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Geschäftsnummer: VB.2018.00013 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2018 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung (Widerruf)
[Nichteintreten wegen verpasster Rekursfrist] Die Rekursfrist begann am Tag nach der Zustellung der Verfügung durch die Polizei zu laufen. Daran vermag der wohl fälschlicherweise im Dossier abgelegte Rückschein, adressiert an einen anderen Empfänger, nichts zu ändern. Der Rekurs erweist sich als verspätet, weshalb die Rekursabteilung zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (E. 2). Der Vertreter ist dazu verpflichtet, im Rahmen der Fristberechnung das Zustellungsdatum der fristauslösenden Anordnung abzuklären, ansonsten grobe Nachlässigkeit vorliegt. Es besteht daher kein Raum für eine Fristwiederherstellung. Zudem hat der Vertreter die Frist für das Gesuch um Wiederherstellung verpasst (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: FRISTENLAUF NACHFRIST WIEDERHERSTELLUNGSFRIST
Rechtsnormen: Art. 90 AuG § 7 Abs. II lit. a VRG § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 70 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2018.00013
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf),
hat sich ergeben:
I.
Am 21. September 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1967, Staatsangehörige von Kamerun, und wies sie aus der Schweiz weg. Der Entscheid wurde A am 21. September 2017 um 22.00 durch die Polizei persönlich ausgehändigt. A bestätigte den Erhalt der Verfügung schriftlich.
II.
Am 25. Oktober 2017 erhob der Vertreter von A Rekurs. Nachdem ihm die Rekursabteilung das rechtliche Gehör zur Rechtzeitigkeit des Rekurses gewährt hatte, trat sie am 11. Dezember 2017 auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein.
III.
Am 11. Januar 2018 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid vom 11. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache an die Rekursabteilung zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.