissertation, an welcher sie gearbeitet habe, in die Urkunde hineingeschrieben habe, so dass diese tatsachenwidrig besagt habe, dass sie – die Beschwerdeführerin – über einen Doktortitel verfüge. In der Folge habe die Beschwerdeführerin dieses Diplom in Kopie an die Gesundheitsdirektion weitergeleitet. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin auf der Homepage ihres früheren Arbeitgebers als "Dr. med." bekanntgemacht, obschon sie nicht über den entsprechenden akademischen Titel verfügt habe (E. 3.1). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich schon allein mit ihrem dem Strafbefehl zugrundeliegenden und unbestrittenen Verhalten begründen. Jedenfalls die Urkundenfälschung ist als sehr gravierend zu bezeichnen, zumal sie im Zusammenhang mit der Berufsausübung stand bzw. steht und die Erlangung eines persönlichen Vorteils bezweckte. Als Ärztin hat die Beschwerdeführerin auch Rezepte, Zeugnisse und Gutachten zuhanden Privater und behördlicher Stellen auszustellen und dabei ungeachtet eigener Interessen stets Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts zu bieten. Die Urkundenfälschung lässt an der entsprechenden Fähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich zweifeln, und der Umstand, dass sie das gefälschte Doktordiplom der Gesundheitsdirektion einreichte, offenbart eine beachtliche Geringschätzung dieser gegenüber. Dazu kommt die fälschliche Auskündung als "Dr. med.". Bereits diese Sachverhalte rechtfertigen den Bewilligungsentzug, weshalb es sich erübrigt, näher auf die übrigen Vorwürfe des Beschwerdegegners und der Gesundheitsdirektion einzugehen (E. 4.1). Die Verpflichtung, innert einer Frist von drei Wochen Behandlungen von Patientinnen und Patienten, die bereits in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert gleicher Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen, und das Verbot, neue Behandlungen zu beginnen, sind Folgen des rechtmässigen Entzugs der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung. Auch die Auflage, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Ärztin unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Bewilligungsentzug informiert worden sei, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich auch als verhältnismässig. Das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten und eines intakten Gesundheitswesens ist vorliegend höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin (E. 4.3). Abweisung.
Stichworte: AUSKÜNDUNG BERUFSAUSÜBUNG BEWILLIGUNGSENTZUG PATIENTENSCHUTZ SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG STRAFBEFEHL URKUNDENFÄLSCHUNG VERTRAUENSWÜRDIGKEIT
Rechtsnormen: § 61 Abs. I lit. a GesundheitsG § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 38 Abs. I MEDBG § 40 lit. d MEDBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2022.00629
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Gesundheit,
Beschwerdegegner,
betreffend Berufsausübungsverbot,
hat sich ergeben:
I.
A. A verfügt über ein 2006 in Deutschland erworbenes, im Oktober 2010 in der Schweiz anerkanntes Arztdiplom. Ihr 2012 in Deutschland erlangter Weiterbildungstitel in Ophthalmologie wurde im September 2012 in der Schweiz anerkannt. Im Dezember 2012 erhielt A die Bewilligung zur Berufsausübung als Ärztin gemäss damaliger Rechtslage in selbständiger bzw. gemäss seit Anfang 2018 geltender Rechtslage in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich. Seit dem 6. Februar 2013 ist sie im Kanton Basel-Stadt und seit dem 10. Februar 2021 auch im Kanton Schwyz zur entsprechenden Berufsausübung berechtigt. Seit Anfang 2021 ist A in den von der C AG betriebenen Institutionen D mit Standorten in E und F tätig, momentan unter fachlicher Aufsicht.
B. Mit Verfügung vom 6. April 2021 entzog die Abteilung Gesundheitsberufe & Bewilligungen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (fortan: die GEB) A per sofort die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich (Dispositivziffer I) und setzte ihr eine Frist von drei Wochen an, um Behandlungen von Patientinnen und Patienten, die bereits bei ihr in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert gleicher Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen; neue Behandlungen dürften per sofort nicht mehr begonnen werden (Dispositivziffer II). Weiter verpflichtete die GEB A, ihr die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als angestellte Ärztin unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung informiert worden sei (Dispositivziffer III). Die Kosten der Verfügung auferlegte die GEB A (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI).
II.
A. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 19. April 2021 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei die Verfügung vom 6. April 2021 aufzuheben; eventualiter sei eine Busse oder eine Verwarnung auszusprechen. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei superprovisorisch wiederherzustellen; eventualiter sei die Wiederherstellung mit der Weisung zu verbinden, die Berufsausübung bis zum Abschluss des Rekursverfahrens im bisherigen Umfang, das heisst als fachlich eigenverantwortliche Ärztin, zu gestatten.
B. Mit Verfügungen vom 23. April 2021 und 10. Mai 2021 wies die Gesundheitsdirektion die Gesuche um superprovisorische Wiederherstellung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.
C. Noch vor Ablauf der Rekursfrist ergänzte A die Rekursschrift vom 19. April 2021 mit Eingabe vom 10. Mai 2021 und hielt dabei an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 ersuchte A um Sistierung des Rekursverfahrens bis zum endgültigen Entscheid der Staatsanwaltschaft See/Oberland im gegen sie wegen Urkundenfälschung etc. aufgrund einer Anzeige der G AG eingeleiteten Strafverfahren. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 sistierte die Gesundheitsdirektion das Rekursverfahren bis auf Weiteres. Nach Eingang der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Juli 2021 hob die Gesundheitsdirektion die Sistierung mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wieder auf und setzte den Schriftenwechsel fort.
D. Im Rahmen der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Reorganisation der Gesundheitsdirektion wurde die GEB aufgelöst. Ihre Aufgaben wurden in das neu gebildete Amt für Gesundheit überführt.
E. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer II), Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffer I entzog die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung, soweit damit die Anordnungen in den Dispositivziffern I, II und III der Verfügung der GEB vom 6. April 2021 bestätigt würden (Dispositivziffer V).
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 14. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei die Verfügung vom 12. September 2022 aufzuheben; eventualiter sei eine Busse oder ein Verweis auszusprechen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2022 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Gesundheit liess sich nicht vernehmen. A reichte mit Eingaben vom 15. November 2022 und 27. Dezember 2022 zusätzliche Unterlagen ein. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR. 811.11]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) sieht eine zeitliche Befristung der Berufsausübungsbewilligungen vor.
2.2 Selbständig bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Neben anderem haben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Werbung muss objektiv sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein (lit. d). Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe haben Arztpersonen ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (lit. e). Auch das kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von Arztpersonen, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG). Zur Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch die Führung einer Patientendokumentation (VGr, 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 2.1, mit Hinweisen).
2.3 Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit hinten E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 13. Januar 2015, 2C_504/2014, E. 3.3; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 2.3; 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4).
2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem diese ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 2.4; 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen).
2.5 Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 S. 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde. Des zur selbständigen Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an solche der Aufsichtsbehörde, hält (BGr, 13. Januar 2015, 2C_504/2014, E. 3.4 f.; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 2.5; 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.5, mit Hinweisen).
2.6 Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. Vorausgesetzt wird, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufs. Nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten kann für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn ein Arzt oder eine Ärztin wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (BGr, 17. Juni 2014, 2C_879/2013, E. 4.4; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 2.6; 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.6, mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Strafbefehl vom 22. Juli 2020 der Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1939 (StGB; SR 311.0) sowie der Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes im Sinn von § 61 Abs. 1 lit. a GesG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 1'500.- sowie einer Busse von Fr. 5'000.- bestraft. Die Beschwerdeführerin habe eine Doktorurkunde der Hochschule H verfälscht, indem sie ihren Namen sowie den Namen ihrer Dissertation, an welcher sie gearbeitet habe, in die Urkunde hineingeschrieben habe, sodass diese tatsachenwidrig besagt habe, dass sie – die Beschwerdeführerin – über einen Doktortitel der Hochschule H verfüge. In der Folge habe die Beschwerdeführerin dieses Diplom in Kopie an die Gesundheitsdirektion weitergeleitet. Dabei habe sie in der Absicht gehandelt, aufgrund des gefälschten Doktordiploms bei der Gesundheitsdirektion bevorzugt behandelt zu werden und den Titel "Dr. med." tragen zu können. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin auf der Homepage der Institution I als "Dr. med." bekanntgemacht, obschon sie nicht über den entsprechenden akademischen Titel verfügt habe. Dies habe sie getan, obwohl sie seitens der Gesundheitsdirektion mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche Auskündung erst gestattet sei, wenn sie den Nachweis dafür erbracht habe, Trägerin einer durch Dissertation erworbenen Doktorwürde zu sein.
3.2 Der Beschwerdegegner begründete den Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung damit, dass sich die Beschwerdeführerin tatsachenwidrig und bewusst immer wieder als "Dr. med." ausgekündet habe, obwohl sie nicht über einen solchen Titel verfüge. Im Dezember 2018 habe ihm die Beschwerdeführerin gar ein gefälschtes Doktordiplom vorgelegt. Dafür und aufgrund der unzulässigen Auskündung des Doktortitels sei die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 22. Juli 2020 wegen Urkundenfälschung und Übertretung des Gesundheitsgesetzes bestraft worden. Dennoch sei es in der Folge erneut zu Auskündungen unter dem Titel "Dr. med." gekommen, namentlich auf der Homepage der Institution J sowie auf verschiedenen Internetplattformen. Bekannt sei sodann, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt in mehreren Fällen die Patientendokumentation den Patientinnen und Patienten nicht oder erst verspätet herausgegeben und auch die Auskunftspflicht gegenüber der dortigen Aufsichtsbehörde verletzt habe. Auch ihm – dem Beschwerdegegner – gegenüber habe die Beschwerdeführerin wiederholt die Auskunft verweigert, indem sie auf Zuschriften nicht reagiert habe. Zudem habe sie den Wechsel des Standorts ihrer Tätigkeit pflichtwidrig nicht gemeldet. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Vertrauen mehr, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit, welche regelmässig mit dem Ausstellen von beweiskräftigen Berichten und Dokumenten gegenüber Behörden und anderen Stellen verbunden sei, stets an die gesetzlichen Vorgaben halte. Die Vertrauenswürdigkeit sei ihr deshalb abzusprechen und die Bewilligung zu entziehen.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin ebenfalls die mit Strafbefehl vom 22. Juli 2020 geahndete Fälschung der Doktorurkunde und die Verwendung derselben gegenüber der gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Bewilligungsbehörde vor. Diese Straftat sei als schwerwiegend einzustufen, da sie im Zusammenhang mit der Berufsausübung und in der Absicht begangen worden sei, die Aufsichts- und Bewilligungsbehörde zu täuschen und vor aufsichts- und strafrechtlichen Schritten im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Auskündung des Doktortitels abzuhalten, und um sich selbst weiterhin wahrheitswidrig als "Dr. med." ausgeben zu können.
Gemäss der Vorinstanz weiter zu berücksichtigen sei eine kurz vor oder unmittelbar nach Erlass des Strafbefehls vom 22. Juli 2020 begangene Totalfälschung einer Weiterbildungsbestätigung. Diese habe die Beschwerdeführerin gegenüber der G AG zum Beleg verwendet, dass alle von ihr durchgeführten und gegenüber der G AG abgerechneten ophtalmochirurgischen Eingriffe unter Aufsicht durchgeführt worden seien, was nachweislich in zahlreichen Fällen nicht zutreffen könne.
Vorzuwerfen sei der Beschwerdeführerin auch das rechtswidrige nachträgliche Abändern und Visieren von Operationsberichten, welche sie der G AG im Rahmen des Abrechnungsverfahrens vorgelegt habe. Desgleichen nicht mit der Pflicht zur korrekten Führung einer – nachträglich nicht abänderbaren – Patientendokumentation vereinbar sei das von der Beschwerdeführerin eingestandene, nicht transparent gemachte nachträgliche Visieren von vor Jahren elektronisch erstellten und abgespeicherten Operationsberichten. Auch dieses Verhalten sei als Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn von Art. 40 lit. a MedBG einzustufen.
Der Beschwerdeführerin sei zudem vorzuhalten, dass sie vor und nach der strafrechtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung und trotz ausdrücklicher und wiederholter Abmahnung durch den Beschwerdegegner über Jahre hinweg bei der Bekanntgabe ihrer Tätigkeit einen Doktortitel verwendet habe, ohne über einen solchen zu verfügen. Dies habe sie gegenüber dem Beschwerdegegner unter Verwendung eines eigentlichen Lügenkonstrukts getan, aber auch bei der weiteren Bekanntmachung und Auskündung ihrer Tätigkeit in selbst verfassten oder zumindest signierten Dokumenten (etwa Operationsberichten oder Korrespondenz mit Dritten) und in Auskündungen im Internet. Zudem habe sie es unterlassen, die ihr bekannten oder zumindest leicht festzustellenden, irreführenden Auskündungen auf einschlägigen Webseiten zu korrigieren. Vielmehr habe sie die wahrheitswidrigen Auskündungen erst im Juli 2019 bzw. dann eingestellt, als sie mit strafrechtlichen Sanktionen und aufsichtsrechtlichen Folgen habe rechnen müssen, und dies zudem nicht umfassend. Selbst in der im August oder September 2020 eigenhändig erstellten Weiterbildungsbestätigung habe sich die Beschwerdeführerin noch als "Dr. med." bezeichnet. Auch im Rahmen ihrer Neuanstellung bei den Institutionen D und F habe sie pflichtwidrig nicht von sich aus für eine korrekte Auskündung gesorgt, und sogar der Bewilligungsentzug und das laufende Rekursverfahren hätten sie nicht dazu bewegt, die Entfernung des Doktortitels von verschiedenen Webseiten zu veranlassen. Der Beschwerdeführerin sei damit eine fortgesetzte Missachtung der Pflicht zur wahrheitsgemässen, nicht zu Täuschungen Anlass gebenden Bekanntgabe und Werbung für ihre Berufstätigkeit anzulasten. Dies treffe auch auf ihre Auskündungen zu, mit denen sie den Anschein erweckt habe, in eigener fachlicher Verantwortung ophthalmochirurgische Eingriffe vorzunehmen, obwohl sie bis heute nicht im Besitz des hierfür erforderlichen privatrechtlichen Schwerpunkts "Ophthalmochirurgie" sei.
Erschwerend sei der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie verschiedentlich auf Zuschriften des Beschwerdegegners nicht reagiert und sich auch gegenüber der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nicht kooperativ verhalten habe. Zudem habe sie den Beschwerdegegner zu einer beschönigenden Abfassung einer Unbedenklichkeitserklärung veranlassen und die Aufsichts- und Bewilligungsbehörde des Kantons Schwyz nicht vollumfänglich über das Vorgefallene und die Situation im Kanton Zürich informieren wollen.
Vorzuwerfen sei der Beschwerdeführerin sodann, dass sie die Verlegung ihrer Tätigkeit von der Institution I zur Institution J und/oder Institution D pflichtwidrig weder rechtzeitig noch von sich aus gemeldet habe.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin wiederholt den Anspruch von Patientinnen und Patienten auf Herausgabe der Patientendokumentation missachtet, was zur Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens im Kanton Basel-Stadt geführt habe.
3.3.2 Zur Frage der Vertrauenswürdigkeit erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die hohen Anforderungen an das ärztliche "Berichtswesen" wiederholt missachtet und mit erheblicher, krimineller Energie Dokumente erstellt oder verändert. Dies habe sie in der Absicht getan, ihre vorgängigen Behauptungen zu belegen und damit ihre Situation in unzulässiger Weise zu verbessern. Dabei könne keine Rede davon sein, dass sie ihr Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung der Doktorurkunde unumwunden zugegeben hätte. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner immer wieder an ihrem Lügenkonstrukt festgehalten, was auf eine charakterliche Schwäche im Umgang mit eigenem Fehlverhalten, aber auch auf ein gesteigertes Geltungsbedürfnis zurückzuführen sein dürfte. Auch mit der Auskündung ophtalmochirurgischer Kompetenzen habe die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig vorgegeben, selber über die entsprechende Fachkompetenz zu verfügen, obwohl sie nach wie vor nicht über den hierfür erforderlichen Titel verfüge. Dem Beschwerdegegner sei zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sei und ihr das notwendige Vertrauen, das für eine wirksame Aufsicht erforderlich sei, nicht mehr entgegengebracht werden könne. Bereits der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. April 2021 bekannte Sachverhalt habe die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit gerechtfertigt. Die im Rahmen des Rekursverfahrens neu aufgedeckten Sachverhalte, die sich mehrheitlich schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung, teilweise aber auch danach ereignet hätten, ergänzten und verstärkten diese Beurteilung massgeblich. So könne denn auch keine Rede (mehr) davon sein, dass der Beschwerdeführerin nur ein einmaliger Verstoss vorgehalten werden könne. Tatsächlich bestehe weder jetzt noch in absehbarer Zukunft Gewähr dafür, dass seitens des Beschwerdegegners, aber auch seitens der Sozialversicherer auf die Angaben und Auskünfte der Beschwerdeführerin vertraut werden könne und vorgelegte Dokumente wahrheitsgemäss verfasst und nicht gefälscht oder verfälscht worden seien. Angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin würde eine weitere Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung somit zu einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führen.
3.3.3 Schliesslich erachtete die Vorinstanz den angeordneten Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Ärztin als verhältnismässig. Der Entzug sei eine geeignete Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Sei die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorhanden, so sei die Anordnung einer milderen Massnahme von vornherein nicht möglich. Der Bewilligungsentzug sei damit auch als erforderlich zu qualifizieren. Weiter sei dieser der Beschwerdeführerin auch zumutbar, da das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit durch Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht sowie das Interesse der Patientinnen und Patienten an einer Behandlung durch eine vertrauenswürdige und ihren Beruf in jeglicher Hinsicht sorgfältig und gesetzeskonform ausübende Person das private Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin im Kanton Zürich in eigener fachlicher Verantwortung praktizieren zu dürfen, überwiege. Der Bewilligungsentzug stelle zwar eine einschneidende, die Wirtschaftsfreiheit einschränkende Massnahme dar. Da der Beschwerdeführerin grundsätzlich aber weiterhin eine Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht bzw. ohne eigene fachliche Verantwortung erlaubt bleibe, treffe sie die Massnahme nicht übermässig. Zudem verbleibe der Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit, in den Kantonen Basel-Stadt und Schwyz zu praktizieren.
3.4
3.4.1 Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2022 anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Sachverhalt gemäss dem – rechtskräftigen – Strafbefehl vom 22. Juli 2020, das heisst, bis zum Erlass des Strafbefehls wiederholt und wahrheitswidrig gegenüber der Aufsichtsbehörde und gegenüber Dritten vorgebracht zu haben, im Besitz eines in Deutschland erworbenen Doktortitels zu sein, und ein Doktordiplom gefälscht zu haben. Jedoch bestreitet sie, auch noch nach dem Erlass des Strafbefehls fälschlicherweise ausgekündet zu haben, im Besitz eines Doktortitels zu sein. Auch habe sie sich nie als Ophthalmochirurgin ausgekündet. Sodann laste ihr die Gesundheitsdirektion "gesamthaft" zu Unrecht an, die Verlegung ihrer Tätigkeit von der Institution I zur Institution J und/oder Institution D weder rechtzeitig noch von sich aus gemeldet zu haben. Weiter sei zwar zutreffend, dass das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt ein Disziplinarverfahren eröffnet habe. Unberücksichtigt bleibe, dass die zwei Patientenakten den Patienten zwar verzögert zugestellt worden seien, es jedoch nachweislich nicht zu einer abstrakten oder konkreten Gefährdung der Patienten gekommen sei. In Bezug auf die – vermeintliche – Fälschung der Weiterbildungsbestätigung gehe die Gesundheitsdirektion "teilweise" von einem falschen Sachverhalt aus. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juli 2021 eingestellt und danach auch nicht wieder aufgenommen worden. Was die angeblich gefälschten Operationsberichte betreffe, räume die Gesundheitsdirektion selbst ein, dass die vorgelegten Akten keine direkte Überprüfung dieses Vorwurfs zuliessen. Was das Wirtschaftlichkeitsverfahren betreffe, sei der Gesundheitsdirektion immerhin insofern beizupflichten, als ihr – der Beschwerdeführerin – angesichts der noch nicht abschliessend zu beurteilenden Sachlage (noch) keine evidenten Verletzungen der Berufspflichten vorgehalten werden dürften.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gesundheitsdirektion habe in Bezug auf den Vorwurf, dass sie nach dem Erlass des Strafbefehls fälschlicherweise ausgekündet habe, im Besitz eines Doktortitels zu sein, die im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime zu Unrecht durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Namentlich habe es die Gesundheitsdirektion unterlassen, den CEO der K AG schriftlich anzufragen, ob sie – die Beschwerdeführerin – diesen zur Änderung der Einträge auf der Homepage www.doktor.ch aufgefordert habe. Demgegenüber habe sie – die Beschwerdeführerin – die bei einfachen Internetsuchen auffindbaren Einträge mit unzulässigen Inhalten nachweislich korrigieren und bereinigen lassen, wenn auch nicht immer erfolgreich. Eine von der Gesundheitsdirektion geforderte Ausforschung des Internets und Verantwortlichkeit für falsche Auskündungen nach Berichtigungen sei unzumutbar und verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Des Weiteren sei in diesem Zusammenhang in der Relativierung der Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eine Verletzung von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zu rügen, da die Gesundheitsdirektion zu Unrecht sinngemäss das Beweismass herabgesetzt habe. Sie – die Beschwerdeführerin – habe nicht weitere Belege einreichen müssen, zumal der Untersuchungsgrundsatz in § 7 Abs. 1 VRG die Verwaltungsbehörde zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise verpflichte. Im Zusammenhang mit der Bindungswirkung der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung vom 5. Juli 2021 sei die Gesundheitsdirektion "lediglich gesamthaft" fälschlich und verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Sachverhaltsabklärungen der Staatsanwaltschaft nicht vollständig gewesen seien. Ein gesundheitsrechtlicher berufsrechtlicher "Überhang", ohne Verurteilung sowie ohne Aktenbeizug der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, sei mit dem Willkürverbot nicht vereinbar. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, den Wechsel des Standorts ihrer Tätigkeiten zu melden. Während die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Kanton Schwyz nicht meldepflichtig gewesen sei, sei ihr das Unterlassen der Meldung der Aufgabe der Tätigkeit an der Institution I "rechtlich gering" vorwerfbar, zumal "§ 12 MedBV" (gemeint wohl: § 12 GesG) keine Pflicht "zur sofortigen Meldung" vorsehe. Für die Aufhebung des Rekursentscheids sprächen schliesslich "auch weiterhin nicht unerhebliche weitere Verfahrensfehler in den Akten", namentlich die Eintragung des Bewilligungsentzugs im Medizinalberuferegister vor der Rechtskraft der Verfügung vom 6. April 2021 sowie die verzögerte Aufnahme des aufsichtsrechtlichen Verfahrens.
3.4.2 Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt ein, womit dieses das gegen sie eröffnete Disziplinarverfahren gestützt "auf Ihre Stellungnahme, der Anpassung des Briefkastenschilds sowie Ihre Kooperationsbereitschaft" eingestellt hatte. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin sodann ein Schreiben des Amts für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz ein, womit dieses das gegen sie eröffnete Disziplinarverfahren gestützt "auf Ihre Stellungnahmen in rubrizierter Angelegenheit sowie Ihre Kooperationsbereitschaft" eingestellt hatte.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin vermag die Rechtmässigkeit des Entzugs ihrer Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich nicht infrage zu stellen. Der Verlust ihrer Vertrauenswürdigkeit, an die – wie erwähnt (vorn E. 2.5) – hohe Anforderungen zu stellen sind und nicht nur dem unmittelbaren Schutz der Patientinnen und Patienten, sondern auch dem Vertrauen in das bzw. dem Ansehen des Gesundheitssystems dient, liesse bzw. lässt sich schon allein mit ihrem dem Strafbefehl vom 22. Juli 2020 zugrundeliegenden und unbestrittenen Verhalten begründen, selbst wenn es sich dabei um eine singuläre strafrechtliche Verurteilung handeln mag. Jedenfalls die Urkundenfälschung ist als sehr gravierend zu bezeichnen, zumal sie im Zusammenhang mit der Berufsausübung stand bzw. steht und die Erlangung eines persönlichen Vorteils bezweckte. Als Ärztin hat die Beschwerdeführerin auch Rezepte, Zeugnisse und Gutachten zuhanden Privater und behördlicher Stellen auszustellen und dabei ungeachtet eigener Interessen stets Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts zu bieten. Die Urkundenfälschung lässt an der entsprechenden Fähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich zweifeln, und der Umstand, dass sie das gefälschte Doktordiplom der Gesundheitsdirektion einreichte, offenbart eine beachtliche Geringschätzung dieser gegenüber. Dazu kommt die fälschliche Auskündung als "Dr. med.". Bereits diese Sachverhalte rechtfertigen den Bewilligungsentzug, weshalb es sich erübrigt, näher auf die übrigen – von der Beschwerdeführerin bestrittenen (vorn E. 3.4.1) – Vorwürfe des Beschwerdegegners und der Gesundheitsdirektion einzugehen. Insofern festzuhalten ist immerhin, dass das von der Staatsanwaltschaft See/Oberland betreffend Urkundenfälschung geführte Strafverfahren schliesslich mangels Nachweises einer ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht eingestellt wurde, die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand – das eigenhändige Erstellen einer Weiterbildungsbestätigung und das Anbringen einer fremden, eingescannten Unterschrift – jedoch eingestanden hatte. Dieses Verhalten stellt die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ebenso infrage wie die von den Kantonen Basel-Stadt und Schwyz eröffneten Disziplinarverfahren, auch wenn diese letztlich – mit gewissen Vorbehalten der zuständigen Behörden – eingestellt wurden. Inwiefern die pauschal gerügte Eintragung des Bewilligungsentzugs im Medizinalberuferegister vor der Rechtskraft der Verfügung vom 6. April 2021 sowie die angeblich verzögerte Aufnahme des aufsichtsrechtlichen Verfahrens zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen sein bzw. zu einer positiv(er)en Einschätzung ihrer Vertrauenswürdigkeit führen müssten, erschliesst sich nicht.
4.2 Zur Auflage, innert einer Frist von drei Wochen Behandlungen von Patientinnen und Patienten, die bereits in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert gleicher Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen, und dem Verbot, neue Behandlungen zu beginnen (Dispositivziffer II der Verfügung vom 6. April 2021), äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Diese Verpflichtung ist eine Folge des rechtmässigen Entzugs der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung und ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch zur Auflage, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Ärztin unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung vom 6. April 2021 informiert worden sei, macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Der Vollständigkeit halber ist hierzu festzuhalten, dass es sich zur Gewährleistung des Patientenschutzes im Einzelfall als notwendig erweisen kann, den Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon der Beschwerdegegner absah. Die angeordnete Information des zukünftigen Arbeitgebers erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein solcher seiner Aufsichtspflicht über die Beschwerdeführerin nur dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit hat. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die Patientensicherheit zu gewährleisten. Zwar dürfte sich dieselbe im Fall der Stellensuche für die Beschwerdeführerin erschwerend auswirken. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit aber höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin. Damit erweist sich auch diese Verpflichtung der Beschwerdeführerin als rechtmässig.
4.3 Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich auch als verhältnismässig, wobei die Beschwerdeführerin insofern ebenfalls auf Ausführungen verzichtet. Einerseits ist diese Massnahme als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie von Patientinnen und Patienten geeignet zu betrachten. Andererseits ist der Bewilligungsentzug auch als erforderlich zu qualifizieren. Tatsächlich handelt es sich beim Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG und nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. c GesG – anders als beim disziplinarischen Entzug – um einen "Sicherungsentzug", der dem objektiven Schutz der öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Patientinnen und Patienten im Besonderen dient (vorn E. 2.4). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der rechtsanwendenden Behörde kein Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen der Wortlaut von § 5 Abs. 1 GesG, wonach die Direktion die Bewilligung "entzieht", wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (keine Kann-Bestimmung), und die polizeirechtliche Natur der Bewilligung hin, welche den Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nachträglich entfallen. Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, die Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt somit als einzige Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung (vgl. dazu BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2, wonach der Gesetzgeber die Frage der Erforderlichkeit der Massnahme vorab entschieden habe; VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00241, E. 5.2). Das Aussprechen einer Busse oder eines Verweises als mildere Massnahme, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, kommt damit nicht infrage. Zu Recht erachtete die Gesundheitsdirektion den einschneidenden Bewilligungsentzug auch als der Beschwerdeführerin zumutbar (vorn E. 3.3.3). Das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten und eines intakten Gesundheitswesens, das auf einem verlässlichen, integren Vertrauensverhältnis und einer offenen und ehrlichen Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsbehörden und Leistungserbringern basiert, ist vorliegend höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, welches zudem dadurch relativiert wird, dass ihr eine Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht bzw. ohne eigene fachliche Verantwortung im Kanton Zürich ebenso erlaubt bleibt wie das selbständige Praktizieren in den Kantonen Basel-Stadt und Schwyz.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 4'545.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion; c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).