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Geschäftsnummer: VB.2016.00374 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne; Einordnung in die Umgebung nach § 238 PGB. Bauten und Anlagen müssen so gestaltet werden, dass sie für sich selbst und in ihrem Zusammenhang mit der Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen. Da Mobilfunkanlagen kaum individuell gestaltet werden können, stellt sich primär die Frage nach der genügenden Einordnung in die Umgebung. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (E. 3.1). Den Gemeinden steht bei der Anwendung von § 238 PBG ein Ermessensspielraum zu. Das Baurekursgericht hat die von der kommunalen Behörde angeführten Entscheidgründe gebührend zu berücksichtigen, muss jedoch seine gesetzliche Überprüfungsbefugnis ausschöpfen und insbesondere auch eine Ermessenskontrolle durchführen. Hat die kommunale Behörde ihren Beurteilungsspielraum nicht wahrgenommen, kann das Baurekursgericht eigenes Ermessen wie die erstinstanzliche Behörde ausüben (E. 3.3). Der vorinstanzliche Entscheid, in welchem die rechtsgenügliche Einordnung der streitbetroffenen Anlage verneint wurde, ist namentlich angesichts des äusserst exponierten Standorts und der mangelnden Rücksichtnahme auf die betroffenen Schutzobjekte in der Umgebung nicht zu beanstanden (E. 3.4). Abweisung.
Stichworte: EINORDNUNG ERMESSEN GEMEINDEAUTONOMIE KOGNITION MOBILFUNKANTENNE
Rechtsnormen: § 203 Abs. I PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 20 Abs. I lit. c VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2016.00374
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A SA, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1–34,
3 ̶ 34, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der A SA am 17. Juni 2015 die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Gebäude D-Strasse 01 in Zürich (Kat.-Nr. 02).