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Geschäftsnummer: VB.2014.00506 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.03.2015 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Beschwerde gegen Vergabeentscheid: Beschwerdelegitimation. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können. Ob eine reelle Chance auf den Zuschlag besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (E. 2.1). Die letztplatzierte und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Beanstandung der Zuschlagserteilung und stellt weder die konkrete Bewertung der Angebote infrage noch führt sie substanziiert aus, inwiefern ihr Angebot hätte besser bewertet werden müssen, um an erster Stelle zu rangieren (E. 2.3). Sie macht sodann das Vorliegen von Verfahrensfehlern geltend, welche, erwiesen sie sich als begründet, die Wiederholung des Verfahrens erforderlich machen könnten. Da die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts durch die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei beschränkt wird, ist jedoch vorliegend die Anordnung, das Verfahren zu wiederholen, mangels Antrag von vornherein ausgeschlossen (E. 2.4). Zusammenfassend sind die Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ihr einen Vorteil zu verschaffen. Nichteintreten.
Stichworte: BESCHWERDELEGITIMATION LEGITIMATION SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen: § 21 Abs. I VRG § 63 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2014.00506
Beschluss
der 1. Kammer
vom 5. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Liegenschaftenkommission Erlenbach,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Die Liegenschaftenkommission Erlenbach lud drei Unternehmen ein, eine Offerte für Elektroinstallationsarbeiten an der Schliessanlage im Schulcampus Erlenbach einzureichen. Alle drei eingeladenen Unternehmungen reichten innert Frist Angebote zwischen Fr. 75'657.85 (Angebot der E AG) und Fr. 78'753.00 (Angebot der D AG) ein. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. August 2014 erteilte die Liegenschaftenkommission Erlenbach den Zuschlag der D AG. Dieses Ergebnis wurde den übrigen Anbietenden mit Schreiben vom 28. August 2014 mitgeteilt.