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Geschäftsnummer: VB.2008.00576 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2009 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Verkehrsberuhigungsmassnahmen
Legitimation von Anwohnern zur Anfechtung von Verkehrsberuhigungsmassnahmen. (Der Bezirksrat ist auf den Rekurs von Anwohnern gegen Verkehrsberuhigungsmassnahmen mangels Legitimation nicht eingetreten). Die Rekurslegitimation gemäss § 21 lit. a VRG erfordert, dass der Rekurrent stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand steht. Die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt dabei nicht. Dies gilt auch bei der Anfechtung von Strassenprojekten (E. 3). Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern sie die Voraussetzungen an die Rekurslegitimation im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt haben sollen. Unzutreffend ist auch ihre Ansicht, dass es nicht im Sinn der Gesetzgebung sei, wenn Gemeindebehörden Beschlüsse erlassen können, deren Überprüfung nicht möglich ist. § 21 VRG bezweckt gerade, Popularbeschwerden zu verhindern (E. 4). Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die vorgesehenen Massnahmen in unmittelbarer Nähe von Zufahrten von ihren Grundstücken auf das übergeordnete Strassennetz liegen würden. Wenn sie geltend machen, dass die vorgesehenen Massnahmen zu Unfällen führen würden, zeigen sie nicht auf, inwiefern sie stärker als die Allgemeinheit von diesen Massnahmen betroffen sein sollten. Ein besondere Betroffenheit lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass sie die betreffende Strasse regelmässig benützen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: BERÜHRTSEIN LEGITIMATION POPULARBESCHWERDE REKURSLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STRASSENBENUTZUNG STRASSENPROJEKT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERKEHRSBERUHIGUNG
Rechtsnormen: § 17 StrassG § 21 lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2008.00576
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Ersatzrichter Felix Huber, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6.1 F,
6.2 G,
Zustelladresse: A,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Fehraltorf,
vertreten durch RA H,