Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2017.00129 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2017 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Festsetzung Strassenprojekt
Festsetzung Strassenprojekt Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (E. 2.1). Mit den Beschwerdeanträgen 1 und 2 verlangt die Beschwerdeführerin etwas anderes als noch im Einspracheverfahren. Entsprechend handelt es sich dabei um neue Sachbegehren, auf welche gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG nicht einzutreten ist (E. 2.2). Enteignungsrechtliche Forderungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb der Beschwerdegegner darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Aus demselben Grund ist im Beschwerdeverfahren nicht auf die enteignungsrechtliche Forderung einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Nichteintreten der Vorinstanz beanstandet, ist die Beschwerde abzuweisen (E. 3.1). Hinsichtlich der beantragten Schadloshaltung fehlt es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 3.2). Die Anordnung eines Ausnützungstransfers ist nicht Teil des vorliegenden Verfahrens (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Stichworte: AUSNÜTZUNGSÜBERTRAGUNG ENTEIGNUNG ENTEIGNUNGSENTSCHÄDIGUNG ENTEIGNUNGSVERFAHREN NEUE ANTRÄGE NEUES BEGEHREN NICHTEINTRETEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STRASSENPROJEKT STREITGEGENSTAND
Rechtsnormen: § 17 StrassG § 17 Abs. II StrassG § 17 Abs. IV StrassG § 20a VRG § 20a Abs. I VRG § 52 VRG § 52 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2017.00129
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A AG, Verwaltungsrat B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
I.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich setzte am 11. Januar 2017 das Projekt für den Neubau eines Kreisels, die Instandsetzung des Strassenbelags, den Neubau einer Bushaltestelle, den behindertengerechten Ausbau von drei bestehenden Bushaltestellen, den Neubau von vier Fussgängerschutzinseln, die Erstellung einer Stützmauer, die Anpassung der Beleuchtung, der Entwässerung und der Randabschlüsse sowie die Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke an der C-Strasse 01, Gemeinde D, fest (Dispositivziffer I). Die von der A AG erhobene Einsprache, mit welcher sie neben der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung auf Fr. 1'000.- pro m2 ihre Schadloshaltung beantragte, wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer III). Die Baudirektion wurde mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) beauftragt und ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen und Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen (Dispositivziffer VII).