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Zürich Verwaltungsgericht 13.09.2023 VB.2022.00316

September 13, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,120 words·~11 min·6

Summary

Akteneinsicht | Akteneinsicht [Der Beschwerdeführer ersuchte den Beschwerdegegner im Nachgang zu dessen Urteil betreffend die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen noch während hängigem Beschwerdeverfahren unter anderem um Einsicht in dessen interne Notizen sowie die Tonbandaufnahme der haftrichterlichen Anhörung. Dieser wies das Begehren ab, soweit er darauf eintrat und das Begehren nicht zur Behandlung an das Verwaltungsgericht überwies.] Da das Akteineinsichtsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich der im Beschwerdeverfahren VB.2022.00199 beigezogenen Akten des Beschwerdegegners bereits im damaligen Verfahren behandelt wurde, kann die angefochtene Verfügung nur noch insoweit Streitgegenstand sein, als der Beschwerdegegner das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers "im Übrigen", d.h. im nicht an das Verwaltungsgericht überwiesenen Umfang, selbst behandelte (E. 2.1 f.). Offenlassen der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts der inzwischen eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Beschwerdegegners und nach Ablauf der darin angeordneten Massnahmen noch über ein aktuelles praktisches Interesse an einer Überprüfung des angefochtenen Entscheids verfügt (E. 2.3). Da das streitgegenständliche Begehren ein damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren betraf, richtet sich ein allfälliges Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in erster Linie nach dem VRG (E. 3.1). Kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben, die lediglich der gerichtsinternen Meinungsbildung dienen oder die noch nicht fertiggestellt sind (E. 3.3). Kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Tonbandaufnahme der haftrichterlichen Anhörung (E. 3.4 f.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00316   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Akteneinsicht

Akteneinsicht [Der Beschwerdeführer ersuchte den Beschwerdegegner im Nachgang zu dessen Urteil betreffend die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen noch während hängigem Beschwerdeverfahren unter anderem um Einsicht in dessen interne Notizen sowie die Tonbandaufnahme der haftrichterlichen Anhörung. Dieser wies das Begehren ab, soweit er darauf eintrat und das Begehren nicht zur Behandlung an das Verwaltungsgericht überwies.] Da das Akteineinsichtsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich der im Beschwerdeverfahren VB.2022.00199 beigezogenen Akten des Beschwerdegegners bereits im damaligen Verfahren behandelt wurde, kann die angefochtene Verfügung nur noch insoweit Streitgegenstand sein, als der Beschwerdegegner das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers "im Übrigen", d.h. im nicht an das Verwaltungsgericht überwiesenen Umfang, selbst behandelte (E. 2.1 f.). Offenlassen der Frage, ob der Beschwerdeführer angesichts der inzwischen eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Beschwerdegegners und nach Ablauf der darin angeordneten Massnahmen noch über ein aktuelles praktisches Interesse an einer Überprüfung des angefochtenen Entscheids verfügt (E. 2.3). Da das streitgegenständliche Begehren ein damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren betraf, richtet sich ein allfälliges Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in erster Linie nach dem VRG (E. 3.1). Kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben, die lediglich der gerichtsinternen Meinungsbildung dienen oder die noch nicht fertiggestellt sind (E. 3.3). Kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Tonbandaufnahme der haftrichterlichen Anhörung (E. 3.4 f.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung soweit Eintreten.

  Stichworte: AKTENEINSICHT ARBEITSHILFE GEWALTSCHUTZ INTERNE AKTEN RECHTSSCHUTZINTERESSE TONAUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 20 Abs. III IDG § 78 Abs. Vbis StPO § 8 Abs. I VRG § 16 Abs. I VRG § 17 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. d VRG § 43 Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00316

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Bülach,

Beschwerdegegner,

betreffend Akteneinsicht,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 17. März 2022 gegenüber A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) zum Schutz seiner Ehefrau und der drei Kinder ein Kontaktverbot, eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort der Ehefrau sowie um den Kindergarten und das Schulhaus der Kinder, jeweils für die Dauer von 14 Tagen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach hob mit Verfügung … vom 25. März 2022 das angeordnete Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern mit sofortiger Wirkung auf und bestätigte und verlängerte die weiteren Schutzmassnahmen bis zum 25. Juni 2022. Dagegen erhob A am 4. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2022.00199).

B. Mit Eingabe vom 9. April 2022 ersuchte A beim Bezirksgericht Bülach um Herausgabe "sämtlicher Akten, Dokumente, Unterlagen mit allen Notizen, lückenlos" zum ihn betreffenden Gewaltschutzverfahren mit der Geschäftsnummer … sowie der Verhandlung vom 25. März 2022 "inkl. sämtlicher Protokolle und Tonbandaufzeichnungen in Kopieform".

II.  

A. Mit Verfügung vom 11. April 2022 leitete das Bezirksgericht Bülach das Akteneinsichtsgesuch an das Verwaltungsgericht weiter, wo sich die Akten bereits befanden. Im Übrigen wies das Bezirksgericht Bülach das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat.

B. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2022.00199 wurde A mit Präsidialverfügung vom 19. April 2022 eingeladen, zwecks Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen telefonisch mit der Kanzlei der 3. Abteilung einen Termin zu vereinbaren; bei Säumnis würde Verzicht auf Akteneinsicht angenommen. Diese Möglichkeit nahm A in der Folge nicht wahr. Mit Urteil vom 23. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache ab, soweit es darauf eintrat, wogegen sich A erfolglos (mit Beschwerdeeingabe vom 17. August 2022) vor Bundesgericht wehrte (BGr, 23. August 2022, 1C_439/2022).

III.  

A. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2022 gelangte A gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 11. April 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen "die Herausgabe sämtlicher Akten, inkl. Tonbandaufzeichnungen und Aktennotizen", die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2022 ab. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde von A trat das Bundesgericht nicht ein (BGr, 9. September 2022, 1C_461/2022). Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens VB.2022.00199 in das vorliegende Verfahren bei.

C. Auf entsprechende telefonische Nachfrage des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2022 hin bestätigte das Bezirksgericht Bülach, dass die streitgegenständliche Tonaufzeichnung noch existiere und im dortigen Geschäftsverwaltungssystem abgelegt sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens im Prinzip auch für selbständig zu beurteilende Akteneinsichtsgesuche in Bezug auf solche Verfahren.

1.2 Beschwerden im Bereich des GSG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da Letzteres nicht der Fall ist, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz.

1.3 Angesichts der sich stellenden reinen Rechtsfragen konnte auf prozessuale Weiterungen, wie namentlich die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners, verzichtet werden (§§ 57 f. VRG).

2.  

2.1 Angefochten ist eine Anordnung des Haftrichters, mittels welcher über ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. April 2022 um Herausgabe "sämtlicher Akten, Dokumente, Unterlagen mit allen Notizen, lückenlos zu Verfahren mit der Geschäfts-Nr. … […] inkl. sämtlicher Protokolle und Tonbandaufzeichnungen in Kopieform" entschieden wurde. Soweit diese Akten im Zeitpunkt der Gesuchstellung aufgrund der am 4. April 2022 erhobenen Beschwerde gegen das Urteil vom 25. März 2022 bereits an das Verwaltungsgericht überwiesen worden waren, wurde hierüber mit dessen Präsidialverfügung vom 19. April 2022 befunden (vgl. II.B oben).

2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann die Anordnung demnach nur noch insoweit sein, als der Beschwerdegegner das Akteneinsichtsgesuch "im Übrigen", d. h. im nicht an das Verwaltungsgericht zur Behandlung überwiesenen Teil, abgewiesen hat, soweit er darauf eintrat. Bei den diesbezüglich in Frage kommenden Unterlagen handelt es sich um allfällige "interne Notizen und Anmerkungen des Gerichts" sowie um eine Tonaufzeichnung der bezirksgerichtlichen Verhandlung im genannten Gewaltschutzverfahren vom 25. März 2022. Nachdem die Beschwerde gegen den haftrichterlichen Entscheid im damaligen Zeitpunkt noch rechtshängig war, liegt der vorliegenden Streitsache somit ein Akteneinsichtsgesuch betreffend ein (damals) noch nicht abgeschlossenes Verfahren zugrunde.

2.3 Es stellt sich indes die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nachdem das Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen und die angeordneten Massnahmen längst abgelaufen sind, noch über ein aktuelles praktisches Interesse an einer Überprüfung der angefochtenen Anordnung verfügt. Hätte er geltend machen wollen, die im Verfahren VB.2022.00199 beigezogenen Vorakten seien unvollständig gewesen, indem darin etwa die Tonaufzeichnung der Befragung gefehlt hätte, oder einzelne der darin enthaltenen Dokumente, wie beispielsweise das Protokoll der Anhörung vom 25. März 2022 seien inhaltlich fehlerhaft gewesen, hätte er dies im genannten Beschwerdeverfahren VB.2022.00199 tun können und müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgericht angebotene Möglichkeit zur Einsicht in die beigezogenen Akten des bezirksgerichtlichen Verfahrens … nicht wahrnahm (oben II.B.; VGr, 23. Mai 2022, VB.2022.00199, Sachverhaltsziffer III.C). Eine fehlende oder unzureichende Akteneinsichtsgewährung im kantonalen Verfahren und insbesondere vor Verwaltungsgericht hätte schliesslich vor Bundesgericht (im Verfahren 1C_439/2022) geltend gemacht werden können.

3.  

Selbst wenn ein aktuelles praktisches Interesse des Beschwerdeführers an einer Überprüfung der angefochtenen Anordnung bzw. an einer Einsichtsgewährung auch nach rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren zu bejahen wäre, vermöchte der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren jedenfalls nicht durchzudringen:

3.1 Vorweg stellt sich die Frage nach dem auf die Akteneinsicht anwendbaren Recht. Im Gegensatz zu zivil- und strafrechtlichen Verfahren folgt das Verfahren vor den Bezirksgerichten in Anwendung des GSG im Grundsatz (subsidiär) der Verfahrensordnung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. die verschiedenen Verweise auf das VRG bei Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.). Entsprechend richtet sich auch die Akteneinsicht primär nach dem VRG.

3.2 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen kann, muss sie über die Aktenlage bzw. über den Beizug von Unterlagen orientiert worden sein (BGE 132 V 387 E. 3.1). Diese Regelung betrifft das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines hängigen bzw. noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (vgl. Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff.). Es findet seine Entsprechung in § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4), wonach sich das Recht auf Zugang zu Information in nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs(justiz)verfahren nach dem massgeblichen Verfahrensrecht – und e contrario nicht nach dem IDG – richtet. In zeitlicher Hinsicht kann das Akteneinsichtsrecht während der gesamten Verfahrensdauer beansprucht werden, namentlich auch noch während einer Rechtsmittelfrist (Griffel, § 8 N. 9).

3.3 Was die internen Notizen und Anmerkungen des Gerichts betrifft, kann keine Akteneinsicht beantragt werden. Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben, den Gerichtspersonen bloss als Gedächtnisstützen oder – wie Referate und Urteilsentwürfe – lediglich der gerichtsinternen Meinungsbildung dienen, fallen ebenso wenig unter das Akteneinsichtsrecht wie nicht fertig gestellte Dokumente (vgl. Griffel, § 8 N. 14; Stephan C. Brunner, in Christoph Auer et al., VwVG Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 26 Rz. 38). Damit verweigerte der Beschwerdegegner die Einsicht in allfällige von Gerichtspersonen verfertigte interne Notizen und Anmerkungen zu Recht.

3.4  

3.4.1 Die in Frage stehende Tonaufzeichnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht anlässlich der (nicht öffentlichen) Verhandlung im Gewaltschutzverfahren vom 25. März 2022 angefertigt. Am besagten Termin fand eine Anhörung gemäss § 9 Abs. 3 GSG in Form einer mündlichen Parteibefragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau statt. Zu Beginn der Verhandlung wies der Haftrichter die Parteien darauf hin, dass "sämtliche Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung in Ton festgehalten" würden. Das Protokoll der Parteibefragungen ist alsdann als Wortprotokoll abgefasst und wurde von der an der Verhandlung anwesenden, protokollführenden Gerichtsschreiberin bzw. vom Auditor unterzeichnet.

3.4.2 Bei persönlichen Befragungen einer Partei im Verwaltungsverfahren besteht eine Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (BGE 130 II 473 E. 4.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 51). Das Erfordernis einer Verschriftlichung des wesentlichen Inhalts gilt unabhängig davon, ob die Befragung zugleich auch auf Tonträger aufgenommen wird. Namentlich vermag eine Tonaufzeichnung ein förmliches schriftliches Protokoll ebenso wenig zu ersetzen, wie dies etwa anlässlich der Verhandlung verfertigte persönliche Notizen einer Gerichtsperson zu tun vermöchten (vgl. BGE 124 V 389 E. 4b). Im vorliegenden Fall, wo sich das Protokoll nicht bloss auf ein Festhalten der entscheidwesentlichen Punkte der jeweiligen Aussagen beschränkt, sondern letztere wortwörtlich wiedergibt, mithin das auf Tonträger gespeicherte Gespräch nachträglich in voller Länge und in seinem genauen Wortlaut verschriftlicht wird, erscheint die Tonaufzeichnung lediglich als technisches Hilfsmittel der protokollführenden Person. Anders als etwa in dem BGE 130 II 473 zugrunde liegenden Sachverhalt, wo lediglich der wesentliche Inhalt der persönlichen Befragung festgehalten wurde und damit die protokollierende Person eine Auswahl und Gewichtung des Gesprochenen vornahm, kommt der Tonaufzeichnung in Fällen wie dem vorliegenden kein zusätzlicher Erkenntniswert und damit auch keine selbständige Bedeutung im Verhältnis zum Protokoll zu. Die Tonaufzeichnung diente – vergleichbar mit einer eigenhändigen stenografischen Mitschrift – lediglich als Gedankenstütze für die anschliessende Verschriftlichung im (förmlichen) Protokoll. Die Nichtzugänglichmachung der Tonaufzeichnung durch den Beschwerdegegner im damaligen Zeitpunkt, als das Verfahren vor Bezirksgericht bereits abgeschlossen und vor Verwaltungsgericht pendent war, war demzufolge nicht rechtverletzend. Wie erwähnt wurde dem Beschwerdeführer ermöglicht, die Akten vor Verwaltungsgericht einzusehen, womit er allfällige Unstimmigkeiten im Protokoll im damaligen Beschwerdeverfahren hätte monieren können, worauf er indes verzichtete. In Ermangelung entsprechender Rügen im damaligen Beschwerdeverfahren kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdegegner allenfalls verpflichtet gewesen wäre, die Tonaufzeichnung – wiewohl blosses Hilfsmittel darstellend – analog zu Art. 78 Abs. 5bis letzter Satz (de lege ferenda Art. 78a lit. c) der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) zu den Akten zu nehmen (vgl. allerdings BGE 130 II 473 E. 4.4, wonach die strengen, für das Strafverfahren geltenden Grundsätze nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden können).

3.5 Der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners ist auch insofern beizupflichten, dass das Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers vom 9. April 2022 keinen Hinweis darauf enthielt, dem Beschwerdeführer gehe es dabei um eine Protokollberichtigung. Es kann daher auch offenbleiben, ob der Beschwerdegegner überhaupt zuständig gewesen wäre, über allfällige Protokollberichtigungen zu entscheiden, solange das betreffende Verfahren in der Hauptsache bei der Rechtsmittelinstanz hängig war. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde denn auch vielmehr aus, er habe bereits mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung … vom 25. März 2022 "fehlende Teile in der Verfügung aus der Verhandlung" moniert. Entsprechend bestand kein Anlass für den Beschwerdegegner, sich in der hier angefochtenen Verfügung mit diesem Punkt auseinanderzusetzen. Infolgedessen liegt eine Protokollberichtigung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausserhalb des Streitgegenstands, kann dieser doch weder auf Punkte erweitert werden, welche in anderen Verfahren bereits rechtskräftig entschieden wurden, noch auf solche, welche zu Recht nicht Teil der angefochtenen Verfügung bildeten. Offenbleiben kann schliesslich auch, ob mit Bezug auf rechtskräftig entschiedene Gewaltschutzverfahren, deren Massnahmen bereits abgelaufen sind, überhaupt je von einem noch fortbestehenden Rechtsschutzinteresse an einer Protokollberichtigung ausgegangen werden kann. Vielmehr dürfte hier nichts anderes gelten als für blosse Feststellungsbegehren in Bezug auf die Zulässigkeit der einstigen Massnahmen (vgl. VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, "die komplette Sachverhaltsdarstellung in ihrer Verfügung komplett zu korrigieren, bzw. zu berichtigen" besteht dafür infolgedessen kein Anlass.

3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an die Parteien.

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