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Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2021.00428

February 29, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·8,051 words·~40 min·2

Summary

Tierschutz | [Gegen die Tierhalterin besteht seit 2016 ein teilweises Tierhalteverbot, wonach die Halterin höchstens sechs Katzen, welche über fünf Monate alt sind, und die Katzenwelpen eines Wurfs halten oder betreuen darf. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 verschärfte das VETA das Tierhalteverbot dahingehend, dass die Tierhalterin nur noch eine weibliche Katze halten oder betreuen dürfe, die chirurgisch unkastriert sei. Zur Begründung führte das VETA an, die Tierhalterin habe wiederholt gegen das vorbestehende teilweise Tierhalteverbot verstossen, indem sie mehrere Würfe gleichzeitig gehalten habe. Ausserdem habe sie zwei kranke Tiere verkauft, wobei sie entweder in Verletzung ihrer tierhalterlichen Sorgfaltspflicht den schlechten Gesundheitszustand nicht bemerkt oder es pflichtwidrig unterlassen habe, die Tiere tierärztlich behandeln zu lassen. Die Tierhalterin bestreitet die Vorwürfe.] Tierschutzrechtliche Anforderungen an die Haltung von Hauskatzen (E. 4.1 f.). Mögliche Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung und Anordnungsvoraussetzungen (E. 4.3 f.). Im Licht des von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhalts lassen sich nur wenige der gegenüber der Tierhalterin erhobenen Vorwürfe erhärten, welche der hier umstrittenen tierschutzrechtlichen Massnahme zugrunde liegen (E. 2.3): Die Tierhalterin hat 2019 und 2020 je einmal mehr als einen Wurf Katzenwelpen gleichzeitig gehalten, wobei die sich überschneidenden Würfe im Jahr 2019 darauf zurückzuführen waren, dass den Muttertieren das Verhütungsmittel während eines Spitalaufenthalts der Tierhalterin nicht korrekt verabreicht worden war (E. 6.1, 6.4 und E. 6.6). Dass die nach dem Verkauf erkrankten Katzen bereits während der Haltung durch die Beschwerdeführerin besorgniserregende Krankheitssymptome aufgewiesen hätten, aus denen zu folgern wäre, dass diese den Tieren nicht die tierschutzrechtlich gebotene Beobachtung oder Versorgung hätte zukommen lassen, ist nicht erstellt (E. 6.2). Die Voraussetzungen für die Anordnungeiner tierschutzrechtlichen Massnahme sind angesichts der (wenigen) erstellten tierschutzrechtlichen Verstösse der Tierhalterin und der konkreten Umstände nicht gegeben (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2021.00428   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz

[Gegen die Tierhalterin besteht seit 2016 ein teilweises Tierhalteverbot, wonach die Halterin höchstens sechs Katzen, welche über fünf Monate alt sind, und die Katzenwelpen eines Wurfs halten oder betreuen darf. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 verschärfte das VETA das Tierhalteverbot dahingehend, dass die Tierhalterin nur noch eine weibliche Katze halten oder betreuen dürfe, die chirurgisch unkastriert sei. Zur Begründung führte das VETA an, die Tierhalterin habe wiederholt gegen das vorbestehende teilweise Tierhalteverbot verstossen, indem sie mehrere Würfe gleichzeitig gehalten habe. Ausserdem habe sie zwei kranke Tiere verkauft, wobei sie entweder in Verletzung ihrer tierhalterlichen Sorgfaltspflicht den schlechten Gesundheitszustand nicht bemerkt oder es pflichtwidrig unterlassen habe, die Tiere tierärztlich behandeln zu lassen. Die Tierhalterin bestreitet die Vorwürfe.] Tierschutzrechtliche Anforderungen an die Haltung von Hauskatzen (E. 4.1 f.). Mögliche Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung und Anordnungsvoraussetzungen (E. 4.3 f.). Im Licht des von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhalts lassen sich nur wenige der gegenüber der Tierhalterin erhobenen Vorwürfe erhärten, welche der hier umstrittenen tierschutzrechtlichen Massnahme zugrunde liegen (E. 2.3): Die Tierhalterin hat 2019 und 2020 je einmal mehr als einen Wurf Katzenwelpen gleichzeitig gehalten, wobei die sich überschneidenden Würfe im Jahr 2019 darauf zurückzuführen waren, dass den Muttertieren das Verhütungsmittel während eines Spitalaufenthalts der Tierhalterin nicht korrekt verabreicht worden war (E. 6.1, 6.4 und E. 6.6). Dass die nach dem Verkauf erkrankten Katzen bereits während der Haltung durch die Beschwerdeführerin besorgniserregende Krankheitssymptome aufgewiesen hätten, aus denen zu folgern wäre, dass diese den Tieren nicht die tierschutzrechtlich gebotene Beobachtung oder Versorgung hätte zukommen lassen, ist nicht erstellt (E. 6.2). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer tierschutzrechtlichen Massnahme sind angesichts der (wenigen) erstellten tierschutzrechtlichen Verstösse der Tierhalterin und der konkreten Umstände nicht gegeben (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

  Stichworte: ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEWEISANTRAG PERSÖNLICHE ANHÖRUNG PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RECHTLICHES GEHÖR TIERHALTEVERBOT TIERSCHUTZ TIERSCHUTZRECHT UNFÄHIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 23 Abs. I lit. a TSchG Art. 23 Abs. I lit. b TSchG Art. 24 Abs. I TSchG Art. 5 Abs. I TSchV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2021.00428

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit – in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom 18. April 2016 sprach das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: das VETA) gegenüber A ein teilweises Katzenhalteverbot aus. Demnach darf A maximal sechs Katzen, welche über fünf Monate alt sind, und die Welpen eines Wurfs, welche unter fünf Monate alt sind, halten (Dispositivziffer V). Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 20. März 2019 wurde A wegen Missachtung des teilweisen Katzenhalteverbots gemäss der Verfügung vom 18. April 2016 mit Fr. 400.- Busse bestraft.

B. Mit der Begründung, dass A (erneut) gegen die Verfügung vom 18. April 2016 verstossen habe, beschlagnahmte das VETA mit unmittelbar vollstreckter Verfügung vom 18. August 2020 vorsorglich deren Katze B und vier Jungtiere (Dispositivziffer I). Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 26. August 2020 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen die Herausgabe der beschlagnahmten Tiere. Mit Sendung vom 17. September 2020 (Datum des Poststempels) liess das VETA der Gesundheitsdirektion eine von A gleichentags unterzeichnete "Verzichtserklärung im Vollzugsbereich Tierschutz" zukommen, wonach jene auf die Katze B und deren vier Jungtiere verzichte. Die Gesundheitsdirektion schrieb in der Folge das Rekursverfahren mit Verfügung vom 25. September 2020 hinsichtlich der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katzen als gegenstandslos geworden ab. Die Verfügung vom 25. September 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 ordnete das VETA an, dass A – ergänzend zum mit Verfügung vom 18. April 2016 ausgesprochenen teilweisen Tierhalteverbot – "ab dem Zeitpunkt von 60 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung" nur noch eine chirurgisch unkastrierte weibliche Katze halten oder betreuen dürfe (Dispositivziffer II) und verband dies mit der Androhung der unverzüglichen und definitiven Beschlagnahmung sowie der geeigneten Weiterplatzierung oder Euthanasierung der Katzen für den Fall, dass A mehr als die erlaubte Anzahl an Katzen oder mehr als eine chirurgisch unkastrierte weibliche Katze halten oder betreuen sollte (Dispositivziffer III). Des Weiteren verpflichtete das VETA A, innert einer Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung eine tierärztliche Kastrationsbestätigung betreffend drei ihrer vier weiblichen Katzen einzureichen. Innert derselben Frist sei eine tierärztliche Bestätigung einzureichen für den Fall, dass die chirurgische Kastration aufgrund einer allfälligen Trächtigkeit einer der Katzen im fraglichen Zeitpunkt nicht infrage komme (Dispositivziffer IV). Bei einer Widerhandlung gegen die Dispositivziffern II bis IV drohe die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Dispositivziffer V). Ferner auferlegte das VETA A die Kosten, welche anlässlich der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katze B und ihrer vier Welpen entstanden waren, und die Kosten der Verfügung vom 18. August 2020; die Kosten würden mit separatem Schreiben in Rechnung gestellt (Dispositivziffer VI). Weiter auferlegte das VETA A die auf insgesamt Fr. 421.30 festgesetzten Kosten der Verfügung vom 16. Oktober 2020 (Dispositivziffer VII).

D. Am 13. Oktober 2020 hatte das VETA A wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung verzeigt. Das Statthalteramt bestrafte A in der Folge mit Strafbefehl vom 22. März 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz mit einer Busse von Fr. 1'500.-. A habe gegen die Verfügung des VETA vom 18. April 2016 verstossen, indem sie im August 2020 mehr Katzen als erlaubt gehalten habe (zwei Würfe und eine trächtige Katze). Sodann habe A die kranke Katze C ungenügend gepflegt und behandelt, wodurch diese an Muskelatrophie, starken inspiratorischen Atemgeräuschen, hochgradiger Stomatitis sowie hochgradiger Faucitis gelitten und darüber hinaus Zahnstein, verdreckte Ohren, ein angespanntes Abdomen, einen mit Kot verdreckten Dickdarm, ungepflegtes und verfilztes Fell sowie eine hochgradig ungepflegte Maulhöhle aufgewiesen habe. A erhob gegen den Strafbefehl Einsprache beim Bezirksgericht Hinwil. Dieses sprach A mit Urteil vom 7. April 2022 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz frei.

II.  

Mit – der Gesundheitsdirektion vom VETA zuständigkeitshalber übermittelten – Eingaben vom 27. und 31. Oktober 2020 hatte A erklärt, die Verfügung des VETA vom 16. Oktober 2020 nicht zu "akzeptieren". Auf entsprechende Aufforderung der Gesundheitsdirektion hin präzisierte sie am 12. November 2020, dass es sich bei ihren Schreiben vom 27. und 31. Oktober 2020 um Rekurseingaben handle. Sodann beantragte sie, die Verfügung vom 16. Oktober 2020 sei für nichtig zu erklären, die Kosten, welche im Rahmen der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katze B und ihrer vier Welpen entstanden seien, sowie die Kosten der Verfügung vom 18. August 2020 seien auf die Staatskasse zu nehmen, ihr sei die Haltung mehrerer unkastrierter weiblicher Katzen zu erlauben und das VETA habe seine Anzeige wegen Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung vom 13. Oktober 2020 bei der Kantonspolizei Zürich zurückzuziehen.

Soweit sich der Rekurs gegen die Auflage der im Zusammenhang mit der vorsorglichen Beschlagnahme entstandenen Kosten bzw. gegen Dispositivziffer VI der Verfügung vom 16. Oktober 2020 richtete, trat die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 11. Mai 2021 mangels rechtswirksamer Zahlungsverpflichtung bzw. aufgrund fehlender formeller Beschwer von A nicht auf den Rekurs ein (Dispositivziffer I in Verbindung mit E. 2.d). Auch soweit sich der Rekurs gegen die Strafanzeige vom 13. Oktober 2020 richtete, trat sie nicht darauf ein. Im Übrigen (soweit gegen Dispositivziffern II–V sowie VII der Verfügung vom 16. Oktober 2020 gerichtet) wies sie den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten wurden pauschal auf Fr. 700.- festgesetzt und A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.  

A gelangte mit Beschwerde vom 7. Juni 2021 (Datum des Poststempels, Eingang am 15. Juni 2021) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021. Da die Beschwerdeschrift indes den gesetzlichen Erfordernissen hinsichtlich der Begründung nicht genügte, setzte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 eine Nachfrist zur Verbesserung an. Nach Eingang der verbesserten Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2021 eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung 29. Juni 2021 den Schriftenwechsel.

Die Gesundheitsdirektion schloss am 2. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. Juli 2021 reichte A eine weitere Unterlage ein. Das VETA verzichtete am 31. August 2021 auf eine Beschwerdeantwort. A liess sich am 6. September 2021 erneut vernehmen. Am 8. April 2022 reichte sie das (unbegründete) Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. April 2022 zu den Akten. Das VETA gab am 28. April 2022 bekannt, dass es gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angemeldet habe, weshalb es noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2022 einstweilen bis zum Vorliegen des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. April 2022 sistiert. Am 12. Mai 2023 brachte A das begründete Urteil bei. Das VETA erklärte am 17. Mai 2023 auf telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts hin, dass das Berufungsverfahren nach wie vor pendent sei. Daraufhin wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2023 einstweilen bis zum Vorliegen des Berufungsurteils des Obergerichts verlängert; den Parteien wurde aufgegeben, dem Verwaltungsgericht bis spätestens zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden könne. Am 26. Mai 2023 reichte A dem Verwaltungsgericht einen Beschluss des Obergerichts vom 3. Juni 2022 ein, mit welchem das gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. April 2022 gerichtete Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben worden war. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortgesetzt und den Parteien Frist zur Stellungnahme zum obergerichtlichen Beschluss vom 3. Juni 2022 gesetzt. A äusserte sich am 5. Juni 2023. Das VETA hielt am 12. Juni 2023 an seinen Anträgen fest. Am 4. Juli 2023 nahm A dazu Stellung. Das VETA verzichtete am 7. August 2023 auf erneute Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Gesundheitsdirektion über Anordnungen des Veterinäramts im Bereich des Tierschutzes zuständig.

1.2 Während sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2021 gegen den im Wesentlichen die Verschärfung des vorbestehenden partiellen Tierhalteverbots gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2020 bestätigenden Rekursentscheid vom 11. Mai 2021 richtete, verlangt die verbesserte Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2021 (zudem) die Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. August 2020 betreffend die vorsorgliche Beschlagnahmung von fünf Katzen. Diese Anordnung wird indes vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht erfasst, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Nämliches gilt für Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich sinngemäss (auch) gegen den Strafbefehl vom 22. März 2021 richten.

1.3 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.

2.  

2.1 In ihrer Eingabe vom 7. September 2021 beantragt die Beschwerdeführerin "rechtliches Gehör" und sinngemäss ihre persönliche Befragung durch das Verwaltungsgericht.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18; zum Ganzen VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 ff.).

2.3 Wie sich zeigen wird, lassen sich im Licht des von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhalts nur wenige der gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe betreffend die Verletzung von tierschutzrechtlichen Verpflichtungen, welche der hier umstrittenen tierschutzrechtlichen Massnahme zugrunde liegen, erhärten. Daran vermöchte auch die von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Befragung ihrer Person nichts zu ändern. Es kann deshalb auf den offerierten Beweis verzichtet werden. Mit Blick auf die Verfahrensdauer versprechen auch andere Beweiserhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mehr. Ohnehin ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Anlass zur Anordnung einer tierschutzrechtlichen Massnahme gebenden Vorwürfe zu erstellen.

Anzumerken bleibt, dass das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 7. September 2021 um rechtliches Gehör keinen hinreichend klaren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung enthält. Es kann deshalb offenbleiben, ob die vorliegende Streitsache zivilrechtliche Ansprüche im Sinn des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beschlägt bzw. ob die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Bestimmung einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung hätte. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 130 II 425 E. 2.1).

3.  

Die Beschwerdeführerin wendet sich sinngemäss gegen die in Zusammenhang mit der vorsorglichen Beschlagnahmung ihrer Katze B und den vier Katzenwelpen stehende Kostenauflage gemäss Dispositivziffer VI der Ausgangsverfügung. Dabei lässt sie ausser Acht, dass die Vorinstanz insoweit, wie oben Ziff. II Abs. 2 erwähnt, mangels konkreter Bezifferung der Kosten bzw. fehlender Anordnung einer Zahlungsverpflichtung und mithin letztlich mangels eines schutzwürdigen Interesses an einer Aufhebung der strittigen Dispositivziffer der Ausgangsverfügung auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Der formelle Entscheid der Vorinstanz steht im Einklang mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VGr, 13. September 2018, VB.2016.00313, E. 2.2 ff. [nicht publiziert] mit Hinweis auf VGr, 5. April 2007, VB.2006.00463, E. 4.2.2). Mit der Vorinstanz ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er über eine allfällige Kostenauflage mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden hätte und ein blosses Inrechnungstellen "mit separatem Schreiben" den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht genügte. Folgerichtig hätte der Beschwerdegegner Dispositivziffer VI nicht in die Ausgangsverfügung vom 16. Oktober 2020 aufnehmen dürfen. Indem er dies tat, hat er die Beschwerdeführerin veranlasst, dagegen in guten Treuen den Rechtsweg zu beschreiten, und mithin ein unnötiges Rechtsmittelverfahren verursacht, was die Vorinstanz im Rahmen der Kostenverteilung hätte berücksichtigen sollen.

4.  

4.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV bezweckt das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455), die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst und Schrecken versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten; das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG).

4.2 Diese materiell-rechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (vgl. auch den Begriff des Wohlergehens der Tiere gemäss Art. 3 lit. b TSchG). Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV fest, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss (Abs. 1 Satz 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs. 2 Sätze 1 f.). Bei Gruppenhaltung muss die Tierhalterin oder der Tierhalter gemäss Art. 9 Abs. 2 TSchV dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen (lit. a), soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen (lit. b) und für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (lit. c).

Bei der Haltung von Hauskatzen ist zudem die Bestimmung des Art. 80 TSchV zu beachten: Gemäss dessen Abs. 2 müssen Gehege den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 TSchV entsprechen. Demnach müssen namentlich erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzmöglichkeiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die Grundfläche beträgt für bis zu vier erwachsene Katzen 7 m2 und für jede weitere Katze 1,7 m2. Für Gruppen bis zu fünf Tiere muss eine Kotschale pro Katze vorhanden sein. Für Gruppen ab sechs Tieren muss eine Kotschale für zwei Katzen vorhanden sein, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben, ansonsten muss eine Kotschale pro Katze zur Verfügung stehen. Schliesslich benötigt eine kantonale Bewilligung für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren, wer mehr als zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen pro Jahr abgibt (Art. 101 lit. c Ziff. 2 TSchV).

4.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten oder die Zucht von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG).

4.4 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen. Wie weitgehend die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter oder die Tierhalterin imstand ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen (BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen seien, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zu (VGr, 21. Juni 2023, VB.2023.00055, E. 3.3). Auch die Anordnung einer im Vergleich zu den im Gesetz genannten milderen Massnahme fällt indes nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 23 oder 24 TSchG erfüllt sind (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.2).

5.  

5.1 Der Beschwerdegegner begründete die hier umstrittene Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin inskünftig nur noch eine weibliche Katze halten oder betreuen darf, welche chirurgisch unkastriert ist, im Wesentlichen wie folgt:

5.1.1 Mit Verfügung vom 18. April 2016 sei gegen die Beschwerdeführerin ein teilweises Katzenhalteverbot (Haltung von maximal sechs Katzen über fünf Monaten und Welpen eines Wurfs unter fünf Monaten) ausgesprochen worden, weil sie wiederholt gegen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend tierschutzkonforme Katzenhaltung und -zucht verstossen habe, indem sie eine gewerbsmässige Katzenzucht ohne die hierfür erforderliche Bewilligung gemäss Art. 101 TSchV betrieben und indem sie trotz einer laufenden Behandlung ihres Tierbestands wegen einer Hautpilzinfektion mehrere Tiere abgegeben habe, welche alsdann "tierschutzrelevante Problematiken" (nämlich "Pilz- und Atemwegserkrankungen mit Folge von Haarausfall, starkem Juckreiz, Hautentzündungen, Unterernährung") entwickelt hätten und tierärztlich hätten versorgt werden müssen. Anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle sei am 12. Februar 2019 festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin drei Würfe gehalten und somit gegen das ihr mit Verfügung vom 18. April 2016 auferlegte teilweise Katzenhalteverbot verstossen habe. Die Haltung der drei Würfe sei toleriert worden, weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie im Spital gewesen sei und ihr Partner vergessen habe, den Katzen "die Pille" zu geben. Mit Strafbefehl vom 20. März 2019 sei die Beschwerdeführerin dennoch wegen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung bzw. Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft worden.

5.1.2 Am 13. August 2020 sei dem VETA gemeldet worden, dass die Beschwerdeführerin ein Jungtier abgegeben habe, welches krank gewesen sei und an Giardien, Verstopfung sowie einer Entzündung am After mit Fistelbildung leide. In der Folge sei am 18. August 2020 eine unangemeldete Kontrolle der Tierhaltung am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Dabei sei zusammenfassend festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zwei Hunde sowie die Katzen D (Maine Coon, männlich), B (Perser, weiblich), E (Maine Coon, weiblich), F (Maine Coon, weiblich), G (weiblich), C (weiblich) und vier Welpen im Alter von etwa drei Wochen, welche die Katze B am 1./2. August 2020 geworfen habe, sowie zwei Welpen, welche aufgrund ihres Entwicklungsstadiums älter sein müssten, halte. Da zwei Katzenwelpen offensichtlich grösser gewesen seien und nicht denselben Entwicklungsstand aufgewiesen hätten wie die übrigen vier Welpen, seien die Katze B und die vier kleineren Welpen anlässlich der Kontrolle vorsorglich beschlagnahmt worden. Eine tierärztliche Untersuchung habe am Folgetag bei den beschlagnahmten Welpen keine krankhaften Befunde ergeben; bei der Katze B seien eine leichtgradige Verschmutzung der Ohren, (rassetypische) Tränenstrassen sowie einige kleinere verfilzte Stellen im Fell, geringgradig Zahnstein und eine leichtgradige Gingivitis (Zahnfleischentzündung) festgestellt worden.

5.1.3 Die Stellungnahme des Beschwerdegegners im Rekursverfahren gegen die vorsorgliche Beschlagnahmung der Katze B samt den vier Welpen deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner vermutet, die beiden grösseren Katzenwelpen stammten aus einem Wurf der Katze C vom 25. Mai 2020. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach alle sechs Welpen aus demselben Wurf der Katze B vom 1./2. August 2020 stammten, sei aus verschiedenen Gründen bzw. angesichts der anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 gemachten Feststellungen unglaubwürdig; zwei Jungtiere seien "augenscheinlich deutlich älter" gewesen als die beschlagnahmten vier Welpen.

Die Jungtiere des Wurfs der Katze C vom 25. Mai 2020 hätten sodann frühestens im Alter von acht Wochen und somit am 20. Juli 2020 abgegeben werden können. Die Katze B habe nach Angaben der Beschwerdeführerin am 1./2. August 2020 sechs Welpen geworfen, was darauf schliessen lasse, dass B Ende Mai 2020 gedeckt worden sei. Zu jenem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin aber noch nicht wissen können, ob die Jungtiere aus dem Wurf der Katze C platziert werden könnten, bevor die Katze B ihre Jungen zur Welt bringe. Sie habe deshalb einen Verstoss gegen die Verfügung vom 18. April 2020 "in Kauf genommen". Anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 sei sodann festgestellt worden, dass die Katze G trächtig sei, wobei der voraussichtliche Geburtstermin aufgrund einer Untersuchung durch Betasten auf vor dem 27. September 2020 geschätzt worden sei und mithin vor dem Zeitpunkt liege, an welchem die Jungtiere aus dem Wurf der Katze B vom 1./2. August 2020 frühestens hätten (im Alter von acht Wochen) abgegeben werden können. Es zeige sich deshalb, dass das Zuchtmanagement der Beschwerdeführerin permanent das Risiko einer Überschneidung mehrerer Würfe berge.

5.1.4 Die Beschwerdeführerin habe am 22. September 2020 angegeben, dass die Katze G wieder schlank sei und keine Welpen geboren habe. Allerdings habe sich am 2. Oktober 2020 eine Drittperson beim VETA gemeldet und mitgeteilt, dass sie im November 2020 eine Jungkatze von der Beschwerdeführerin übernehme. Jungkatzen, welche Anfang November 2020 abgabebereit gewesen seien, hätten etwa Anfangs September 2020 geboren worden sein müssen. Auch eine Meldung vom 5. Oktober 2020 lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt zwei trächtige Katzen gehalten habe. Es zeige sich auch hier, dass ein permanentes Risiko einer Überschneidung mehrerer Würfe gegeben sei.

Weil es sich beim Wurf der Katze B vom 1./2. August 2020 nach Angabe der Beschwerdeführerin bereits um den dritten Wurf im laufenden Jahr gehandelt habe und das Zuchtmanagement offensichtlich nicht seriös genug erfolge, bestehe auch das Risiko, dass die Beschwerdeführerin den Grenzwert zur bewilligungspflichtigen Katzenzucht nach Art. 101 lit. c Ziff. 2 TSchV (zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen) überschreiten werde. Da sie insgesamt fünf unkastrierte weibliche Katzen halte, bestehe die Gefahr, dass sie "theoretisch bis zu 10 Würfe pro Jahr haben" könne, wenn das Zuchtmanagement nicht seriös betrieben werde. Die "wiederholten (ungewollten) Würfe in der Vergangenheit" zeigten gerade, dass die Beschwerdeführerin ihr Zuchtmanagement nicht im Griff habe.

5.1.5 Schliesslich sei dem VETA am 5. Oktober 2020 gemeldet worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Katze C verkauft habe. Gemäss einem tierärztlichen Bericht vom 7. Oktober 2020 sei diese Katze in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Sie leide an einer hochgradigen Maulentzündung, und ihr Nähr- und Pflegezustand sei schlecht. Die Beschwerdeführerin habe zur letztgenannten Meldung dahingehend Stellung genommen, dass sie die Maulentzündung nicht bemerkt und mit der Katze C nicht beim Tierarzt gewesen sei. Sie habe am 11. Oktober 2020 ein Video und ein Foto der Katze C zu den Akten gereicht, um darzulegen, dass das Tier am Aufnahmedatum vom 19. September 2020 wohlauf gewesen sei. Anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 habe die Beschwerdeführerin zwar darlegen können, dass ihre Tiere aufgrund der Infektion mit Giardien behandelt würden und eine Reinigung der Umgebung erfolge. Es gelte aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung der Tiere und die Sanierung der Umgebung offenbar erst nach der Rückmeldung eines Welpenkäufers eingeleitet habe. Auch wenn die Infektion bei erwachsenen Tieren meist ohne Symptome verlaufe, könne es vor allem bei Katzenwelpen oder Tieren mit geschwächtem Immunsystem zu anhaltenden, wiederkehrenden und oft wässrigen Durchfällen kommen. Da die Beschwerdeführerin einen kranken Welpen abgegeben habe, ohne den Käufer darauf hinzuweisen, habe sie die Krankheit des Tiers offensichtlich nicht bemerkt und sei mithin ihrer Verpflichtung zur hinreichenden Überprüfung des Befindens des Tiers und dem Zustand der Einrichtung gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV nicht nachgekommen. Nämliches gelte auch mit Bezug auf die Katze C, welche die Beschwerdeführerin in einem schlechten Gesundheitszustand verkauft habe. Aus einem Auszug aus der Krankengeschichte der Katze C gehe hervor, dass das Tier zuletzt am 13. September 2016 tierärztlich vorgestellt worden sei. Ein seriöser Katzenzüchter lasse seine Zuchtkatzen indes regelmässig tierärztlich untersuchen, dies namentlich auch deshalb, weil bei der Rasse Maine Coon eine Vielzahl an Erbkrankheiten bekannt sei.

5.2  

5.2.1 Die Vorinstanz erwägt zum Sachverhalt, der Beschwerdegegner habe die strittige Massnahme angeordnet, nachdem er am 18. August 2020 bei der Beschwerdeführerin eine Kontrolle durchgeführt und einen Verstoss gegen die Verfügung vom 18. April 2016 festgestellt habe, indem die Beschwerdeführerin gleichzeitig zwei Würfe gehalten habe, sowie nach dem Eingang einer Meldung, wonach die Beschwerdeführerin – ohne die jeweiligen Käufer darüber zu informieren – die Katze C in einem schlechten Gesundheits- und Pflegezustand sowie einen an Giardien erkrankten Katzenwelpen veräussert habe. Letzteres habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle durch den Beschwerdegegner vom 18. August 2020 bestätigt. Sodann bestreite die Beschwerdeführerin nicht, bereits einmal mit der gleichzeitigen Haltung mehrerer Würfe gegen die Verfügung vom 18. April 2016 verstossen zu haben, wobei sie sich zu irren scheine, wenn sie geltend mache, dass dies im Jahr 2018 – und nicht im Jahr 2019 – der Fall gewesen sei. Den Akten könne eindeutig entnommen werden, dass der Beschwerdegegner am 12. Februar 2019 eine Kontrolle bei der Beschwerdeführerin durchgeführt und festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin neben sechs adulten Katzen drei Würfe mit je vier Katzenwelpen gehalten habe. Im Nachgang zur Kontrolle vom 12. Februar 2019 habe der Beschwerdegegner am 13. Februar 2019 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet, woraufhin das Statthalteramt Bezirk Hinwil die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 20. März 2019 mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft habe. Bezüglich eines Verstosses der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 gegen die Verfügung vom 18. April 2016 sei den Akten hingegen nichts zu entnehmen.

5.2.2 Was den Vorwurf des Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 im Jahr 2020 betrifft, erwägt die Vorinstanz, angesichts der Tatsache, dass die Maine-Coon-Katze G anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 "sichtbar trächtig" gewesen sei und die Beschwerdeführerin Mitte September 2020 Maine-Coon-Welpen für den Verkauf inseriert habe, sei davon auszugehen, dass G die vier Welpen bereits Anfang September 2020 geboren habe. Darauf deute auch der Tierarztbericht vom 12. November 2020 über die Katze G hin, gemäss welchem diese laktiert habe und nur noch ein Junges bei ihr sei. Eine Geburt der vier Welpen von G Mitte Oktober 2020, wie dies die Beschwerdeführerin geltend mache, sei damit nicht möglich gewesen. Da die Welpen der Katze B am 1. und 2. August 2020 geboren worden seien und eine Abgabe dieser Welpen durch die Beschwerdeführerin frühestens im Alter von acht Wochen und somit am 27. September 2020 habe erfolgen können, hätte die Beschwerdeführerin im September 2020 die Würfe der Katzen B und G gleichzeitig gehalten, wenn der Beschwerdegegner die Katze B und ihre vier Welpen nicht am 18. August 2020 beschlagnahmt hätte. Damit habe die Beschwerdeführerin (erneut) gegen das teilweise Katzenhalteverbot gemäss der Verfügung vom 18. April 2016 verstossen.

Mindestens ein hohes Risiko der Haltung zweier Würfe habe auch in Bezug auf die Welpen der Katzen C (geboren am 25. Mai 2020) und B (geboren am 1./2. August 2020) bestanden. Die Frage, ob alle sechs anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 angetroffenen Welpen aus dem Wurf der Katze B stammten oder zwei dieser Welpen – wie vom Beschwerdegegner vorgebracht und von der Beschwerdeführerin bestritten – nicht von B, sondern von einer anderen Katze der Beschwerdeführerin abstammten, sei Gegenstand des Strafverfahrens und könne unter diesen Umständen offenbleiben.

5.2.3 Mit Bezug auf den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe ihre Katze C in einem schlechten Gesundheitszustand verkauft, stellt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes fest: Der Bericht der Kleintierpraxis "H" vom 7. Oktober 2020 bestätige, dass sich die Katze C anlässlich einer Konsultation vom 29. September 2020 in einem sehr schlechten Allgemeinzustand befunden habe. So sei sie gemäss dem Bericht mager und ungepflegt, leide infolge Mangelernährung und zu wenig Bewegung an Muskelschwund, habe beim Einatmen ein starkes inspiratorisches Atemgeräusch, schlucke ständig leer, die Maulhöhle sei "ein Desaster", und es lägen eine hochgradige generalisierte Entzündung der Maulschleimhaut sowie eine hochgradige Rachenentzündung mit starker Schwellung und Rötung der Schleimhaut vor. Auch rieche C gemäss dem Bericht faulig aus dem Maul, und die wenigen Zähne, die sie noch habe, seien wackelig und voller Zahnstein. Zudem seien die ganze Maulhöhle hochgradig schmerzhaft, das Abdomen angespannt, der Dickdarm voll mit Kot bzw. verstopft und die Dünndärme "unangenehm". Schliesslich seien beide Ohren verdreckt und das Fell sei ungepflegt und verfilzt. Die Beschwerdeführerin vermöge dem nichts entgegenzuhalten. Weder die von ihr eingereichte Fotografie, auf welcher das Maul der Katze geschlossen sei, noch die Aussagen zweier Privatpersonen oder der Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag würden die Feststellungen dieses Berichts widerlegen, zumal der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Teil des Kaufpreises mit der Bitte an die Käuferin, auf eine Meldung beim Beschwerdegegner zu verzichten, zurückerstattet habe, wiederum darauf hinweise, dass die Beschwerdeführerin den schlechten Gesundheitszustand zu verheimlichen versucht habe. Ferner erscheine auch als äusserst unwahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Katze in den neun Tagen zwischen der Übernahme durch die Käuferin und der tierärztlichen Konsultation derart verschlechtert habe.

5.2.4 Zusammenfassend geht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2019 und im September 2020 durch die gleichzeitige Haltung mehrerer Würfe von Katzenwelpen gegen die Verfügung vom 18. April 2016 verstossen habe. Sodann habe sie 2020 einen kranken Welpen sowie die Katze C in einem schlechten Gesundheitszustand verkauft. Bedeutsam sei, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin entweder den schlechten Gesundheitszustand der Tiere zwar erkannt habe, die Katzen aber nicht habe untersuchen und behandeln lassen, oder dass sie deren schlechten Gesundheitszustand in Missachtung ihrer tierschutzrechtlichen Sorgfaltspflichten tatsächlich nicht erkannt habe.

6.  

6.1 Der Feststellung, wonach die Katze G Anfang September 2020 Junge zur Welt gebracht habe, hält die Beschwerdeführerin in schwer nachvollziehbarer Weise entgegen, es seien keine anderen Katzen trächtig gewesen, nur G. Im Widerspruch zu früheren Äusserungen namentlich im Rekursverfahren bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, die Katze G habe zu einem nicht näher umschriebenen Zeitpunkt einen "Abgang" gehabt und sei sehr traurig gewesen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe deshalb vier Welpen "von auswärts" aufgenommen. Mündlich hatte sie bereits am 22. September 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemacht, G sei nicht mehr trächtig bzw. wieder schlank; eventuell habe sie die Welpen verloren oder totgeboren. Am 3. November 2020 hatte sie sodann gegenüber dem Beschwerdegegner angegeben, G an eine in I wohnhafte Person abgegeben zu haben. Gleichwohl stellte sie die Katze G am 12. November 2020 einem Tierarzt vor. Dieser hielt unter anderem fest, dass das Tier laktiere und "noch ein Junges zu Hause" habe. In ihrer Rekursschrift vom 13. November 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, G habe drei Wochen nach dem Abgabetermin der Welpen ihrer Katze C (vom 27. September 2020), mithin zu Beginn der zweiten Oktoberhälfte 2020, geworfen. Gemäss einem Schreiben einer Schwester der Beschwerdeführerin soll es sich dabei um einen Wurf mit vier Welpen gehandelt haben. In den Akten liegt indes, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, eine dem Beschwerdegegner von einer Drittperson eingereichte, vom 14. September 2020 datierende Quittung über Fr. 450.- für ein Jungtier "Main Coon grau männlich", welcher Betrag gemäss den Angaben der meldenden Person eine Anzahlung für ein Jungtier darstellt, dessen Übernahme mit der Beschwerdeführerin per Mitte November 2020 vereinbart worden war. Dieser Welpe kann mithin nicht erst Mitte Oktober 2020 geboren worden sein; vielmehr kommt ein Geburtstermin nach dem 14. September 2020 nicht infrage.

Insgesamt lassen die Akten einzig den bereits von der Vorinstanz gezogenen Schluss zu, dass die Katze G vor Mitte September 2020 vier Katzenwelpen geworfen hat. Die Jungtiere der Katze B aus dem Wurf vom 1./2. August 2020 hätten indes unbestrittenermassen frühestens am 27. September 2020 von ihrer Mutter getrennt werden können. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin wurden sämtliche Jungtiere aus dem Wurf von B sodann bereits vor dem 18. August 2020 von Kaufinteressenten reserviert, welchen sie aufgrund der Beschlagnahmung der Tiere durch den Beschwerdegegner habe absagen und geleistete Anzahlungen habe zurückerstatten müssen. Es steht damit ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, die von der Katze B Anfang August 2020 geworfenen Welpen aufzuziehen und jedenfalls bis zum 27. September 2020 selbst zu halten. Dass es nicht zu einer gleichzeitigen Haltung der beiden Würfe der Katzen B und G kam, ist mithin einzig auf die vorsorgliche Beschlagnahmung der vier älteren Katzenwelpen (und das Versterben der beiden weiteren, an der Kontrolle vom 18. August 2020 angetroffenen Jungtiere) zurückzuführen. Das Zuchtmanagement der Beschwerdeführerin war somit insofern ungenügend bzw. nicht mit dem teilweisen Katzenhalteverbot gemäss der Verfügung vom 18. April 2016 zu vereinbaren, als eine Überschneidung der Würfe der Katzen B und C im September 2020 nicht verhindert wurde.

6.2  

6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Katze C sei in ihrer Obhut nicht krank gewesen. Sie habe das Tier auch nicht weggegeben, weil es krank gewesen sei, sondern weil es "sehr gemobbt" worden sei. Anlässlich der Kontrollen durch den Beschwerdegegner sei C weder abgetastet noch unter dem Sofa hervorgenommen worden. Der Beschwerdegegner könne deshalb den Nähr- und Pflegezustand auch nicht beurteilen. Ohnehin sei solches bei den Kontrollen nie beanstandet worden. Auch sei zu bezweifeln, dass der tierärztliche Bericht vom 7. Oktober 2020 echt sei, schliesslich hätte mit einer Konsultation beim Tierarzt nicht neun Tage zugewartet werden können, wenn es dem Tier schon zum Verkaufszeitpunkt tatsächlich so schlecht gegangen wäre. Ohnehin habe das Bezirksgericht Hinwil sie von allen Vorwürfen freigesprochen. Der mit Letzterem sinngemäss angerufenen grundsätzlichen Bindung der Verwaltungs(rechtspflege)behörden an die tatsächlichen Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen (vgl. dazu Plüss, § 7 N. 23 f. und 141 mit zahlreichen Hinweisen) hält der Beschwerdegegner entgegen, die für den Ausgang des Strafverfahrens wesentliche Verletzung des Anklagegrundsatzes dürfe auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss zeitigen.

6.2.2 Wie sich sogleich und hinten E. 6.4 zeigen wird, führt eine Prüfung der Akten und der Parteivorbringen vorliegend in tatsächlicher Hinsicht nicht zu Erkenntnissen, welche zu den Feststellungen des Bezirksgerichts Hinwil im Urteil vom 7. April 2022 in Widerspruch stünden. Die Frage nach dem konkreten Ausmass der Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der ausnahmsweisen Zulässigkeit abweichender tatsächlicher Feststellungen im vorliegenden Verfahren kann deshalb offenbleiben.

6.2.3 Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, an den tierärztlichen Befunden im Bericht vom 7. Oktober 2020 zu zweifeln. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Katze C sich am 29. September 2020 im bescheinigten (schlechten) Gesundheitszustand präsentierte. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist aber insoweit berechtigt, als der tierärztliche Bericht keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt zulässt, zu welchem ein Tierhalter oder eine Tierhalterin bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätte erkennen und eine tierärztliche Behandlung in die Wege leiten müssen. Daran ändert nichts, dass sich die fraglichen Krankheiten und Beschwerden über eine gewisse Zeit entwickelt haben müssen.

Weiter ist festzuhalten, dass die für den Beschwerdegegner tätige Tierärztin anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 zum Gesundheitszustand der Katzen der Beschwerdeführerin einzig bemerkte, dass die Tiere wegen Giardien bzw. durch einen Tierarzt in I behandelt würden. Hinweise dafür, dass die amtliche Tierärztin Krankheitssymptome an der Katze C oder sonst einem Tier wahrgenommen hätte, lassen sich dem Kontrollbericht hingegen nicht entnehmen. Die Käuferin der Katze C stellte sodann am 20. September 2020 gemäss ihrer Meldung vom 5. Oktober 2020 an den Beschwerdegegner lediglich fest, dass dem Tier Zähne fehlten, was sie denn auch gegenüber der Beschwerdeführerin beanstandet haben will. Des Weiteren bemängelte sie, dass ihr die Beschwerdeführerin weder einen Impfausweis noch einen Stammbaum der Katze vorgelegt habe und das Tier "sehr verfilzt" gewesen sei. Dass sie etwa auch Atemgeräusche oder eine Entzündung der Mundhöhle wahrgenommen hätte, lässt sich der Meldung nicht entnehmen. Auch die (zusammenfassenden und sinngemäss protokollierten) Aussagen der Käuferin gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 19. Oktober 2020 weisen nicht darauf hin, dass das Tier am 20. September 2020 bereits erkennbare Krankheitssymptome aufgewiesen hätte. Vielmehr spricht die Käuferin davon, dass anlässlich der tierärztlichen Konsultation vom 29. September 2020 "diverse Mängel entdeckt" worden seien. Gegen einen erkennbar schlechten Gesundheitszustand der Katze C zum Verkaufszeitpunkt spricht auch der Umstand, dass die Käuferin erst neun Tage nach der Übernahme der Katze tierärztliche Beratung und Behandlung in Anspruch nahm. Es muss deshalb ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die Katze C nach dem für ein Tier erfahrungsgemäss mit grossem Stress verbundenen Halterwechsel rasch Beschwerden entwickelt bzw. sich ihr Gesundheitszustand rapide verschlechtert haben könnte.

6.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass die Katze C während der Haltung durch die Beschwerdeführerin besorgniserregende Krankheitssymptome aufgewiesen hätte, aus denen zu folgern wäre, dass die Beschwerdeführerin dem Tier nicht die tierschutzrechtlich gebotene Beobachtung oder Versorgung hätte zukommen lassen.

6.3 Der nämliche Schluss drängt sich auch im Zusammenhang mit der Abgabe des an Giardien erkrankten Welpen auf: Der Beschwerdegegner selbst erwog in der Verfügung vom 16. Oktober 2020, dass eine Infektion mit Giardien bei erwachsenen Katzen meist ohne Symptome verlaufe, während es vor allen bei Katzenwelpen oder Tieren mit geschwächtem Immunsystem zu anhaltenden wiederkehrenden und oft wässrigen Durchfällen kommen könne. Mithin geht eine Erkrankung an Giardien nach Darstellung des sachkundigen Beschwerdegegners auch bei Katzenwelpen keineswegs zwingend oder nur schon regelmässig mit Krankheitssymptomen einher. Die Meldung des Welpenkäufers vom 13. August 2020 ist äusserst knapp gehalten; eine Nachfrage des Beschwerdegegners zu den näheren, insbesondere zeitlichen Umständen erfolgte nicht. Es geht weder aus der Meldung noch aus den übrigen Akten hervor, dass der Katzenwelpe bereits zum Verkaufszeitpunkt Krankheitssymptome aufgewiesen hätte. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin im Umgang mit dem Katzenwelpen ihren Pflichten gemäss Art. 5 Abs. 1 TSchV nicht nachgekommen sei, bleibt unbelegt.

Anzumerken bleibt, dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr umgehend mit einer Tierarztpraxis in Verbindung setzte und die nötigen Behandlungsmassnahmen an die Hand nahm, nachdem der Käufer sie über den Giardienbefall des Welpen informiert hatte. Solches stellte denn auch die amtliche Tierärztin anlässlich der wenige Tage später erfolgten Kontrolle fest.

6.4  

6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, entgegen dem Beschwerdegegner stammten die anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 angetroffenen sechs Katzenwelpen ausschliesslich aus einem Wurf der Katze B vom 1./2. August 2020.

6.4.2 Der Beschwerdegegner geht demgegenüber, wie oben E. 5.1.2 f. dargelegt, davon aus, dass es sich bei den anlässlich der Kontrolle angetroffenen Jungtieren um vier Welpen der Katze B im Alter von etwa drei Wochen und zwei grössere, weiter entwickelte Welpen der Katze C handle. Dass nur gerade zwei Welpen eines Wurfs "viel grösser" seien als die anderen sei unwahrscheinlich. Auch seien die beiden Welpen motorisch weiter entwickelt gewesen und hätten sich bereits koordiniert fortbewegen können. Wären die beiden Welpen, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, erst Anfang August 2020 geboren worden, hätten sie lediglich Kriechbewegungen machen und sich nicht ausserhalb der Wurfkiste auf allen vier Pfoten bewegen können. Es sei auch untypisch, dass sich die beiden Welpen während der Kontrolle ausserhalb der Wurfkiste befunden und bereits Trockenfutter gefressen hätten. Die Futteraufnahme beginne bei Katzen üblicherweise erst im Alter von vier Wochen, wobei mit einem weichen Futterbrei gestartet und erst ab dem Alter von rund sechs Wochen Trockenfutter angeboten werde. Weiter habe sich die körperliche Entwicklung der Welpen, namentlich beobachtbar an den Ohren und Pfoten, unterschiedlich präsentiert. Auffallend sei zudem die starke Bindung der beiden grösseren Welpen an die Katze C gewesen. Diese hätten denn auch kein Interesse an der angeblichen Mutterkatze B gezeigt und auch nicht bei ihr getrunken. Auch optisch hätten die älteren Welpen mehr der Katze C geglichen als der Katze B. Multiple Vaterschaften, wie sie die Beschwerdeführerin als Begründung für die unterschiedliche Grösse und das unterschiedliche Aussehen der Katzenwelpen anführe, kämen bei Katzen zwar häufig vor, vermöchten aber den "unterschiedlichen und augenscheinlichen Entwicklungsstand" der Jungtiere nicht zu erklären.

6.4.3 Nach konstanter Darstellung der Beschwerdeführerin handelte es sich bei den anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 angetroffenen sechs Katzenwelpen um (Halb-)Geschwister desselben Wurfs der Katze B vom 1./2. August 2020. Die Beschwerdeführerin stellte stets in Abrede, dass die beiden grösseren Welpen von einer anderen Mutterkatze, namentlich der Katze C, stammten. Im Strafverfahren erklärte sie den unterschiedlichen körperlichen und motorischen Entwicklungsstand der Jungtiere mit der unterschiedlichen Rasse der Väter. Sie bestritt denn auch, dass die beiden Jungtiere bereits Trockenfutter gefressen hätten. Am 24. August 2020 – mithin eine gute Woche nach der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katze B – wandte sie sich an die Stiftung für das Tier im Recht und beklagte, die beiden Welpen seien "nun gestorben ohne Mutter". Die entsprechende E-Mail wurde dem Beschwerdegegner samt angehängter Fotos der verstorbenen Tiere am 31. August 2020 weitergeleitet. Im Rekursverfahren gegen die Verfügung vom 18. August 2020 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe – leider vergeblich – versucht, die beiden bei ihr verbliebenen Welpen mit Milch, welche sie beim Tierarzt besorgt habe, zu versorgen und am Leben zu halten.

Sie machte sodann stets geltend, die Katze C habe am 25. Mai 2020 geworfen. Sie gab dem Beschwerdegegner noch am Tag der Kontrolle die Telefonnummern der Personen bekannt, welche die fünf Welpen aus dem Wurf der Katze C nach ihrer Darstellung übernommen hatten. Der Beschwerdegegner ging dem nicht nach. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Katze C am 25. Mai 2020 geworfen habe, erscheint im Licht der Tierschutzmeldung an den Beschwerdegegner vom 13. August 2020 plausibel. Der Melder führte aus, er habe seinen Katzenwelpen im Alter von acht Wochen von der Beschwerdeführerin übernommen; als "Zeit der Feststellung" gab er den 25. Juli 2020 an. Der Melder berichtete zudem, als er den Welpen abgeholt habe, seien noch eine oder zwei weitere Jungkatzen vorhanden gewesen, welche aber bereits vermittelt gewesen seien. Schliesslich ging auch der Beschwerdegegner im Strafverfahren stets davon aus, dass es sich bei den beiden hier interessierenden Jungtieren um knapp zwölfwöchige Welpen der Katze C gehandelt habe.

6.4.4 Somit ist festzuhalten, dass die beiden grösseren Jungtiere – sofern sie aus dem Wurf der Katze C vom 25. Mai 2020 stammten – anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 wesentlich älter als die – knapp drei Wochen alten – Welpen der Katze B gewesen wären, weshalb der Entwicklungsstand der angetroffenen sechs Welpen hätte entsprechend deutlich erkennbar divergieren müssen. Die mit der Kontrolle betraute Tierärztin hätte deshalb auch eindeutig feststellen (können) müssen, dass die sechs Jungtiere aus unterschiedlichen Würfen stammten. Sie hielt indes im Kontrollbericht lediglich fest, dass sie zwei Welpen angetroffen habe, "welche grösser scheinen"; von "augenfälligen" Grössen- oder Entwicklungsunterschieden ist im Bericht hingegen nicht die Rede. In der Verfügung vom 18. August 2020 betreffend die vorsorgliche Beschlagnahmung der Katze B mit vier Welpen ist denn als Beanstandung auch nur der Verdacht eines Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 bzw. der Verdacht darauf angeführt, dass vor Ort zwei Würfe angetroffen worden seien. Schon mit Blick auf die zurückhaltende Würdigung der vor Ort anwesenden amtlichen Tierärztin erscheint nicht hinreichend erstellt, dass es sich bei den beiden Jungtieren um solche aus dem Wurf der Katze C vom 25. Mai 2020 handelte.

Zu prüfen bleibt, ob sich anderweitig aus den Akten ergibt, dass sich die anlässlich der Kontrolle angetroffenen beiden grösseren Katzenwelpen aufgrund ihres Entwicklungsstands so deutlich von den übrigen vier Welpen abhoben, dass darauf geschlossen werden muss, sie stammten nicht aus dem Wurf der Katze B. Dabei muss grundsätzlich in Betracht gezogen werden, dass die beiden Jungtiere auch aus einem dritten Wurf – mithin weder von der Katze C noch von der Katze B – stammen könnten, auch wenn der Beschwerdegegner solches mit Blick auf die Bindung der grösseren Katzenwelpen an die Katze C scheinbar nicht in Betracht zog bzw. zieht.

Die dem Kontrollbericht vom 18. August 2020 beiliegenden wenigen Fotos der grösseren Katzenwelpen lassen die vom Beschwerdegegner angeführten Distinktionsmerkmale (Ohren und Pfoten) nicht genügend klar erkennen. Auch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Fotos der verstorbenen Tiere erlauben diesbezüglich keine sicheren Schlüsse. Auf einem der Bilder im Kontrollbericht ist eines der angeblich nicht zum Wurf der Katze B gehörigen Jungtiere vor einem Futternapf abgebildet. Ob es etwas frisst, ist nicht zu erkennen. Auch deutet seine Haltung eher darauf hin, dass es sich kriechend und nicht im eigentlichen Sinn koordiniert auf vier Pfoten bewegt hat. Eine Schätzung der Grösse, des Gewichts oder des Alters der Tiere vermerkte die Tierärztin nicht. Insgesamt erlaubt die Aktenlage keinen hinreichenden Vergleich zwischen dem Entwicklungsstand der vier mit Verfügung vom 18. August 2020 vorsorglich beschlagnahmten Katzenwelpen mit demjenigen der bei der Beschwerdeführerin verbliebenen beiden Jungtiere.

6.4.5 Es ist mithin nicht erstellt, dass die anlässlich der Kontrolle vom 18. August 2020 angetroffenen Katzenwelpen einen klar divergierenden Entwicklungsstand aufwiesen, sodass daraus zu folgern wäre, sie stammten aus unterschiedlichen Würfen. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin im August 2020 mit der gleichzeitigen Haltung von Katzenwelpen aus zwei Würfen gegen das teilweise Tierhalteverbot gemäss der Verfügung vom 18. April 2016 verstossen habe, lässt sich somit nicht belegen.

6.5 Der Meldung vom 5. Oktober 2020, wonach die Beschwerdeführerin zwei trächtige Katzen halte, ging der Beschwerdegegner nicht nach. Ob solche (der Beschwerdeführerin freilich gar nicht untersagten [unten E. 6.6 Abs. 2]) sich überschneidenden Trächtigkeiten vorlagen, bleibt somit unklar; erst recht ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge mehr als einen Wurf Katzenwelpen gehalten hätte.

6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Jahr 2020 ein Verstoss der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 18. April 2016 ausgewiesen ist. Hinzu kommt die Verletzung des teilweisen Katzenhalteverbots aus dem Jahr 2019.

Entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Vorinstanzen kann der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht zum Vorwurf gereichen, dass mit Blick auf die Anzahl der von ihr gehaltenen weiblichen unkastrierten Katzen oder die zwischen Januar und Oktober 2020 gehaltenen Würfe bzw. Katzenwelpen bei Erlass der Ausgangsverfügung vom 16. Oktober 2020 durchaus möglich erschien, dass die Grenzen der bewilligungsfreien Katzenzucht noch im laufenden Jahr oder auch in einem Folgejahr überschritten werden könnten, da keine effektive Verletzung des Art. 101 lit. c Ziff. 2 TSchV vorliegt. Nämliches gilt sinngemäss für den Umstand, dass das Zuchtmanagement der Beschwerdeführerin ein gewisses Risiko bergen mag, dass nicht sämtliche Welpen aus einem Wurf wie geplant (in jungem Alter) weitergegeben werden können, bevor eine weitere Katze wirft; die Verfügung vom 18. April 2016 untersagt es der Beschwerdeführerin nicht, mehr als eine trächtige Katze zu halten.

7.  

7.1 Als Nächstes gilt es zu prüfen, ob sich die hier umstrittene tierschutzrechtliche Massnahme mit Blick auf die beiden erstellten Verstösse der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. April 2016 sowie die weiteren, aus den Akten ersichtlichen Umstände auf Art. 23 oder Art. 24 TSchG stützen lassen.

7.2 Die Vorinstanz erachtet mit Blick auf die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Verletzungen ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemässen Sorge für die gehaltenen Tiere gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG bzw. Art. 5 TSchV die Voraussetzung der Vernachlässigung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 TSchG als erfüllt. Sie stützt sich dabei auf den Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin einen kranken Katzenwelpen und die Katze C in schlechtem Gesundheitszustand verkauft habe bzw. wonach die Beschwerdeführerin entweder die Erkrankungen dieser Tiere in Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht nicht bemerkt oder die Katzen wider besseres Wissen nicht behandelt habe.

Wie oben E. 6.2 f. dargelegt, ist indes nicht erstellt, dass der Welpe oder die Katze C während der Haltung durch die Beschwerdeführerin Krankheitssymptome aufgewiesen hätte, welche die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen und welche diese hätten veranlassen müssen, eine tierärztliche Untersuchung oder Behandlung ihrer Tiere in Anspruch zu nehmen. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich insofern nicht auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützten.

Auch anderweitig bestehen keine Anhaltspunkte für eine (erhebliche) Vernachlässigung im Sinn der genannten Bestimmung (vgl. dazu etwa BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Dem Anhang zum Kontrollbericht vom 18. August 2020 ist vielmehr zu entnehmen, dass die amtliche Tierärztin lediglich negativ vermerkte, dass aktuell eine Behandlung wegen Giardien im Gang sei und sämtliche weiblichen Katzen unkastriert seien bzw. diesen die Pille verabreicht würde. Zahlreiche weitere Kriterien, namentlich "Hygiene und Pflege" sowie "Allgemeinzustand", "Tierärztliche Betreuung" und "Sachkenntnisse Gesundheit/allgemein" wurden hingegen als erfüllt betrachtet. Auch die Haltebedingungen – etwa mit Bezug auf die Platzverhältnisse und Belegungsdichte sowie die Einrichtung und Ausstattung – wurden nicht beanstandet.

7.3 Wegen des hier für das Jahr 2020 einzig ausgewiesenen Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 (im September) wurde die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht bestraft. Der Strafbefehl vom 22. März 2021, welcher unter anderem die Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im August 2020 sanktionierte, wurde wie dargelegt mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. April 2022 aufgehoben. Gegen die Beschwerdeführerin liegt somit ausschliesslich der (rechtskräftige) Strafbefehl vom 20. März 2019 wegen Missachtung des ihr auferlegten teilweisen Tierhalteverbots durch Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im Jahr 2019 vor. Der Beschwerdegegner hatte freilich von der Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen aufgrund des diesem Strafbefehl zugrunde liegenden Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 abgesehen. Zu Recht zieht er deshalb diese Verurteilung nicht zur Begründung der hier umstrittenen Verschärfung des teilweisen Tierhalteverbots heran. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich somit nicht auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG stützen.

7.4 Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 3.2). Die Vorinstanz erachtet (auch) diese Voraussetzung als erfüllt. Dabei zieht sie indes nicht nur in Betracht, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020 entgegen der Verfügung vom 18. April 2016 mehr als einen Wurf Katzenwelpen gleichzeitig hielt, sondern berücksichtigt auch, dass aufgrund des Zuchtmanagements der Beschwerdeführerin "permanent das Risiko einer Überschneidung von Würfen" bestehe, die Beschwerdeführerin "den einschlägigen Grenzwerten [zur gewerbsmässigen Katzenzucht] sehr nahe gekommen" sei und insofern "ein erhöhtes Risiko" bestehe, dass diese Grenze – wie bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. April 2016 – erneut überschritten werde. Die Beschwerdeführerin scheine deshalb in den letzten Jahren nicht in der Lage oder gewillt gewesen zu sein, die gesetzlichen sowie die vom Beschwerdegegner angeordneten Verhaltensgebote und -verbote einzuhalten. Mit einer tierschutzkonformen Katzenzucht sei die Beschwerdeführerin "offensichtlich überfordert".

Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Vorab ist zu wiederholen, dass die blosse Annäherung an die Grenzwerte zur bewilligungspflichtigen Katzenzucht bzw. die theoretische Möglichkeit, dass diese Schwelle überschritten würde, der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen darf (oben E. 6.6 Abs. 2). Dass das Zuchtmanagement der Beschwerdeführerin das Risiko einer – ihr im Licht der Verfügung vom 18. April 2016 versagten – Überschneidung von Katzenwürfen bergen mag, wenn die Jungtiere eines Wurfs nicht zu einem frühen Zeitpunkt abgegeben werden können, lässt auch nicht auf eine Unfähigkeit zur Beachtung der grundlegenden tierschutzrechtlichen Verhaltensgebote und -verbote schliessen. Im Anschluss an den Vorstoss gegen das teilweise Katzenhalteverbot im Jahr 2019 hat der Beschwerdegegner auf die Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen verzichtet, weil die Überschneidung der Würfe auf das ungenügende Zuchtmanagement einer Drittperson während eines Spitalaufenthaltes der Beschwerdeführerin zurückzuführen war. Dies scheint denn auch korrekt, folgt doch aus einer vorübergehenden gesundheitsbedingten Abwesenheit nicht, dass die Beschwerdeführerin (dauerhaft) keine ordnungsgemässe Tierhaltung gewährleisten könne. Was den hier erstellten weiteren Verstoss gegen das teilweise Katzenhalteverbot durch die nur aufgrund der vorsorglichen Beschlagnahmung der Katze B samt Welpen und dem Versterben der bei der Beschwerdeführerin verbliebenen Welpen vermiedene Überschneidung dieses Wurfs mit demjenigen der Katze G angeht, so scheint auch der Beschwerdegegner von einem leichten Fall eines tierschutzrechtlichen Verstosses ausgegangen zu sein; jedenfalls ist nicht aktenkundig, dass er diesbezüglich eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin eingereicht hätte (vgl. Art. 24 Abs. 3 f. TSchG). Namentlich unter Berücksichtigung der weiteren Umstände lässt sich aus diesen beiden Verstössen gegen die Verfügung vom 18. April 2016 denn auch nicht folgern, dass die Beschwerdeführerin nicht willens oder in der Lage sei, sich an ihre grundlegenden tierschutzrechtlichen Verpflichtungen zu halten. So sind ihr ihre erfolgreichen Bemühungen bei der Behandlung ihrer Tiere wegen des Pilzbefalls, welcher mit für die Anordnung des teilweisen Katzenhalteverbots im Jahr 2016 Anlass gab, ebenso zugute zu halten wie der Umstand, dass sie im Jahr 2020 umgehend die nötigen Abklärungen und Massnahmen zur Behandlung ihrer Tiere in Angriff nahm und umsetzte, als sie vom positiven Giardien-Befund des Katzenwelpen erfuhr. Mit zu berücksichtigen ist auch, dass sich dem Kontrollbericht vom 18. August 2020 keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass die Haltung oder Versorgung ihrer Katzen ungenügend sei.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2020 ist vollständig und Dispositivziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021 ist teilweise (soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen wird) aufzuheben. Im Übrigen (soweit sie sich gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Rekurs gegen Dispositivziffer VI der Ausgangsverfügung richtet [oben E. 3]) ist die Beschwerde abzuweisen. In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Wiewohl die Beschwerdeführerin nunmehr als im Rekursverfahren obsiegend zu gelten hat, ist ihr für dasselbe schon deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie keine solche beantragt hatte. Eine Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021 erübrigt sich deshalb.

9.  

Die Beschwerdeführerin erscheint im Beschwerdeverfahren als weitestgehend obsiegend. Die Verfahrenskosten sind deshalb in Anwendung des § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG (vollumfänglich) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Oktober 2020 wird aufgehoben. Dispositivziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021 wird teilweise – soweit die Abweisung des Rekurses betreffend – aufgehoben. Im Übrigen – soweit gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen Dispositivziffer VI der Verfügung vom 16. Oktober 2020 gerichtet – wird die Beschwerde abgewiesen.

       In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 11. Mai 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    245.--     Zustellkosten, Fr. 3'745.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

VB.2021.00428 — Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2021.00428 — Swissrulings