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Geschäftsnummer: VB.2009.00648 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2009 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausschaffungshaft
Ausschaffungshaft: "objektivierte" Untertauchensgefahr; Überprüfung der Wegweisung durch den Haftrichter. Das Bundesamt für Migration trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht ein, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG vorliegt. Ist im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen, wird angenommen, der Betreffende werde sich auch der Ausschaffung widersetzen (sog. "objektivierte" Untertauchensgefahr). Dem Haftgrund kommt selbständige Bedeutung zu, sodass es auf das Verhalten des Betroffenen nach dem Nichteintretensentscheid grundsätzlich nicht mehr ankommt (E. 1.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr in sein Heimatland bzw. seine Herkunftsregion zurückkehren, weil sich dort verschiedene Rebellengruppen aufhielten, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (E. 2). Abweisung.
Stichworte: AUSSCHAFFUNG AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTENTLASSUNG OBJEKTIVIERTE UNTERTAUCHENSGEFAHR ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG WEGWEISUNGSVOLLZUG ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen: Art. 33 Abs. I AsylG Art. 76 Abs. I AuG Art. 76 Abs. I lit. b AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 2 AuG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2009.00648
Zirkulationsentscheid
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1965, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste im März 1994 von Italien her kommend illegal in die Schweiz ein und stellte ein erstes Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. Er reiste daraufhin aus der Schweiz aus, kehrte jedoch wieder zurück, heiratete am 19. Juni 1988 eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 11. Juni 2003 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Kurz nach deren Erhalt liess sich A scheiden. Seine Niederlassungsbewilligung wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2006 durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, wegen Täuschung der Behörden widerrufen. Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Zürich am 22. August 2007, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2008 und das Bundesgericht am 18. Juni 2008 ab, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtskräftig wurde. Mit Verfügung vom 7. August 2008 dehnte das Bundesamt für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung vom 3. Februar 2006 auf die ganze Schweiz aus und wies A an, die Schweiz bis zum 31. August 2008 zu verlassen.