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Geschäftsnummer: VB.2014.00688 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2015 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2015 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe Die Migrationsbehörden sind gehalten, eine vorübergehende Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (E. 2.1). Vorliegend weisen zahlreiche Indizien, namentlich die drohende Wegweisung, der gedrängte chronologische Ablauf, der Versuch, kurz hintereinander zwei in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Ausländer zu heiraten, darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen heiraten möchte. Es ist auch in keiner Art und Weise belegt, inwiefern es "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat in der Schweiz wird leben dürfen (E. 2.2). Abweisung.
Stichworte: EHEVORBEREITUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE
Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I AuG Art. 17 Abs. II AuG Art. 96 AuG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2014.00688
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1989, marokkanische Staatsangehörige (alias C, geboren 1995, algerische Staatsangehörige), reiste am 15. Januar 2011 illegal in die Schweiz ein. Am 8. August 2011 wurde sie in Zürich verhaftet und reichte zwei Tage darauf als C ein Asylgesuch ein. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 26. August 2013 trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wegen schuldhafter und grober Verletzung der Mitwirkungspflichten im Verfahren auf das Asylgesuch nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. A verliess die Schweiz nicht innert der angeordneten Ausreisefrist.
B. Am 14. Januar 2014 reichte A ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Zweck der Vorbereitung der Heirat mit dem in der Schweiz niedergelassenen Iraker D, geboren 1973, ein. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, dass einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nachdem D dem Zivilstandesamt E am 2. Juni 2014 mitteilte, dass er nicht mehr heiraten wolle, schrieb die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs am 22. Juli 2014 als gegenstandslos ab. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A verliess die Schweiz nicht innert der angeordneten Ausreisefrist.