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Geschäftsnummer: VB.2009.00278 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2009 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel)
Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Für türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kantonswechsel kraft Staatsvertrags (E. 2.1). Der Kantonswechsel kann nur verweigert werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. In Betracht fällt vorliegend einzig der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit. Die Auslegung der Beschwerdegegnerin, die Anforderungen an die Dauer und das Ausmass der Sozialhilfe tiefer als beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzusetzen, weil es sich beim vorliegenden Entscheid nicht um die Wegweisung aus der Schweiz, sondern nur um die Verweigerung des Kantonswechsels handle, findet keine Grundlage im Gesetz und ist abzulehnen (E. 2.2). Zum jetzigen Zeitpunkt liegt kein Widerrufsgrund vor, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob ein solcher Widerruf verhältnismässig wäre (E. 2.4). Gegen den vorliegenden Entscheid ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (E. 4). Gutheissung.
Stichworte: ANSPRUCH FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT KANTONSWECHSEL NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG STAATSVERTRAG SUBSIDIÄRE VERFASSUNGSBESCHWERDE WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen: Art. 37 Abs. III AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2009.00278
Entscheid
der 4. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.
In Sachen
A, vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
I.
Die türkische Staatsangehörige A reiste 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde kurz darauf erstinstanzlich abgewiesen. 2004 heiratete A den im Kanton Zürich niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen D. Das Migrationsamt erteilte ihr deshalb eine Aufenthaltsbewilligung. 2005 kam das Kind E zur Welt. In jenem Jahr zog die Familie nach Y im Kanton Bern. Dort bekam A am 4. März 2008 die Niederlassungsbewilligung. Eine durch den Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises […] genehmigte Trennungsvereinbarung vom 26. Juni 2008 hält fest, dass der gemeinsame Haushalt der Ehegatten A-D per 8. März 2008 aufgegeben wurde und das Kind unter die Obhut der Mutter gestellt wird. Von März bis August 2008 wurde A mit rund Fr. 17'500.- durch die Sozialbehörde von Y unterstützt. Per 15. August 2008 zog sie mit ihrem Kind von Y nach X im Kanton Zürich. Seit dem 1. September 2008 wird sie vollumfänglich durch die Sozialbehörde von X unterstützt. Mit Verfügung vom 24. November 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) die Gesuche von A vom 8. August 2008 um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Kanton Zürich (Kantonswechsel) für sich und ihr Kind ab. Sie erwog im Wesentlichen, gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) hätten Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorlägen. Ein Widerrufsgrund sei gegeben, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen habe, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen sei (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Dieser Widerrufsgrund sei angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit von A erfüllt, weshalb die Gesuche abzuweisen seien.