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Geschäftsnummer: VB.2013.00816 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2014 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung / Gewässerschutz
Baubewilligung und Gewässerschutz: Umfang der aufschiebenden Wirkung des eine Projektänderung betreffenden Rechtsmittelverfahrens (§ 339 PBG). Obwohl die Vorinstanz das Rekursverfahren mittlerweile mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat, ist das vorliegende Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Die rechtskräftige Bewilligung, gemäss welcher der Baugrubenabschluss in Form einer geschlossenen Rühlwand vorgesehen war, wurde mit der angefochtenen Bewilligung, welche die Perforierung der Rühlwand erlaubt, nicht aufgehoben. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin die Umsetzung des ursprünglich bewilligten Projekts nicht verhindern (E. 3). Abweisung.
Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PROJEKTÄNDERUNG RÜHLWAND UMFANG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG
Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 339 PBG § 25 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2013.00816
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG,
vertreten durch RA D,
2. AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
3. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung/Gewässerschutz,
hat sich ergeben:
I.
Der C AG war mit Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 4. Dezember 2012 und der im koordinierten Verfahren ergangenen Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. November 2012 die Bewilligung für ein Projekt für die Sanierung des im Perimeter des Katasters für belastete Standorte gelegenen Baugrundstücks Kat.-Nr. 01 an der E-/F-Strasse in Zürich sowie für die Erstellung einer Wohn- und Geschäftshausüberbauung erteilt worden.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) genehmigte der C AG mit Schreiben vom 14. Juni 2013 eine Anpassung des nordwestlichen Baugrubenabschlusses, wonach nicht eine dichte, sondern eine perforierte Rühlwand eingebaut werden sollte.