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Geschäftsnummer: VB.2009.00553 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2009 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Rayonverbot nach BWIS
Nichteintreten auf eine durch die Stadtpolizei Zürich im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Aufhebung eines Rayonverbots durch den Haftrichter. Der verfügenden Behörde fehlt, soweit es sich bei dieser nicht um eine Gemeinde oder einen anderen Verwaltungsrechtsträger mit Rechtspersönlichkeit handelt, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung die aktive Rekurs- und Beschwerdefähigkeit. Einer Behörde, die nicht rechtsfähig ist, kommt in den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren regelmässig lediglich eine parteiähnliche Stellung zu. Sie nimmt gegenüber dem Rekurrenten oder dem Beschwerdeführer die Rolle des passiven Beschwerdegegners ein. Das BWIS und die VWIS sehen ebenso wenig, wie das GSG, auf welches sie verweisen, eine Beschwerdebefugnis der erstinstanzlichen Behörde vor (E. 1.3). Die beschwerdeführende Partei muss bei Einleitung des Verfahrens bekannt sein und ein Parteiwechsel ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Ein Eventualbegehren, mit welchem ein Parteiwechsel beantragt wird, sollte auf die Beschwerde einer Partei nicht eingetreten werden können, ist unzulässig (E. 1.4).
Stichworte: BEHÖRDENBESCHWERDE BESCHWERDEBEFUGNIS BESCHWERDELEGITIMATION EVENTUALBEGEHREN LEGITIMATION PARTEIBEZEICHNUNG PARTEIFÄHIGKEIT RECHTSMITTELBEFUGNIS RECHTSMITTELLEGITIMATION RECHTSPERSÖNLICHKEIT VERTRETUNG VOLLMACHT WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen: Art. 24b BWIS Art. 2 Abs. III EV BWIS § 21 Abs. b VRG Art. 21c VWIS
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2009.00553
Beschluss
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Stadtpolizei, Kommando,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Rayonverbot nach BWIS,
hat sich ergeben:
I.
Die Stadtpolizei Zürich auferlegte A am 8. Juni 2009 ein Rayonverbot gestützt auf Art. 24b des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und Art. 21a–c der Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS). Ihm wurde untersagt, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 im Umfeld von Fussballsportveranstaltungen im Stadion Letzigrund sowie bei Fussballspielen des Grasshopper Clubs Zürich den Rayon D (Stadion Letzigrund und Umgebung) während eines Zeitraums von vier Stunden vor bis vier Stunden nach der Sportveranstaltung zu betreten.