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Geschäftsnummer: VB.2017.00839 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2018 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung vom Ehemann.] Es besteht nach der Trennung kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Ehe (E. 2). Die pauschal behauptete eheliche Gewalt lässt sich nicht objektiv nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstellungen erscheinen wenig glaubhaft. Weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Es besteht kein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt aufgrund wichtiger persönlicher Gründe (E. 3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: EHELICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen: Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2017.00839
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1984, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 25. Dezember 2014 den Schweizer Bürger C, geboren 1987, und reiste am 13. Januar 2015 zu ihm in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 12. Januar 2017. Die eheliche Gemeinschaft wurde Mitte September 2016 aufgegeben. Am 21. Dezember 2016 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 20. April 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 19. Mai 2017.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. November 2017 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Februar 2018.
III.
Am 14. Dezember 2017 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. November 2017, die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Verzicht auf die Wegweisung aus der Schweiz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.