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Geschäftsnummer: VB.2018.00009 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2018 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Entzug Führerausweis
Nichteintretensentscheid nach ausgebliebener Kautionsleistung. Die Kautionsverfügung wurde nicht infrage gestellt, kann jedoch auch noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten und vom Verwaltungsgericht überprüft werden (E. 2.1). Bei der betragsmässigen Festsetzung des Kostenvorschusses stand der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu. Grundsätzlich soll dessen Höhe den mutmasslichen Verfahrenskosten entsprechen, welche die rekurrierende Partei im Unterliegensfall zu bezahlen hätte. Die Kaution von Fr. 1'700.- liegt deutlich in der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens und erscheint mit Blick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als überhöht (E. 2.3). Abweisung.
Stichworte: ERMESSEN KAUTIONSHÖHE KAUTIONSLEISTUNG KAUTIONSVERFÜGUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen: § 5 GebührenO § 9 Abs. I GebührenO § 13 Abs. I VRG § 15 Abs. II lit. b VRG § 71 VRG § 138 Abs. III lit. a ZPO
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2018.00009
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug Führerausweis,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 18. März 2016 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.
II.
A rekurrierte dagegen am 27. April 2016 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Zwischenentscheid vom 15. September 2017 forderte Letztere A auf, innerhalb von 30 Tagen die Kosten des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 1'700.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Am 21. November 2017 entschied sie, auf den Rekurs nicht einzutreten.
III.
Gegen diesen Entscheid reichte A am 8. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein und beantragte dessen Aufhebung sowie die Sache zurückzuweisen mit der Anordnung, auf den Rekurs einzutreten und einen tieferen Kostenvorschuss festzulegen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 16. Januar 2018 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.