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Zürich Verwaltungsgericht 05.10.2023 VB.2022.00593

October 5, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,892 words·~9 min·6

Summary

Führerausweisentzug | Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) für unbestimmte Dauer wegen fehlender Fahreignung (Drogenkonsum und psychische Störung) und Anordnung einer Sperrfrist von 3 Monaten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die tatsächliche Feststellung im Strafentscheid unzutreffend sein sollte. Damit ist die Administrativbehörde daran gebunden. Sodann durfte sie sich auf die Befunde und Empfehlungen des Gutachtens stützen und der verfügte Sicherungsentzug erweist sich als rechtmässig. Die Dauer der angeordneten Sperrfrist von 3 Monaten entspricht der gesetzlichen Minimalfrist. Auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen sowie -psychologischen Abklärung als Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises ist nicht zu beanstanden. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00593   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.10.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) für unbestimmte Dauer wegen fehlender Fahreignung (Drogenkonsum und psychische Störung) und Anordnung einer Sperrfrist von 3 Monaten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die tatsächliche Feststellung im Strafentscheid unzutreffend sein sollte. Damit ist die Administrativbehörde daran gebunden. Sodann durfte sie sich auf die Befunde und Empfehlungen des Gutachtens stützen und der verfügte Sicherungsentzug erweist sich als rechtmässig. Die Dauer der angeordneten Sperrfrist von 3 Monaten entspricht der gesetzlichen Minimalfrist. Auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen sowie -psychologischen Abklärung als Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises ist nicht zu beanstanden. Abweisung.

  Stichworte: DROGENKONSUM FÜHRERAUSWEISENTZUG GUTACHTEN PSYCHISCHE STÖRUNG SICHERUNGSENTZUG SPERRFRIST STRAFBEFEHL STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG WIEDERERTEILUNG

Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG Art. 16 Abs. I SVG Art. 16c Abs. I lit. c SVG Art. 16c Abs. II lit. a SVG Art. 16d Abs. I lit. b SVG Art. 16d Abs. II SVG Art. 17 Abs. III SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2022.00593

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis inklusive der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121) gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Februar 2022 und mit einer Sperrfrist von drei Monaten. Sodann machte es die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Sperrfrist abhängig von einem günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 sowie einem günstig verlaufenden verkehrspsychologischen Gutachten einer anerkannten Psychologin oder eines anerkannten Psychologen. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2022 ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 3. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 27. Oktober 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt reichte am 14. Dezember 2022 Unterlagen ein, die A ihm per E-Mail geschickt hatte. Am 3. Januar 2023 äusserte sich A erneut. In der Folge liess er dem Verwaltungsgericht mehrere E-Mails zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Zürich lenkte der Beschwerdeführer am 29. November 2021 seinen Personenwagen vom Leeweg in die Hofstetterstrasse in Oberglatt. Dabei übersah er eine Frau mit Kinderwagen, welche die Hofstetterstrasse überquerte, und touchierte den Kinderwagen. Dabei entstand weder Personen- noch Sachschaden.

2.2 Am 17. Januar 2022 überfuhr der Beschwerdeführer als Lenker eines Lieferwagens gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich auf der Autobahn A1 in Wangen-Brüttisellen die Sicherheitslinie. Als er anschliessend kontrollierte wurde, sicherte er sein Fahrzeug nicht ausreichend, sodass es einige Meter rückwärts rollte. Sodann war er sehr erregt und wollte sich ausziehen. In der anschliessenden Befragung gab der Beschwerdeführer an, circa einmal im Monat Marihuana, zweimal jährlich Ecstasy und einmal jährlich Kokain zu konsumieren. Wegen Stress und Depressionen sei er in ärztlicher Behandlung und es sei ihm Escitalopram verschrieben worden. Da das pharmalogisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) durchwegs negative Befunde enthielt, stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Strafuntersuchung hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 4. Februar 2022 ein und überwies die Akten dem Statthalteramt Bülach zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen habe.

2.3 Am 1. Februar 2022 um 2.02 Uhr lenkte der Beschwerdeführer einen Personenwagen von Polen her kommend über die deutsch-schweizerische Grenze bei Thayngen. Bei der Zollkontrolle wurden drei MDMA-Tabletten gefunden. Der Beschwerdeführer erklärte in der anschliessenden Befragung, Ecstasy und Amphetamin zu konsumieren, 2-3 Mal pro Jahr, mal in Polen und mal in der Schweiz. Früher habe er Probleme mit Suchtmitteln gehabt, jetzt nicht mehr; er konsumiere nur, wenn er in den Club gehe oder manchmal, wenn er Kollegen treffe. Die Analyse der erhobenen Blutprobe durch das IRM ergab einen Amphetaminwert von 220 (Vertrauensbereich 154–286) µg/L.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte den Beschwerdeführer deswegen mit Strafbefehl vom 19. April 2022 wegen Fahrens im fahrunfähigen Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 600.-.

2.4 Der Beschwerdegegner verfügte am 6. April 2022 einen vorsorglichen Führerausweisentzug inklusive der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport auf unbestimmte Zeit ab 1. Februar 2022 und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einem Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an.

2.5 In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich verkehrsmedizinisch begutachtet. Das Gutachten vom 13. Juni 2022 gelangt zum Schluss, es sei von zwei verkehrsmedizinisch relevanten Problemkreisen auszugehen. Einerseits liege eine psychische Störung in Form von Stress und Depression mit einer antidepressiven Medikation vor. Zudem bestehe der Verdacht einer psychotischen Störung. In Anbetracht dieser Verdachtsdiagnose müsse die Fahreignung vorderhand negativ beurteilt werden und es bedürfe einer weitergehenden Abklärung respektive Behandlung mit dem Ziel einer entsprechenden Stabilisierung. Weiter liege ein Mischkonsum verschiedener Betäubungsmittel vor, welcher als missbräuchlich einzustufen sei und Verkehrsrelevanz erreicht habe. Insgesamt müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers negativ beurteilt werden. Eine Neubeurteilung könne erfolgen, wenn eine stabile Abstinenz bestehe und die psychische Verfassung als stabil beurteilt werde. Weiter sei auch eine verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung erforderlich. Sodann beschreibt das Gutachten die Wiederzulassungsvoraussetzungen.

Der Beschwerdeführer verfügte in der Folge gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 17 Abs. 3 SVG den umstrittenen Sicherungsentzug mit Sperrfrist und machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen günstig lautender verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Gutachten abhängig.

3.  

3.1 Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst, so ist ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; BGr, 12. Oktober 2018, 1C_285/2018, E. 3.1, je mit Hinweisen). Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).

3.2 Ebenso ist einer Person der Führerausweis zu entziehen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

3.3 Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe keine Amphetamine oder andere verbotene Substanzen konsumiert und sei am 1. Februar 2022 nicht unter dem Einfluss von Amphetaminen gefahren. Er verweist darauf, dass die Auswertung der den Zeitraum Dezember 2021 bis April 2022 umfassenden Haarprobe keinen Nachweis von Amphetamin ergeben habe.

Die Haaranalyse gibt primär Aufschluss über das Konsummuster einer Person über einen längeren Zeitraum hinweg. Ein einmaliger oder vereinzelter Substanzkonsum innerhalb eines solchen Zeitraums kann aber durchaus einen negativen Befund ergeben, da der quantitative Befund unter der Entscheids- oder Nachweisgrenze liegt. Demgegenüber zeigt die Auswertung einer Blutprobe den aktuellen Wert. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Wert der Blutprobe falsch sein sollte.

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 1. Februar 2022 mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. April 2022 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen. Gemäss der Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Straf- und Administrativverfahren im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend basiert der Strafentscheid auf dem Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer mit einer Blutkonzentration von mindestens 220 µg/L Amphetamin ein Motorfahrzeug gelenkt hatte. Der Strafbefehl bezeichnet fälschlicherweise den ermittelten Mittelwert von 220 µg/L und nicht den unteren Wert des Vertrauensbereichs von 154 µg/L als Mindestwert. Dies ändert aber nichts an der tatsächlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem Konsum von Amphetamin ein Fahrzeug über die sehr lange Strecke von Polen bis zur Schweizer Grenze gelenkt hat. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb diese tatsächliche Feststellung im Strafentscheid unzutreffend sein sollte. Damit ist die Administrativbehörde daran gebunden.

4.2 Das Gutachten stellt eine Verdachtsdiagnose einer psychotischen Störung und erachtet deshalb die Fahreignung als vorderhand nicht gegeben. Dabei stützt sich das Gutachten auf einen hausärztlichen Bericht vom 7. Juni 2022. Dieser Bericht enthält unter anderem die Diagnose einer Anpassungsstörung, rezidivierende Stresssymptome mit/bei Verdacht auf Psychose und erwähnt eine am 7. März 2022 wegen psychotischer Symptome eingeleitete Krisenintervention in der IPW (Integrierte Psychiatrie Winterthur). Auch wenn offenbar dazu keine weiteren Fremdauskünfte eingeholt worden sind und dies auch nicht genauer abgeklärt worden ist, erscheint der Schluss des Gutachtens, es bestehe der Verdacht einer psychotischen Störung, nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer keine Einsicht in diese Problematik zeigt und eine solche Störung unbehandelt die Fahreignung beeinträchtigt, erweist sich der Schluss, die Fahreignung sei vorderhand negativ zu beurteilen, als zulässig.

Weiter zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Konsum von Amphetamin ein Fahrzeug über die lange Strecke von Polen in die Schweiz lenkte, dass er sich der Problematik des Drogenkonsums in Zusammenhang mit dem Strassenverkehr nicht oder zumindest nicht genügend bewusst ist. Auch wenn der Beschwerdeführer seither offenbar abstinent war, besteht auch aufgrund seines zurückliegenden langjährigen Konsums illegaler Drogen noch keine Gewähr, dass er künftig Dogenkonsum und Lenken eines Fahrzeugs trennen kann.

Angesichts der gutachterlich festgestellten Bagatellisierungstendenzen des Beschwerdeführers sowie dessen belasteten Vergangenheit ist auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen sowie -psychologischen Abklärung als Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises nicht zu beanstanden.

Damit durfte sich der Beschwerdegegner auf die Befunde und Empfehlungen des Gutachtens stützen und der verfügte Sicherungsentzug erweist sich als rechtmässig. Die Dauer der angeordneten Sperrfrist von drei Monaten entspricht der gesetzlichen Minimalfrist bei Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss (Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 16d Abs. 2 SVG).

4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.

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