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Geschäftsnummer: VB.2014.00663 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2015 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln
Verletzung von Berufsregeln (BGFA) Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 BGG dar, da er das (Disziplinar-) Verfahren nicht abschliesst, sondern nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zu dessen Erledigung bildet (E. 2.1). Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens stellt keine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG dar (E. 2.2.1). Auf die Beschwerde ist auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs, das Disziplinarverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu sistieren, anficht. Mit einer Gutheissung der Beschwerde könnte nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, und zudem ist diesbezüglich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich (E. 2.2.2). Dies gilt auch hinsichtlich der Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen und zur Einreichung von Unterlagen und der diesbezüglich angedrohten Säumnisfolgen (E. 2.2.3). Nichteintreten.
Stichworte: BERUFSREGELN DISZIPLINARVERFAHREN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SISTIERUNG STRAFVERFAHREN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: § 6 AnwG § 38 AnwG Art. 12 BGFA Art. 93 Abs. I BGG § 19 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2014.00663
Beschluss
der 3. Kammer
vom 29. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 22. Mai 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich Rechtsanwalt A der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Tag durch Haft erstanden war. Vom Vorwurf des Betrugs im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB und des Wuchers im Sinn von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurde Rechtsanwalt A freigesprochen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Gegen dieses Urteil erhob Rechtsanwalt A Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, wo das Verfahren zurzeit noch pendent ist.