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Geschäftsnummer: VB.2014.00608 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2015 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Bau eines Mehrfamilienhauses: Unzulässige Auslagerung der Parkplatzfrage in ein separates Verfahren. Stehen nicht bloss einzelne wenige Besucherparkplätze zur Diskussion, darf die Regelung der Anordnung und Anzahl der Parkplätze nicht in ein separates Verfahren ausgegliedert werden. Denn wo genau die Parkplätze auf dem Grundstück zu liegen kommen, beeinflusst die Bebaubarkeit des Grundstückes. Es ist grundsätzlich unzulässig, bestehende Pflichtabstellplätze durch eine Ersatzabgabe zu ersetzen (E. 2.1). Nebenbestimmungen sind nur dann statthaft, wenn sich mit ihnen die entsprechenden Projektmängel "ohne besondere Schwierigkeiten" beheben lassen. Dies setzt voraus, dass der Umfang des Mangels bekannt ist. Vorliegend ist unklar, wie viele Pflichtparkplätze beibehalten bzw. errichtet werden müssen. Von einem exakt fassbaren Mangel kann bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden, weshalb eine entsprechende Nebenbestimmung unzulässig ist (E. 2.2). Abweisung.
Stichworte: ABWEISUNG ERSATZABGABEN NEBENBESTIMMUNG PARKPLATZ PARKPLATZBEDARF PFLICHTPARKPLÄTZE
Rechtsnormen: § 321 Abs. I PBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2014.00608
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
V AG, vertreten durch RA W,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft X,
2. Y,
3. Z,
alle vertreten durch RA A,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Stadtrat Dietikon,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2013 erteilte der Stadtrat Dietikon der V AG die Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Strasse 02 in Dietikon.
II.
Dagegen rekurrierten die Stockwerkeigentümergemeinschaft X sowie Y, Z und C mit gemeinsamer Eingabe vom 15. März 2013 an das Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 19. September 2014 hiess das Baurekursgericht das Rechtsmittel gut und hob den Beschluss des Stadtrates Dietikon vom 11. Februar 2013 auf.
III.