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Zürich Verwaltungsgericht 03.10.2024 VB.2022.00425

October 3, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,770 words·~19 min·8

Summary

Waffeneinziehung | Nach auffälligem Verhalten des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung in dessen gesamten Wohnung militärische Gegenstände vorgefunden. Sichergestellt wurden unter anderem vier Schusswaffen sowie 1'000 Schuss dazugehörige Munition. Das eingeholte psychiatrisches Gutachten kam zum Schluss, es spreche aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nichts gegen die Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer. Das Statthalteramt zog die sichergestellten Waffen einschliesslich Munition trotzdem ein. Die Sicherheitsdirektion bestätigte diesen Entscheid mit der Begründung, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung könne eine missbräuchliche Verwendung nicht ausgeschlossen werden. Ausführungen zum Beweiswert von Sachverständigengutachten (E. 2.5). Nachdem auf das Gutachten in medizinischer Hinsicht unbestrittenermassen abgestellt werden kann, lässt sich aus dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine relevante Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe ableiten (E. 4.1-3). Diese lässt sich im konkreten Fall auch nicht aus der behördlicherseits erstmalig beanstandeten ungenügenden Aufbewahrung oder aus dem Besitz von 1'000 Schuss Munition - zu deren Erwerb der Beschwerdeführer berechtigt war - ableiten (E. 4.4). Ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Beschwerdeführer bisher mit keinerlei drohendem Verhalten aufgefallen ist (E. 4.5). Nach dieser vertieften Prüfung sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) erfüllt; die Einziehung erweist sich demzufolge als rechtsverletzend (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde unter Herausgabe der sichergestellten Waffen samt Munition. Auferlegung der Gutachterkosten an das Statthalteramt.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00425   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Waffeneinziehung

Nach auffälligem Verhalten des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung in dessen gesamten Wohnung militärische Gegenstände vorgefunden. Sichergestellt wurden unter anderem vier Schusswaffen sowie 1'000 Schuss dazugehörige Munition. Das eingeholte psychiatrisches Gutachten kam zum Schluss, es spreche aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nichts gegen die Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer. Das Statthalteramt zog die sichergestellten Waffen einschliesslich Munition trotzdem ein. Die Sicherheitsdirektion bestätigte diesen Entscheid mit der Begründung, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung könne eine missbräuchliche Verwendung nicht ausgeschlossen werden. Ausführungen zum Beweiswert von Sachverständigengutachten (E. 2.5). Nachdem auf das Gutachten in medizinischer Hinsicht unbestrittenermassen abgestellt werden kann, lässt sich aus dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine relevante Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe ableiten (E. 4.1-3). Diese lässt sich im konkreten Fall auch nicht aus der behördlicherseits erstmalig beanstandeten ungenügenden Aufbewahrung oder aus dem Besitz von 1'000 Schuss Munition - zu deren Erwerb der Beschwerdeführer berechtigt war - ableiten (E. 4.4). Ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Beschwerdeführer bisher mit keinerlei drohendem Verhalten aufgefallen ist (E. 4.5). Nach dieser vertieften Prüfung sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) erfüllt; die Einziehung erweist sich demzufolge als rechtsverletzend (E. 4.6). Gutheissung der Beschwerde unter Herausgabe der sichergestellten Waffen samt Munition. Auferlegung der Gutachterkosten an das Statthalteramt.

  Stichworte: DEPRESSION DRITTGEFÄHRDUNG GUTACHTEN SELBSTGEFÄHRDUNG SICHERHEITSMASSNAHMEN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WAFFENAUFBEWAHRUNG WAFFENBESCHLAGNAHME WAFFENEINZIEHUNG

Rechtsnormen: § 7 Abs. I VRG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 31 Abs. I lit. b WG Art. 31 Abs. III WG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00425

Urteil

der 3. Kammer

vom 3. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirks C,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1976, IV-Rentner, wohnt unmittelbar gegenüber dem Primarschulhaus der Gemeinde D in einer Zweizimmerwohnung. Er hielt sich mehrmals mit militärischem Tarnanzug und ungeladener Schusswaffe im Bereich des Schulhauses der Gemeinde D auf, zeigte dabei Kindern seine Waffe, liess sie diese anfassen und zeigte sich in dieser Montur auf seinem Balkon, worauf entsprechende Meldungen von Lehrpersonen und Eltern erfolgten. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess im September 2020 einen Hausdurchsuchungsbefehl und eröffnete ein Strafverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2020 wurden in der gesamten Wohnung von A militärische Gegenstände vorgefunden. Die Kantonspolizei Zürich stellte dabei unter anderem mehrere Waffen und rund 1'000 Schuss Munition sicher. Weitere 50 Schuss stellten Militärmunition dar und wurden daher direkt durch die mitanwesende Militärpolizei mitgenommen. Im Verlauf der Hausdurchsuchung kehrte A bekleidet in Kampfstiefeln und Uniform der Schweizer Armee von einer mehrtägigen Bergtour nach Hause zurück.

Am 15. Juni 2021 erstellte der behandelnde Psychiater von A, Dr. med. E, auf Gesuch der Staatsanwaltschaft einen ärztlichen Befund. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung ein, wobei die Sicherstellung der näher genannten Gegenstände bis zur Prüfung einer allfälligen Einziehung durch das Statthalteramt des Bezirks C (fortan: Statthalteramt) aufrechterhalten wurde.

B. Das Statthalteramt des Bezirks C bestrafte A mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 wegen unbefugten Tragens der militärischen Uniform im Sinne von Art. 331 StGB mit einer Busse von Fr. 200.--. Dabei blieben folgende Schusswaffen bis zum Entscheid im Administrativverfahren eingezogen (richtig: sichergestellt):

-          Gewehr SIG SAUER Modell Stgw 90 Waffennummer 2144, Kaliber 5,6 mm (Asservat Nr. A014’194'775)

-          Gewehr SIG SAUER Modell Stgw (kurz) Waffennummer 8476, Kaliber 5,6 mm (Asservat Nr. A014’195'325)

-          Pistole SIG SAUER Modell SPC 2009 Nr. SP0125094, Kaliber 9 mm PARA (Asservat Nr. A014’194'877)

-          Pistole SIG SAUER Modell P 220 Nr. A1024268 P, Kaliber 9 mm PARA (Asservat Nr. A014’195'803)

dazugehörige Munition (Asservat Nr. A014’196'997 und A014’197'138)

Die restlichen sichergestellten Gegenstände wurden A wieder herausgegeben (Dispositivziffer 5).

In der Folge veranlasste das Statthalteramt mit Einverständnis von A ein medizinisches Gutachten, welches am 29. November 2021 von Dr. med. F, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde, wobei der Gutachter zum Schluss kam, es spreche aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nichts gegen die Rückgabe der Lang- und Faustfeuerwaffen an A.

C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 zog das Statthalteramt die sichergestellten zwei Gewehre SIG SAUER mit Kaliber 5,6 mm und zwei Pistolen SIG SAUER mit Kaliber 9 mm PARA einschliesslich Munition (vgl. oben Sachverhalt E. I.B) definitiv ein. Zudem wurde verfügt, dass die eingezogenen Waffen einem Waffenhändler verkauft und der Erlös an A ausbezahlt werde, sofern die Kosten dieser Verfügung beglichen seien, ansonsten werde der Erlös mit den Gebühren und Auslagen verrechnet (Dispositivziffer 2). Diese umfassten Kosten von Fr. 100.-für die Beschlagnahme und Aufbewahrung sowie Untersuchungskosten für das Gutachten von Fr. 2'100.- und wurden A auferlegt (Dispositivziffer 3).

II.  

Daraufhin erhob A am 21. März 2022 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 17. Februar 2022 sei aufzuheben und es seien ihm sämtliche eingezogenen Waffen inklusive dazugehöriger Munition wieder auszuhändigen. Mit Beschluss vom 1. Juni 2022 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 9. Juli 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss vom 1. Juni 2022 sei aufzuheben, es seien ihm sämtliche eingezogenen Waffen inklusive dazugehöriger Munition sofort wieder auszuhändigen und ihm seien die Kosten der Begutachtung durch Dr. F über Fr. 2'100.- zurückzuerstatten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdegegner erklärte am 14. Juli 2022 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz beantragte am 25. Juli 2022 unter Verweis auf die Darlegungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. August 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Höhe einer allfälligen Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz [WG, SR 514.54]) beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen und Munition aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c), oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG; SR 330) erscheint (lit. d).

2.2 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist ferner zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 31 N. 21; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.2). Dabei ist die Gefahr missbräuchlicher Verwendung weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21-23, 27; VGr, 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 2.1). Da sich Art. 31 Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, auf "beschlagnahmte Gegenstände" bezieht, müssen als Voraussetzungen für eine definitive Einziehung auch die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben sein (BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2; vgl. auch VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00031, E. 5.1).

2.3 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Der Gesetzgeber bezweckte zur präventiven Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als eines vagen Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Ob eine solche vorliegt, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanten Umstände im Sinne einer Prognose zu beurteilen (BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1; 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16). Rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische Kausalverläufe genügen nicht (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 5.3).

2.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, die in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 26. Juli 2014, 2C_15/2019, E. 4.7; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2). Die Frage der Gefährdung infolge einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit kann nur aufgrund einer sorgfältigen fachmännischen Prüfung zuverlässig beantwortet werden (BGE 135 IV 56 E. 5.2).

2.5 Gemäss § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Die Behörde ist aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht gebunden an neutrale Sachverständigengutachten; in Fachfragen darf sie aber nicht ohne triftige Gründe davon abrücken. Abweichungen müssen begründet werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; 136 II 539 E. 3.2; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 5.3). Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (BGE 136 III 161 E. 3.4.2). Auf sie kann nicht abgestellt werden, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien ihre Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die Expertise die gestellten Fragen nicht beantwortet, die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet werden oder in sich widersprüchlich sind oder die Ausführungen sonstwie an Mängeln kranken, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1). Letzteres kann der Fall sein, wenn die Fachmeinung auf unzureichenden oder falschen tatsächlichen Verhältnissen beruht oder Widersprüche zu den erörterten Grundlagen, zum wissenschaftlichen Schrifttum oder zu anderen Gutachten oder Fachansichten bestehen. Im Licht dieser Vorgaben bedingt die Schlüssigkeit eines Gutachtens, dass ein Gutachter offenlegt, wann und warum er eine – von anderen (anerkannten) Einschätzungen abweichende – eigene Würdigung vornimmt (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 5.3).

3.  

3.1 Dr. E nannte im ärztlichen Befund vom 15. Juni 2021 folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33)

-          Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (ICD-10 F60.31)

-          Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanz, seit Jahren abstinent (Polytoxikomanie; ICD-10 F19)

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2010 bei Dr. E in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (S. 1 oben). Seit dem 27. Januar 2020 seien insgesamt 13 Konsultationen erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Im Lebensalltag führten die rezidivierenden depressiven Störungen zu wiederholten depressiven Verstimmungen und Stimmungsschwankungen. Der Beschwerdeführer sei oftmals depressiv, antriebslos sowie passiv-gehemmt und zeige einen sozialen Rückzug. Deshalb erfolge die antidepressive Medikation. Die Persönlichkeitsstörung zeige sich in einem Verhaltensmuster mit starren Reaktionsverhalten auf unterschiedliche Lebenslagen mit Tendenz zu impulsivem Handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen. Es bestünden eine emotionale Instabilität und ein gestörtes Selbstbild. Intensive, aber unbeständige Beziehungen könnten zu psychischen Krisen führen. Bezüglich Polytoxikomanie sei der Beschwerdeführer seit dem stationären Entzug im Jahr 2011 sowohl bezüglich Drogen als auch Alkohol abstinent. Er besuche regelmässig die Narcotics Anonymous (NA) und sei in dieser Organisation auch aktiv (S. 1 f. Ziff. 3). Die Depression und die Schlafstörung würden mit den Antidepressiva Sertralin und Trittico behandelt (S. 2 Ziff. 4). Auf die Frage, ob sich die Diagnosen in einem selbst- oder fremdgefährdenden Verhalten äusserten, antwortete Dr. E: "Depressionen bergen ein erhöhtes Risiko zu suizidalen Handlungen, ebenso wie instabile Persönlichkeitsstörungen". Ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer nie Suizidabsichten geäussert (S. 2 Ziff. 8). Dieser sei seit dem letzten Drogenentzug 2001 (richtig wohl: 2010/2011) bei Dr. E in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Unter der antidepressiven Medikation sei sein psychischer Zustand stabil. In all den Jahren habe der Beschwerdeführer nie Äusserungen im Sinne von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten gemacht oder Anzeichen dafür gezeigt (S. 2 Ziff. 9).

3.2 Dr. F erstattete am 29. November 2021 sein Gutachten zuhanden des Beschwerdegegners. Er hielt fest, es lasse sich aufgrund der Akten, der Vorgeschichte, der Angaben des Beschwerdeführers selbst und der Untersuchungsbefunde nicht auf eine psychische Störung von Krankheitswert erkennen. Die unauffällige und praktisch ungestört verlaufene psychosoziale Entwicklung des Beschwerdeführers lasse für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, also einer schweren Störung des Verhaltens und der charakterlichen Konstitution, wenig Raum (S. 9 Mitte). Da bereits die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien, könnte man sich grundsätzlich die weiteren Kriterien einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sparen. Auch diese Merkmale fehlten beim Beschwerdeführer, weshalb der von Dr. E geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung getrost fallen gelassen werden könne (S. 10 f.). Dass sich in sexueller Hinsicht erregende Fantasien, dranghafte Bedürfnisse sowie die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers auf ungewöhnliche, nicht menschliche Objekte wie Waffen oder Uniformteile bezögen, könne unter keine krankheitswertige psychische Störung subsumiert werden, sondern gehöre bei aller Merkwürdigkeit noch in den breit definierten Bereich der Norm (S. 11 f.).

Bezüglich der Prognose sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nebst dem wiederholten ausserdienstlichen Tragen einer Uniform der Schweizer Armee nie etwas habe zuschulden lassen kommen. Dies, wie auch die unauffällige Persönlichkeitsentwicklung, die offene Selbstdarstellung, die Anerkennung des Störenden und Abweichenden seines Verhaltens, die bis anhin, wenn auch mit Abstrichen wegen der depressiven Erkrankung, gute berufliche und soziale Leistungsfähigkeit und die allgemeine Zufriedenheit mit dem Leben sprächen für eine gute Legalprognose. Zudem sei der Beschwerdeführer in diverse Aktivitäten eingebunden, sei ansonsten weitgehend tolerant und verfüge auch über Einfühlungsvermögen, habe stabile Freundschaften oder Bekanntschaften, sei bisher in anderen Konfliktsituationen durchaus belastbar und seinerzeit wegen seiner depressiven Störung und seines Alkoholproblems auch bereit gewesen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Einkommen und Wohnsitz seien gesichert und die Zukunftsplanung realistisch. Die Prognose könne daher als günstig bis sehr günstig eingestuft werden und es sei im Vergleich zur Normalbevölkerung nicht mit einer erhöhten Gefahr für sich selbst oder gar Dritte zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich daher auch keine Empfehlungen bezüglich therapeutischer Interventionen, welche geeignet wären, die Prognose noch weiter zu verbessern, ausser dass die Depression, welche derzeit remittiert (symptomlos) sei, weiter fachärztlich behandelt werden sollte. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht spreche somit nichts gegen die Rückgabe der Lang- und Faustfeuerwaffen an den Beschwerdeführer (S. 12 f.).

4.  

4.1 Dr. F verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über hinreichende Sachkenntnisse zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie zu einer Prognose betreffend dessen Gefährdungspotenzial. Er bewies diese Sachkenntnisse mit seinem vollständigen, klaren, gehörig begründeten, nachvollziehbaren und widerspruchslosen Gutachten vom 29. November 2021 (oben, E. 3.2). Indizien, die die Überzeugungskraft seiner Feststellungen ernstlich erschüttern würden, liegen keine vor. Insbesondere sind solche entgegen der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auch nicht im ärztlichen Befund des behandelnden Psychiaters vom 15. Juni 2021 (oben, E. 3.1) auszumachen, nachdem dieser lediglich eine Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus stellte, diese aber nicht näher begründete und Anzeichen für ein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten verneinte.

Es liegen somit keine Gründe vor, um von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen (oben, E. 2.5).

4.2  

4.2.1 Auch die Vorinstanz zog das Gutachten von Dr. F als solches nicht in Zweifel. Sie erwog, die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach vom Beschwerdeführer keine besondere Gefahr ausgehe, möge aus medizinischer Sicht richtig sein. Die Frage, ob ein Hinderungsgrund infolge einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliege und der Tatbestand von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG erfüllt sei, sei indes eine Rechtsfrage, die nicht vom Arzt, sondern von der Behörde zu entscheiden sei

4.2.2 Im Rahmen der Gesamtbetrachtung – so die Vorinstanz – falle negativ ins Gewicht, dass anlässlich der Hausdurchsuchung die vorgefundenen Waffen samt umfangreicher Munition weder sorgfältig aufbewahrt noch vor dem Zugriff Dritter geschützt gewesen seien. In seinem Schlafzimmer sei auf dem Bett eine Faustfeuerwaffe gelegen, in einem Regal seien offen und sichtbar mehrere Waffen (Sturmgewehre und Pistolen) deponiert gewesen, in zwei Kisten rund 900 Schuss 9-mm-Munition, oberhalb eines Schranks 50 Schuss Stgw-90-Munition und in einer Kiste oberhalb des Bettes 150 Schuss 9-mm-Munition. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei und dem Gutachter angegeben, er habe die Waffen aus sexuellen Motiven erworben. Wäre dies das wahre und einzige Motiv für den Waffenbesitz, so müsste der Beschwerdeführer keine Munition zu Hause haben. Auch die Erklärung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2020, wonach er Munition zu Hause habe, damit er vor den Übungen im Schiessverein nicht zuerst am Munitionsschalter anstehen müsse, vermöge den Besitz von über 1'000 Schuss Munition nicht schlüssig zu begründen. Dies und der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Munitionsbesitz auch gegen den Munitionsbefehl der Armee verstossen habe, begründe klar mehr als nur einen vagen Verdacht, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehe und nicht bereit sei, die Waffengesetzgebung strikt einzuhalten (S. 5 E. I.4).

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leide, auch wenn sie zurzeit symptomlos sei. Da nie mit Sicherheit feststehe, dass eine an einer psychischen Krankheit leidende Person für gewisse Zeit die Einnahme der Medikamente aussetze, könne auch ein Rezidiv der Depression und der Suizidgedanken nicht ausgeschlossen werden. Verfüge der Beschwerdeführer in einer solchen Phase über Waffen und Munition, entstehe eine erhebliche Gefahr der Selbst- und Drittgefährdung (S. 5 f. E. I.4). Eine missbräuchliche Verwendung der Waffen und Munition könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht die definitive Einziehung angeordnet habe (S. 6 E. 2).

4.3 Eine Selbst- oder Drittgefährdung durch Schusswaffen kann bei keinem Waffenbesitzer zum Vornherein vollständig ausgeschlossen werden. Eine Beschlagnahme bzw. Einziehung von Waffen gestützt auf den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist indes erst dann gerechtfertigt, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (oben, E. 2.3). Mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers, welches Anlass zur Hausdurchsuchung gegeben hat, erscheint es als nachvollziehbar, dass die zuständigen Behörden die Waffen aufgrund ihres damaligen Kenntnisstands sichergestellt haben. Im Nachgang hat der Beschwerdegegner den Sachverhalt vertieft abgeklärt und insbesondere das Gutachten von Dr. F eingeholt. Es ist dem Beschwerdegegner darin zuzustimmen, dass ein Rezidiv der Depression und der Suizidgedanken beim Beschwerdeführer naturgemäss nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Dies ist indes keineswegs gleichzusetzen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung und vermag eine solche nicht zu begründen.

Massgebend ist der fachmännisch beurteilte psychische Zustand der betroffenen Person (oben, E. 2.4). Diesbezüglich hielt der behandelnde Psychiater fest, der Zustand des Beschwerdeführers sei unter der antidepressiven Medikation stabil, in den rund zehn Behandlungsjahren habe es keine Anzeichen für selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten gegeben (oben, E. 3.1). Damit übereinstimmend kam der Gutachter zum Schluss, es liege keine krankheitswertige psychische Störung vor, die Prognose könne als günstig bis sehr günstig eingestuft werden, es spreche aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nichts gegen die Rückgabe der Waffen (oben, E. 3.2). Nachdem auf das Gutachten in medizinischer Hinsicht unbestrittenermassen abgestellt werden kann (oben, E. 4.1 und E. 4.2.1), lässt sich aus dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine relevante Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe ableiten (oben, E. 2.3-4). Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse dieses Gutachtens ändern auch die unter Sachverhalt I.A geschilderten Vorfälle nichts an der Einschätzung der Drittgefährdung.

4.4  

4.4.1 Was die Aufbewahrung der Waffen anbetrifft (oben, E. 4.2.2), so decken sich die unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht mit den Akten.

4.4.2 In rechtlicher Hinsicht ist Art. 26 Abs. 1 WG massgebend. Gemäss dieser Bestimmung sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer die genannten Gegenstände als Privatperson nicht sorgfältig aufbewahrt.

Die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen zu richten. Sie bemessen sich etwa nach der Gefährlichkeit der Waffe. So erfüllt ein Sportschütze, der Waffen und Munition im ganzen Haus "frei zugänglich" umherliegen lässt, seine Sorgfaltspflichten nicht, hat doch ein Waffenbesitzer auch für die Eventualitäten eines Diebstahls (und eines neugierigen Gastes) mit zumutbaren Massnahmen vorzusorgen (BGr, 9. Oktober 2014, 6B_884/2013, E. 3.3.3 und E. 3.4.2-3).

4.4.3 Vorliegend bestand die vom Beschwerdeführer getroffene Sicherheitsmassnahme einzig darin, dass er die Waffen einschliesslich Munition in seiner abgeschlossenen Wohnung aufbewahrte, wo sie indes grösstenteils kaum versteckt und frei zugänglich waren (vgl. oben E. 4.2.2). Dies genügt nicht (vgl. BGr, 9. Oktober 2014, 6B_884/2013, E. 3.4.3), woran entgegen dem Beschwerdeführer nichts ändern würde, wenn die Strafbehörden das Strafverfahren nicht auf den Tatbestand des unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen und Munition ausgedehnt haben sollten. Es ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich nicht nur eine unterbliebene Ausdehnung des Strafverfahrens, sondern selbst ein entsprechender Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung keine Bindungswirkung entfalten würden, kann doch im Verwaltungsverfahren zuungunsten eines Beschuldigten ein Sachverhalt als erstellt gelten, der im Strafverfahren etwa aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" als nicht bewiesen galt (vgl. BGE 134 V 315 E. 4.5.3; BGr, 26. August 2016, 8C_78/2016, E. 3.2; VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass die Waffen einschliesslich Munition in seiner Wohnung frei zugänglich waren.

So oder anders kann entgegen der Vorinstanz nicht bereits aus der behördlicherseits erstmalig beanstandeten ungenügenden Aufbewahrung eine Fremd- oder Selbstgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG im konkreten Fall abgeleitet werden. Analoges gilt für den vorinstanzlich angeführten Verstoss gegen den Munitionsbefehl der Armee, welcher sich in der Aufbewahrung von 50 Schuss Armeemunition erschöpfte.

4.4.4 Gemäss Vorinstanz vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er Munition zu Hause habe, damit er vor den Übungen im Schiessverein nicht zuerst am Munitionsschalter anstehen müsse, den Besitz von über 1'000 Schuss Munition nicht schlüssig zu begründen (oben, E. 4.2.2). Damit vermischt sie unrichtigerweise Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 12. September 2020, wo er – den Verstoss gegen den Munitionsbefehl des Militärs einräumend – lediglich den Besitz der 50 Schuss Militärmunition mit Praktikabilitätsüberlegungen im Rahmen von Schiessübungen im Schiessverein begründete, auf den Besitz von 1'000 Schuss sonstiger Munition hingegen gar nicht angesprochen wurde.

4.4.5 Mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 WG war der Beschwerdeführer zum Erwerb dieser Munition berechtigt. Da keine mengenmässige Beschränkung des Erwerbs besteht, solange es sich wie hier nicht um einen gewerbsmässigen Erwerb handelt (Benjamin Leupi-Landtwing, Kommentar WG, Art. 15 N. 3; Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 104 oben), lässt sich aus dem Besitz von 1'000 Schuss Munition unter den gegebenen Umständen nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Der Munitionsbesitz steht im Übrigen entgegen dem Beschwerdegegner (oben, E. 4.2.2) nicht im Widerspruch zum vom Beschwerdeführer angeführten sexuellen Motiv des Waffenbesitzes.

4.5 Ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Beschwerdeführer bisher mit keinerlei drohendem Verhalten aufgefallen ist (vgl. die entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2021). Stimmigerweise erachtete die Kantonspolizei auch unter den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2020 sichergestellten 27'007 Filmen und 1'715'254 Bildern keine Daten als strafrechtlich relevant, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinwies.

Auch aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit prognostisch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Fremdgefährdung unter Verwendung einer Waffe durch den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG.

4.6 Nach dieser vertieften Prüfung sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) erfüllt; die Einziehung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG erweist sich demzufolge als rechtsverletzend.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2022 und der Rekursentscheid vom 1. Juni 2022 sind aufzuheben. Die sichergestellten und bei der Asservatenthriage der Kantonspolizei Zürich gelagerten Waffen samt Munition sind dem Beschwerdeführer herauszugeben. Offenbleiben kann bei diesem Ausgang, ob und inwiefern der Beschwerdegegner wie gerügt gegen das Willkürverbot verstossen oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursund des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Selbst zu tragen hat der Beschwerdegegner infolge Aufhebung seiner Verfügung vom 17. Juni 2022 die erstinstanzlich dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten der Begutachtung durch Dr. F über Fr. 2'100.-. Sollte dieser Betrag vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner bezahlt worden sein, so wäre er wie beantragt (oben, E. III) zurückzuerstatten. Offenbleiben kann bei diesem Ausgang, ob der Beschwerdegegner die Kosten des Gutachtens auch gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes hätte übernehmen müssen.

6.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer sodann für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B, teilte am 9. August 2022 mit, es werde eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 10'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer und 3 % Barauslagen geltend gemacht. Dies erscheint mit Blick auf Vergleichsfälle als deutlich überhöht. Angemessen ist für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren, in welchen der Beschwerdeführer jeweils im Wesentlichen die gleichen Standpunkte vertrat, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-. inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks C vom 17. Februar 2022 und der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 1. Juni 2022 werden aufgehoben.

       Die folgenden sichergestellten Waffen samt Munition sind dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herauszugeben:

-          Gewehr SIG SAUER Modell Stgw 90 Waffennummer 2144, Kaliber 5,6 mm (Asservat Nr. A014’194'775)

-          Gewehr SIG SAUER Modell Stgw (kurz) Waffennummer 8476, Kaliber 5,6 mm (Asservat Nr. A014’195'325)

-          Pistole SIG SAUER Modell SPC 2009 Nr. SP0125094, Kaliber 9 mm PARA (Asservat Nr. A014’194'877)

-          Pistole SIG SAUER Modell P 220 Nr. A1024268 P, Kaliber 9 mm PARA (Asservat Nr. A014’195'803)

dazugehörige Munition (Asservat Nr. A014’196'997 und A014’197'138)

       Das Recht des Beschwerdeführers auf Herausgabe dieser Waffen samt Munition erlischt 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Danach werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös nach Abzug der Kosten dem Beschwerdeführer herauszugeben ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.  2'295.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat; c)    die Sicherheitsdirektion; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2022.00425 — Zürich Verwaltungsgericht 03.10.2024 VB.2022.00425 — Swissrulings