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Zürich Verwaltungsgericht 14.06.2023 VB.2022.00607

June 14, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·7,097 words·~35 min·5

Summary

Verlängerung und (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | Keine (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Widerrufsgründen und kein nacheheliches Aufenthaltsrecht der Ehegattin mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht aufgrund der erst nach dem Bewilligungsverlust erfolgten Trennung. [Der mit einer Landsfrau verheiratete kosovarische Beschwerdeführer verpasste die Verlängerungsfrist für seine aufgrund von Schuldenwirtschaft auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestufte Bewilligung. Vor Verwaltungsgericht macht seine Ehefrau neu geltend, sich vom Beschwerdeführer getrennt zu haben. Die für beide Ehegatten zunächst getrennt eröffneten Beschwerdeverfahren wurden wegen ihres engen Sachzusammenhangs vereinigt.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Hinweis auf engen Sachzusammenhang zwischen den beiden vereinigten Verfahren der Ehegatten (E. A). Beschwerde des Beschwerdeführers (E. B): Bei fahrlässig verspätet eingereichten Verlängerungsgesuchen ist die Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall geboten, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres (zum Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs) mit einer Bewilligungsverlängerung zu rechnen war (E. B/1). Der Beschwerdeführer erfüllte bei Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner fortgesetzten mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe, weshalb er auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung kaum Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt hätte (E. B/2). Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung, Verneinung eines Härtefalls, konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und von Vollzugshindernissen (E. B/3-5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. B/7). Beschwerdeabweisung, soweit auf diese einzutreten ist. Beschwerde der Beschwerdeführerin (E. C): Abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin und fehlenderAnspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (E. C/1). Kein (nach-)eheliches Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin: Ein prekärer Aufenthalt nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vermag ein (prozedural) fortbestehendes Anwesenheitsrecht des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten höchstens dann zu vermitteln, wenn rechtzeitig um Bewilligungsverlängerung ersucht und diese (zum Trennungszeitpunkt) noch nicht rechtskräftig verweigert wurde oder der (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zumindest keine Widerrufsgründe entgegenstehen. Wenn jedoch eine Aufenthaltsbewilligung infolge Zeitablaufs bereits erloschen und auch nicht mehr wiederzuerteilen ist, liegt kein fortbestehendes Anwesenheitsrecht mehr vor, welches dem nachgezogenen Ehegatten ein abgeleitetes eheliches oder nacheheliches Anwesenheitsrecht vermitteln könnte (E. C/2). Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung, Verneinung eines Härtefalls, konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und von Vollzugshindernissen (E. C/3-5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. C/6). Beschwerdeabweisung. Schlussfazit und Rechtsmittelbelehrung (E. D).

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00607   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.06.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung und (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

Keine (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Widerrufsgründen und kein nacheheliches Aufenthaltsrecht der Ehegattin mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht aufgrund der erst nach dem Bewilligungsverlust erfolgten Trennung. [Der mit einer Landsfrau verheiratete kosovarische Beschwerdeführer verpasste die Verlängerungsfrist für seine aufgrund von Schuldenwirtschaft auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestufte Bewilligung. Vor Verwaltungsgericht macht seine Ehefrau neu geltend, sich vom Beschwerdeführer getrennt zu haben. Die für beide Ehegatten zunächst getrennt eröffneten Beschwerdeverfahren wurden wegen ihres engen Sachzusammenhangs vereinigt.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Hinweis auf engen Sachzusammenhang zwischen den beiden vereinigten Verfahren der Ehegatten (E. A). Beschwerde des Beschwerdeführers (E. B): Bei fahrlässig verspätet eingereichten Verlängerungsgesuchen ist die Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall geboten, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres (zum Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs) mit einer Bewilligungsverlängerung zu rechnen war (E. B/1). Der Beschwerdeführer erfüllte bei Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner fortgesetzten mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe, weshalb er auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung kaum Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt hätte (E. B/2). Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung, Verneinung eines Härtefalls, konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und von Vollzugshindernissen (E. B/3-5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. B/7). Beschwerdeabweisung, soweit auf diese einzutreten ist. Beschwerde der Beschwerdeführerin (E. C): Abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin und fehlender Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (E. C/1). Kein (nach-)eheliches Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin: Ein prekärer Aufenthalt nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vermag ein (prozedural) fortbestehendes Anwesenheitsrecht des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten höchstens dann zu vermitteln, wenn rechtzeitig um Bewilligungsverlängerung ersucht und diese (zum Trennungszeitpunkt) noch nicht rechtskräftig verweigert wurde oder der (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zumindest keine Widerrufsgründe entgegenstehen. Wenn jedoch eine Aufenthaltsbewilligung infolge Zeitablaufs bereits erloschen und auch nicht mehr wiederzuerteilen ist, liegt kein fortbestehendes Anwesenheitsrecht mehr vor, welches dem nachgezogenen Ehegatten ein abgeleitetes eheliches oder nacheheliches Anwesenheitsrecht vermitteln könnte (E. C/2). Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung, Verneinung eines Härtefalls, konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und von Vollzugshindernissen (E. C/3-5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. C/6). Beschwerdeabweisung. Schlussfazit und Rechtsmittelbelehrung (E. D).

  Stichworte: ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT ABLAUF EHEGATTENNACHZUG EHETRENNUNG EPILEPSIE ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERLÖSCHEN DES AUFENTHALTSRECHTS INTEGRATIONSBEDINGUNGEN INTEGRATIONSEMPFEHLUNG INTEGRATIONSVEREINBARUNG MUTWILLIGKEIT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PRÄMIENVERBILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH RÜCKSTUFUNG SCHULDENABBAU SCHULDENSANIERUNG SCHULDENTILGUNG SCHULDENWIRTSCHAFT STRAFFÄLLIGKEIT TRENNUNG VERFAHRENSVEREINIGUNG VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG VERSPÄTETES VERLÄNGERUNGSGESUCH WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 33 Abs. III AIG Art. 42 AIG Art. 43 AIG Art. 44 AIG Art. 47 AIG Art. 50 AIG Art. 51 AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 58b AIG Art. 61 Abs. I lit. c AIG Art. 62 AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 62 Abs. I lit. g AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96 AIG Art. 96 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 2 GebV VGr neu Art. 59 Abs. I VZAE Art. 62a Abs. I VZAE Art. 62a Abs. II VZAE Art. 77 Abs. I lit. A VZAE Art. 77a Abs. I lit. b VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2022.00607 VB.2022.00609

Urteil

der 2. Kammer

vom 14. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

1.    A, vertreten durch RA B,

2.    C, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung und (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1967 geborene kosovarische Staatsangehörige C (Beschwerdeführer 2, nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Ehemann) reiste am 19. April 1993 in die Schweiz ein, wo er am 16. Juli 1993 die Schweizerin E ehelichte und eine später in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erhielt. Am 14. Januar 2004 wurde die Ehe geschieden. Der Beschwerdeführer hat insgesamt fünf Kinder. Von den erwachsenen Kindern leben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Befragung vom 22. März 2022 zwei in den Kantonen F und G und zwei im Kosovo bzw. in Kroatien. Einzig das jüngste Kind ist noch minderjährig und lebt im Land I.

Am 15. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt (zum Legalverhalten des Beschwerdeführers siehe Erwägung B.2.2.2 nachstehend).

Am 21. September 2015 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo die 1979 geborene Landsfrau A (Beschwerdeführerin 1, nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau), welche er am 28. April 2016 in die Schweiz nachzog. Am 6. Mai 2016 erhielt seine kosovarische Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Beschwerdeführer, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde.

Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft erneut ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht.

In der Folge verschuldete sich der Beschwerdeführer weiter, weshalb seine Niederlassungsbewilligung am 12. Mai 2020 zu einer Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft und eine weitere Verlängerung an diverse Bedingungen (Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit, lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Abbau bestehender Schulden und strafloses Verhalten) geknüpft wurde.

Am 22. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um die Verlängerung seiner bereits am 11. Mai 2021 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung. Am 24. Februar 2022 ersuchte auch seine Ehefrau um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, aktuelle Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister beizubringen, die Gründe für die verspätete Gesuchstellung und seine Verschuldung darzulegen sowie seine Erwerbssituation und seine Anstrengungen zur Schuldensanierung zu beschreiben und zu belegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Da sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, wurden er und seine Ehefrau am 17. März 2022 durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Danach zog das Migrationsamt selbst den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts seiner Wohngemeinde bei, woraus sich eine weitere Zunahme der Verschuldung ergab.

Hierauf wies das Migrationsamt am 13. Mai 2022 die Verlängerungsgesuche beider Eheleute ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 17. Februar 2022.

II.  

Den hiergegen von beiden Eheleuten erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. September 2022 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich verweigerte sie den Eheleuten die unentgeltliche Rechtspflege und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis zum 5. Dezember 2022 an.

III.  

Seit dem 1. Oktober 2022 lebt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge getrennt von seiner Ehefrau.

In zwei getrennt eingereichten Beschwerden vom 10. Oktober 2022 liessen sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau dem Verwaltungsgericht jeweils die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Sodann ersuchten beide Ehegatten jeweils um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer ersuchte überdies um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die zunächst getrennt geführten Verfahren VB.2022.00607 betreffend die Beschwerdeführerin (Ehefrau) und VB.2022.00609 betreffend den Beschwerdeführer. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es mit Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2022 mangels nachgewiesener Mittellosigkeit und der prima facie offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Zugleich setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung weiterer Unterlagen und zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2022.00607 betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (Ehefrau) und VB.2022.00609 betreffend die (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 nahm der Rechtsvertreter der Ehefrau die Verfahrensvereinigung zur Kenntnis, wobei ein wesentlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren in Abrede gestellt wurde. Zugleich wurde unter Beilage eines entsprechenden Arbeitsvertrages mitgeteilt, dass die bisherige stundenweise Anstellung der Ehefrau bei der J GmbH per 1. Oktober 2022 in eine Festanstellung mit Vollzeitpensum umgewandelt worden sei und die Ehefrau damit künftig einen fixen Monatslohn von Fr. 4'000.- erzielen werde. Weiter wurde eine Deutschkursanmeldung nachgereicht und eine Belegung der verminderten Sprachlernfähigkeiten der Ehefrau durch einen Neurologen in Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführer reiche am 21. November 2022 aufforderungsgemäss einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und Belege für seine Schuldentilgung nach. Zugleich ersuchte er um Fristverlängerung zur Nachreichung weiterer Unterlagen und beanstandete die Anpassung des Betreffs bzw. Verfahrensgegenstands, da es im Verfahren um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und nicht um deren (Wieder-)Erteilung gehe.

Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Fristerstreckung gewährt und festgehalten, dass mit dem Endentscheid darüber zu befinden sei, inwiefern auch eine Bewilligungsverlängerung Verfahrensgegenstand bilden müsse.

Hierauf reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 fristgerecht die vom Verwaltungsgericht einverlangten Unterlagen und die Kopie einer Scheidungsvereinbarung mit seiner Ehefrau vom 8. November 2022 nach.

Am 20. Dezember 2022 liess die Ehefrau ein neurologisches Zeugnis ihres Hausarztes nachreichen, wonach sie aufgrund einer neurologischen Krankheit beim Lernen von Sprachen beeinträchtigt sei.

Alle genannten Eingaben wurden sämtlichen Parteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 13. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer eine weitere Quittung betreffend seine Anwalts- und Verfahrenskosten nachreichen.

Während sich das Migrationsamt weder zu den Beschwerden der Eheleute noch zu den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion in beiden (vereinigten) Verfahren auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

A. Einleitung:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2022 festhielt, stützen sich die getrennt erhobenen Beschwerden der Eheleute zwar auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen, weisen jedoch gleichwohl einen engen Sachzusammenhang auf und richten sich gegen denselben Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. September 2022, weshalb sie zu Recht vereinigt wurden und auch im vorliegenden Entscheid gemeinsam zu behandeln sind. Insbesondere hängt aus nachfolgend noch darzulegenden Gründen der weitere (nacheheliche) Aufenthalt der Ehefrau (Beschwerdeführerin) vom Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bei Auflösung der Ehegemeinschaft ab, weshalb im Folgenden zuerst die Beschwerde VB.2022.00609 des Beschwerdeführers (Erwägung B) und hernach die Beschwerde VB.2022.00607 der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin (Erwägung C nachstehend) zu erörtern und zusammenfassend (Erwägung D) zu würdigen ist. Inwieweit die Eheleute inzwischen geschieden sind, erschliesst sich nicht aus den Akten, ist aber im Sinn nachfolgender Ausführungen auch nicht entscheiderheblich.

B. Beschwerde VB.2022.00609 des Beschwerdeführers 2:

1.  

1.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und erlischt unter anderem mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Verspätet eingereichte Verlängerungsgesuche sind grundsätzlich als Gesuche um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln. Jedoch ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall geboten, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres (zum Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs) mit einer Bewilligungsverlängerung zu rechnen war (vgl. BGr, 29. Mai 2017, 2C_123/2017, E. 2.1; BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2.3; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG und Art. 49 VZAE).

1.2 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist am 11. Mai 2021 abgelaufen. In der Folge wurde er von der Einwohnerkontrolle seiner Wohngemeinde mehrfach erfolglos zur Bewilligungsverlängerung aufgefordert, wobei ihm am 2. September 2021 eine letztmalige Frist bis zum 15. September 2021 angesetzt wurde, ansonsten dem Migrationsamt sein Desinteresse an einer weiteren Verlängerung mitgeteilt werde. Erst nachdem ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 3. November 2021 dazu aufforderte, die Gründe für die Nichteinreichung eines Verlängerungsgesuchs darzulegen und weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und seiner Erwerbssituation einzureichen, stellte er am 22. November 2021 ein Verlängerungsgesuch für seine bereits seit über einem halben Jahr abgelaufene Aufenthaltsbewilligung.

Der Beschwerdeführer hat damit unbestrittenermassen verspätet um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht, weshalb sein Gesuch entgegen seinem Antrag nicht als Verlängerungsgesuch, sondern als Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu betrachten ist. Insbesondere kann die migrationsamtliche Aufforderung, die Gründe für die Nichteinreichung eines Verlängerungsgesuchs darzulegen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht als Nachfristansetzung aufgefasst werden. Das Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung war auf dem Ausländerausweis ersichtlich und auch in der Rückstufungsverfügung vom 12. Mai 2020 wurde auf die beschränkte Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen. Ohnehin wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich rechtzeitig um eine Bewilligungsverlängerung zu kümmern und sich über die entsprechenden Fristen zu informieren (BGr, 2. Oktober 2017, 2C_776/2017, E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer muss sich damit die verspätete Stellung seines Verlängerungsgesuchs selbst dann vorwerfen lassen, wenn ihn entsprechende Aufforderungen (angeblich) nicht erreicht haben sollten. Der Beschwerdeführer räumt sodann in der Beschwerdeschrift (Rz. 18 f.) selbst ein, sein Verlängerungsgesuch fahrlässig zu spät eingereicht zu haben. Inwiefern der Beschwerdeführer fahrlässig oder gar vorsätzlich die Frist zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verpasst hat, kann indes im Sinn nachfolgender Erwägungen ohnehin offengelassen werden, da ihm selbst bei entschuldbarer Fristsäumnis eine weitere Verlängerung zu verweigern gewesen wäre.

2.  

2.1 Einer erneuten Bewilligungserteilung stehen generell die Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG entgegen, muss doch eine Bewilligung, die widerrufen werden könnte, gar nicht erst erteilt (oder verlängert) werden (vgl. VGr, 16. März 2016, VB.2016.00038, E. 4.3 und Art. 33 Abs. 3 AIG; vgl. auch Art. 51 AIG für die Ansprüche nach Art. 42 f. AIG).

2.2  

2.2.1 Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11).

2.2.2 Gemäss den Strafregisterauszügen vom 18. März 2015, 17. Mai 2019, 1. Februar 2022 und 23. November 2022 sowie den weiteren Verfahrensakten wurde der Beschwerdeführer zu folgenden Strafen verurteilt:

-       Gefängnisstrafe von 60 Tagen wegen Veruntreuung gemäss Strafbefehl des Kantonsverhöramts G vom 16. Juni 1993;

-       Gefängnisstrafe von 10 Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen Diebstahls gemäss Strafmandat des Verhörrichters Glarus vom 27. Februar 1997;

-       Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 600.- wegen Fahrens trotz Aberkennung des Führerausweises gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007;

-       Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.- wegen Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Oktober 2012;

-       Busse von Fr. 100.- wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 8. November 2013;

-       Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.- wegen einfacher Körperverletzung gegenüber seiner damaligen Partnerin gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 9. Dezember 2013;

-       Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.- als Zusatzstrafe zu vorgenanntem Strafbefehl wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 27. Januar 2014;

-       Busse von Fr. 100.- wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 7. März 2014;

-       Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Januar 2017.

Obwohl der Beschwerdeführer damit bereits wiederholt verurteilt wurde, sind seine bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen auch in einer Gesamtbetrachtung seines Legalverhaltens nicht mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu vergleichen. Zudem liegt seine letzte strafrechtliche Verfehlung bereits einige Jahre zurück und hat er sich seit seiner ausländerrechtlichen Verwarnung und der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen Bewilligung diesbezüglich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Sein mangelhaftes Legalverhalten vermag somit unbestrittenermassen keinen Widerrufsgrund zu begründen und rechtfertigt für sich betrachtet keine Bewilligungsverweigerung.

2.3  

2.3.1 Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) oder eine Rückstufung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Sodann kann es widersprüchlich erscheinen, wenn in Kenntnis der aktuellen Schuldensituation vorbehaltslos eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese in der Folge ohne eine vorwerfbare Veränderung bzw. Verschlimmerung der Schuldenlast widerrufen bzw. nicht mehr verlängert wurde.

2.3.2 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und hat auch nach der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen Bewilligung weitere Schulden angehäuft. Für den 6. März 2019, 25. Januar 2022, 21. März 2022, 7. November 2022 und 16. Mai 2023 liegen jeweils Betreibungsregisterauszüge vor, aus welchen sich folgende Schuldenstände ergeben:

Datum

offene Verlustscheine

 eingeleitete Betreibungen/ Pfändungen

Total

Anzahl

 Summe

06.03.2019

69

 Fr.   121'346.00

 Fr.    11'939.50

 Fr.   133'285.50

25.01.2022

99

 Fr.   158'951.65

 Fr.      4'804.05

 Fr.   163'755.70

21.03.2022

99

 Fr.   158'951.65

 Fr.      4'804.05

 Fr.   163'755.70

07.11.2022

95

 Fr.   160'426.70

 Fr.      1'409.00

 Fr.   161'835.70

16.05.2023

93

 Fr.   159'401.15

 Fr.      5'693.01

 Fr.   165'094.16

Für den Rückstufungszeitpunkt (12. Mai 2020) und den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung (11. Mai 2021) liegen keine Betreibungsregisterauszüge vor, jedoch erschliesst sich aus dem Abgleich der vorliegenden Auszüge, dass der Beschwerdeführer auch nach der Rückstufung seiner Bewilligung zahlreiche Male betrieben werden musste (letztmals am 8. Mai 2023), er bei Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung (11. Mai 2021) bereits rund Fr. 150'000.- offene Verlustscheinforderungen gegen sich erwirkt hatte und zwischen dem Rückstufungszeitpunkt (12. Mai 2020) und dem aktuellsten Betreibungsregisterauszug (16. Mai 2023) 21 neue Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 26'000.- hinzugekommen sind, der Beschwerdeführer sich also auch nach der Rückstufung seiner Bewilligung und dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung immer weiter verschuldet hat. Die Neuverschuldung betrifft dabei vor allem unbezahlte Krankenkassen- und Steuerforderungen. Die Dienste eines professionellen Schuldensanierers nahm der Beschwerdeführer erst nach der migrationsamtlichen Bewilligungsverweigerung in Anspruch (Auftragserteilung an die P GmbH vom 15. Juli 2022). Während der Beschwerdeführer bei Beschwerdeeinreichung noch behaupten liess, seither monatlich Fr. 1'360.- zur Schuldentilgung zu verwenden und seine laufenden Krankenkassenkosten fristgerecht zu begleichen, sind tatsächlich nur folgende Rückzahlungen seit der Auftragserteilung an die P GmbH dokumentiert:

Zahlungsdatum

Betrag

07.11.2022

 Fr.   5'440.00

11.11.2022

 Fr.   1'360.00

15.05.2023

 Fr.   1'360.00

Total

 Fr.   8'160.00

Der Beschwerdeführer lag damit im Mai 2023 bereits rund fünf Rückzahlungsraten zu je Fr. 1'360.- bzw. insgesamt Fr. 6'800.- hinter seinem in der Beschwerdeschrift angekündigten Rückzahlungsplan zurück. Zwischen Dezember 2022 und Mitte Mai 2023 leistete er gerade einmal eine einzige der angekündigten (monatlichen) Rückzahlungsraten, wofür er mit Schreiben vom 16. Mai 2023 und 13. Juni 2023 seine Anwaltskosten und die im vorliegenden Verfahren geleistete Kaution verantwortlich machte. Sodann verringerten sich die offenen Verlustscheinforderungen im selben Zeitraum zwar geringfügig um rund Fr. 1'000.-, zugleich stieg aber die Summe der offenen Betreibungen um über Fr. 4'000.- an, womit trotz der geleisteten Rückzahlungen nicht von einem Rückgang, sondern von einer weiteren Zunahme der Gesamtverschuldung auszugehen ist. Nachdem der Beschwerdeführer am 30. März 2023 erneut von seiner Krankenkasse betrieben wurde, erscheint überdies auch die fristgerechte Zahlung seiner laufenden Krankenkassenprämien zweifelhaft, wobei allerdings nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass damit lediglich eine alte (Verlustschein-)Forderung erneut betrieben wurde. Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs zum Vorteil gereicht, wenn er trotz Verbilligungsanspruchs und früherer Arbeitslosigkeit nie um Verbilligung seiner Krankenkassenprämien ersucht hatte. Vielmehr hätte er es mit der Stellung eines Prämienverbilligungsgesuchs selbst in der Hand gehabt, seine Belastung mit Krankenkassenprämien zu reduzieren und dafür seinen übrigen finanziellen Verpflichtungen besser nachzukommen. Die frühzeitige Geltendmachung von Prämienverbilligungsansprüchen gehört nicht zuletzt zu einer Schuldensanierung dazu.

Damit sind ernsthafte Bemühungen zur Schuldensanierung erst ab Juli 2022 dokumentiert, wobei der Beschwerdeführer bislang weder seine Gesamtverschuldung zu reduzieren noch seinen eigenen Rückzahlungsplan einzuhalten vermochte.

2.3.3 Der Beschwerdeführer macht für seine Neuverschuldung die pandemiebedingten Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt verantwortlich. Gemäss einem Bestätigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 29. September 2022 ist er seit dem 1. März 2022 im Bereich … tätig, zunächst in einem 60%-Pensum und seit dem 1. Juni 2022 in einem Vollzeitpensum. Gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag ist er seit dem 1. Juli 2022 zu einem Bruttolohn von Fr. 4'645.35 Vollzeit als Barmann angestellt. Zuvor will er sich erfolglos um Arbeit bemüht haben, wofür er eine Aufstellung seiner Suchbemühungen einreichte.

2.3.4 Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht am 12. Oktober 2022 ausdrücklich und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG dazu aufgefordert, seine Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt möglichst lückenlos, datiert und unter Einreichung konkreter Bewerbungs- und Absageschreiben etc. darzulegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und die Sachlage zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könne. Die hierauf eingereichte Aufstellung von Suchbemühungen genügt diesen Anforderungen offenkundig nicht, da sie aus einer blossen Auflistung von Betrieben und Telefonnummern besteht, ohne konkrete Angaben zum Bewerbungszeitpunkt. Zudem reichte der Beschwerdeführer keinerlei Bewerbungs- und Absageschreiben oder eine sonstige Korrespondenz mit potenziellen Arbeitgebern ein, obwohl heutzutage auch im Niedriglohnbereich schriftliche Bewerbungen üblich sind und deshalb bei ernsthaften Bewerbungsbemühungen entsprechende Dokumente vorhanden sein müssten. Zudem musste dem Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten Rückstufung und seiner vorangegangenen Verwarnung auch bewusst sein, dass er seine Arbeitsbemühungen zu dokumentieren hatte. Dass er trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung lediglich eine undatierte Betriebsauflistung einzureichen vermochte, lässt an seriösen Bewerbungsanstrengungen zweifeln. Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2022 gab er an, kein Bewerbungsdossier zusammengestellt zu haben und sich nie schriftlich, sondern ausschliesslich durch spontane und unangekündigte Vorsprachen bei potenziellen Arbeitgebern beworben zu haben. Derartige Bewerbungsversuche entsprechen offenkundig nicht den üblichen Bewerbungsstandards in der Schweiz, was dem seit drei Jahrzehnten im Land lebenden Beschwerdeführer auch ohne Weiteres klar sein musste (vgl. VGr, 26. Mai 2021, VB.2020.00851, E. 6.3 [bestätigt in BGr, 13. Oktober 2021, 2C:570/2021]; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3 [bestätigt in BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, insbesondere E. 5.1]). Auch quantitativ entsprechen die wenigen Bewerbungen nicht einer ernsthaften Arbeitssuche.

Soweit der Beschwerdeführer die Folgen der Coronaviruspandemie für seine späte Arbeitsintegration verantwortlich macht, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er sich auch während der Pandemie ernsthaft um eine Arbeitsstelle hätte bemühen können, entsprechende Bemühungen jedoch weder hinreichend dokumentiert noch glaubhaft sind. Andererseits sind ernsthafte Bemühungen zur Ausschöpfung des Erwerbspotenzials auch vor Ausbruch der Pandemie und der Verhängung von Schutzmassnahmen nicht belegt, obwohl dem Beschwerdeführer bereits bei seiner vorangegangenen Verwarnung (28. November 2017) hätte bewusst sein sollen, dass er sich zum Bewilligungserhalt intensiv um Arbeit zu bemühen hat. Sodann war der Beschwerdeführer auch keineswegs gezwungen, im von der Pandemie besonders betroffenen Bereich … nach Arbeit zu suchen, sondern wären ihm auch weniger von den Pandemiefolgen betroffene Branchen – wie z. B. das Bau- und das Reinigungsgewerbe – offengestanden, wo er sich im Übrigen auch sporadisch beworben haben will.

Dem Beschwerdeführer ist seine prekäre finanzielle Situation deshalb bis zum Stellenantritt bzw. bis zur Stellenaufstockung im März/Juli 2022 ohne Weiteres vorzuwerfen, da er sein Arbeitspotenzial zunächst nicht ausschöpfte und sich nicht hinreichend um Arbeit bemühte. Entsprechend ist ihm auch seine Schuldenwirtschaft (weiterhin) vorzuwerfen und ist folglich bis mindestens Mitte Juli 2022 von einer fortgesetzten mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen.

2.3.5 Die jüngsten Bemühungen zur Ausschöpfung des Erwerbspotenzials und für eine Schuldensanierung setzten wiederum viel zu spät – mehr als zwei Jahre nach der Rückstufung – und erst unter dem Druck der unmittelbar drohenden Wegweisung ein. Wie bereits dargelegt wurde, vermochte der Beschwerdeführer überdies seinen eigenen Rückzahlungsplan nicht einzuhalten und hat sich seine Gesamtverschuldung – unter Berücksichtigung der laufenden Betreibungen – bislang nicht reduziert, sondern sogar einen neuen Höchststand erreicht. Seine unzureichenden Tilgungsbemühungen lassen sich auch nicht mit den Verfahrensund Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entschuldigen, war bei der Kundgabe des Tilgungsplans in der Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2022 doch bereits absehbar, dass entsprechende Kosten anfallen werden. Gleichwohl liess der Beschwerdeführer selbst nach der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Fristerstreckungsgesuch vom 21. November 2022 noch verlauten, dass er "zusätzlich zu den Schulden und Gerichtskosten von CHF 2'570.- sowie den Anwaltskosten" seine "offenen Rechnungen zuverlässig bezahlt und zusätzlich die bestehenden Schulden saniert" habe. Der Beschwerdeführer muss sich entsprechend vorhalten lassen, das Verwaltungsgericht nicht transparent über seinen Rückzahlungsplan informiert zu haben, da in der Folge – entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift bzw. im erwähnten Fristerstreckungsgesuch und den bereits damals absehbaren Anwaltsund Verfahrenskosten – nur ein Bruchteil der angekündigten Rückzahlungsraten geleistet wurden.

2.3.6 All dies lässt einerseits an der Verlässlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers und an einer nachhaltigen Verhaltensänderung zweifeln. Andererseits ist ohnehin nicht mehr entscheidend, welche Anstrengungen der Beschwerdeführer über ein Jahr nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung unternommen hat: Wie bereits dargelegt wurde, sind verspätet eingereichte Verlängerungsgesuche grundsätzlich als Gesuche um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln und bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung grundsätzlich nur geboten, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres mit einer Bewilligungsverlängerung zu rechnen war (vgl. vorn, Erwägung B.1). Massgeblich ist damit, ob das Verlängerungsgesuch bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung bewilligungsfähig gewesen wäre, womit die Verlängerungsvoraussetzungen schon bei Ablauf der Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und nicht erst nachträglich erfüllt werden können. Ansonsten könnte mit einer nachlässigen und verspäteten Stellung des Verlängerungsgesuchs zusätzliche Zeit zur Erfüllung der Verlängerungsvoraussetzungen gewonnen werden, was nicht sinnvoll erscheint und zu einer stossenden Ungleichbehandlung mit denjenigen Personen führen würde, die sich fristgerecht um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bemüht haben. Dies gilt erst recht für den Beschwerdeführer, dessen weiterer Aufenthalt mit Rückstufungsentscheid vom 12. Mai 2020 ausdrücklich von der Erfüllung bestimmter Bedingungen innerhalb der noch einmal gewährten Bewilligungsverlängerung abhängig gemacht wurde (siehe dazu auch E. 2.4 nachfolgend).

Der Beschwerdeführer hätte damit aufgrund der Fortsetzung seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft auch bei rechtzeitigem Verlängerungsgesuch kaum Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt (zur Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung siehe E. B.3 nachfolgend). Seine letztlich bis heute andauernde mutwillige Schuldenwirtschaft erfüllt somit weiterhin den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE.

2.4  

2.4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann widerrufen und entsprechend auch nicht mehr verlängert werden, wenn die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als Spezialfall dieses Widerrufsgrunds sieht Art. 62 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 58b AIG überdies die schuldhafte Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung als Widerrufsgrund vor.

2.4.2 Wenngleich die Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE grundsätzlich mit einer Integrationsvereinbarung oder -empfehlung im Sinn von Art. 58b AIG verbunden werden könnte, ist dies vorliegend nicht geschehen und wurden stattdessen im Sinn von Art. 62a Abs. 2 VZAE folgende Bedingungen für den weiteren Aufenthalt direkt in der migrationsamtlichen Rückstufungsverfügung vom 12. Mai 2020 festgehalten:

-          Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit;

lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen;

-          Abbau der bestehenden Schulden;

strafloses Verhalten.

Nach dargelegter Sachlage vermochte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltsbewilligung lediglich die letztgenannte Bedingung zu erfüllen, während er zu diesem Zeitpunkt weder eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübte noch seinen finanziellen Verpflichtungen nachkam oder seine bestehenden Schulden abbaute. Der Beschwerdeführer erfüllte damit bei Bewilligungsablauf klarerweise nicht alle Bedingungen für seinen weiteren Aufenthalt und hat damit auch den Widerrufsgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt.

Auch aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Gesuchstellung kaum Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt. Selbst zum heutigen Zeitpunkt erfüllt er nur einen Teil der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen, nachdem ein nachhaltiger Abbau der bestehenden Schulden nicht dokumentiert wurde und der Beschwerdeführer auch in der jüngsten Vergangenheit erneut betrieben werden musste.

2.5 Zusammenfassend begründete der Beschwerdeführer bei Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner fortgesetzten mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe, weshalb er auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung kaum Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt hätte. Inwiefern er sich danach um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit und seine Schuldenregulierung bemüht hat, kann grundsätzlich offenbleiben, jedoch ist im bereits dargelegten Sinn festzuhalten, dass seine Gesamtverschuldung bis heute weiter angestiegen ist und er seine eigenen Rückzahlungspläne nicht einzuhalten vermochte.

3.  

3.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten auf einen Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Nachfolgend ist demnach zu klären, ob eine Bewilligungsverweigerung bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung trotz der gesetzten Widerrufsgründe unverhältnismässig gewesen wäre.

3.2 Wie bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer bis heute Schulden von über Fr. 165'000.- (offene Verlustscheinforderungen und hängige Betreibungen) angehäuft, was ohne Weiteres einen Betrag darstellt, welcher eine Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen vermag. Der Beschwerdeführer hat auch nach der Rückstufung seiner Bewilligung weitere Schulden angehäuft und sich nur unzureichend und nur unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts um eine Regulierung seiner Schulden und eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit bemüht. Seine fortgesetzte Schuldenwirtschaft und seine unzureichenden Bemühungen um eine Schuldentilgung sind ihm ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal er inzwischen über ein Einkommen verfügt, das einen Abbau der bestehenden Schulden erlauben würde: Sein bisheriges Verhalten lässt Zweifel aufkommen, ob er sich inskünftig um einen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist ernsthaft mit einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dient. Hinzu kommt seine wiederholte Straffälligkeit, welche zwar zu lange zurückliegt und zu geringfügig ist, um einen eigenständigen Widerrufsgrund zu begründen, jedoch zumindest im Rahmen einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens mitberücksichtigt werden darf. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung wird damit weiter erhöht.

3.3 Zusätzlich erschwerend kommt hinzu, dass weder frühere Ermahnungen noch die am 28. November 2017 ausgesprochene Verwarnung noch die zuletzt verfügte Rückstufung eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.

All dies lässt auf ein insgesamt weiterhin sehr hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen, welches auch durch die jüngsten Rückzahlungsbemühungen kaum relativiert wird, soweit diese im vorliegenden Verfahren überhaupt zu berücksichtigen sind.

3.4 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen:

3.4.1 Der Beschwerdeführer reiste kurz vor seinem 26. Geburtstag in die Schweiz ein und hält sich seit bald drei Jahrzehnten im Land auf, was grundsätzlich ein hohes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land impliziert, weshalb es zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). Eine Wegweisung in den Kosovo würde ihn zweifellos hart treffen, ihn aber auch nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Er wurde noch überwiegend in seiner kosovarischen Heimat sozialisiert. Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er wiederholt sein Heimatland, welches ihm damit nach wie vor vertraut ist. In seinem Heimatland leben zahlreiche Verwandte, zu welchen er eigenen Angaben zufolge weiterhin Kontakt unterhält und welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Sodann ist ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale und familiäre Kontakte verfügen. Überdies besitzt er eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Familie im Kosovo ein Eigenheim.

3.4.2 Generell ist der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz nicht sonderlich stark verwurzelt: In sprachlicher Hinsicht verfügt er inzwischen über gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz aber auch ohne Weiteres erwartet werden kann. Sodann ist aufgrund der langen Landesanwesenheit auch davon auszugehen, dass er hier über verfestigte soziale Kontakte verfügt. Seine hiesige Integration ist gleichwohl durch seine mangelhafte wirtschaftliche Integration stark getrübt, während seine sprachliche und soziale Integration jedenfalls nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht. Eine massgebliche berufliche Integration war zumindest zum Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs noch nicht vorhanden und der jüngste Stellenantritt erfolgte erst unter dem Eindruck des unmittelbar drohenden Wegweisungsvollzugs. Es kann deshalb noch nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden.

3.4.3 Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass seine Kinder allesamt im Ausland leben und/oder erwachsen sind und er sich von seiner Ehefrau getrennt hat. Zwar würde seine Wegweisung zumindest die Beziehungspflege zu seinen beiden im Kanton G und F lebenden Kindern erschweren, zugleich wäre aber auch zumindest der Kontakt zu seinem im Kosovo lebenden Sohn erleichtert.

Damit überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eindeutig verhältnismässig.

3.5 Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die ausgefällten Strafen noch frühere Ermahnungen und Verwarnungen oder die zuletzt verfügte Rückstufung einen nachhaltigen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.

3.6 Das klar überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, einer Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

Der Beschwerdeführer kann damit aus den ausländerrechtlichen Bestimmungen weder einen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten noch ist ihm eine solche nach pflichtgemässem Ermessen zu erteilen.

4.  

4.1 Ein Anspruch auf Wiedererteilung besteht sodann, wenn ansonsten das Recht auf Privat- oder Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzt wäre. Eine eheliche Beziehung fällt nur während der Dauer des intakten ehelichen Zusammenlebens in den Schutzbereich des Familienlebens. Wer in der Schweiz weder über eine intakte eheliche Beziehung verfügt noch enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten der Kernfamilie (insbesondere minderjährige Kinder) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht unterhält, kann sich auf das Recht auf Privatleben berufen, wenn er in der Schweiz über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich verfügt. Nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer kann regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt oder Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

4.2 Der Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge seit dem 1. Oktober 2022 getrennt von seiner Ehefrau und hat sich mit dieser über die Scheidung verständigt. Ob die Ehe inzwischen geschieden wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich, jedoch ist nicht mehr von einer intakten Ehe auszugehen und auch sonst sind keine durch das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben geschützte Beziehungen ersichtlich. Insbesondere sind solche mangels ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses auch nicht in Bezug auf die beiden in der Schweiz lebenden volljährigen Kinder anzunehmen.

4.3 Trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist auch nicht von konventionsund verfassungsmässig geschützten ausserfamiliären Beziehungen in der Schweiz auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer sich erst in der jüngsten Vergangenheit beruflich zu integrieren vermochte und mit seiner (früheren) Delinquenz und (fortgesetzten) mutwilligen Schuldenwirtschaft zu zahlreichen Klagen Anlass gab. Ohnehin würden die von ihm gesetzten Widerrufsgründe auch eine Einschränkung des Rechts auf Privatleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV rechtfertigen, weshalb ihm der weitere Aufenthalt selbst bei Bejahung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen zu verweigern wäre.

5.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG wurden weder substanziiert geltend gemacht, noch sind solche bei einer Rückkehr in den Kosovo ersichtlich. Der Kosovo gilt sodann auch als verfolgungssicherer Herkunftsstaat im Sinn von Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1).

6.  

Da die Sache spruchreif erscheint und insbesondere auch die Verschuldungssituation des Beschwerdeführers keiner weiteren Klärung bedarf, sind weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Klärung des Sachverhalts abgesehen werden. Anzumerken ist, dass selbst bei Wegfall eines der beiden aufgezählten Widerrufsgründe immer noch hinreichend Anlass bestünde, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.

Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde VB.2022.00609 des Beschwerdeführers, soweit auf diese im Rahmen des Streitgegenstands überhaupt einzutreten ist.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Aufgrund der dargelegten Rechtslage besteht sodann auch kein Anlass, auf den bereits gefällten Entscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen.

7.3 Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des sehr aufwändigen Verfahrens angemessen zu erhöhen (§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr), zumal beim Beschwerdeführer auch vorab über dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden war. Zugleich rechtfertigt sich aber aufgrund der zugleich bestehenden Synergieeffekte mit dem Parallelverfahren VB.2022.00607 nur eine mässige Erhöhung der in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gebühren, weshalb insgesamt eine Kostenauflage in Höhe der vorgenommenen Kautionierung angemessen erscheint.

7.4 Da der Beschwerdeführer unabhängig von seiner Ehefrau Beschwerde eingereicht und sein Rechtsmittel – anders als dasjenige seiner Ehefrau – auch unabhängig vom Ausgang des Parallelverfahrens VB.2022.00607 beurteilt werden kann, rechtfertigt es sich, ihm lediglich die Gerichtskosten des eigenen Beschwerdeverfahrens VB.2022.00609 aufzuerlegen.

C. Beschwerde VB.2022.00607 der Beschwerdeführerin 1:

1.  

1.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 AIG Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen angewiesen sind und sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

1.2 Die am 28. April 2016 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin wurde ursprünglich gestützt auf die Nachzugsbestimmungen von Art. 43 AIG (in Verbindung mit Art. 47 AIG) nachgezogen. Sie konnte ihren weiteren Aufenthalt aber seit der Rückstufung der Aufenthaltsbewilligung ihres Ehegatten (12. Mai 2020) unbestrittenermassen nur noch auf die Bestimmung von Art. 44 AIG stützen. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund eines mehr als fünfjährigen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts scheitert sodann bereits an den zeitlichen Voraussetzungen.

2.  

2.1 Analog zu den vorgenannten Voraussetzungen kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 und 2 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen angewiesen sind und sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG, welcher dem Wortlaut nach allerdings nur analog anwendbar ist). Rechtsmissbräuchlich ist überdies auch eine (fingierte) Ehetrennung, welche allein der Aufenthaltssicherung dient bzw. wenn ein definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nachdem die Wegweisung der originär aufenthaltsberechtigten Person bereits eindeutig erscheint (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3; VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405/415, E. 3.2). Im Gegensatz zu den Bewilligungsansprüchen nach Art. 42 und 43 AIG steht die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch setzt somit unter anderem voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht gestützt auf die familienrechtlichen Nachzugsbestimmungen bestand. Ist ein derartiges Recht bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann auch ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nicht mehr entstehen. Damit ist massgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft aufgelöst wurde: Erfolgte die Auflösung der Ehegemeinschaft erst nachdem das (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsrecht bereits untergegangen war, kann ein (nacheheliches) Aufenthaltsrecht nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen (VGr, 20. März 2019, VB.2019.0045, E. 3.2.1.1; BGE 140 II 129 E. 3; Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23 Rz. 23.297 ff.).

Ein prekärer Aufenthalt nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vermag ein (prozedural) fortbestehendes Anwesenheitsrecht des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten höchstens dann zu vermitteln, wenn rechtzeitig um Bewilligungsverlängerung ersucht und diese (zum Trennungszeitpunkt) noch nicht rechtskräftig verweigert wurde (siehe dazu die Konstellation in VGr, 10. November 2021, VB.2021.00405/415, E. 3.2) oder der (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zumindest keine Widerrufsgründe entgegenstehen. Wenn jedoch eine Aufenthaltsbewilligung infolge Zeitablaufs bereits erloschen und auch nicht mehr wieder zu erteilen ist, liegt kein fortbestehendes Anwesenheitsrecht mehr vor, welches dem nachgezogenen Ehegatten ein abgeleitetes eheliches oder nacheheliches Anwesenheitsrecht vermitteln könnte.

2.2 Während beide Eheleute vor Vorinstanz noch geltend machten, in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben, behauptet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht, sich inzwischen von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Wie sich aus den Akten, den Adressangaben der beiden Beschwerdeschriften und den Angaben ihres Ehemannes erschliesst, soll die Trennung inzwischen auch räumlich vollzogen worden sein (gemäss den Angaben des Ehemannes am 1. Oktober 2022) und haben die Eheleute am 8. November 2022 eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet. Damit ist davon auszugehen, dass die Eheleute zumindest bei Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens im Juni 2022 (und im Übrigen auch bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 27. April 2022) noch in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten und sich erst danach getrennt haben. Die eheliche Gemeinschaft hatte damit unbestrittenermassen noch weit über ein Jahr Bestand, nachdem die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2021 abgelaufen war.

Folglich fällt sowohl ein eheliches als auch ein nacheheliches Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 44 AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE ausser Betracht, da beide Bestimmungen nach dargelegter Rechtslage ein fortbestehendes bzw. zumindest zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch bestehendes Anwesenheitsrecht des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten vor­aussetzen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verlor jedoch bereits im Frühjahr 2021 seine Aufenthaltsbewilligung, nachdem er sich nicht rechtzeitig um deren Verlängerung gekümmert hatte, eine Wiedererteilung aufgrund der von ihm gesetzten Widerrufsgründe nicht in Betracht kommt und vor der Trennung der Ehegatten bereits durch mehrere Instanzen verweigert wurde. Dass sein Aufenthalt im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren gleichwohl noch geduldet wurde, ändert nichts daran, dass seine Bewilligung längst erloschen ist.

2.3 Die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG und die weiteren Voraussetzungen von Art. 44 AIG (in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE) sind bei dieser Sachlage nicht näher zu erörtern, da deren Erfüllung kumulatives Erfordernis zu einem bei Auflösung der Ehegemeinschaft noch fortbestehenden Anwesenheitsrecht (im dargelegten Sinn) bilden und damit zwar erforderlich, aber nicht hinreichend für eine Bewilligungsverlängerung sind. Bei dieser Sachlage muss auch nicht mehr weiter abgeklärt werden, ob die vor Verwaltungsgericht behauptete Trennung der Ehegatten allenfalls allein der Sicherung des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführerin dienen könnte, worauf zumindest der auffällige Trennungszeitpunkt inmitten des Bewilligungsverfahrens hindeutet. Ebenso kann offenbleiben, ob die Ehe inzwischen schon geschieden wurde.

2.4 Lediglich ergänzend ist deshalb anzufügen, dass die bisherige Integration der Beschwerdeführerin hinter üblichen Integrationserwartungen zurückblieb und sie während ihres noch relativ kurzen Aufenthalts auch selbst betrieben wurde. Trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit war sie in beruflicher Hinsicht bis September 2021 nur in einem sehr geringen Pensum als Reinigungsfachkraft tätig. In sozialer Hinsicht ist sie weitgehend isoliert geblieben, jedenfalls verfügt sie auch eigenen Angaben zufolge nur über wenige Freunde in der Schweiz. Dass sie durch neurologische Defizite bzw. eine Epilepsieerkrankung in massgeblicher Weise beim Spracherwerb behindert wird, erscheint eher unglaubhaft, nachdem sie in ihrem Heimatland die Mittelschule besucht hatte, bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2022 noch behauptete, mehrere Sprachen zu sprechen (Albanisch, Serbisch und "etwas Deutsch") und es ihr inzwischen viel besser als früher gehe, während sie vor allem in den ersten Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz durch ihre Epilepsieerkrankung eingeschränkt gewesen sein will. Das hierzu eingereichte ärztliche Zeugnis eines behandelnden Neurologen vom 24. Oktober 2022 ist jedenfalls äusserst rudimentär und allgemein gehalten und nur von geringer Aussagekraft. Selbst wenn ihre Erkrankung ihre Lernfortschritte behindert haben könnte, hätte sie sich zumindest intensiver um den Spracherwerb bemühen und sich frühzeitiger für entsprechende Sprachangebote anmelden können. Ein Sprachnachweis ist bis heute nicht eingereicht worden.

2.5 Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer polizeilichen Befragung vom 17. März 2022 falsche Angaben zu ihrer Verschuldung machte und wahrheitswidrig bestritt, bereits betrieben worden zu sein. Dass sie von dieser Betreibung nichts gewusst haben will, erscheint nicht glaubhaft, nachdem sie für diese persönlich betrieben wurde. Es kann offenbleiben, ob das Bestreiten dieser durchaus bewilligungsrelevanten Information nicht schon den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt (falsche Angaben im Bewilligungsverfahren), zumal die entsprechende Betreibung von ihr nicht bloss verschwiegen, sondern aktiv in Abrede gestellt wurde.

Zudem muss sich die Beschwerdeführerin – neben ihren eigenen Schulden – auch die von ihrem Ehemann für die eheliche Gemeinschaft eingegangenen Schulden anrechnen lassen, insbesondere auch die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen (soweit sie für diese nicht ohnehin schon persönlich betrieben wurde), für welche sie zumindest während der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten solidarisch mithaftet. Deshalb erfüllt sie möglicherweise auch selbst den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, wobei auch diese Frage letztlich offengelassen werden kann.

3.  

Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Heimatland Kosovo (und in Albanien) aufgewachsen und sozialisiert worden, wo sie zwölf Jahre die Schule besuchte und auf einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig war. Auch nach ihrer Einreise in die Schweiz hielt sie den Kontakt zu ihrer Heimat aufrecht, wo auch mehrere Verwandte leben, welche sie bei ihrer Reintegration unterstützen können. Sie lebt erst seit etwas über sieben Jahren in der Schweiz, wo sie sich allerdings nicht sonderlich gut zu integrieren vermochte. Somit ist sie hier nicht derart verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Ihre gesundheitlichen Probleme (Epilepsie-Erkrankung) haben sich ihren eigenen Angaben zufolge verbessert und nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert, weshalb sie auch nicht massgeblich ihrer Wiedereingliederung im Kosovo entgegenstehen. Zudem ist ihre medizinische Versorgung auch im Kosovo gewährleistet (vgl. hierzu die Focus-Berichte des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur medizinischen Grundversorgung und den Behandlungsangeboten bei psychischen Erkrankungen im Kosovo vom 9. März 2017 bzw. 25. Oktober 2016, abrufbar auf www.sem.admin.ch).

Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist damit nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht. Ihre Reintegrationschancen im Kosovo, ihre relativ kurze Aufenthaltsdauer und ihre Integrationsdefizite stehen sodann auch einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

4.  

Durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte familiäre Beziehungen zu hier lebenden Personen sind bei der inzwischen getrennt von ihrem Ehemann lebenden Beschwerdeführerin nicht (mehr) ersichtlich. Auch das in denselben Bestimmungen garantierte Recht auf Privatleben vermittelt der Beschwerdeführerin kein Anwesenheitsrecht, da sie sich schon aufgrund der noch relativ kurzen Dauer ihres hiesigen Aufenthalts und ihrer hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgebliebenen Integration nicht auf die entsprechenden Bestimmungen berufen kann (vgl. BGE 144 I 266 E. 3).

5.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ersichtlich.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2022.00607 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Auch sie ist lediglich zur Zahlung ihrer eigenen Verfahrenskosten verpflichtet und haftet nicht solidarisch für die Verfahrenskosten ihres Ehemannes mit. Die Kostenhöhe ist analog zum Verfahren VB.2022.00607 festzulegen, wobei aber dem etwas geringeren Aufwand in der Prozessleitung Rechnung zu tragen ist, nachdem lediglich ihr Ehemann um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat.

D. Schlussfazit und Rechtsmittelbelehrung:

1.  

Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe ist die am 11. Mai 2021 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht wieder zu erteilen und auch seiner ebenfalls Beschwerde führenden Ehefrau ist der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern, da sich ihr (nachehelicher) Aufenthalt von demjenigen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft ableitet und ihr Aufenthaltsrecht damit mit dessen Bewilligungsverlust mit untergegangen ist. Sodann erscheint eine Bewilligungsverweigerung und die Wegweisung in das gemeinsame Heimatland bei beiden Beschwerdeführenden verhältnismässig, womit beide Beschwerden abzuweisen sind, soweit auf das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers überhaupt einzutreten ist.

Weiter ist anzumerken, dass die beiden Beschwerdeführenden jeweils nur für die Verfahrenskosten ihres eigenen Beschwerdeverfahrens aufkommen müssen und nicht solidarisch für die Gerichtskosten haften.

2.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde VB.2022.00607 betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (A) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde VB.2022.00609 betreffend Verlängerung bzw. (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (C) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2022.00607 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2022.00609 wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2022.00607 werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

6.    Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2022.00609 werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.

7.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2022.00607 — Zürich Verwaltungsgericht 14.06.2023 VB.2022.00607 — Swissrulings