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Zürich Verwaltungsgericht 05.03.2024 VB.2022.00572

March 5, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,451 words·~17 min·6

Summary

Sozialhilfe | Streitgegenstand ist die Schlussabrechnung der Guthaben und Verpflichtungen aus der laufenden wirtschaftlichen Hilfe unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter – namentlich von Sozialversicherungen –, nicht hingegen eine Rückerstattung geleisteter wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von §§ 26 ff. Diese weist gemäss der Gemeinde einen Saldo von Fr. 2'357.75 zu ihren Gunsten aus (E.2.4). Die Beschwerdeführerin beanstandet diverse Positionen, welche zu einer tieferen Verpflichtung führen würden (E. 2.2, E. 2.5). Indes waren mangels entsprechender rechtzeitig gestellter Anträge im Neubeurteilungsverfahren weder die in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht geltend gemachten Einkommensfreibeträge noch die Integrationszulagen Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens, gilt doch in diesem (mit Einschränkungen) die Dispositionsmaxime. Der Streitgegenstand hat sich mithin verengt und bereits die Vorinstanz hätte auf die Anträge in Bezug auf die Integrationszulagen nicht eintreten dürfen, wie dies auch ihren Erwägungen entsprochen hätte. Somit ist die Beschwerde in Bezug auf die Integrationszulagen abzuweisen. Betreffend die Einkommensfreibeträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2.6). Vor Verwaltungsgericht beschränkt sich der Streitgegenstand nunmehr auf die korrekte Abrechnung der Quellensteuern (E. 2.8). Bei unterstützten Personen, welche ein quellensteuerpflichtiges Einkommen erzielen, ist der Nettolohn gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich vor Abzug der Quellensteuer als Einkommen im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen. Ob es damit seine Richtigkeit hat, kann mangels entsprechender Anträge der Beschwerdeführerin, welche nicht die einmalige, sondern nur die doppelte Berücksichtigung der Quellensteuer beanstandete, offenbleiben (E. 3.1). Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin die Quellensteuer zu Unrecht «doppelt» abgezogen habe, ist begründet: In einem Monat überwies sie deswegen einen Betrag von Fr. 335.60zu wenig an die Beschwerdeführerin (E. 3.3), einen identischen Betrag überwies sie allerdings in einem anderen Monat auch zu viel (E. 3.6). Während eines weiteren Zeitraums wurden im Zusammenhang mit den Quellensteuern Fr. 626.15 zu wenig an die Beschwerdeführerin überwiesen (E. 3.5). Schliesslich reduziert sich der Saldo der Schlussabrechnung wegen einer sonstigen Position um weitere Fr. 677.50 (E. 2.7). Ausgewiesen ist insgesamt ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 1'054.10 (E. 3.9, E. 3.10). Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung im Sinne der Erwägungen soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00572   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.03.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Streitgegenstand ist die Schlussabrechnung der Guthaben und Verpflichtungen aus der laufenden wirtschaftlichen Hilfe unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter – namentlich von Sozialversicherungen –, nicht hingegen eine Rückerstattung geleisteter wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von §§ 26 ff. Diese weist gemäss der Gemeinde einen Saldo von Fr. 2'357.75 zu ihren Gunsten aus (E.2.4). Die Beschwerdeführerin beanstandet diverse Positionen, welche zu einer tieferen Verpflichtung führen würden (E. 2.2, E. 2.5). Indes waren mangels entsprechender rechtzeitig gestellter Anträge im Neubeurteilungsverfahren weder die in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht geltend gemachten Einkommensfreibeträge noch die Integrationszulagen Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens, gilt doch in diesem (mit Einschränkungen) die Dispositionsmaxime. Der Streitgegenstand hat sich mithin verengt und bereits die Vorinstanz hätte auf die Anträge in Bezug auf die Integrationszulagen nicht eintreten dürfen, wie dies auch ihren Erwägungen entsprochen hätte. Somit ist die Beschwerde in Bezug auf die Integrationszulagen abzuweisen. Betreffend die Einkommensfreibeträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2.6). Vor Verwaltungsgericht beschränkt sich der Streitgegenstand nunmehr auf die korrekte Abrechnung der Quellensteuern (E. 2.8). Bei unterstützten Personen, welche ein quellensteuerpflichtiges Einkommen erzielen, ist der Nettolohn gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich vor Abzug der Quellensteuer als Einkommen im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen. Ob es damit seine Richtigkeit hat, kann mangels entsprechender Anträge der Beschwerdeführerin, welche nicht die einmalige, sondern nur die doppelte Berücksichtigung der Quellensteuer beanstandete, offenbleiben (E. 3.1). Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin die Quellensteuer zu Unrecht «doppelt» abgezogen habe, ist begründet: In einem Monat überwies sie deswegen einen Betrag von Fr. 335.60 zu wenig an die Beschwerdeführerin (E. 3.3), einen identischen Betrag überwies sie allerdings in einem anderen Monat auch zu viel (E. 3.6). Während eines weiteren Zeitraums wurden im Zusammenhang mit den Quellensteuern Fr. 626.15 zu wenig an die Beschwerdeführerin überwiesen (E. 3.5). Schliesslich reduziert sich der Saldo der Schlussabrechnung wegen einer sonstigen Position um weitere Fr. 677.50 (E. 2.7). Ausgewiesen ist insgesamt ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 1'054.10 (E. 3.9, E. 3.10). Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung im Sinne der Erwägungen soweit Eintreten.

  Stichworte: NEUBEURTEILUNG QUELLENSTEUER SCHLUSSABRECHNUNG STREITGEGENSTAND TEILRECHTSKRAFT WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art./§ 170 Abs. I lit. c GG Art./§ 171 Abs. I GG Art./§ 171 Abs. III GG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00572

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeinde B unterstützte A vom 1. August 2017 bis zum 30. Juni 2021 mit wirtschaftlicher Hilfe. Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 beendete die Sozialkommission B die Unterstützung und verpflichtete A zur Rückerstattung eines Betrages von Fr. 2'357.75 (Dispositiv-Ziff. 1-2). Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 sei sodann die gesamte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn A später in günstige finanzielle Verhältnisse gelange.

Am 6. September 2021 stellte A sinngemäss ein Gesuch um Neubeurteilung des Beschlusses vom 8. Juli 2021 und beantragte die Korrektur diverser Beträge in den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin. Mit Beschluss vom 10. Januar 2022 behandelte der Gemeinderat B das Gesuch um Neubeurteilung materiell, trat jedoch gemäss Dispositiv-Ziff. 1 nicht auf dieses ein. Auf die zusätzlich am 28. Oktober 2021 vorgebrachten Einwände bezüglich fehlerhaft abgerechneter Integrationszulagen in der Periode November 2020 bis Juni 2021 trat der Gemeinderat nicht ein, da diese nicht Gegenstand der am 6. September 2021 verlangten Neubeurteilung gewesen seien.

II.  

Am 8. Februar 2021 (richtig: 2022) erhob A Rekurs beim Bezirksrat Winterthur und beantragte, der Beschluss vom 10. Januar 2022 sei bezüglich der Rückerstattungshöhe zu korrigieren, insbesondere seien die Steuern zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 26. August 2022 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.  

A erhob am 26. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Quellensteuer sei vom seitens der Sozialversicherungen ausbezahlten Nettobetrag nicht noch einmal abzuziehen. Sodann seien ihr zu Unrecht keine bzw. zu wenig Einkommensfreibeträge (EFB) und Integrationszulagen (IZU) ausbezahlt worden. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin diverse neue Unterlagen ein und bat, diese zu prüfen. Der Bezirksrat und die Gemeinde B beantragten am 30. September 2022 respektive am 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit liegt die Schlussabrechnung der Beschwerdegegnerin, welche eine fällige Schuld der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 2'357.75 ergab. Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin (vgl. nachstehend E. 2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Angesichts dessen sowie mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehungsweise der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird zudem durch den Antrag bestimmt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist. Allerdings ist die Praxis nicht allzu streng und besonders bei juristischen Laien genügt es, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was gefordert wird (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Bei finanziellen Streitigkeiten, wie vorliegend, muss der Antrag betragsmässig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (Griffel, § 23 N. 15; VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00362, E. 1.2). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).

2.2 Vorliegend geht es um die Schlussabrechnung der Guthaben und Verpflichtungen aus der laufenden wirtschaftlichen Hilfe unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter – namentlich von Sozialversicherungen –, nicht hingegen um eine Rückerstattung geleisteter wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von §§ 26 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG). Dementsprechend liegt nicht der Gesamtbetrag der geleisteten Sozialhilfe im Streit, sondern nur die Differenz zwischen dem Betrag, den die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin als Saldo aus der Schlussabrechnung zugesprochen hat, und dem Betrag, der sich bei Gutheissung der Beschwerdeanträge ergibt. Mit einem Rechtsmittel gegen die Schlussabrechnung können alle Positionen beanstandet werden, die zu einer tieferen Verpflichtung der Sozialhilfeempfängerin führen, soweit sie nicht verjährt oder verwirkt sind und über sie nicht bereits anderweitig entschieden wurde.

2.3 Gerade nicht Streitgegenstand ist somit der lediglich in den Erwägungen des Beschlusses der Sozialkommission B vom 8. Juli 2021 genannte Gesamtbetrag der wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 59'786.80. Dieser wäre erst anlässlich einer allfälligen späteren Rückerstattung verbindlich mit einer anfechtbaren Verfügung festzulegen. Dennoch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gesamtbetrag der wirtschaftlichen Hilfe per Saldo nicht bei Fr. 59'786.80 liegen dürfte, da von den Ausgaben der Beschwerdegegnerin in der genannten Höhe die Einnahmen der Beschwerdegegnerin abzuziehen sind, welche sich gemäss der Detailabrechnung auf Fr. 24'265.15 summierten, weshalb die Beschwerdegegnerin denn auch auf derselben einen Ausgabenüberschuss von Fr. 35'521.65 festhielt. Ohnehin beschränkt sich diese Detailabrechnung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 und scheint mithin nicht den ganzen Unterstützungszeitraum ab 1. August 2017 abzudecken.

2.4 Die Sozialkommission B erwog im Beschluss vom 8. Juli 2021, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. April 2021 im Arbeitsversuch bei der Firma C in D und erhalte IV-Taggelder. Deren Abtretung sei per Ende Mai 2021 widerrufen worden, per 1. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin nach E umgezogen. Dem Beschluss liege wunschgemäss eine detaillierte Abrechnung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, verrechnet mit den Zahlungseingängen aus Kranken- und IV-Taggeldern sowie der IV-Rente vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2021, bei. Aufgrund der Schlussabrechnung ergebe sich ein Guthaben zu Gunsten der Beschwerdegegnerin, das sich wie folgt zusammensetze:

Betrifft

Fr. 

Schuldanerkennung vom 12. September 2019

2'171.55

./. bereits zurückbezahlt

-600.00

Restschuld

1'571.55

+ für Juni (Hinzufügung durch das Gericht: 2021) ausbezahlter Vorschuss (keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, da IV-Taggelder direkt erhalten)

1'350.00

+ Für Juni übernommene Kostenbeteiligung

35.50

./. Guthaben aus monatlicher Verrechnung April 2021  gemäss beiliegender Detailabrechnung

-599.30

Total Restschuld gegenüber Sozialamt B

2'357.75

Das Guthaben aus der monatlichen Verrechnung April 2021 ergebe sich gemäss der dem Beschluss beiliegenden Detailabrechnung (''Abrechnung über bezogene Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen, Sozialhilfeleistungen 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2021'' [Detailabrechnung]; wie folgt:

Ausgaben April 2021

Fr. 

Grundbedarf

905.40

Wohnkosten

980.00

Krankenkassenprämien KVG

308.05

Krankenkassen-Kostenbeteiligungen

146.90

Erwerbsunkosten

134.00

Total (Hinzufügung durch das Gericht)

2'474.35

Einnahmen April 2021

IV-Taggelder

2'649.00

Quellensteuerabzug

324.65

Schuldenrückzahlung

100.00

Total (Hinzufügung durch das Gericht)

3'073.65

Saldo

-599.30

2.5 Mit Eingabe vom 6. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Neubeurteilung und beantragte, ''die Abrechnungen'' seien in bestimmten Punkten zu korrigieren, nämlich betreffend Quellensteuerabzüge, gelb markierte IV-Taggelder, gelb markierten Betrag KTG Swica, Kosten Bewilligung sowie betreffend die restlichen gelb markierten Beträge. In ihrer Replik vom 28. Oktober 2021 (''Beschwerde gegen Rekurs Beschluss NR. 56 vom 8. Juli 2021'') beantragte sie zudem, für die Periode November 2020 bis Juni 2021 geschuldete Integrationszulagen auszubezahlen.

Der Gemeinderat trat mit Beschluss vom 10. Januar 2022 auf die im Gesuch vom 6. September 2021 vorgebrachten Anträge ''im Sinne der Erwägungen nicht ein'' (Dispositivziffer 1).

Eine Behörde trifft einen Nichteintretensentscheid, wenn eine oder mehrere Verfahrensvoraussetzungen fehlen (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 788). In ihrem Beschluss vom 10. Januar 2022 prüfte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht die Verfahrensvoraussetzungen respektive deren Vorliegen, sondern nahm vielmehr eine materielle Prüfung der Anträge vor. Somit ist die Beschwerdegegnerin auf die im Gesuch vom 6. September 2021 gestellten Anträge entgegen dem Wortlaut des Dispositivs eingetreten und hat diese abgewiesen. Davon ging denn zu Recht auch die Vorinstanz implizit aus, indem sie den Beschluss vom 10. Januar 2022 direkt materiell auf seine Richtigkeit überprüfte, was ihr im Übrigen infolge ihrer umfassenden Überprüfungsbefugnis auch bei einem effektiven Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zugestanden wäre (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 4, N. 15).

Demgegenüber ist der Gemeinderat auf den Antrag in der Eingabe vom 28. Oktober 2021 betreffend Integrationszulagen zu Recht nicht eingetreten, da dieser verspätet eingereicht worden war (§ 171 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2013, GG, LS 131.1).

2.6 Wurden Aufgaben des Gemeindevorstands zur selbständigen Erledigung an unterstellte Kommissionen übertragen, kann gemäss § 170 Abs. 1 lit. c GG eine Neubeurteilung durch den Gemeindevorstand verlangt werden. Gemäss § 171 Abs. 3 GG überprüft der Gemeindevorstand die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Das Begehren um Neubeurteilung muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 171 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahren ist dem in § 10b VRG geregelten Einspracheverfahren ähnlich, doch liegt der wesentliche Unterschied darin, dass der Gegenstand des Neubeurteilungsbegehrens bildende Entscheid – anders als der der Einsprache unterliegende Entscheid nach § 10a lit. c VRG – zu begründen ist (VGr, 17. August 2023, VB.2021.00803, E. 2; VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00012, E. 3.2; Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 20. März 2013 zum Gemeindegesetz, Nr. 4974, ABl 2013-04-19, S. 205; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171 N. 1, 7). Zudem fällt nicht dieselbe Behörde den neuen Entscheid, sondern die delegierende (Gesamt-)Behörde. Das Verfahren der Neubeurteilung ist in § 171 GG nur rudimentär geregelt. Ergänzend finden insbesondere die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Rekursverfahren analoge Anwendung (Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 461; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, N. 2905; vgl. VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877 E. 2.4).

Der Streitgegenstand wird im Neubeurteilungsverfahren durch die gestellten Parteibegehren beschränkt (VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00296 E. 2.6). Dass der Gemeindevorstand nach dem Wortlaut von § 171 Abs. 3 GG die Anordnung uneingeschränkt überprüft, hindert dies nicht und führt nicht zur umfassenden Geltung der Offizialmaxime. Da das Neubeurteilungsverfahren, obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehörig, Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier (mit Einschränkungen) die Dispositionsmaxime (vgl. dazu VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00296 E. 2.6). Dass das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) im Verfahren der Neubeurteilung nicht gilt (VGr, 6. Januar 2021, VB.2020.00792 E. 3.3.1; VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877 E. 2.4; Morgenbesser/Ma­razzotta § 171 N. 9), ändert daran nichts, denn auch im Rekursverfahren kann die Rekursinstanz nach § 27 VRG zugunsten des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern (Befugnis zur reformatio in peius vel melius). Sodann wird auch im Rekursverfahren der Streitgegenstand nach Massgabe der Parteibegehren beschränkt (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 19–28a N. 44). Die Beschränkung des Streitgegenstands nach Massgabe der gestellten Parteibegehren rechtfertigt sich auch deshalb, weil im Unterschied zum Einspracheverfahren nach §§ 10a und 10b VRG ein bereits begründeter Entscheid zu überprüfen ist. Die in § 171 Abs. 3 GG erwähnte uneingeschränkte Überprüfung verweist somit auf die volle Kognition der Behörde (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10a N. 17).

Nach dem Gesagten (E. 2.5–2.6) waren mangels entsprechender rechtzeitig gestellter Anträge im Neubeurteilungsverfahren weder die in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend gemachten Einkommensfreibeträge noch die Integrationszulagen Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens. Der Streitgegenstand hat sich mithin verengt und auch die Vorinstanz hätte auf die Anträge in Bezug auf die Integrationszulagen nicht eintreten dürfen, wie dies auch dem letzten Absatz ihrer Erwägung 4.4 sowie Erwägung 5 entsprochen hätte. Somit ist die Beschwerde in Bezug auf die Integrationszulagen abzuweisen.

Betreffend die erst vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Einkommensfreibeträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.7 Im Rekursverfahren hatte die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Vernehmlassungsantwort vom 14. März 2022 sodann erwogen, die Kosten des Beschäftigungsprogramms würden durch die Gemeinde B übernommen und der Betrag von Fr. 677.50 werde der Beschwerdeführerin gutgeschrieben, womit sich die fällige Restschuld von Fr. 2'357.75 auf Fr. 1'680.25 reduziere.

Entsprechend reduziert sich die Forderung der Beschwerdegegnerin übereinstimmend mit Erwägung 4.4 des vorinstanzlichen Entscheids um Fr. 677.50.

2.8 Vor Verwaltungsgericht beschränkt sich der Streitgegenstand nunmehr auf die korrekte Abrechnung der Quellensteuern. Die Beschwerdeführerin hat sowohl vor den Vorinstanzen (oben, E. II sowie E. 2.3) als auch vor dem Verwaltungsgericht (oben, E. III) gerügt, dass die Quellensteuern nicht korrekt abgerechnet bzw. doppelt abgezogen worden seien. Damit macht sie sinngemäss geltend, die Höhe der Schlussabrechnung sei zu ihren Gunsten zu verändern, indem ihr die zu viel abgezogenen Quellensteuern als Guthaben anzurechnen seien. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Diese Position gehört somit nicht zur materiellen Grundsicherung (Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien Kap. C.1).

Bei unterstützten Personen, welche ein quellensteuerpflichtiges Einkommen erzielen, ist der Nettolohn gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch (Kap. 8.1.24 Ziff. 4.2, Stand 1. März 2021) daher vor Abzug der Quellensteuer als Einkommen im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen. Ob es damit seine Richtigkeit hat, kann hier mangels entsprechender Anträge der Beschwerdeführerin, welche nicht die einmalige, sondern nur die doppelte Berücksichtigung der Quellensteuer beanstandet, offenbleiben.

3.2 Der Bezirksrat erwog im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 26. August 2022, die Beschwerdeführerin verlange die Korrektur des Entscheids der Beschwerdegegnerin betreffend die Rückerstattungshöhe, wobei insbesondere die Steuern nachträglich zu berücksichtigen seien, seien diese doch bereits von den Sozialversicherungen an das Quellensteueramt überwiesen worden (E. 3.4). Indes sei aus dem Antrag, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich der Rückerstattungshöhe der Quellensteuerabzüge zu korrigieren sei, auch im Zusammenhang mit der Rekursbegründung nicht ersichtlich, in welchem Ausmass dies geschehen sollte. Es obliege nicht dem Bezirksrat, die umfangreichen Akten der Beschwerdegegnerin über mehrere Monate oder Jahre hinweg nach Belegen und entsprechenden Zahlen zu durchforsten, um zu prüfen, ob ein möglicher Rückerstattungsanspruch bestehen könnte. Die in den Rechtsschriften beider Parteien festgehaltenen Zahlen und rechtlichen Ausführungen seien nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und könnten in keinen klaren Zusammenhang mit dem dargelegten Sachverhalt gebracht werden. Aus den vorhandenen Akten ergebe sich auch nach gründlicher Durchsicht kein verständliches Bild darüber, ob, und wenn ja, in welcher Höhe die Rückerstattungshöhe der Quellensteuerabzüge zu korrigieren wäre. Sogar unter Berücksichtigung der Laienstellung der Beschwerdeführerin und trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sei ihr Anspruch nicht genügend substanziiert und deshalb abzuweisen (E. 4.4).

3.3 Es rechtfertigt sich, zunächst die Abrechnung über den Februar 2021 zu prüfen, da sich hier die Aktenlage vergleichsweise übersichtlich präsentiert. Gemäss der Abrechnung über bezogene Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen, Sozialhilfeleistungen ab 1. bis 28. Februar 2021, übernahm die Beschwerdegegnerin in diesem Monat einen Bedarf der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'473.15, den sie bei sich als Ausgaben verbuchte und der sich wie folgt zusammensetzte: Grundbedarf Fr. 897.30, Wohnkosten Fr. 980.-, Krankenkassenprämien KVG Fr. 426.35, Krankenkasse Kostenbeteiligungen Fr. 35.50, Erwerbsunkosten Fr. 134.-. Davon überwies sie Fr. 2'011.30 an die Beschwerdeführerin sowie Fr. 426.35 und wohl Fr. 35.50 als Direktzahlung an die Krankenkasse (Abrechnung wirtschaftliche Sozialhilfe Februar 2021).

Für den Februar 2021 erhielt die Beschwerdeführerin ein IV-Taggeld von brutto Fr. 3'546.40. Davon wurden nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben von Fr. 226.95 und der Quellensteuer von Fr. 335.50 ein Nettolohn von Fr. 2'983.95 infolge Abtretung an die Beschwerdegegnerin überwiesen (vgl. auch Kostenartenliste).

Gemäss der Abrechnung vom Februar 2021 über bezogene Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen hat die Beschwerdegegnerin von den abtretungshalber an die sie überwiesenen IV-Taggeldern von Fr. 2'983.95 die Quellensteuer von Fr. 335.50 erneut abgezogen und nur noch einen Betrag von Fr. 2'648.45 (Fr. 2'983.95 – Fr. 335.50) den von ihr bereits überwiesenen Ausgaben für den Bedarf von Fr. 2'473.15 gegenübergestellt. Daraus ergab sich ein Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 175.30, welches sie an diese überwies. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Quellensteuern in der Höhe von Fr. 335.50, die zuvor bereits an die Steuerbehörden abgeführt worden waren, ein zweites Mal zu ihren eigenen Gunsten vereinnahmt. Richtigerweise hätte sie der Beschwerdeführerin für den Monat Februar 2021 einen Überschussbetrag von Fr. 510.80 (Fr. 2'983.95 – Fr. 2'473.15 beziehungsweise Fr. 175.30 + Fr. 335.50) überweisen müssen.

Damit findet die Beanstandung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin die Quellensteuer zu Unrecht ''doppelt'' abgezogen habe, eine Grundlage in den Akten. Mithin ist hier der Beschwerdeführerin im Abrechnungsverhältnis ein Guthaben in der Höhe von Fr. 335.50 anzurechnen.

3.4 Gemäss der Abrechnung vom 10. Mai 2021 über bezogene Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen, Sozialhilfeleistungen 1. bis 30. April 2021 sowie der Abrechnung der Taggelder der Invalidenversicherung der Ausgleichskasse F für denselben Zeitraum, führte die erwähnte fehlerhafte Abrechnungsmodalität dazu, dass auch in diesem Monat ein der Quellensteuer entsprechender Fehlbetrag von Fr. 324.65 nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde. Dies wurde indessen bei der Berechnung des Rückerstattungsbetrages bereits berücksichtigt, indem sich das Guthaben der Beschwerdeführerin für den Monat April 2021 in der Höhe von Fr. 599.30 unter anderem aus dem genannten Fehlbetrag von Fr. 324.65 speist (oben, E. 2.2).

3.5 Gemäss der Abrechnung vom 15. Januar 2020 über bezogene Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen, Sozialhilfeleistungen ab 1. September 2019 bis 31. Januar 2020, wurde der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ein den Quellensteuern entsprechender Betrag von Fr. 626.15 zu wenig ausbezahlt. Auch diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

3.6 Anders verhielt es sich im Monat Januar 2021: Gemäss Abrechnung vom 12. Januar 2021 über bezogene Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen für diesen Monat dokumentierte die Beschwerdegegnerin Ausgaben von insgesamt Fr. 2'625.80. Diesen stellte sie IV-Taggelder von Fr. 2'984.80 sowie einen Quellensteuerabzug von Fr. 335.50 gegenüber, welche sich auf Fr. 3'320.30 summierten. Aus der Differenz zwischen den Einnahmen von Fr. 3'320.30 und den Ausgaben von Fr. 2'625.80 errechnete sie ein Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 694.50, welches sie am 12. Januar 2021 an diese überwies.

Gemäss Abrechnung Taggelder der Invalidenversicherung vom 5. Januar 2021 für den Monat Dezember 2020 überwies die Ausgleichskasse F nach Abzug von Quellensteuern in der Höhe von Fr. 335.50 einen Nettolohn von Fr. 2'984.80 an die Beschwerdegegnerin.

Indem die Beschwerdegegnerin also nach Abzug des bereits von ihr an die Beschwerdeführerin geleisteten Betrags von Fr. 2'625.- nicht nur das gesamte erhaltene Taggeld von Fr. 2'984.80, sondern zusätzlich auch die Quellensteuern von Fr. 335.50 an die Beschwerdeführerin überwies, war diese bereichert: Sie konnte nun über den Betrag von Fr. 335.50 verfügen, wobei gleichzeitig bereits ein Betrag in derselben Höhe durch die Ausgleichskasse F an die Steuerbehörden überwiesen und damit die entsprechende Steuerschuld der Beschwerdeführerin getilgt worden war. Im Januar 2021 hat die Beschwerdegegnerin mithin Fr. 335.50 zu viel an die Beschwerdeführerin überwiesen, was zu einem Rückerstattungsanspruch ersterer führt.

3.7 Jeweils lediglich einmal berücksichtigt wurden die Quellensteuern in den Monaten Februar und März 2020: So wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Abrechnung Lebensunterhalt Februar 2020 auf der Einnahmenseite ein Krankentaggeld von Fr. 2'166.90 angerechnet, was dem von der Krankentaggeldversicherung Swica direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Nettobetrag von Fr. 1'950.20 zuzüglich der Quellensteuern von Fr. 216.70 entspricht. Im März 2020 beliefen sich die angerechneten Einnahmen auf Fr. 2'027.10, entsprechend einem ausbezahlten Nettobetrag von Fr. 1'824.40 (vgl. Kontobewegungen UBS Privatkonto 28. November 2019 bis 13. Mai 2020) zuzüglich der Quellensteuern von Fr. 202.70 (Kostenartenliste mit Hinweis auf Vertauschung der Monate Februar und März 2020 einschliesslich Leistungsabrechnung der Swica vom 3. März 2020 für den Monat Februar 2020). Da die Beschwerdeführerin keine Korrektur der Schlussabrechnung in Bezug auf die einmalige Berücksichtigung der Quellensteuern beantragt (oben, E. 3.1), ist deren Zulässigkeit nicht näher zu prüfen und tangieren die Monate Februar und März 2020 die streitgegenständliche Schlussabrechnung nicht.

3.8 Gemäss der Detailabrechnung über den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2021 wurden weitere Quellensteuerabzüge von insgesamt Fr. 168.75 (Fr. 44.95 + Fr. 45.65 + Fr. 43.90 + Fr. 34.25) in den Monaten Januar bis März 2019 sowie im November 2020 verbucht. In diesen Monaten lagen die Einnahmen deutlich unter den Ausgaben. Entsprechend scheint es nicht zu Überweisungen von Überschüssen an die Beschwerdeführerin gekommen zu sein. Die genauen dortigen Abrechnungsmodalitäten lassen sich aus den Akten kaum nachvollziehen, jedenfalls gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass hier die Quellensteuern zu Ungunsten der Beschwerdeführerin doppelt berücksichtigt worden wären.

3.9 Nach dem Gesagten ergibt sich folgende aktuelle Forderung zugunsten der Beschwerdegegnerin:

Forderung gemäss Schlussabrechnung (E. 2.2):                                     Fr. 2'357.75

./. Reduktion Kosten Beschäftigungsprogramm (E. 2.6):                        Fr. 677.50

+  zu viel ausbezahlte Quellensteuern Januar 2021 (E. 3.6):                   Fr. 335.50

./. doppelt angerechnete Quellensteuern Februar 2021 (E. 3.3):              Fr. 335.50

./. doppelt angerechnete QSt. September 2019 bis Januar 2020 (E. 3.5): Fr. 626.15

Total aktuelle Forderung:                                                                     Fr. 1'054.10

3.10 Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht ist die als Saldo der Schlussabrechnung resultierende Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin von Fr. 2'357.75. Ausgewiesen ist nach dem Gesagten ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 1'054.10. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

In Abänderung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 26. August 2022, von Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 10. Januar 2022 und von Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission B vom 8. Juli 2021 ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'054.10 zurückzuerstatten.

Im Übrigen ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben, E. 2.6).

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu zwei Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu drei Fünfteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Bezirksrat verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten, weshalb die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen sind. Mangels Antrags und mangels erheblichen Aufwands ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 26. August 2022, von Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 10. Januar 2022 und von Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission B vom 8. Juli 2021 wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'054.10 zurückzuerstatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu drei Fünfteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    Bezirksrat Winterthur.