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Geschäftsnummer: VB.2013.00807 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2014 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.05.2014 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Weisung, alle drei Monate ein Arztzeugnis einzureichen. Voraussetzungen zur Anfechtung eines Zwischenentscheids (E. 1.2). Die Sozialbehörde ist darauf angewiesen, dass Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren. Dazu gehört auch, dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können (E. 3.2). Vorliegend ist nicht zu beanstanden, wenn die Sozialbehörde eine möglichst umfassende Kenntnis des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anstrebt, um gestützt darauf weitere Schritte – insbesondere eine allfällige erneute Anmeldung bei der IV – anzugehen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: ARBEITSUNFÄHIGKEIT ÄRZTLICHE BEHANDLUNG ARZTZEUGNIS AUFLAGEN MITWIRKUNGSPFLICHT SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 3 Abs. I SHG § 18 Abs. I SHG § 21 SHG § 23 SHV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2013.00807
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird seit dem Jahr 1997 mit Unterbrüchen von der Sozialbehörde B wirtschaftlich unterstützt. Am 11. Juli 2012 beschloss die Sozialbehörde die Fortführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung von A und forderte ihn unter anderem auf, sich regelmässig in psychologische oder psychiatrische Behandlung bei seinem Arzt zu begeben und seine Arbeitsunfähigkeit mindestens alle drei Monate mit einem Arztzeugnis zu belegen.
Dagegen gelangte A an den Bezirksrat C, welcher auf seinen Rekurs mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde von A am 4. April 2013 teilweise gut und wies die Sache an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung des Antrags betreffend die Einreichung von Arztzeugnissen zurück.