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Geschäftsnummer: VB.2014.00104 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2014 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140048-L/U)
Bei einem straffälligen Ausländer kann eher als bei einem unbescholtenen davon ausgegangen werden, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten. Bei schwereren Delikten erscheint es als zulässig, die Delinquenz als ein Indiz für eine Widersetzung gegenüber behördlichen Anordnungen zu werten. Für die Annahme des Haftgrundes von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG müssen aber noch andere, gewichtigere Indizien hinzukommen (E. 4.2). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftrichter vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da der Haftrichter den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (E. 4.3). Abweisung.
Stichworte: AUSGRENZUNGSVERFÜGUNG AUSREISEANORDNUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT DELINQUENZ FEHLENDE KOOPERATIONSBEREITSCHAFT UNTERTAUCHENSGEFAHR WEGWEISUNGSENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I AuG Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2014.00104
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140048-L/U),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 20. Dezember 2013 an, dass A, geboren 1979, vorläufig in Ausschaffungshaft genommen werde. Mit dem Vollzug beauftragte es die Kantonspolizei Zürich.
II.
Am 31. Januar 2014 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Ausschaffungshaft sei bis am 30. April 2014 zu bestätigen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses Begehren gut.
III.
Am 19. Februar 2014 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, ihn aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt liess sich am 25. Februar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Bezirksgericht verzichtete am 24. Februar 2014 auf eine Vernehmlassung.