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Geschäftsnummer: VB.2013.00571 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2014 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme für Fremdplatzierung
[Die Betreiberin eines ausserkantonalen Jugendheims forderte die Bezahlung der Versorgertaxe für die Unterbringung eines Kindes mit Wohnsitz in der beschwerdegnerischen Gemeinde.] Nach der bis Ende 2007 in Kraft befindlichen Interkantonalen Heimvereinbarung trägt der Wohnsitzkanton die Nettotageskosten für in einem Heim ausserhalb des Kantons Untergebrachte, abzüglich eines den Eltern zu belastenden Kostgelds. Nach § 9b JugendheimeG sind diese Beiträge vom "Staat" zu tragen und gelten nicht als öffentliche Unterstützung. Die in der Praxis vorgenommene Unterscheidung in eine von den Gemeinden zu zahlende Versorgertaxe und die vom Kanton zu übernehmenden Resttageskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen (E. 2.2 f.). Der Begriff "Staat" in § 9b JugenheimeG ist so auszulegen, dass damit der Kanton Zürich gemeint ist; eine Verpflichtung der Gemeinden, einen Teil der kantonalen Beiträge an eine Heimeinweisung zu übernehmen, lässt sich dem Jugendheimegesetz nicht entnehmen (E. 2.4). Abweisung.
Stichworte: INTERKANTONALE VEREINBARUNG JUGENDHEIM KOSTENÜBERNAHME VERSORGERTAXE WOHNSITZGEMEINDE
Rechtsnormen: § 9b JugendheimeG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2013.00571
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch den Gemeinderat X,
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenübernahme für Fremdplatzierung,
hat sich ergeben:
I.
A. Die 1991 geborene G stand unter der alleinigen elterlichen Sorge der in X (Kanton Zürich) wohnhaften Mutter. Die Obhut über G wurde der Mutter mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z vom 15. März 1993 entzogen und der in Q (Kanton St. Gallen) wohnhaften Grossmutter väterlicherseits übertragen.
Mit Präsidialentscheid der Vormundschaftsbehörde Q vom 23. November 2005 wurde G mit sofortiger Wirkung ins Jugendheim Stiftung A im Kanton Bern eingewiesen und gleichzeitig den Pflegeeltern die elterliche Obhut entzogen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 lehnte die Gemeinde Q eine Kostengutsprache für die Heimeinweisung ab.