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Geschäftsnummer: VB.2013.00841 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2014 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung
[Das Migrationsamt stellte fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei erloschen, weil diese sich während über eines Jahres nicht ordnungsgemäss angemeldet habe und deshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich während dieser Zeit nicht in der Schweiz aufgehalten habe.] Verlässt eine Ausländerin oder ein Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin konnte vorliegend glaubhaft dartun, die Schweiz nie für längere Zeit verlassen zu haben. Allein aus dem Umstand, dass sie sich nicht ordnungsgemäss bei den Behörden gemeldet hat, lässt sich nicht auf eine Landesabwesenheit von mehr als sechs Monaten schliessen (E. 2.2 ff.). Gutheissung.
Stichworte: ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG LANDESABWESENHEIT MELDEVORSCHRIFTEN
Rechtsnormen: Art. 61 Abs. 2 AuG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2013.00841
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1976 geborene Angehörige eines EU-Staats, heiratete im Jahr 2001 einen 1945 geborenen Schweizer und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen und im Jahr 2006 die Niederlassungsbewilligung. Am 14. November 2006 zog sie aus dem Kanton St. Gallen weg, meldete sich am 1. August 2007 in X im Kanton Zürich an und erhielt eine bis am 31. August 2011 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung. In der Folge war A während mehrerer längerer Abschnitte unbekannten Aufenthalts. Am 27. Januar 2012 ersuchte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich um Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 19. April 2013 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, wies deren Gesuch ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Mai 2013.
II.