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Geschäftsnummer: VB.2017.00460 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Rechtzeitigkeit der Rüge von Mängeln in der Ausschreibung; standardisierte Leistungen Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (E.3.2). Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, dass für die Bewertung der Angebote allein auf den Preis abgestellt wurde. Dieses Vorgehen war jedoch aus den Ausschreibungsunterlagen ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführerin durfte deshalb nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen. Ihre Rüge erweist sich als verspätet (E.3.3). Im Übrigen erschiene die Beschwerde auch in materieller Hinsicht als unbegründet: Gemäss § 33 Abs. 2 SubmV kann der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter wie die streitbetroffenen Holzpaletten nach dem ausschliesslichen Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (E. 3.4). Abweisung.
Stichworte: AUSSCHREIBUNG PREISKRITERIUM RECHTZEITIGKEIT STANDARDISIERTE GÜTER SUBMISSIONSRECHT TREU UND GLAUBEN ZUSCHLAGSKRITERIUM
Rechtsnormen: Art. 15 Abs. Ibis lit. a IVöB § 33 Abs. I SubmV § 33 Abs. II SubmV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2017.00460
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Uster,
Beschwerdegegnerin,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 vergab die Stadt Uster einen Lieferauftrag betreffend naturbelassene Holzpaletten im Einladungsverfahren zum Preis von Fr. 184'464.- an die B AG, nachdem vier von fünf eingeladenen Unternehmen innert Frist eine Offerte eingereicht hatten. Dieses Ergebnis wurde der A AG mit Verfügung vom 5. Juli 2017 mitgeteilt.
II.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2017 gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Vergabeentscheid aufzuheben und die Stadt Uster zu verpflichten, den Auftrag neu auszuschreiben. Innert mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2017 angesetzter Frist reichte sie dem Verwaltungsgericht am 19. Juli 2017 (Datum des Poststempels) eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift nach.