Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2011.00239 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.05.2011 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.09.2011 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB
Strafvollzug: Überprüfung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid wegen fehlender Prozessvollmacht. Bevollmächtigung als Prozessvoraussetzung (E. 2). Der Beschwerdeführer 2 kann die Interessenwahrung im vorinstanzlichen Verfahren keinesfalls gestützt auf seine frühere Mandatierung durch den Staat als amtlich bestellter Verteidiger im Strafverfahren herleiten. Es erscheint sodann zweifelhaft, ob während des Rekursverfahrens überhaupt ein Mandats- bzw. Auftragsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden bestand. Der Beschwerdeführer 2 verfügte schliesslich über genügend Zeit, um Instruktionen einzuholen (E. 4.2). Das Verfahren betreffend Gewährung der bedingten Entlassung nach dem Zweidritteltermin ist ein Verfahren vor Verwaltungs- und nicht vor Strafbehörden, weshalb vorliegend kein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung im Sinn von Art. 130 StPO besteht (E. 4.3). Gestützt auf Art. 29a BV kann kein Recht für Anwälte abgeleitet werden, im Namen eines ehemaligen Klienten ohne dessen Bevollmächtigung vor einer Verwaltungsbehörde Rekurs zu erheben (E. 4.4). Im Rahmen des Rekursverfahrens lag keine Prozessvollmacht vor, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs in der Folge zu Recht nicht eintrat (E. 4.5). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist nicht zu beanstanden (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: AUFTRAG BEDINGTE ENTLASSUNG NOTWENDIGE VERTEIDIGUNG RECHTSWEGGARANTIE RICHTERLICHE BEHÖRDE STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG VOLLMACHT
Rechtsnormen: Art. 29a BV § 5 lit. a JVV Art. 86 StGB § 130 Abs. I lit. c StPO CH
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2011.00239
Urteil
der Einzelrichter
vom 13. Mai 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
1. A, vertreten durch RA B,
2. RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt C im Strafvollzug. Sein Gesuch um Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB) wies das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug der Bewährungs- und Vollzugsdienste, am 17. Februar 2011 ab.