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Zürich Verwaltungsgericht 24.08.2023 VB.2021.00537

August 24, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,873 words·~24 min·1

Summary

Sozialhilfe | [Rückerstattung von Sozialhilfe] Beschwerdeberechtigung von Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben (E.2). Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Dabei sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel der Person massgebend. Die Beschwerdegegnerin war bedürftig, hatte jedoch potenziell zwei Arten von nicht kurzfristig realisierbaren Mitteln (E. 3). Vorliegend steht eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG (Rückerstattung wegen Realisierung von Vermögenswerten) sowie eine solche gestützt auf § 26 lit. a SHG (Rückerstattung wegen Erwirkung unter unwahren oder unvollständigen Angaben) in Frage. Die Privilegierung gemäss §27 Abs.3 SHG für Minderjährige sowie Personen in der Ausbildung ist auf diese Rückerstattungstatbestände nicht anwendbar (E. 4). Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. § 20 SHG setzt zunächst voraus, dass eine hilfeempfangende Person im Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung Grundeigentum oder andere Vermögenswerte hat, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Nachlass der Mutter der Beschwerdegegnerin untersteht gemäss IRPG ausländischem Recht. Die Beschwerdegegnerin hatte nicht realisierbare Vermögenswerte im Sinn von Anteilen an einer unverteilten Erbschaft. Im Weiteren muss die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 20 SHG von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses aufweisen. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht von Beginn an auf den bloss bevorschussenden Charakter der Unterstützung hingewiesen; eine Rückerstattung gestützt von § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG ist erst ab dem Zeitpunkt dieses Hinweises möglich. Weiter müssen die Vermögenswerterealisierbar werden, d.h. deren Realisierung möglich und zumutbar sein. Vorliegend ist die Realisierung für die Beschwerdegegnerin aktuell nicht zumutbar (E. 5). Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe ist eine sozialhilfeempfangende Person verpflichtet, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung, ihr zustehende Ansprüche sozialversicherungsrechtlicher Art geltend zu machen, verletzt hätte, wäre dies jedoch kein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 lit. a SHG (E. 6). Die Beschwerdeführerin bringt in prozessualer Hinsicht vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz prüfte ein Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie das rechtliche Gehör verletzte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden und wird in der Kostenverteilung berücksichtigt (E. 8). Abweisung der Beschwerde. Gewährung URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2021.00537   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Rückerstattung von Sozialhilfe] Beschwerdeberechtigung von Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben (E.2). Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Dabei sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel der Person massgebend. Die Beschwerdegegnerin war bedürftig, hatte jedoch potenziell zwei Arten von nicht kurzfristig realisierbaren Mitteln (E. 3). Vorliegend steht eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG (Rückerstattung wegen Realisierung von Vermögenswerten) sowie eine solche gestützt auf § 26 lit. a SHG (Rückerstattung wegen Erwirkung unter unwahren oder unvollständigen Angaben) in Frage. Die Privilegierung gemäss §27 Abs.3 SHG für Minderjährige sowie Personen in der Ausbildung ist auf diese Rückerstattungstatbestände nicht anwendbar (E. 4). Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. § 20 SHG setzt zunächst voraus, dass eine hilfeempfangende Person im Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung Grundeigentum oder andere Vermögenswerte hat, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Nachlass der Mutter der Beschwerdegegnerin untersteht gemäss IRPG ausländischem Recht. Die Beschwerdegegnerin hatte nicht realisierbare Vermögenswerte im Sinn von Anteilen an einer unverteilten Erbschaft. Im Weiteren muss die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 20 SHG von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses aufweisen. Die Beschwerdegegnerin wurde nicht von Beginn an auf den bloss bevorschussenden Charakter der Unterstützung hingewiesen; eine Rückerstattung gestützt von § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG ist erst ab dem Zeitpunkt dieses Hinweises möglich. Weiter müssen die Vermögenswerte realisierbar werden, d.h. deren Realisierung möglich und zumutbar sein. Vorliegend ist die Realisierung für die Beschwerdegegnerin aktuell nicht zumutbar (E. 5). Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe ist eine sozialhilfeempfangende Person verpflichtet, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung, ihr zustehende Ansprüche sozialversicherungsrechtlicher Art geltend zu machen, verletzt hätte, wäre dies jedoch kein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 lit. a SHG (E. 6). Die Beschwerdeführerin bringt in prozessualer Hinsicht vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz prüfte ein Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie das rechtliche Gehör verletzte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden und wird in der Kostenverteilung berücksichtigt (E. 8). Abweisung der Beschwerde. Gewährung URB.

  Stichworte: RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 91 IPRG § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 20 Abs. I SHG § 20 Abs. II SHG § 26 lit. a SHG § 27 lit. c SHG § 27 Abs. III SHG § 16 Abs. II SHV § 28 SHV § 13 Abs. II VRG § 16 VRG § 21 Abs. II VRG § 49 VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2021.00537

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Julia Meier.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch die Abteilung Soziales,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Sozialbehörde A unterstützte B (geboren 1994) vom 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2017 mit wirtschaftlicher Hilfe. B zog am 31. Oktober 2017 von A nach Winterthur um. Die Sozialbehörde A beschloss am 21. November 2017, die wirtschaftliche Hilfe aufgrund des Wegzugs einzustellen, und verpflichtete B der Sache nach zur Rückerstattung der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe . Auf Rekurs von B hin stellte der Bezirksrat Dielsdorf am 27. April 2020 die Nichtigkeit der Rückerstattungsverpflichtung fest.

B. Mit neuerlichem Beschluss vom 16. November 2020 verpflichtete die Sozialbehörde A B, die ausgerichtete Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 48'780.95 (Fr. 52'780.95 abzüglich Freibetrag von Fr. 4'000.-) zurückzuerstatten.

II.  

B liess am 22. Dezember 2020 Rekurs erheben und in diesbezüglicher Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom 16. November 2020 den Verzicht auf Rückerstattung beantragen. Der Bezirksrat Dielsdorf hiess den Rekurs am 12. Juli 2021 gut.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. August 2021 gelangte die Gemeinde A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 12. Juli 2021 sei aufzuheben und der Beschluss der Sozialbehörde A vom 22. Dezember 2020 (recte: 16. November 2020) sei zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B liess mit Schreiben vom 31. August 2021 auf die Beschwerde antworten und beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Zudem liess sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchen. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 16. August 2021 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.übersteigenden Streitwerts obliegt der Entscheid der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.  

2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

2.2 Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken (BGE 140 V 328 E. 6.5). Die Beschwerdelegitimation ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGE 140 V 328 E. 6.6). Vorliegend bewegt sich der Streitwert mit Fr. 48'780.95 in einer nicht unbedeutenden Höhe und stellen sich auch Rechtsfragen, welche über den Einzelfall hinaus von gewisser Relevanz sein könnten, weshalb die Legitimation der Gemeinde zu bejahen und – angesichts der auch im Übrigen gegebenen Sachurteilsvoraussetzungen – auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.  

3.1 Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]). Dabei sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend (BGE 137 V 143 E. 3.7.1). Fehlen solche Mittel, muss die betroffene Person als bedürftig betrachtet und ihr zumindest vorübergehend wirtschaftliche Hilfe gewährt werden (BGE 146 I 1 E. 8.2.1 mit weiteren Hinweisen). Von einer hilfesuchenden Person, welche über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte (wie beispielsweise Anteile an unverteilten Erbschaften) verfügt, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, welche diese zur vollständigen oder teilweisen Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen verpflichtet, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG).

3.2 Die Beschwerdegegnerin wurde durch die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zu diesem Zeitpunkt war sie unbestrittenermassen bedürftig im Sinn von § 14 SHG. Jedoch hatte sie potenziell zwei Arten von nicht kurzfristig realisierbaren Mitteln. Erstens war sie aufgrund des Todes ihrer Mutter im Dezember 2012 an einer unverteilten Erbschaft beteiligt. Zweitens hatte sie potenziell Anspruch auf Zusatzleistungen zur Halbwaisenrente. Einen Antrag auf Zusatzleistungen stellte sie im Dezember 2012.

4.  

4.1 Für die Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe bestehen im Sozialhilfegesetz drei gesetzliche Grundlagen: § 26 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten), § 27 SHG (Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug) und § 28 SHG (Rückerstattung aus dem Nachlass). Zudem ist eine Rückerstattung gestützt auf Art. 62 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) wegen ungerechtfertigter Bereicherung möglich.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr zustehende Erbansprüche sowie ihr zustehende Ersatzansprüche sozialversicherungsrechtlicher Art willentlich und über Jahre nicht geltend gemacht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin bisher keine rückwirkenden Leistungen von Sozialversicherungen erhalten hat und das Erbe nicht angetreten ist.

4.3 In Frage steht somit eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG (Rückerstattung wegen Realisierung von Vermögenswerten) sowie eine solche gestützt auf § 26 lit. a SHG (Rückerstattung wegen Erwirkung unter unwahren oder unvollständigen Angaben). Eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG (Rückerstattung wegen Eingang von rückwirkenden Leistungen) und § 27 Abs. 1 lit. b SHG (Rückerstattung aufgrund günstiger Verhältnisse) ist vorliegend (noch) nicht anwendbar, da keine rückwirkenden Leistungen eingegangen sind respektive keine günstigen Verhältnisse vorliegen. Auch die übrigen Rückerstattungstatbestände sind vorliegend nicht einschlägig.

4.4 § 27 Abs. 3 SHG schränkt die Möglichkeit zur Rückforderung ein. Wirtschaftliche Hilfe, die jemand rechtmässig für sich selbst während der eigenen Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten (§ 27 Abs. 3 SHG). Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, abrufbar unter rl.skos.ch) konkretisieren, dass junge Erwachsene für die Unterstützung während einer Erstausbildung nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind (SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021, E. 2.5 Abs. 4). § 27 Abs. 3 SHG bezweckt, dass minderjährige Personen oder Personen in der Ausbildung später keine Nachteile erleiden, weil sie in eine für sie unvermeidbare Abhängigkeit geraten waren (VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00263, E. 4, auch zum Nachfolgenden). Diese Privilegierung gilt zum einen nicht für Rückforderungen aufgrund unrechtmässigen Verhaltens (§ 26 SHG). Zum anderen findet sie gemäss Rechtsprechung auch keine Anwendung auf wirtschaftliche Hilfe, welche gestützt auf § 20 SHG erbracht wurde, weil diesfalls bereits von Beginn weg feststeht, dass die wirtschaftliche Hilfe später gegebenenfalls zurückerstattet werden muss, die minderjährige Person mithin nur bevorschussend unterstützt wurde (vgl. dazu auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.2.04, Ziff. 2, 5. Januar 2021, abrufbar unter: zh.ch/sozialhilfehandbuch).

5.  

5.1 Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. Somit ist vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 20 SHG gegeben sind.

5.2 Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht auch dann, wenn eine Person eigene Mittel hat, diese jedoch nicht sofort verfügbar oder kurzfristig realisierbar sind (vgl. oben E. 3.1). In diesem Fall weist die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses auf, was in der Regel in der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung durch den Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt (§ 20 SHG; VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00263, E. 3; Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.2.02, 1. März 2021). Ist die Realisierung grundsätzlich zumutbar, kann die wirtschaftliche Hilfe zusätzlich mit der Auflage einer Realisierung der Vermögenswerte ausgerichtet werden (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.3.01., Ziff. 3.1., 1. März 2021). Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann auch pfandrechtlich sichergestellt werden (§ 20 Abs. 2 SHG). Bei Erbschaften, bei welchen eine pfandrechtliche Sicherstellung schwierig ist (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.2.02, Ziff. 3.5), lässt sich eine angemessene Frist zur Erbteilung setzen, wobei die Fristansetzung etwa auch mit dem Hinweis versehen werden kann, dass vom unterstützten Erben (nach Massgabe der Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit) verlangt werde, eine nicht überschuldete Erbschaft effektiv anzutreten (vgl. Alexander Suter, Erbschaft während Sozialhilfebezug – Was gilt es zu beachten?, in: ZESO 2/21, S. 8).

5.3  

5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die wirtschaftliche Hilfe aufgrund des Erbanspruchs der Beschwerdegegnerin lediglich als Bevorschussung im Sinn von § 20 SHG geleistet. Dies sei im Beschluss vom 24. September 2013, im Beschluss vom 18. November 2014 sowie im Beschluss vom 19. Januar 2016 festgehalten. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität seien sozialhilfeempfangende Personen verpflichtet, Drittansprüche geltend zu machen, selbst wenn dies ein persönliches Opfer verlange oder zu Streitigkeiten innerhalb der Familie führe. Die Beschwerdegegnerin habe Anteile an einer unverteilten Erbschaft, insbesondere da die verstorbene Mutter Miteigentümerin einer Eigentumswohnung in D, Land F, war. Sie sei aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität verpflichtet gewesen, ihren Erbanspruch im Land F geltend zu machen. Zudem müsse für die Rückforderung kein Zufluss finanzieller Mittel stattfinden, sondern die Vermögenswerte müssten lediglich "realisierbar werden".

5.3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, es handle sich bei der geleisteten Unterstützung nicht um eine Leistung im Sinn von § 20 SHG. Im Beschluss vom 24. September 2013 werde eine Rückerstattungspflicht aufgrund des bevorschussenden Charakters nicht erwähnt. Deshalb könne sie sich auf den Vertrauensschutz berufen, da die Beschwerdeführerin eine entsprechende Aufklärung unterlassen habe. Zudem habe bisher kein Vermögenszufluss stattgefunden, insbesondere da gemäss anwendbarem Recht der Provinz E im Land F Erben die Erbschaft erst mit ausdrücklicher Annahme erwerben würden. Weiter sei der geerbte Miteigentümeranteil der Liegenschaft nicht realisierbar, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG nicht gegeben seien.

5.4  

5.4.1 § 20 SHG setzt zunächst voraus, dass eine hilfeempfangende Person im Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung Grundeigentum oder andere Vermögenswerte hat, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dazu gehören gemäss Sozialhilfehandbuch beispielsweise Schmuckstücke, Anteile an unverteilten Erbschaften oder an Personengesellschaften und juristischen Personen (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.2.02., Ziff. 1, 1. März 2021). Bei einer Liegenschaft in einer unverteilten Erbschaft ist angesichts des innerhalb der Erbengemeinschaft bestehenden Gesamthandverhältnisses in der Regel von einem derartigen nicht sofort realisierbaren Vermögenswert auszugehen (BGE 146 I 1 [=Pra 109/2020 Nr. 55] E. 8.2 und 8.3).

5.4.2 Fraglich ist somit, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung über einen Anteil an einer unverteilten Erbschaft verfügte. Vorab ist zu klären, welches Recht auf diese anwendbar ist.

Gemäss Art. 91 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Gemäss einer von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eingereichten, seitens eines Notars der Stadt D ausgestellten Erbenbescheinigung hatte die 2012 in der Schweiz verstorbene Mutter der Beschwerdegegnerin ihren letzten Wohnsitz in D, Land F (Adresse: G-Strasse 01). Die Vorinstanz ging entsprechend von einer Erbangelegenheit nach Recht des Landes F aus. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Annahme als unzutreffend und gehörsverletzend (vgl. unten E. 8). Sie unterlässt es indessen, ihre Gegenbehauptung, wonach die Mutter ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben soll, substanziiert zu belegen; weder verweist sie auf Stellen in den Vorakten noch reicht sie entsprechende (schweizerische) Registerauszüge ins Recht, aus welchen sich in Bezug auf den letzten Wohnsitz der Mutter der Beschwerdegegnerin Gegenteiliges entnehmen liesse. Der simple Hinweis, die Erblasserin sei Schweizerin und in A (Schweiz) gemeldet gewesen, genügt nicht, um das in der notariellen Erbenbescheinigung Festgehaltene zu entkräften.

Ist mithin vom letzten Wohnsitz der Mutter in D, Land F, auszugehen, kommt auf den Nachlass in Anwendung von Art. 91 IPRG Recht des Landes F bzw. – nach Massgabe des letzteren – das Recht der Provinz E, Land F, zur Anwendung. Nach dem Recht der Provinz E ist der Erwerb der Erbschaft nach ebenfalls unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin suspensiv bedingt und verlangt eine Annahme. Für die Beurteilung, ob vorliegend Vermögenswerte im Sinn einer unverteilten Erbschaft bestehen, ist jedoch unerheblich, dass der Erwerb der Erbschaft anders als im schweizerischen Erbrecht suspensiv bedingt ist (vgl. VGr, 5. November 2015, VB.2014.00034, E. 4.3.1). Dies stuft, nachdem der Tod der Erblasserin bereits eingetreten war und die Stellung der Beschwerdegegnerin als gesetzliche Erbin feststand, deren Erbanspruch namentlich nicht zur blossen nicht anrechenbaren Erbanwartschaft herab (vgl. dazu Judith Widmer, Sozialhilfe bei Mitgliedern von Erbengemeinschaften, in: successio 2009 S. 130 ff., S. 133).

5.4.3 Laut der insofern unbestrittenen Erbenbescheinigung sind die Beschwerdegegnerin und ihr Bruder die (gesetzlichen) Erben der Mutter. Gemäss Scheidungsurteil ihrer verstorbenen Mutter und ihres Vaters war die Mutter zur Hälfte Eigentümerin einer Wohnung in D, Land F, deren Benutzung dem Vater zugesprochen worden war, solange die Wohnung nicht an eine Drittperson veräussert oder das Eigentum vollständig dem Vater zugesprochen werde; weiter wurde darin vereinbart, dass die Wohnung nicht unter einem Betrag von Euro 235'000.– zu verkaufen sei. Die Beschwerdegegnerin hebt hervor, die Mutter sei verschuldet gewesen und der Vater habe der Mutter bereits mindestens Fr. 13'000.– für die Kosten des Umzugs ausbezahlt, weshalb sie keine genauen Kenntnisse über die Höhe eines allfälligen Erbanspruchs habe.

5.4.4 Die Beschwerdegegnerin hatte somit im Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung Vermögenswerte im Sinn von Anteilen an einer unverteilten Erbschaft, wobei die Höhe des Anspruchs ungeklärt ist.

5.5  

5.5.1 Im Weiteren muss die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 20 SHG von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses aufweisen, was regelmässig in der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung zum Ausdruck kommt (VGr, 19. Juni 2003, VB.2002.00431, E. 1a). § 20 SHG setzt jedoch nicht voraus, dass die unterstützte Person eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet. Die Unterzeichnung einer solchen Verpflichtung ist nur "in der Regel" verlangt und erleichtert in erster Linie die Durchsetzung einer in Frage stehenden Rückerstattung (vgl. etwa VGr, 15. September 2005, VB.2005.00219, E. 3.1 und 3.5; Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.2.04, Ziff. 1, 5. Januar 2021). Erforderlich ist jedoch, dass die Behörde bei der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe festhält, die als nicht realisierbar eingestuften Vermögenswerte als rückerstattungspflichtiges Substrat zu betrachten (VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00122, E. 2.1). Insbesondere bei Minderjährigen und Personen in der Erstausbildung ist die Sozialhilfebehörde aufgrund deren Privilegierung bei der Rückerstattung nach Treu und Glauben verpflichtet, sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Unterstützung nur im Sinn einer Überbrückungshilfe geleistet werde (VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00263, E. 6b).

5.5.2 Im Beschluss vom 24. September 2013, mit welchem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erstmals wirtschaftliche Hilfe gewährte, wird eine Rückerstattungspflicht aufgrund des bevorschussenden Charakters zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses nicht erwähnt. Im Rahmen der Begründung wird zwar festgehalten, dass die Sozialabteilung den Grundbedarf "bevorschusst" und die offenen Krankenkassenprämien bezahlt würden, "da es sich vorliegend lediglich um einen Bevorschussungsfall handelt und die Zusatzleistungen die Krankenkassenprämien bezahlen". Auch wird im Zusammenhang mit der Abtretung der Zusatzleistungen an das Sozialamt ausgeführt, dass eine Berechnung (wohl dieser Zusatzleistungen) noch nicht habe gemacht werden können, weil unter anderem aufgrund des Todesfalles der Kindsmutter das Vermögen nicht klar habe beziffert werden können; die Kinder seien an einer Eigentumswohnung in D "beteiligt", wobei sich ein Anwalt im Land F um die Sache kümmere. Dass die Erbschaft – ein Sachumstand, welcher der Beschwerdeführerin somit von Anbeginn weg bekannt war – indes zu einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen führen könnte bzw. letztere insoweit nur überbrückend zugesprochen würden, wird jedoch nicht erwähnt. Auch ergibt sich dies nicht hinreichend aus der Verwendung des Begriffs der Bevorschussung, welcher in den Erwägungen einzig im Kontext der Halbwaisenrente und Kinderzulagen einerseits und der Krankenversicherungsprämien bzw. deren Übernahme durch die Zusatzleistungen andererseits aufscheint, nicht dagegen hinsichtlich des (allfälligen) Vermögensanfalls infolge Erbschaft. Ebenso wenig lassen sich aus dem Beschlussesdispositiv diesbezügliche Vorbehalte in Bezug auf die zugesprochenen Sozialhilfeleistungen ausmachen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit diesem Beschluss infolgedessen nicht genügend auf den (bloss) überbrückenden Charakter der zugesprochenen wirtschaftlichen Hilfe aufmerksam gemacht, was Voraussetzung für eine allfällige Rückerstattungspflicht in Anwendung von § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG wäre, umso mehr als die damals erst 18-jährige Beschwerdegegnerin noch in Erstausbildung begriffen war. Auch der Beschluss vom 18. November 2014 (Revision der Sozialhilfeleistungen per 1. September 2014) enthält keinen Hinweis auf den bevorschussenden Charakter oder die Rückerstattungspflicht. Erst der Beschluss vom 19. Januar 2016 (Revision der Sozialhilfeleistungen per 1. September 2015) hält in der Begründung ausdrücklich fest, dass eine Rückerstattungspflicht bestehe, da es sich um eine Bevorschussung aufgrund des Erbanteils an der Eigentumswohnung in D handle.

5.5.3 Wurde die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten erst mit Beschluss vom 19. Januar 2016 auf den bloss bevorschussenden Charakter der Unterstützung hingewiesen, fällt eine Rückforderung der bis dahin ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe in Anwendung von § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG ausser Betracht. Eine entsprechende Rückerstattungskonstellation liegt hingegen im Grundsatz immerhin für die im Zeitraum vom 19. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 bezogenen Leistungen vor.

5.6  

5.6.1 Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG kann wirtschaftliche Hilfe nur zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. Dies ist nach Abs. 1 dieser Bestimmung der Fall, wenn die Vermögenswerte realisierbar werden, d.h. deren Realisierung (inzwischen) möglich und zumutbar geworden ist.

5.6.2 Aus Sicht der Beschwerdeführerin war eine Realisierung aufgrund des jungen Alters, des zu erreichenden Ausbildungszieles und der schwierigen familiären Situation für die Beschwerdegegnerin während der Unterstützung nicht zumutbar. Die Beschwerdegegnerin habe mittlerweile jedoch ihre Lehre abgeschlossen und arbeite im gelernten Bereich. Es seien keine gesundheitlichen Gründe gegeben, welche die Realisierung verunmöglichten.

5.6.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Anteile an der unverteilten Erbschaft seien nicht realisierbar. Aufgrund der Durchsetzungsschwierigkeiten eines Erbanspruchs im Ausland und den damit verbundenen Kosten, der diversen Unklarheiten über die Höhe des tatsächlichen auszuzahlenden Erbes und der psychischen Belastung eines entsprechenden Verfahrens sei sie die Erbschaft bisher nicht angetreten. Zudem tendiere sie dazu, das Erbe auszuschlagen. Ihr Vater lebe seit vielen Jahren in der Eigentumswohnung und habe nicht genügend flüssige Mittel, um sie auszuzahlen, was die Durchsetzung erschwere. Es sei ihr nicht zuzumuten, ein gerichtliches Verfahren gegen ihren Vater und Bruder zu führen und die dazugehörigen Belastungen zu tragen. Die Familienverhältnisse seien bereits ohne ein solches Verfahren schwierig. Zudem sei sie aufgrund der erlebten Traumata insbesondere im Zusammenhang mit dem Suizid ihrer Mutter momentan zu 100 % arbeitsunfähig und begehe in der Klinik I eine Traumatherapie.

5.6.4 Die Beschwerdeführerin forderte die Rückerstattung vor dem Hintergrund des Wegzugs der Beschwerdegegnerin aus der Gemeinde und der Beendigung der Unterstützung. So hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde fest: "Es ist gerichtsnotorisch, dass es einer Behörde nach Beendigung des Sozialhilfebezuges faktisch – aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht – kaum mehr möglich ist nachzuverfolgen, ob jemand irgendwann einmal die Erbschaft antritt oder nicht". Auch wenn dies zutreffen mag, ändert die Beendigung der Sozialhilfe respektive der Wegzug der Beschwerdegegnerin für sich allein grundsätzlich nichts an der Realisierbarkeit des unverteilten Erbes. Vielmehr müssen sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass nunmehr von der Realisierbarkeit respektive der Zumutbarkeit der Realisierbarkeit der unverteilten Erbschaft ausgegangen werden kann (vgl. VGr, 13. November 2008, VB.2008.00346, E. 4.2.2).

Die Ausschlagung (bzw. in dieser Konstellation auch das Nichtantreten) einer nicht überschuldeten Erbschaft stellt, soweit dies in Kenntnis der sozialhilferechtlichen Konsequenzen erfolgt, grundsätzlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, welches zur Einstellung der Unterstützung führen kann (Suter, a.a.O., Ziff. 3). Es liegt somit nicht im freien Belieben der unterstützten Person, zu entscheiden, ob sie eine Erbschaft antreten wolle oder nicht. Ausnahmsweise können jedoch besondere Gründe vorliegen, welche das Antreten einer Erbschaft als unzumutbar erscheinen lassen.

Vorliegend befindet sich die Beschwerdegegnerin in einer fragilen gesundheitlichen Verfassung. Gemäss Abschlussbericht vom 9. August 2021 der Psychiatrie H, in deren Tagesklinik sie sich zur Behandlung von Traumafolgestörungen begab, leidet die Beschwerdegegnerin an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beziehung der Eltern sei konfliktreich gewesen und es gäbe Hinweise auf regelmässigen Alkoholkonsum innerhalb der Familie. Die Mutter sei mit den Kindern in die Schweiz gereist, um vor dem Vater zu fliehen und habe drei Monate später Suizid begangen. Aktuell habe die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt zu ihrem Bruder. Sie habe Ende März 2021 aufgrund zunehmender Angstzustände, Panikattacken und depressiver Dekompensation ihre Stelle als Fachfrau Betreuung in einer Kindestagesstätte gekündigt. Nach unbestritten gebliebenen Angaben ist die Beschwerdegegnerin seither zu 100 % arbeitsunfähig.

Aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Verfassung erscheint es für die Beschwerdegegnerin aktuell nach wie vor unzumutbar, die Erbschaft anzutreten. Gemäss Abschlussbericht hängen die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin mit der schwierigen familiären Situation zusammen. Die Beschwerdegegnerin legt glaubhaft dar, dass sie ihren Erbanspruch gerichtlich durchsetzen müsste, da ihr Vater zurzeit in der Wohnung lebt und nicht genügend flüssige Mittel hat, um sie auszubezahlen. Die Realisierung der unverteilten Erbschaft würde somit voraussetzen, dass sie sich ؘ– in ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung – einem weiteren familiären Konflikt aussetzen müsste. Zudem ist sie juristisch unbeholfen und ihr fehlen die notwendigen finanziellen Mittel, eine Erbschaft im Ausland zu erstreiten (vgl. unten E. 10.4). Somit haben sich die Verhältnisse kaum derart geändert, dass eine Realisierung nun zumutbar erscheint.

5.7 Zusammenfassend ist lediglich die wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 19. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 unter Rückforderungsvorbehalt im Sinn von § 20 SHG geleistet worden. Jedoch ist die Realisierung des Erbanteils nach wie vor unzumutbar, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG aktuell nicht gegeben sind. Der angefochtene Beschluss ist insofern nicht rechtsverletzend.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe ihr zustehende Ersatzansprüche sozialversicherungsrechtlicher Art willentlich und über Jahre nicht geltend gemacht. Aufgrund dieser schweren Verletzung der Mitwirkungspflichten bestehe eine Rückerstattungspflicht. Sinngemäss wird eine Rückerstattungspflicht aufgrund unrechtmässigen Verhaltens gemäss § 26 lit. a SHG geltend gemacht.

6.2 Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunftspflichten (§ 18 Abs. 1 SHG) und der Meldepflicht (§ 28 SHV) keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (zum Ganzen VGr, 7. April 2020, VB.2020.00068, E. 2.3).

6.3 Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe (E. 4.1) ist eine sozialhilfeempfangende Person verpflichtet, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 14.03.02, Ziff. 2, 1. März 2021). Grundsätzlich führt eine Nichterwirkung von Ersatzeinkommen unter den Voraussetzungen von § 24 und § 24a SHG während laufender Unterstützung zu einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen, soweit auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen bzw. eine solche schon erfolgt ist. Zudem kann die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass die hilfesuchende Person bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt (§ 19 Abs. 1 SHG).

6.4 Die Verpflichtung, Ersatzeinkommen geltend zu machen, ist nicht Teil der Auskunftspflichten gemäss § 18 SHG oder der Meldepflicht gemäss § 28 SHV. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung, ihr zustehende Ansprüche sozialversicherungsrechtlicher Art geltend zu machen, verletzt hätte, wäre dies kein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 lit. a SHG. Dass eine Nichterwirkung von Ersatzeinkommen unter den Voraussetzungen von § 24 und § 24a SHG während laufender Unterstützung zu einer Kürzung oder einer Einstellung von Leistungen führt, impliziert den grundsätzlich rechtmässigen Bezug dieser Leistungen. Vorliegend wurde eine Kürzung respektive Einstellung von der Beschwerdeführerin während der Unterstützungsperiode – soweit ersichtlich – weder geprüft noch veranlasst. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin die geleistete Sozialhilfe nicht gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückfordern. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn die Beschwerdegegnerin die unverteilte Erbschaft nicht gemeldet und somit eine Anwendung von § 20 SHG vereitelt hätte (vgl. VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447. E. 5.1)

Die Beschwerdegegnerin hat ihr zustehende Ersatzansprüche sozialversicherungsrechtlicher Art sowie allfällige Stipendien an die Beschwerdeführerin im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG abgetreten. Sollten allfällige Sozialversicherungsleistungen später rückwirkend zugesprochen werden, sind diese, ohne dass ein Entscheid auf Rückerstattung vorliegt und sofern die Abtretung der Schuldnerin angezeigt wurde (Art. 167 OR), an die Beschwerdegegnerin zu leisten (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 6.2.06, Ziff. 1 und 2, 1. März 2021).

7.  

Die geleistete wirtschaftliche Hilfe kann somit weder gestützt auf § 26 lit. a SHG noch aktuell gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG (vgl. oben E. 5.7) zurückgefordert werden.

8.  

8.1 Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in prozessualer Hinsicht vor, mehrfach ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Geltendmachung von Ersatzeinkommen verletzt habe und aufgrund dieser Pflichtverletzung eine Rückerstattungspflicht bestehe. Zudem habe die Vorinstanz die Frage, ob Recht des Landes F oder schweizerisches Recht im Rahmen der Erbschaft der Beschwerdegegnerin zur Anwendung komme, nicht geprüft.

8.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2).

8.3 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeantwort wie auch Replik vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe pflichtwidrig ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht geltend gemacht, weshalb eine Rückerstattungspflicht bestehe. Die Vorinstanz prüfte dieses Vorbringen jedoch nicht und verletzte so das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin äussert sich der Rekursentscheid jedoch zur Frage, welches Recht im Rahmen der Erbschaft der Beschwerdegegnerin anwendbar ist. Auch wenn die betreffende Erwägung äusserst knapp ausfiel, war eine sachgerechte Anfechtung möglich.

8.4 Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 3.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Vorliegend würde die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf führen, erweist sich doch die Beschwerde (nach Heilung der Gehörsverletzung) auch in diesem Punkt als unbegründet. Indem die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, verursachte sie jedoch teilweise das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Dieser Umstand wird bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sein (vgl. E. 10.1).

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.  

10.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Die Kosten sind demgemäss zu 3/4 der unterliegenden Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist weiter zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.2 Weil der Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

10.3 Gestützt auf § 16 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Abs. 1), Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn die Person jene Mittel heranzieht, die für die Deckung des Grundbedarfs für sich und die Familie benötigt werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die eigenen Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

10.4 Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist zu bejahen und der Beizug einer Rechtsvertretung erscheint gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

10.5 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird unentgeltlichen Rechtsvertretungen der notwendige Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 AnwGebV in der Regel Fr. 220.– pro Stunde.

10.6 Rechtsanwältin C hat am 17. Februar 2023 eine Honorarnote eingereicht, welche einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden 5 Minuten ausweist, was angesichts der Komplexität des Falles vertretbar erscheint. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 59.10 sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 1'978.90, entsprechend Fr. 1'778.30 zuzüglich Fr. 59.10) ist Rechtsanwältin C folglich mit Fr. 1'978.90 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

10.7 Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen. Demnach ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit total Fr. 478.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag bleibt die Beschwerdegegnerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Satz 1). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Satz 2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Vorinstanz auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

7.    Rechtsanwältin C wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Anrechnung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 mit Fr. 478.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Dielsdorf; c)    die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.

VB.2021.00537 — Zürich Verwaltungsgericht 24.08.2023 VB.2021.00537 — Swissrulings