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Geschäftsnummer: VB.2010.00536 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2011 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nutzungsplanung
Festlegung eines Aussichtsschutzbereichs / Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins. Das Baurekursgericht verletzte das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Grundeigentümerin, indem es ihren Antrag auf Durchführung eines Augenscheins zur Beurteilung des vorliegend strittigen Aussichtsschutzbereichs abwies. Vor zwei Jahren wurde zwar - im Rahmen eines ersten Rechtsdurchgangs - bereits einmal ein Augenschein durchgeführt, doch damals waren nicht die gleichen Fragen entscheidrelevant wie im vorliegenden Verfahren. Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Auswirkungen des geplanten Aussichtsschutzes Sachverhaltsunklarheiten bestehen (E. 2.1). Aufgrund der Gehörsverletzung ist die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen; die Rückweisung rechtfertigt sich umso mehr, als die ergänzende Sachverhaltsabklärung unter Umständen zu einer veränderten Gewichtung der involvierten Interessen führen wird (E. 2.2). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
Stichworte: AUGENSCHEIN AUSSICHTSPUNKT AUSSICHTSSCHUTZ BEWEISOFFERTE NUTZUNGSPLANUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen: § 7 Abs. I VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 64 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2010.00536
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde F, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nutzungsplanung,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 13. März 2008 revidierte die Gemeindeversammlung F ihre Bau- und Zonenordnung und legte dabei den Aussichtspunkt E-Strasse (Kote 430,9 m. ü. M.) auf dem gemeindeeigenen Grundstück Kat.-Nr. 02 und dazu einen Aussichtsschutzbereich mit einer Höhenkote von 425 m. ü. M. fest. Einen dagegen erhobenen Rekurs der A AG, welcher das vom Aussichtsschutz betroffene Nachbargrundstück Kat.-Nr. 01 gehört, hiess die Baurekurskommission II des Kantons Zürich am 21. Oktober 2008 wegen Unverhältnismässigkeit des Eingriffs teilweise gut und lud die Vorinstanz ein, die Höhenkote neu festzusetzen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der A AG schrieb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts am 21. Juli 2010 infolge Rückzugs der Beschwerde ab.