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Geschäftsnummer: VB.2022.00619 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.05.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verwarnung
[Verwarnung einer hier niedergelassenen 36-jährigen nordmazedonischen Staatsangehörigen wegen Sozialhilfebezugs] Nach Art. 96 Abs. 2 AIG kann eine Person unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden, wenn sich der Widerruf nicht als verhältnismässig erweist. Eine Verwarnung setzt voraus, dass das der ausländischen Person vorgeworfene Verhalten tatsächlich die angedrohte Massnahme rechtfertigen kann (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit dem 1. Februar 2013 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt (E. 3.3.1). Es drängt sich nicht auf, den Ausgang des IV-Verfahrens des Ehemanns der Beschwerdeführerin abzuwarten, nur weil möglicherweise – ohne dass dies feststeht – eine Invalidenrente verbunden mit Ergänzungsleistungen zugesprochen werden könnte (E. 3.3.2). Die Verwarnung erweist sich selbst unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands ihres Ehemanns als verhältnismässig. Das seit bald acht Jahren laufende IV-Verfahren ihres Ehemanns entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, erste Schritte im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Integration zu unternehmen, da sie jung, gesund und arbeitsfähig ist (E. 3.4). Gutheissung UP. Abweisung.
Stichworte: ARBEITSBEMÜHUNGEN BETREUUNG DEUTSCHKURS ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERWARNUNG
Rechtsnormen: Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG Art. 96 Abs. 2 AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2022.00619
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verwarnung,
hat sich ergeben:
I.
A ist eine 1986 geborene nordmazedonische Staatsangehörige. Am 24. April 2003 heiratete sie in Nordmazedonien den Schweizer Bürger C, geboren 1977. A reiste am 14. August 2003 in die Schweiz ein, wo sie am 27. August 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder D (geboren 2008) und E (geboren 2010) hervor, die wie ihr Vater über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen. Am 15. Februar 2010 erhielt A die Niederlassungsbewilligung.
Seit dem 1. Februar 2013 bezieht die Familie A/C Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 4. April 2018 und vom 5. November 2019 wies das Migrationsamt A auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Bis am 10. November 2020 belief sich der von Familie A/C bezogene Unterstützungsbetrag auf Fr. 363'180.50. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 8. September 2021 und drohte ihr den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung zwecks Rückstufung oder Wegweisung an.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 13. September 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei "beschränkt auf die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses und auf die Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 2. März 2023 liess A dem Gericht weitere Belege einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Edition der Akten des Verfahrens VB.2020.00815, in welchem das Verwaltungsgericht eine sozialhilferechtliche Weisung zu beurteilen hatte, wobei es unter anderem um die Betreuung von C durch die Beschwerdeführerin ging (vgl. dazu auch hinten, E. 3.4.2). Der Beizug dieser Akten drängt sich aber nicht auf, da die wesentlichen Aktenstücke dieses Verfahrens (auch) in den migrationsrechtlichen Akten liegen, welche von Amtes wegen beigezogen wurden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 VRG). Das Urteil im genannten Verfahren ist dem Verwaltungsgericht sodann ohnehin bekannt.
3.
3.1 Nach Art. 96 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine ausländische Person unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden, wenn diese Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Dieses Vorgehen ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Eine Verwarnung setzt voraus, dass das der ausländischen Person vorgeworfene Verhalten tatsächlich die angedrohte Massnahme rechtfertigen kann (BGE 141 II 410 [= Pra. 105/2016 Nr. 59] E. 4.3).
3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalisierte Gründe genügen hierzu nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine Unterstützungspflicht im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG besteht unter anderem zwischen den Ehegatten und zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Art. 159, Art. 276 und Art. 277 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00525, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein (VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00525, E. 2.3, und 11. Dezember 2019, VB.2019.00202, E. 2.3). In diesem Zusammenhang ist etwa zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen; Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.).
3.3
3.3.1 Die Familie der Beschwerdeführerin wird seit dem 1. Februar 2013 und damit seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt. Am 10. November 2020 belief sich der bezogene Unterstützungsbetrag auf Fr. 363'180.50; bis am 28. September 2022 waren Fr. 404'692.60 ausbezahlt worden. Somit liegt ein dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor (vgl. BGr, 18. Mai 2022, 2C_716/2021, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.3.2 Mit Blick auf die Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung ihrer finanziellen Situation ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst voraussichtlich in absehbarer Zeit kein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften könnte, ging sie doch seit ihrer Einreise vor rund 20 Jahren noch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Etwas anderes macht sie denn auch zu Recht nicht geltend. Sie verweist jedoch auf das IV-Verfahren ihres Ehemanns, das bereits am 15. Oktober 2015 eingeleitet worden war. Gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift "wartet" C auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass – sollte ihr Ehemann eine IV-Rente zugesprochen erhalten – sich die Familie von der Sozialhilfe wird lösen können. Ein allfälliger Bezug von Ergänzungsleistungen würde "nur in einem sehr geringen Mass geschehen".
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht unter Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG fällt (BGr, 27. Dezember 2022, 2C_60/2022, E. 4.5 mit Hinweisen). Gleichzeitig entfällt ein bestehender Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht deshalb, weil die betroffene Person sich zukünftig – durch eine AHV- oder IV-Rente und Ergänzungsleistungen – von der Sozialhilfe wird lösen können. Die künftigen Ergänzungsleistungen belasteten nämlich die öffentlichen Finanzen, was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu berücksichtigen sei (BGr, 27. Dezember 2022, 2C_60/2022, E. 4.6 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass der IV-Rentenanspruch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [SR 831.20]) und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen frühestens mit der Rentenberechtigung beginnt (vgl. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [SR 831.301]). Das bedeutet, dass sowohl die IV-Rente als auch (allfällige) Ergänzungsleistungen rückwirkend zugesprochen werden können. Vorliegend ist somit nicht ausgeschlossen, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin rückwirkend – ab ungefähr Mitte März 2016 – von der Sozialhilfe wird lösen können (vgl. VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00710, E. 2.3.2).
Doch selbst wenn C eine volle IV-Rente zugesprochen erhielte, fiele diese auch unter Berücksichtigung der Kinderrenten sowie der Erziehungsgutschriften, betragsmässig zu gering aus, um damit den Familienunterhalt (vollständig) zu decken. Denn C war nach Abbruch seines Studiums zuletzt im Jahr 2012 erwerbstätig, ohne allerdings für seine damals erbrachten Leistungen ein Entgelt zu verlangen; seit Februar 2013 ist er gemäss aktenkundigen ärztlichen Attesten krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Die Berechnung der Beschwerdeführerin, wonach keine Ergänzungsleistungen notwendig wären, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht realistisch. Im vorliegenden Verfahren drängt es sich deshalb nicht auf, den Ausgang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens abzuwarten, nur weil möglicherweise – ohne dass dies feststeht – eine Invalidenrente verbunden mit Ergänzungsleistungen zugesprochen werden könnte (vgl. BGr, 7. Oktober 2021, 2C_311/2021, E. 3.5.2, und 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 4.4.3; VGr, 7. Juli 2021, VB.2021.00118, E. 4.3, und 24. Februar 2021, VB.2021.00468, E. 3.3.2).
Schliesslich setzt die Rückstufung keinen Widerrufsgrund voraus (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2); die Ausgangsverfügung zielte sowohl darauf als auch auf eine Wegweisung ab, was sich als zulässig erweist (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 6.2.1).
3.3.3 Nach dem Gesagten besteht weiterhin die Möglichkeit eines fortdauernden Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, womit ein Widerrufsgrund gegeben wäre. Die Rückstufung setzt sodann gar keinen Widerrufsgrund voraus. Insgesamt bezieht sich die Verwarnung der Beschwerdeführerin damit auf eine tatsächlich mögliche zukünftige Situation und ist daher grundsätzlich zulässig.
3.4
3.4.1 Beschwerdegegner und Vorinstanz kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrem Sozialhilfebezug trifft. Sie sei während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe weder Deutschkurse besucht noch an Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin verweist ihrerseits auf ein fachpsychiatrisches Gutachten vom 21. November 2022. Dieses wurde im Auftrag der Sozialabteilung der Stadt Dietikon im Zusammenhang mit der Beurteilung von sozialhilferechtlichen Auflagen erstellt (vgl. VGr, 13. August 2021, VB.2020.00815, E. 4.4 und 4.6). Aus dem Gutachten geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Aufgrund seiner reduzierten Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sei C auf die Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Er brauche "Unterstützung zur Reduktion der Anspannung sowie zur Bewältigung seines Alltags, um sich zu pflegen und ernähren sowie zur Kinderbetreuung". Es bestehe "eine pathologische Fixierung auf umfassende externe Versorgung".
3.4.3 Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2003 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz ein. Im Februar 2010 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Bevor sie und ihre Familie ab Februar 2013 Sozialhilfe bezogen, waren die Eltern ihres Ehemanns auch für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden, sie habe sich in den ersten Jahren nach ihrer Einreise nicht um ihre wirtschaftliche Integration bemüht, da keine (ausländer-)rechtliche Verpflichtung dazu bestand. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sie in den ersten Jahren nach der Geburt ihrer beiden Kinder (2008 bzw. 2010) nicht gehalten war, sich um Arbeit zu bemühen (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2 mit Hinweisen).
Doch auch für den Zeitraum ab Februar 2013, das heisst, seit Beginn des Sozialhilfebezugs der Familie, gehen aus den Akten keine Bemühungen der Beschwerdeführerin um wirtschaftliche Integration hervor. Diese sind hier breiter zu verstehen als im erwähnten sozialhilferechtlichen Verfahren VB.2020.00815. Dort ging es inhaltlich um eine Leistungskürzung der Sozialhilfe wegen der Verweigerung der Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm bzw. der Arbeitsaufnahme und um die Prüfung, ob aufgrund des Gesundheitszustands von C entsprechende Weisungen gegenüber der Beschwerdeführerin zumutbar sind. Vorliegend geht es dagegen um viel weiter gefasste Bemühungen um wirtschaftliche Integration wie etwa die Absolvierung eines (Online-)Deutschkurses oder das Verfassen von Stellenbewerbungen etc. Solche niederschwelligen Bemühungen sind der Beschwerdeführerin selbst in Anbetracht des Gesundheitszustands ihres Ehemanns zumutbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung, zumal D und E heute rund 15 bzw. 13 Jahre alt sind, die Schule besuchen und bereits altersbedingt weniger Betreuung bedürfen. Es kommt hinzu, dass die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihr und ihrer Familie in derselben Wohnung wohnen, wenn sie sich in der Schweiz aufhalten (vgl. VGr, 13. August 2021, VB.2020.00815, E. 3.2). Während ihrer Anwesenheit könnten sich somit auch die Schwiegereltern an der Kinderbetreuung beteiligen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das seit bald acht Jahren laufende IV-Verfahren ihres Ehemanns die Beschwerdeführerin nicht davon entbindet, erste Schritte im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Integration zu unternehmen, da sie jung, gesund und arbeitsfähig ist. Sollte ihrem Ehemann tatsächlich eine IV-Rente zugesprochen werden, so wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, sich zu bemühen, einen Anteil an den Lebensunterhalt der Familie beizusteuern und dadurch die allfälligen Ergänzungsleistungen möglichst tief zu halten.
3.5 Insgesamt erweist sich die Verwarnung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig, zumal sie davor bereits zweimal ermahnt worden war. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wobei die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf verzichtete, um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu ersuchen.
4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
4.3 Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Ebenso waren die gestellten Begehren – insbesondere in Anbetracht des Gutachtens vom 21. November 2022 – nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
4.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie kann beim Bundesgericht mit demjenigen Rechtsmittel angefochten werden, das auch gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 27. Oktober 2015, 2C_750/2014, E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 141 II 401], und 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1).
Gegen Entscheide über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben, weshalb hier auf dieses Rechtsmittel zu verweisen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.