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Geschäftsnummer: VB.2009.00169 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2009 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2009 formell erledigt. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ausschaffungshaft
Haftgrund: Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Migration und Untertauchensgefahr. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (E. 1). Das Bundesamt für Migration ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG nicht eingetreten, womit er den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG erfüllt. Ausserdem besteht bei ihm auch Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (E. 2.1). Der Einwand, bei einer Rückkehr in sein Heimatland werde er verfolgt werden, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (E. 2.2.). Abweisung.
Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT NICHTEINTRETENSENTSCHEID OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET UNTERTAUCHENSGEFAHR ZIRKULATIONSENTSCHEID ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 2 AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG § 38 Abs. I VRG § 56 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2009.00169
Zirkulationsentscheid
der 1. Kammer
vom 8. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
I.
A, Staatsangehöriger von B, reiste am 25. August 2006 illegal in die Schweiz ein und stellte am 30. August 2006 ein Asylgesuch. Auf dieses Gesuch trat das Bundesamt für Migration am 3. Oktober 2007 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, unter Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2007 ab. Der daraufhin ergangenen Aufforderung, die Schweiz bis zum 21. November 2007 zu verlassen, leistete A keine Folge.
Am 4. Februar 2009 wurde A in Kemptthal verhaftet. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, ordnete am 5. Februar 2009 die Ausschaffungshaft gegen A an. Das Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, bestätigte mit Verfügung vom 6. Februar 2009 die Ausschaffungshaft bis zum 4. Mai 2009.