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Geschäftsnummer: VB.2017.00566 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.12.2017 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Anschlussgebühren
Anschlussgebühren: Zuständige Rekursinstanz. Nach § 52 Abs. 1 EG GschG und § 78a Abs. 1 WWG können Anordnungen, die in Anwendung dieser Gesetze ergangen sind, mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden (E. 2.1). § 52 Abs. 1 EG GschG und § 78a WWG traten im Rahmen der Neuordnung des Rechtsmittelverfahrens in den Bereichen des Planungs-, Bau- und Umweltrechts in Kraft, die eine Vereinheitlichung der Zuständigkeiten in diesen Bereichen und damit verbunden eine Ausweitung der Rekurszuständigkeit des Baurekursgerichts als insofern grundsätzlich zuständiger Rechtsmittelinstanz bzw. eine Entlastung des Regierungsrats, der Baudirektion und der Bezirksräte erreichen wollte. Der Rechtsmittelweg hinsichtlich Streitigkeiten im Anwendungsbereich des EG GschG und WWG ist somit seit dem 1. Juli 2014 abschliessend kantonal vorgegeben. Für anderslautende kommunale Regelungen besteht diesbezüglich kein Raum mehr (E. 2.2). Demgemäss ist das Baurekursgericht [und nicht mehr der Bezirksrat] für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend Beitrags- und Gebührenanordnungen von Gemeinden nach Massgabe einer kommunalen Abgabeordnung im Sinn von § 45 EG GschG und § 29 WWG zuständig (E. 2.3). Abweisung.
Stichworte: ANSCHLUSSGEBÜHR BAUREKURSGERICHT BEZIRKSRAT GEBÜHREN REKURSINSTANZ SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG WASSERVERSORGUNG ZUSTÄNDIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 92 Abs. I BGG Art. 45 Abs. I EG GSchG Art. 52 Abs. I EG GSchG § 29 Abs. I WasserwirtschaftsG § 78a Abs. I WasserwirtschaftsG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2017.00566
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
und
Baurekursgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Anschlussgebühren,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 29. April 2017 ersuchte die A AG den Gemeinderat B, die Gebäudeversicherungswerte verschiedener zurückgebauter Gewächshäuser sowie den Versicherungsmehrwert für ein Tankanlagengebäude bei der Berechnung der Anschlussgebühren (Wasserversorgung und Siedlungsentwässerung) eines neu gebauten Glasgewächshauses zu berücksichtigen.