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Geschäftsnummer: VB.2008.00245 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2008 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs, weil sich der Beschwerdegegner weigerte, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen. Beschwerde durch die Gemeinde gegen den Rekursentscheid, welcher die Kürzung aufhob, weil der Beschwerdeführer auf das falsche Datum des Arztzeugnisses vertrauen durfte. Der Untersuchungsgrundsatz von § 7 Abs. 1 VRG gilt auch im Sozialhilferecht. Den Hilfesuchenden wird jedoch in § 18 Abs. 1 SHG und § 28 Abs. 1 SHV eine besondere Mitwirkungspflicht im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. b VRG auferlegt. Die Beschwerdeführerin durfte die Einreichung eines Arztzeugnisses bei geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit verlangen. Es genügte jedoch nicht, dass sie dem Beschwerdegegner erst im Januar 2008 mitteilte, dass sie aufgrund eines offensichtlichen Verschriebs (Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2008 statt 2007) das Arztzeugnis nur bis Ende September 2007 akzeptiere. Dem Beschwerdegegner war es so nicht mehr möglich, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen (E. 4.2). Da der Beschwerdegegner in seinem (nach ergangenem Rekursentscheid verfassten) Schreiben an den Bezirksrat selbst einräumte, dass er ab Oktober 2007 arbeitsfähig gewesen sei, ist die Beschwerde dennoch gutzuheissen (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte: ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSPROGRAMM ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTZEUGNIS AUFLAGE BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM GRUNDBEDARF KÜRZUNG LEISTUNGSKÜRZUNG MITWIRKUNGSPFLICHT SOZIALHILFE UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 21 SHG § 24 Abs. I SHG § 28 Abs. I SHV § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II lit. b VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2008.00245
Entscheid
des Einzelrichters
vom 29. August 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Stadt R,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1977, wird seit dem 1. März 2002 durch die Sozialbehörde der Stadt R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 27. Februar 2007 verfügte die Sozialbehörde, dass A sich bei vorhandener Arbeitsfähigkeit für einen Einsatz im Atelier „B“ zur Verfügung zu stellen habe. Falls er eine zumutbare Arbeit ablehne, würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Bei Arbeitsunfähigkeit habe er ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei selbstverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes im Beschäftigungsprogramm würden die Unterstützungsleistungen um maximal 15 % des Grundbedarfs gekürzt. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 kürzte die Sozialbehörde den Grundbedarf rückwirkend ab 1. Oktober 2007 um 15 %, da A die Arbeit im Atelier „B“ nicht aufgenommen habe und der Sozialberatung seit dem 1. Oktober 2007 kein Arztzeugnis mehr vorliege.