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Zürich Verwaltungsgericht 21.06.2023 VB.2022.00352

June 21, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,485 words·~12 min·5

Summary

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung nach subsidiärer Kostengutsprache für Aufenthalt im Frauenhaus. [Die Sozialbehörde leistete subsidiäre Kostengutsprache für einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Frauenhaus. Mangels belegter Mittellosigkeit verpflichtete die Sozialbehörde die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der über die Opferhilfe hinausgehenden Leistungen für die Unterbringung.] Kantonale Praxis zur Finanzierung von Frauenhausaufenthalten (E. 2.2). Bei der für den Aufenthalt im Frauenhaus geleisteten Kostengutsprache handelt es sich um eine Leistungsart der wirtschaftlichen Hilfe, welche nur im Fall der Mittellosigkeit der betroffenen Person zu gewähren ist. Da über solche Gesuche in der Regel sehr rasch entschieden werden muss, kann die Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für eine bereits begonnene Unterbringung allenfalls noch nicht detailliert abgeklärt worden sein (E. 4.1). Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung seitens der Sozialbehörde reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Unterlagen zur Belegung ihrer finanziellen Situation ein (E. 4.3). Die Notlage der Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt jedoch bereits verstrichen, weshalb auch eine umfassende Mitwirkung erwartet werden durfte (E. 4.5), wobei das Einreichen von Unterlagen wie die Steuererklärung verhältnismässig und zumutbar war (E. 4.7). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00352   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Rückerstattung nach subsidiärer Kostengutsprache für Aufenthalt im Frauenhaus. [Die Sozialbehörde leistete subsidiäre Kostengutsprache für einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Frauenhaus. Mangels belegter Mittellosigkeit verpflichtete die Sozialbehörde die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der über die Opferhilfe hinausgehenden Leistungen für die Unterbringung.] Kantonale Praxis zur Finanzierung von Frauenhausaufenthalten (E. 2.2). Bei der für den Aufenthalt im Frauenhaus geleisteten Kostengutsprache handelt es sich um eine Leistungsart der wirtschaftlichen Hilfe, welche nur im Fall der Mittellosigkeit der betroffenen Person zu gewähren ist. Da über solche Gesuche in der Regel sehr rasch entschieden werden muss, kann die Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für eine bereits begonnene Unterbringung allenfalls noch nicht detailliert abgeklärt worden sein (E. 4.1). Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung seitens der Sozialbehörde reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Unterlagen zur Belegung ihrer finanziellen Situation ein (E. 4.3). Die Notlage der Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt jedoch bereits verstrichen, weshalb auch eine umfassende Mitwirkung erwartet werden durfte (E. 4.5), wobei das Einreichen von Unterlagen wie die Steuererklärung verhältnismässig und zumutbar war (E. 4.7). Abweisung.

  Stichworte: FRAUENHAUS KOSTENGUTSPRACHE MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT NOTLAGE OPFERHILFE RÜCKERSTATTUNG SOZIALHILFE SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 1 Abs. I OHG Art. 1 Abs. III OHG Art. 4 Abs. I OHG § 16a Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 19 SHV § 19 Abs. I SHV § 19 Abs. II SHV § 28 Abs. I SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00352

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Oberglatt, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1997) und ihr Kind C verliessen am 2. September 2020 den gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann und Vater B in Oberglatt und begaben sich ins Frauenhaus D in Zürich. Das Frauenhaus D stellte mit Schreiben vom 14. September 2020 bei der Sozialbehörde Oberglatt ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache. A stellte am 29. September 2020 bei der Abteilung Soziales der Gemeinde Oberglatt ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialbehörde Oberglatt leistete mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt von A im Frauenhaus ab 6. Oktober 2020 für längstens drei Monate. Als Anschlusslösung bezogen A und C ab dem 13. November 2020 ein Business Apartment in der Stadt E.

B. Am 20. September 2021 beschloss die Sozialbehörde Oberglatt, dass die für den Aufenthalt von A im Frauenhaus D und im Business Apartment in E von der Gemeinde Oberglatt übernommenen Kosten in der Höhe von Fr. 21'018.25 A und C [recte: B] auferlegt würden.

II.  

Dagegen erhob B am 22. Oktober 2021 Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf. Auf Aufforderung hin reichte er eine Vollmacht von A ein.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 wies der Bezirksrat Dielsdorf den als von A erhoben betrachteten Rekurs ab.

III.  

Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 (Poststempel) erhoben A und B dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Dielsdorf vom 5. Mai 2022.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2022 teilte das Verwaltungsgericht mit, dass A, vertreten durch B, als die beschwerdeführende Person betrachtet werde.

Der Bezirksrat Dielsdorf verwies mit Eingabe vom 15. Juni 2022 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde Oberglatt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist aufgrund des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts (Fr. 21'018.25) von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin und ihr sie vertretender Ehemann teilten in der Beschwerdeschrift mit, "sie wären auch bereit, persönlich […] vorbeizukommen und eine Aussage zu machen".

Weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) besteht ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen Verhandlung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 59 N. 4 f.). Ein solches Recht kann sich jedoch aus der im Bereich der Sozialhilfe anwendbaren Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ergeben (BGr, 19. Juli 2013, 8C_95/2013, E. 3.1; 2. Dezember 2010, 8C_119/2010, E. 3.1; 3. April 2009, 8C_124/2009, E. 3.3). Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt jedoch einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2; BGr, 3. Januar 2013, 8C_752/2012, E. 3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 11).

Ein diesen Erfordernissen entsprechender Antrag auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen Verhandlung liegt nicht vor. Vielmehr ist von einem Beweisabnahmeantrag auszugehen. Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen bedarf es jedoch keines persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin und/oder ihres Vertreters (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1; dazu auch BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.8). Dass eine Anhörung der Beschwerdeführerin entscheidwesentlich sein könnte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Überdies erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 136 I 279 E. 1). Demzufolge ist weder eine mündliche Anhörung noch eine persönliche Parteibefragung durchzuführen.

2.  

2.1 Laut Art. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Abs. 1); unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist, er sich schuldhaft verhalten hat und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Abs. 3). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG).

2.2 Nach der Praxis kommt die Opferhilfe im Rahmen der Soforthilfe für die ersten 35 Tage des Aufenthalts in einem Frauenhaus auf, sofern glaubhaft gemacht wird, dass die betroffene Frau Opfer einer Straftat im Sinne des OHG geworden ist und dass sie als unmittelbare Folge der Straftat dringend den Schutz eines Frauenhauses benötigt. Nach 35 Tagen kommt die Opferhilfe nur noch dann für den Aufenthalt in einem Frauenhaus auf, wenn die Frau weiterhin den besonderen Schutz eines Frauenhauses benötigt. Gelingt es dem Opfer nicht, eine über die ersten 35 Tage hinausgehende konkrete Bedrohungslage nachzuweisen, werden die Kosten für den weiteren Aufenthalt nicht von der Opferhilfe übernommen. Häufig sind es denn auch soziale Gründe, die den Verbleib in einem Frauenhaus über 35 Tage hinaus notwendig erscheinen lassen (Wohnungsnot, mangelnde Integration etc.). Liegen solche Gründe vor und ist keine andere kostengünstigere Lösung vorhanden bzw. zumutbar, so ist der weitere Aufenthalt im Frauenhaus als situationsbedingte Leistung über die Sozialhilfe zu finanzieren. Bei Frauenhausaufenthalten ist zwar eine subsidiäre Kostengutsprache in Bezug auf Leistungen der Opferhilfe angezeigt. Soweit aber eine über die Leistungsdauer der Opferhilfe hinausgehende Kostengutsprache im Raum steht, sind die Kosten gegenüber dem Frauenhaus grundsätzlich mittels direkter Kostengutsprache zu sichern. Eine lediglich subsidiäre Kostengutsprache ist nur dann angezeigt, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits hinreichend klar ist, dass die betroffene Person aus eigenen Mitteln in der Lage ist, vollumfänglich für den Frauenhausaufenthalt aufzukommen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 16.4.01, Ziff. 4.2 zur Finanzierung von Frauenhausaufenthalten, 6. Januar 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Umstritten ist vorliegend eine Rückerstattung der in Form einer subsidiären Kostengutsprache geleisteten wirtschaftlichen Hilfe der Sozialbehörde durch die hilfesuchende Person.

2.3 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

2.4 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache. Über den Umfang der Kostengutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (§ 16a Abs. 1 SHG). § 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) umschreibt den Zweck einer Kostengutsprache näher: Damit verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (Abs. 1). Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (Abs. 2).

2.5 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat nach § 18 Abs. 1 lit. a SHG vollständig und wahrheitsgetreu über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, Auskunft zu geben; Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte hat sie unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die Fürsorgebehörde macht die Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Die Hilfesuchenden müssen ihre Angaben schriftlich bestätigen; sie werden auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen (§ 28 Abs. 2 SHV).

2.6 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunftsoder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00348, E. 3.3; Sozialhilfehandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021).

3.  

Die Vorinstanz erwog, es sei nach wie vor unklar, wie die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aussehe. Als sie das Sozialhilfegesuch ausgefüllt habe, habe sie sich in einer Notlage befunden; gleichwohl bestehe aber auch eine Mitwirkungspflicht. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien mehrmals aufgefordert worden, ihre Unterlagen einzureichen. Trotz Aufforderung sei auch nie eine Steuererklärung eingereicht worden. Deren Offenlegung und Einreichung sei weder unzumutbar noch unverhältnismässig. Durch Unterzeichnen des Sozialhilfegesuchs vom 29. September 2020 habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, alle Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend der Beschwerdegegnerin zu melden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt. Der Ehegatte habe sich nie in einer Notlage befunden und Einkommen generiert. In Anwendung von § 26 lit. a SHG habe die Beschwerdeführerin die Rückerstattung deshalb zu leisten.

4.  

4.1 Da es sich bei der mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2020 gewährten subsidiären Kostengutsprache für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Frauenhaus um eine Leistungsart der wirtschaftlichen Hilfe handelt (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N. 64 ff.), ist diese an sich nur im Fall der Mittellosigkeit der betroffenen Person zu gewähren. Da über solche Gesuche in der Regel sehr rasch entschieden werden muss, kann die Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gewährung der subsidiären Kostengutsprache für eine bereits begonnene Unterbringung allenfalls noch nicht detailliert abgeklärt worden sein (vgl. VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00067, E. 4.5, vgl. auch Sozialhilfehandbuch, Kap. 10.2.01, Ziff. 2.2 zur zeitlichen Dringlichkeit, 4. Januar 2021).

4.2 Die Beschwerdegegnerin erteilte die subsidiäre Kostengutsprache am 5. Oktober 2020 dementsprechend auch zeitnah auf das Gesuch des Frauenhauses vom 14. September 2020 hin, da die Opferhilfe per 6. Oktober 2020 nicht mehr zuständig war. Nachdem die subsidiäre Kostengutsprache erfolgte, waren somit in einem weiteren Schritt die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche am 29. September 2020 überdies ein Sozialhilfegesuch gestellt hatte, abzuklären.

Die Beschwerdeführerin hatte gemäss der Aufforderung im Beschluss der Beschwerdegegnerin über die subsidiäre Kostengutsprache vom 5. Oktober 2020 ein Eheschutzbegehren eingereicht und die Ansprüche an die Beschwerdegegnerin abgetreten. In der Folge zog sie das Eheschutzbegehren jedoch zurück und kehrte zu ihrem Ehemann zurück. Am 15. Dezember 2020 unterbreitete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die bisher aufgelaufenen Kosten zurückzuerstatten, womit ihr bestätigt werden könnte, dass sie keine Sozialhilfe bezogen habe.

4.3 Am 30. März 2021 fand seitens der Beschwerdegegnerin ein Gespräch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin statt, anlässlich welchem sich dieser grundsätzlich zu einer Beteiligung bereit erklärt haben soll und vereinbart worden sei, ihm eine Schuldanerkennung zukommen zu lassen (vgl. hierzu auch act. …, wonach die Abteilung Soziales beauftragt wurde, eine Kostenbeteiligung durch den Kindsvater auszuhandeln). Am 14. April 2021 unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Ehemann einen Vorschlag zur gütlichen Einigung und Abzahlungsmodalitäten, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, dass seitens des Ehemannes darauf eingegangen worden wäre. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 und 15. Juli 2021 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Beschwerdegegnerin sodann aufgefordert, ihre vollständigen Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen. Am 29. Juli 2021 erfolgte darauf per E-Mail eine Antwort des Ehemanns, worin er mitteilte, seine Unterlagen seien anlässlich des Gesprächs bei der Beschwerdegegnerin bereits kopiert (und archiviert) worden und es sei ihm die Besprechung der Übernahme der Schulden an der Sitzung des Gemeinderats in Aussicht gestellt worden. Im Rekursverfahren machten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann geltend, dass Letzterer anlässlich des Gesprächs bei der Beschwerdegegnerin seine Betreibungen, neue und unbezahlte Rechnungen und einen Auszug der Bank dabeigehabt habe. Es sei für sie unerklärlich, dass seitens der Beschwerdegegnerin der Eindruck entstanden sei, man wäre nie zusammengesessen, hätte nie die aktuelle Lage besprochen und keine Unterlagen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde erneut geltend, "man tue jetzt einfach so, als hätte sie ihre Unterlagen nicht eingereicht".

Ihrer Behauptung, Unterlagen eingereicht zu haben, widerspricht jedoch die Aktenlage und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eingereichte Aktenstücke nicht zu den Akten genommen worden wären. Wenn diese Unterlagen überdies tatsächlich bereits einmal zumindest vorgelegt worden wären, wäre auch nicht ersichtlich, weshalb sie auf die konkreten schriftlichen Aufforderungen hin bei der Beschwerdegegnerin nicht nochmals hätten eingereicht werden können (was ohne Weiteres zumutbar wäre).

4.4 Selbst wenn es zuträfe, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich des Termins bei der Beschwerdegegnerin Unterlagen zu seinen Betreibungen und Rechnungen dabeihatte, würden diese Unterlagen nicht zur rechtsgenügenden Beurteilung der finanziellen Verhältnisse, insbesondere nicht der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation, ausreichen. Dass hingegen Lohnausweise (insbesondere des Ehemannes; Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin lagen teilweise vor) und die Steuererklärung bereits vorgelegt wurden, machen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht geltend. Auch im Beschwerdeverfahren reichten sie keine weiteren Unterlagen ein. Es ist somit mit der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass nach wie vor unklar ist, wie die finanzielle Situation der Familie der Beschwerdeführerin aussieht.

4.5 In dem von der Beschwerdeführerin am 29. September 2020 unterzeichneten Sozialhilfegesuch wurde sie mit beigelegtem Merkblatt auf die entsprechenden Mitwirkungspflichten, darunter die vollständige Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, hingewiesen. Mit den weiteren oben erwähnten Schreiben vom 21. Juni 2021 und 15. Juli 2021 forderte – unter Ankündigung des Erlasses einer Rückerstattungsverfügung – die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin überdies genügend auf, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Notlage der Beschwerdeführerin war in diesem Zeitpunkt bereits verstrichen, weshalb auch eine umfassende Mitwirkung erwartet werden konnte und durfte, zumal die Mittellosigkeit im verlangten Umfang von der Beschwerdeführerin zu belegen gewesen wäre.

4.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine, wie sie behauptet, im Frauenhaus erfolgte Zusicherung, wonach die Kosten weder ihr noch ihrem Ehemann verrechnet würden. Eine solche (mündliche) Zusage ist jedoch weder schriftlich belegt noch in Bezug auf den Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin relevant. Es ist anzunehmen, dass, wenn eine solche Aussage seitens des Frauenhauses erfolgte, diese sich auf die Annahme der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin stützte. Die Mittellosigkeit wurde jedoch gerade nicht belegt. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen würde. Ihre Kritik beschränkt sich darauf, dass sie drei andere Frauen kenne, deren Männer den Aufenthalt ihrer Frauen im Frauenhaus nicht zu bezahlen gehabt hätten.

4.7 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich auch nicht vor, weshalb die Einreichung der Unterlagen unverhältnismässig oder unzumutbar sein sollte. Dass die Vorinstanz folglich von einer verletzten Mitwirkungspflicht ausging, ist nicht zu beanstanden. Die Rückerstattungsforderung der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus und die Anschlusslösung im Business Apartment in der Höhe von total Fr. 21'018.25 (gemäss Auflistung mit Belegen: bestehend aus den Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus, den Mietzinsen für das Apartment sowie diversen Ausgaben) erfolgte somit zu Recht. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Dielsdorf.

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